L 10 R 1405/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1405/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 10 RA 1607/98, in welchem die am 03.02.1923 geborene und am 16.03.2001 verstorbene Mutter der Klägerin, D. R. (R), die Gewährung einer höheren Altersrente und einen früheren Rentenbeginn, nämlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres begehrte.

Die Beklagte bewilligte R Regelaltersrente ab 01.08.1994, dem Monat der Antragstellung, mit einem Zahlbetrag von anfangs 385,10 DM (Bescheid vom 02.04.1996, Widerspruchsbescheid vom 01.07.1996). Das hiergegen angestrengte sozialgerichtliche Verfahren blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 08.04.1998; Urteil des Senats vom 22.10.1998, L 10 RA 1607/98, dem Bevollmächtigten der R am 10.11.1998 zugestellt). In der Folgezeit ergingen weitere Rentenbescheide mit identischem Rentenbeginn und geänderter Rentenhöhe, zuletzt auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.12.2006, L 11 R 5389/04 - streitig war dort ausschließlich die Höhe der Rente - der Bescheid vom 23.08.2007 (Rentenbeginn 01.08.1994, Zahlbetrag zum Rentenbeginn jetzt 386,46 DM).

"Wegen Mängeln in der Urteilsgrundlage" betreibt die Klägerin als Alleinerbin der R eine Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 5389/04 (jetziges Aktenzeichen: L 11 R 1402/08) und macht (sinngemäß) geltend, nach dem Urteil des BSG vom 02.08.2000 (B 4 RA 54/99 R) sei die Beklagte zur Rentengewährung ab dem 01.03.1988 verpflichtet. Am 18.03.2008 hat die Klägerin auch die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 RA 1607/98 beantragt. Sie greift das Urteil des Senats vom 22.10.1998 insoweit an, als ein Rentenanspruch vor dem 01.08.1994 verneint wurde (Schriftsatz vom 11.06.2008).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Senats vom 22.10.1998 aufzuheben, das Verfahren L 10 RA 1607/98 wieder aufzunehmen und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.08.2007 zu verurteilen, die Altersrente aus der Versicherung ihrer Mutter, Frau D. R., bereits ab 01.03.1988 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu verwerfen, hilfsweise die Klage gegen den Bescheid vom 23.08.2007 abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage auf Wiederaufnahme ist unzulässig, da sie verfristet ist und die Klägerin einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig behauptet.

Der Senat hat den Rechtsstreit auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2008 entschieden, obwohl (wie angekündigt) weder die Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigte zum Termin erschienen ist. Denn die Beteiligten sind mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen worden. Hier ist die Terminsbestimmung der Klägerbevollmächtigten am 08.05.2008 zugegangen (Empfangsbekenntnis der Klägerbevollmächtigten vom 08.05.2008).

Eine Vertagung der Termins zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten gewesen. Dies kommt nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen (vgl.§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Zu Unrecht rügt die Klägerin einen Mangel in der Terminsbestimmung, weil ihr nicht konkret mitgeteilt worden sei, welche Akten und Unterlagen Prozessgegenstand sein sollen. Mit der Terminsbestimmung vom 30.04.2008 ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass Prozessgegenstand die Verwaltungsakten der Beklagten, die Verfahrensakten sämtlicher Rechtszüge sowie die bereits mitgeteilten Akten und Unterlagen sind. Bei dem von der Klägerin betriebenen Wiederaufnahmeverfahren lässt sich aus dieser Mitteilung unschwer erkennen, dass damit die Verfahrensakten sämtlicher Rechtszüge des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sowie die kompletten Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Wiederaufnahmeverfahrens Prozessgegenstand sind. Im Übrigen wäre ein solcher Mangel auch ohne Relevanz. Denn der Klägerin ist im Vorfeld der mündlichen Verhandlung unmissverständlich mitgeteilt worden, dass in erster Linie über die Frage der Wiederaufnahme zu verhandeln sei. Damit ist (jedenfalls zunächst und wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt allein) das Vorbringen der Klägerin zur Wiederaufnahme maßgebend.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Rechtsstreit auch entscheidungsreif. Auf die materielle Rechtslage kommt es dabei nicht an. Denn die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 RA 1607/98 ist nicht zulässig.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] ).

Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) und die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) erfolgen. Das hier angefochtene - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene und dem Bevollmächtigten der verstorbenen Mutter der Klägerin am 10.11.1998 zugestellte - Urteil des Senats vom 22.10.1998 ist mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision am Freitag, dem 10.12.1998 rechtskräftig geworden, nachdem Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhoben worden ist. Da der Senat zuletzt in der Sache entschieden hat, jedenfalls was den Rentenbeginn anbetrifft, ist er auch für die Klage auf Wiederaufnahme zuständig (§ 584 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Nach § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr. 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3) und wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4). In den Fällen der Nr. 1 und 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte (§ 579 Abs. 2 ZPO).

Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6) sowie wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7 Buchst. a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7 Buchst. b). In den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist (vgl. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (Satz 2 der Vorschrift).

Die Klage ist bereits nicht fristgemäß erhoben. Nach § 586 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO ist die Klage, außer in den Fällen der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), nach Ablauf von fünf Jahren von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft. Eine mangelnde Vertretung im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat die Klägerin nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Nachdem das Urteil des Senats am 10.12.1998 rechtskräftig geworden ist, ist die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO am 10.12.2003 abgelaufen. Die am 18.03.2008 - und damit mehr als neun Jahre nach Rechtskraft des Urteils - erhobene Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit wegen Fristversäumnis unstatthaft. Gegen die Versäumung dieser Frist gibt es keine Wiedereinsetzung (BSG, Urteil vom 24.11.1982, 5a RKn 25/81). Soweit die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit stellt, lehnt ihn der Senat ab.

Im Übrigen gehört zur Statthaftigkeit der Klage auch, dass der Kläger das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes schlüssig behauptet (vgl. BSG, Beschluss vom 02.07.2003, B 10 LW 8/03 B). Dies ist hier nicht geschehen.

Soweit die Klägerin - unter Berücksichtigung ihres Vortrages im Verfahren L 11 R 1402/08 - "Mängel in der Urteilsgrundlage" im Gerichtsbescheid vom 08.04.1998 und im Urteil vom 22.10.1998 geltend macht und diesbezüglich im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 02.08.2000 sinngemäß ausführt, die Rente ihrer verstorbenen Mutter hätte bereits am 01.03.1988 beginnen müssen, macht sie eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend. Dieser Gesichtspunkt wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen und stellt keinen der in §§ 579, 580 ZPO abschließend aufgezählten (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., Vorbemerkung zu § 578 Rdnr. 1; Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 179 Rdnr. 3c.) Wiederaufnahmegründe dar. Insbesondere gründete das Urteil des Senats weder auf einem Urteil, das durch das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 02.08.2000 aufgehoben wurde (§ 580 Nr. 6 ZPO), noch handelt es sich bei dem Urteil des BSG vom 02.08.2000 um ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (§ 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO). Die Klägerin legt auch einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dar. Ein Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO setzt voraus, dass eine dem Urkundenbeweis zugängliche Feststellung, in der Regel also eine Tatsachenfeststellung, angegriffen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1994, 10 S 1538/93). Vorliegend wendet sich die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 02.08.2000 nicht gegen eine im Urteil des Senats vom 22.10.1998 getroffene Tatsachenfeststellung. Sie macht vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Hierfür greift der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht. Darüber hinaus muss die Urkunde zur Begründung eines Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO grundsätzlich entstanden sein, solange ihre Benutzung im Vorprozess noch möglich war. Auch dies ist vorliegend hinsichtlich des von der Klägerin - im Übrigen zu Unrecht - als Urkunde angesehenen Urteils des BSG nicht der Fall.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe über den Widerspruch vom 10.12.2007 noch keine Entscheidung getroffen, ergibt sich daraus kein Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO.

Wiederaufnahmegründe der §§ 579, 580 ZPO sind somit nicht einmal im Ansatz schlüssig behauptet. Gleiches gilt für den Wiederaufnahmegrund des § 179 Abs. 2 SGG, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vorliegend gehört weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, denn hierzu zählen gem. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Klägerin ist - bezogen auf den Altersrentenanspruch ihrer verstorbenen Mutter - weder Versicherte noch Leistungs- oder Hinterbliebenenleistungsempfängerin.

Sie ist auch nicht Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 SGB I. Sonderrechtsnachfolger sind gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I u.a. die Kinder des verstorbenen Berechtigten, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrer verstorbenen Mutter lag nicht vor, denn die Klägerin war und ist weiterhin in der S str. 9, R. wohnhaft, während ihre verstorbene Mutter in der C str. 120, R. wohnte. Dafür, dass die Klägerin von ihrer Mutter wesentlich unterhalten worden wäre, ist nichts ersichtlich.

Eine Kostenfreiheit für sonstige Rechtsnachfolger - wie vorliegend die Klägerin als Erbin - sieht § 183 Abs. 1 Satz 2 SGG nur für die Aufnahme des Verfahrens im gleichen Rechtszug vor. Dazu gehört nicht das von der Klägerin betriebene Wiederaufnahmeverfahren, denn es handelt sich hierbei um einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Beseitigung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen (BSG, Beschluss vom 02.03.2004, B 9 V 7/04 B). Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens leitet somit prozessual ein selbständiges Verfahren ein, weshalb die Kostenprivilegierung des § 183 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht greift.

Da die Klägerin unterlegen ist, trägt sie die Kosten des Verfahrens (§ 197a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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