L 4 R 1887/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2426/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1887/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit wird um den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verfahrenskosten geführt.

Der am 1941 geborene Kläger bezieht von der früheren Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) seit 01. Februar 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahrs (Bescheid vom 20. November 2000). Mit Bescheid vom 15. August 2005 wurde die Rente ab 01. Oktober 2005 neu berechnet (monatlicher Zahlbetrag 985,08 EUR). Mit Bescheid vom 03. Februar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2006) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs ab. Mit Bescheid vom 14. August 2006 wurde die Rente ab 01. Oktober 2006 erneut neu berechnet (monatlicher Zahlbetrag 981,29 EUR). In diesem Bescheid, ebenso wie bereits im Bescheid vom 15. August 2005, wurde darauf hingewiesen, dass die Rente für den jeweiligen Monat zum Monatsanfang ausgezahlt werde. Die monatliche Zahlung werde durch die Deutsche Post AG, Niederlassung Rentenservice, angewiesen. Diese überweise die Rente. Die Zahlungsunterlagen führe die Deutsche Post AG, Niederlassung Rentenservice, in S ... Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2007 ließ der Kläger bei der Beklagten beantragen, unverzüglich die immer noch ausstehende Rente für den Monat November 2006 auszuzahlen. Der fragliche Geldbetrag von 981,29 EUR sei zweimal bei der Post verschwunden. Dies falle nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers. Dieser selbst verwies mit Schreiben vom 15. Januar 2007, bei der Beklagten am 17. Januar 2007 eingegangen, ebenfalls darauf, ein Verrechnungsscheck über den Rentenzahlbetrag für November 2006 sei ihm nicht zugesandt worden. Es sei auch keine Zahlungsanweisung in bar erfolgt. Er forderte die Beklagte auf, den Rentenbetrag von 981,29 EUR bis zum 25. Januar 2007 durch Verrechnungsscheck zu zahlen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, aufgrund des beigefügten Empfängerabschnitts ergebe sich, dass der Kläger nun die Barauszahlung der Rente für November 2006 erhalten habe. Gleichzeitig wurde um eine Übernahme der Verfahrenskosten gebeten. Diese sei außerhalb des § 63 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auch im Wege der Amtspflichtverletzung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes (GG) denkbar. Die Post habe als Erfüllungsgehilfe für die Beklagte fungiert und eindeutig verschuldet, dass der Betrag für den Monat November 2006 zweimal verschwunden sei. Den Kläger habe keinerlei Verschulden daran getroffen. Die Beklagte erließ daraufhin den Kostenfestsetzungsbescheid vom 30. Januar 2007, wonach die geltend gemachten Verfahrenskosten nicht erstatten würden. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren und die Tätigkeit im Vorverfahren gemäß § 63 SGB X stellten verschiedene Angelegenheiten dar (§ 17 Nr. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG]). Der Prozessbevollmächtigte sei im Verwaltungsverfahren tätig gewesen. Für Tätigkeiten im Antragsverfahren entstehe gemäß Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG eine Geschäftsgebühr von 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Sie als Rentenversicherungsträger sei diesbezüglich jedoch nicht nach § 63 SGB X erstattungspflichtig. Eine Erstattung könne auch nicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG erfolgen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er begehrte, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Verwaltungsverfahrens, welches erforderlich gewesen sei, um den Rentenzahlbetrag für November 2006 zu erhalten, den Grunde nach zu übernehmen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 26. März 2007 zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, gemäß § 63 SGB X könnten in der Sozialversicherung für den Widerspruchsführer nur die Kosten eines erfolgreichen Widerspruchverfahrens erstattet werden. Für das allgemeine Verwaltungsverfahren bestehe keine Kostenerstattungspflicht. Diese Möglichkeit ergebe sich auch nicht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht auf einen Rechtsstreit bezogen seien. Der Widerspruchsbescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. März 2007 zwecks Bekanntmachung zur Post gegeben.

Deswegen erhob der Kläger am 30. April 2007 mit Fernkopie Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Der Kostenerstattungsanspruch sei jedenfalls als Amtshaftungsanspruch begründet. Da die Beklagte über diesen Amtshaftungsanspruch durch Verwaltungsakt entschieden habe, seien auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung über diesen Anspruch zuständig. Insoweit fehle es an einer Zuständigkeit des Landgerichts. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2008 wies das SG die Klage ab, weil ein Anspruch auf Kostenübernahme nicht bestehe. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 28. März 2008 zugestellt wurde, wurde daraufhin gewiesen, dass gegen den Gerichtsbescheid den Beteiligten entweder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Antrag auf mündliche Verhandlung zustehe.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 28. März 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. April 2008 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Berufung hatte er nicht begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2007 zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zur Beibringung der Rente für den Monat November 2006 zu tragen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 26. Mai 2008 auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung sowie auf die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss nach § 158 SGG hingewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung, wenn sie nicht statthaft ist, als unzulässig zu verwerfen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann dies durch Beschluss ergehen. Im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens hat der Senat durch Beschluss entschieden, nachdem die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Die Berufung ist nicht statthaft. Der für die Statthaftigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsbescheids an den Kläger am 28. März 2008 maßgebend war, ist hier, wie auch das SG nach der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung richtig erkannt hat, bei Weitem nicht erreicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar aufgrund der Anfrage vom 26. Mai 2008 den Beschwerdewert der streitigen Verfahrenskosten nicht beziffert. Im Hinblick auf die Geschäftsgebühr für einen Rechtsanwalt, wobei offenbleiben kann, ob der Kläger als Rentenberater befugt ist, wie ein Rechtsanwalt abzurechnen, der außergerichtlich in einer sozialgerichtlichen Angelegenheit im Sinne des § 3 RVG tätig wird, nach Nr. 2500 der VV zum RVG im Rahmen von 40,00 EUR bis 520,00 EUR, wobei eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Beschwerdewert mehr als 500,00 EUR beträgt. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die Tätigkeit seines jetzigen Prozessbevollmächtigten im Antragsverfahren umfangreich oder schwierig war, weshalb der Prozessbevollmächtigte insoweit in nachvollziehbarer Weise eine über 500,00 EUR hinausgehende Geschäftsgebühr, nämlich die Höchstgebühr, hätte begründen und berechnen müssen. Dies ist auch im Hinblick auf dessen Schriftsätze nicht erkennbar. Darauf, ob hier § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) mit der entsprechenden Erhöhung des Beschwerdewerts auf mehr als 750,00 EUR bereits anzuwenden ist, weil die Berufung am 21. April 2008 schon unter der Geltung des neuen (strengeren) Rechts eingelegt worden ist, kommt es nicht an.

Das SG hat, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids ergibt, die Berufung auch nicht im Gerichtsbescheid zugelassen.

Die vom rechtskundig vertretenen Beteiligten eingelegte Berufung kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG und auch nicht in einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. dazu die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids) umgedeutet werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1).

Danach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine Sachprüfung des geltend gemachten Anspruchs war ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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