Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 542/08 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Gegenstandswert wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht auf 41.905,56 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 ist hinsichtlich der hier vor dem 1. Juli 2004 eingelegten Berufung für das Berufungsverfahren weiterhin die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), die zum 1. Juli 2004 durch das RVG (vgl. Art 3 KostRMoG) abgelöst worden ist, anwendbar. Nach § 10 Abs. 1 BRAGO setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Streitwert war nicht zu bestimmen, weil Gerichtskosten im vorliegenden Fall nicht erhoben werden. Zwar handelt es sich um ein Verfahren im Sinne des § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), für das Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, jedoch war die Klage bereits vor dem Inkrafttreten des § 197a SGG am 2. Januar 2002 anhängig (vgl. BSG SozR 3-1500 § 184 Nr. 2), so dass die Neuregelung des § 183 SGG aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 des 6. SGG-Änderungsgesetzes (BGBl. I 2144) keine Anwendung findet. Die Bestimmung des Gegenstandswerts setzt allerdings weiter voraus, dass sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach diesem Wert richten. Auch dies ist hier der Fall.
Nach der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist dabei für das seit dem 8. Dezember 2003 anhängige Berufungsverfahren zunächst § 116 BRAGO in der ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung in Betracht zu ziehen. § 116 Abs. 1 BRAGO sieht eine Rahmengebühr für alle Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vor, in denen das GKG nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall gilt, wie dargelegt, das GKG zwar nicht. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass das GKG ab dem 2. Januar 2002 auf Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich anwendbar ist und hier lediglich aufgrund einer Übergangsregelung für die maßgeblichen Änderungen des SGG noch nicht zur Anwendung kommt. Es kann offen bleiben, ob hieraus folgt, dass hinsichtlich der Vergütung des Rechtsanwalts weiterhin § 116 Abs. 2 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 (BRAGO a.F.) geltenden Fassung anzuwenden ist (zur Anwendung von § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO a.F. i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F. auf Übergangsfälle vgl. BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1), der unter Nr. 3 bestimmt, dass Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, wenn es sich, wie hier, um ein Verfahren aufgrund einer Streitigkeit zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt. Denn jedenfalls ist auch bei Anwendung des § 116 BRAGO in der ab 2. Januar 2002 geänderten Fassung in Übergangsfällen, wie dem vorliegenden, die Rechtsanwaltsvergütung nicht nach der Rahmengebühr des § 116 Abs. 1 BRAGO vorzunehmen. Die Regelung des § 116 BRAGO ist auf die ebenfalls am 2. Januar 2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 197a SGG und Änderung des § 183 SGG abgestimmt. So bestimmt der geänderte Absatz 2 des § 116 BRAGO, dass in Verfahren, in denen das GKG anzuwenden ist, vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß gelten, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Damit war offensichtlich keine Änderung der Rechtsanwaltsvergütung für die Fälle des § 116 Abs. 2 BRAGO a.F. beabsichtigt, sondern lediglich eine Anpassung der Regelung an die Änderungen des SGG. Nachdem in Streitigkeiten der vorliegenden Art gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO a.F. die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen waren und dieses dem Grunde nach ein sonstiges Verfahren im Sinne des § 116 Abs. 2 BRAGO ist, für das der Rechtsanwalt nun Gebühren in entsprechender Anwendung der §§ 31 ff. BRAGO erhält, scheidet eine Anwendung des § 116 Abs. 1 BRAGO aus. Da der Gesetzgeber Übergangsfälle, wie den vorliegenden, in denen Gerichtskostenfreiheit weiter besteht, nach den Übergangsbestimmungen der BRAGO aber bereits die auf die Änderung des SGG abgestimmte Neuregelung des § 116 BRAGO anwendbar ist, nicht bedacht hat, kommt damit entweder die weitere Anwendung des § 116 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO a.F. oder die – entsprechende Anwendung - des § 116 Abs. 2 BRAGO in Betracht, so dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert richten, der dementsprechend auf Antrag der festzusetzen ist.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts erfolgt - für jeden Rechtszug gesondert – gemäß §§ 8, 10 BRAGO. Es kann offenbleiben, ob hier insoweit § 8 Abs. 1 BRAGO wegen der grundsätzlichen Kostenpflicht oder § 8 Abs. 2 BRAGO wegen der konkreten Gerichtskostenfreiheit anzuwenden ist. Nach § 8 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Nach § 8 Abs. 2 BRAGO gelten soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, für den Gegenstandswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, §§ 25, 39 Abs. 2 der Kostenordnung (KostO) sinngemäß. Soweit sich der Gegenstandswert aus den danach anzuwendenden Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen unter - ergänzender - Heranziehung des hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG noch anwendbaren § 13 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.) , also ausgerichtet - wie jetzt in § 52 Abs. 1 GKG für die Gerichtsgebühren vorgeschrieben – an der sich aus dem Antrag des Rechtsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2; BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1, 2, 4 und 5; BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). § 7 Abs. 2 BRAGO bestimmt grundsätzlich, dass die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden.
Daraus folgt, dass für die hier streitgegenständlichen Leistungsbescheide, die im Hinblick auf die festgesetzten Umlageforderungen (Bescheid vom 28. November 2000: 49.948,36 DM = 25.538,19 EUR, Bescheid vom 20. November 2003: 16.367,37 EUR) in ihrem wirtschaftlichen Wert gegenständlich bestimmt und bezifferbar sind, eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat (41.905,56 EUR); die Mahngebühren sind als Nebenforderungen wegen § 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 22 Abs. 1 GKG a.F. (vgl auch § 43 Abs. 1 GKG) bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 18 Abs. 2 KostO nicht in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für die Säumniszuschläge und Stundungszinsen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids vom 29. Januar 2002 sind (zu den Säumniszuschlägen vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2005 - L 5 B 192/05 KR - m.N.; a.A. LSG, Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 1988 - L 9 S 38/88 -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - L 2 B 129/05 R -, jeweils veröffentlicht in juris). Der weitere streitgegenständliche Bescheid vom 13. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 1999 führt hier ebenfalls zu keiner Erhöhung des Gegenstandswerts. Insoweit ist keine Addition vorzunehmen, sondern der Rechtgedanke des § 13 Abs. 5 GKG a.F. heranzuziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. März 1999 - L 13 AL 3590/98 W-B -, Entscheidungssammlung der Landessozialgerichte B-146). Danach ist vorliegend für die Wertberechnung der sich auf die Leistungsbescheide beziehende Betrag demjenigen des Umlagebescheids gegenüberzustellen und daraus der höhere Wert zu entnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. März 1999 a.a.O.). Insoweit ist hier der für die Leistungsbescheide, mit denen Umlageforderungen für die Zeit von Mai 1997 bis September 2003 erhoben wurden, anzusetzende Wert von 41.905,56 EUR höher. Dabei kann offenbleiben, ob für den Umlagebescheid der Regelstreitwert oder der dreifache Jahresbetrag maßgeblich ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 ist hinsichtlich der hier vor dem 1. Juli 2004 eingelegten Berufung für das Berufungsverfahren weiterhin die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), die zum 1. Juli 2004 durch das RVG (vgl. Art 3 KostRMoG) abgelöst worden ist, anwendbar. Nach § 10 Abs. 1 BRAGO setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Streitwert war nicht zu bestimmen, weil Gerichtskosten im vorliegenden Fall nicht erhoben werden. Zwar handelt es sich um ein Verfahren im Sinne des § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), für das Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, jedoch war die Klage bereits vor dem Inkrafttreten des § 197a SGG am 2. Januar 2002 anhängig (vgl. BSG SozR 3-1500 § 184 Nr. 2), so dass die Neuregelung des § 183 SGG aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 des 6. SGG-Änderungsgesetzes (BGBl. I 2144) keine Anwendung findet. Die Bestimmung des Gegenstandswerts setzt allerdings weiter voraus, dass sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach diesem Wert richten. Auch dies ist hier der Fall.
Nach der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist dabei für das seit dem 8. Dezember 2003 anhängige Berufungsverfahren zunächst § 116 BRAGO in der ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung in Betracht zu ziehen. § 116 Abs. 1 BRAGO sieht eine Rahmengebühr für alle Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vor, in denen das GKG nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall gilt, wie dargelegt, das GKG zwar nicht. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass das GKG ab dem 2. Januar 2002 auf Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich anwendbar ist und hier lediglich aufgrund einer Übergangsregelung für die maßgeblichen Änderungen des SGG noch nicht zur Anwendung kommt. Es kann offen bleiben, ob hieraus folgt, dass hinsichtlich der Vergütung des Rechtsanwalts weiterhin § 116 Abs. 2 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 (BRAGO a.F.) geltenden Fassung anzuwenden ist (zur Anwendung von § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO a.F. i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F. auf Übergangsfälle vgl. BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1), der unter Nr. 3 bestimmt, dass Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, wenn es sich, wie hier, um ein Verfahren aufgrund einer Streitigkeit zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt. Denn jedenfalls ist auch bei Anwendung des § 116 BRAGO in der ab 2. Januar 2002 geänderten Fassung in Übergangsfällen, wie dem vorliegenden, die Rechtsanwaltsvergütung nicht nach der Rahmengebühr des § 116 Abs. 1 BRAGO vorzunehmen. Die Regelung des § 116 BRAGO ist auf die ebenfalls am 2. Januar 2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 197a SGG und Änderung des § 183 SGG abgestimmt. So bestimmt der geänderte Absatz 2 des § 116 BRAGO, dass in Verfahren, in denen das GKG anzuwenden ist, vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß gelten, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Damit war offensichtlich keine Änderung der Rechtsanwaltsvergütung für die Fälle des § 116 Abs. 2 BRAGO a.F. beabsichtigt, sondern lediglich eine Anpassung der Regelung an die Änderungen des SGG. Nachdem in Streitigkeiten der vorliegenden Art gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO a.F. die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen waren und dieses dem Grunde nach ein sonstiges Verfahren im Sinne des § 116 Abs. 2 BRAGO ist, für das der Rechtsanwalt nun Gebühren in entsprechender Anwendung der §§ 31 ff. BRAGO erhält, scheidet eine Anwendung des § 116 Abs. 1 BRAGO aus. Da der Gesetzgeber Übergangsfälle, wie den vorliegenden, in denen Gerichtskostenfreiheit weiter besteht, nach den Übergangsbestimmungen der BRAGO aber bereits die auf die Änderung des SGG abgestimmte Neuregelung des § 116 BRAGO anwendbar ist, nicht bedacht hat, kommt damit entweder die weitere Anwendung des § 116 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO a.F. oder die – entsprechende Anwendung - des § 116 Abs. 2 BRAGO in Betracht, so dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert richten, der dementsprechend auf Antrag der festzusetzen ist.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts erfolgt - für jeden Rechtszug gesondert – gemäß §§ 8, 10 BRAGO. Es kann offenbleiben, ob hier insoweit § 8 Abs. 1 BRAGO wegen der grundsätzlichen Kostenpflicht oder § 8 Abs. 2 BRAGO wegen der konkreten Gerichtskostenfreiheit anzuwenden ist. Nach § 8 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Nach § 8 Abs. 2 BRAGO gelten soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, für den Gegenstandswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, §§ 25, 39 Abs. 2 der Kostenordnung (KostO) sinngemäß. Soweit sich der Gegenstandswert aus den danach anzuwendenden Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen unter - ergänzender - Heranziehung des hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG noch anwendbaren § 13 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.) , also ausgerichtet - wie jetzt in § 52 Abs. 1 GKG für die Gerichtsgebühren vorgeschrieben – an der sich aus dem Antrag des Rechtsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2; BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1, 2, 4 und 5; BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). § 7 Abs. 2 BRAGO bestimmt grundsätzlich, dass die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden.
Daraus folgt, dass für die hier streitgegenständlichen Leistungsbescheide, die im Hinblick auf die festgesetzten Umlageforderungen (Bescheid vom 28. November 2000: 49.948,36 DM = 25.538,19 EUR, Bescheid vom 20. November 2003: 16.367,37 EUR) in ihrem wirtschaftlichen Wert gegenständlich bestimmt und bezifferbar sind, eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat (41.905,56 EUR); die Mahngebühren sind als Nebenforderungen wegen § 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 22 Abs. 1 GKG a.F. (vgl auch § 43 Abs. 1 GKG) bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 18 Abs. 2 KostO nicht in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für die Säumniszuschläge und Stundungszinsen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids vom 29. Januar 2002 sind (zu den Säumniszuschlägen vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2005 - L 5 B 192/05 KR - m.N.; a.A. LSG, Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 1988 - L 9 S 38/88 -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - L 2 B 129/05 R -, jeweils veröffentlicht in juris). Der weitere streitgegenständliche Bescheid vom 13. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 1999 führt hier ebenfalls zu keiner Erhöhung des Gegenstandswerts. Insoweit ist keine Addition vorzunehmen, sondern der Rechtgedanke des § 13 Abs. 5 GKG a.F. heranzuziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. März 1999 - L 13 AL 3590/98 W-B -, Entscheidungssammlung der Landessozialgerichte B-146). Danach ist vorliegend für die Wertberechnung der sich auf die Leistungsbescheide beziehende Betrag demjenigen des Umlagebescheids gegenüberzustellen und daraus der höhere Wert zu entnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. März 1999 a.a.O.). Insoweit ist hier der für die Leistungsbescheide, mit denen Umlageforderungen für die Zeit von Mai 1997 bis September 2003 erhoben wurden, anzusetzende Wert von 41.905,56 EUR höher. Dabei kann offenbleiben, ob für den Umlagebescheid der Regelstreitwert oder der dreifache Jahresbetrag maßgeblich ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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