Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 631/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2275/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. April 2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, da es nach der erforderlichen summarischen Prüfung an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlen dürfte (§§ 73 a SGG, 114 ZPO).
Gründe:
Nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften bei der T. und der A. dürfte eine Beitragszahlung für den Zeitraum vom 5. September 1977 bis 31. Dezember 1982 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Der Kläger hat mit Schreiben vom 26. März 2008 eingeräumt, dass er über keine weiteren Unterlagen über seine Tätigkeit mehr verfüge. Allein das Zeugnis vom 29. August 1984 dürfte allenfalls eine Tätigkeit des Klägers bei der GBO selbst, nicht aber ob in abhängiger Beschäftigung oder selbständig Form noch gar eine Beitragszahlung belegen können. Nach alledem dürfte es auch von der Beklagten rechtens gewesen sein, die Erstattung der Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV abzulehnen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften bei der T. und der A. dürfte eine Beitragszahlung für den Zeitraum vom 5. September 1977 bis 31. Dezember 1982 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Der Kläger hat mit Schreiben vom 26. März 2008 eingeräumt, dass er über keine weiteren Unterlagen über seine Tätigkeit mehr verfüge. Allein das Zeugnis vom 29. August 1984 dürfte allenfalls eine Tätigkeit des Klägers bei der GBO selbst, nicht aber ob in abhängiger Beschäftigung oder selbständig Form noch gar eine Beitragszahlung belegen können. Nach alledem dürfte es auch von der Beklagten rechtens gewesen sein, die Erstattung der Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV abzulehnen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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