Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 866/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2624/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 30.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) im Wege der einstweiligen Anordnung, seine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister als berufliche Weiterbildung vorläufig zu fördern. Der 1978 geborene Ast. war von Dezember 2001 bis April 2003 als Sachbearbeiter bei einer Autovermietung in R. und von Dezember 2003 bis Februar 2007 als Sicherheitsfachkraft beschäftigt. Danach war er arbeitslos. Ab September 2007 förderte die Ag. eine zweijährige Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen. Die Umschulung wurde Anfang Oktober 2007 auf Veranlassung des Umschulungsbetriebes beendet. Als Gründe werden in den Akten mangelnde soziale Kompetenz, starke Selbstüberschätzung, Nichtverstehen einfacher Zusammenhänge und Nichtbeachten von Arbeitsanweisungen genannt. Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 lehnte die Ag. einen Antrag des Ast.s vom 14. Januar 2008 auf Umschulung zum Industriekaufmann ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der Ast. am 12. März 2008 mit, er freue sich, nunmehr mitteilen zu können, dass er die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister an der zertifizierten Schule ‚u.‘ ab 1. April 2008 beginnen könne. Die Ag. fasste dies als Neuantrag auf und lehnte diesen mit Bescheid vom 14. März 2008 ab, weil durch Erkenntnisse aus der Vergangenheit und die aktuelle Stellensituation eine Umschulung in diesen Beruf nicht sinnvoll oder zielführend sei. Am 20. März 2008 legte der Ast. hiergegen Widerspruch ein. Am 27. März 2008 hat der Ast. beim Sozialgericht K. (SG)Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welchem die Ag. entgegen getreten ist. Mit Beschluss vom 30.04.2008 lehnte das SG den Erlass der beantragten Anordnung ab. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Reglung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Voraussetzung sei hierbei, dass vom Ast. die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Rechtsanspruchs, und eines Anordnungsgrundes, also der besonderen Dringlichkeit der erstrebten Regelung, glaubhaft gemacht würden. Der Anordnungsanspruch sei bereits nicht glaubhaft gemacht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Diese Vorschrift räume der Ag. ein Ermessen ein. Dies habe für das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren zur Folge, dass das Gericht zwar einerseits nicht darauf beschränkt sei, lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen, weil dies dem Wesen des Eilverfahrens widerspräche, anderseits aber an eine vorläufige Verpflichtung hohe Anforderungen zu stellen seien, denn die vorläufige Entscheidung solle dem Ast. keine weitergehende Rechtsposition einräumen als er sie in der Hauptsache erstreiten könne. Dort habe er jedoch regelmäßig nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Ast. müsse daher Tatsachen dartun aus denen sich eine Ermessenreduzierung jedenfalls in dem Sinne ergebe, dass mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache eine dem Ast. günstige Entscheidung zu treffen sein werde. Im vorliegenden Falle sei jedoch nicht einmal das Tatbestandsmerkmal "notwendig" zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, so dass es auf die Frage einer Ermessensreduzierung nicht mehr ankommen dürfte. Notwendig sei eine Weiterbildung, wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Verwaltungsentscheidung zu erwarten sei, dass die Eingliederungschancen bei Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert seien und die begründete Aussicht bestehe, dass dem Betroffenen (nur) infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Diese Voraussetzungen lägen derzeit für eine Umschulung zum Masseur und medizinischen Bademeister nicht vor. Ob beim Ast. eine Weiterbildungsmaßnahme der von ihm gewünschten Art geeignet und erforderlich sei, um ihn in das Arbeitsleben einzugliedern, könne aufgrund der präsenten Erkenntnismittel nicht beurteilt werden. Insoweit bedürfte es nach Auffassung des Gerichts - erforderlichenfalls unter gründlicher psychiatrischer oder psychologischer Begutachtung - zunächst wohl einer Aufarbeitung der Gründe, weshalb die vorangegangene Umschulung des Ast.s zum Kaufmann im Gesundheitswesen bei der Klinikum F. GmbH gescheitert sei. Weder die Stellungnahmen des Ast.s zu den Gründen noch diejenigen des psychologischen Dienstes der Ag. ließen für das Gericht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob es sich bei dem Scheitern um einen unglücklichen Einzelfall oder um generelle Eignungsmängel des Ast.s handele und welcher Art diese gegebenenfalls seien. Auf der vorliegenden Basis sei für das Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte weitere Umschulungsmaßnahme für den Ast. derzeit geeignet und notwendig wäre. Immerhin ergäben sich aus dem Gutachten des Psychologen der Ag. vom 26. November 2007 Anhaltspunkte dafür, dass der Ast. für berufliche Tätigkeiten mit erhöhten sozialen Anforderungen nicht geeignet sei. Auch wenn dieses Gutachten in seiner knappen Form wohl nicht Grundlage einer Hauptsacheentscheidung sein könnte, so spreche es jedenfalls nicht für die Eignung des Ast.s für den gewünschten Beruf. Fehle es daher bereits an der Glaubhaftmachung einer Tatbestandsvoraussetzung des § 77 SGB III, so könne erst recht keine weitestgehende Ermessensreduzierung der Beklagten im Hinblick auf die gewünschte Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister vorliegen. Der Ermessensbereich beginne nämlich erst, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Mangele es somit an einem Anordnungsanspruch, so komme es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. Hier liege auch kein Fall einer existentiellen Gefährdung vor, bei welchem im Falle eines als offen zu beurteilenden Ausgangs der Hauptsache im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz der Versagung dennoch eine Leistung zu gewähren sein könnte. Eher könnte die Teilnahme an einer weiteren ungeeigneten Maßnahme mit einem entsprechenden Misserfolg die Eingliederung des Ast.s in den Arbeitsmarkt sogar erschweren.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Ermessen sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Nach einer neuen Stellungnahme des medizinischen Dienstes sei der Antragssteller für diese Tätigkeit geeignet. Bei Abschluss der Ausbildung bestehe auch ein ausreichendes Angebot an offenen Stellen, so dass auch gute Vermittlungschancen bestünden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat nimmt im wesentlichen auf die Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung scheitert auf jeden Fall am fehlenden Anordnungsgrund. Selbst unter Berücksichtigung des neuer Gutachtens der Ag. zur Eignung des Ast.s ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Auf Grund der gescheiterten Fortbildungsmaßnahme sind noch weitere Ermittlungen erforderlich, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Ast. die Ausbildung durchsteht. Die Gründe des Abbruchs der letzen Ausbildung sind nach wie vor ungeklärt. Auch damals wurde für einen erfolgreichen Abschluss eine positive Prognose getroffen. Im Hinblick auf den offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist deshalb ein Anordnungsgrund zu verneinen, da keinerlei schwere existenzielle Gefährdungen für die Annahme eines solchen sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) im Wege der einstweiligen Anordnung, seine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister als berufliche Weiterbildung vorläufig zu fördern. Der 1978 geborene Ast. war von Dezember 2001 bis April 2003 als Sachbearbeiter bei einer Autovermietung in R. und von Dezember 2003 bis Februar 2007 als Sicherheitsfachkraft beschäftigt. Danach war er arbeitslos. Ab September 2007 förderte die Ag. eine zweijährige Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen. Die Umschulung wurde Anfang Oktober 2007 auf Veranlassung des Umschulungsbetriebes beendet. Als Gründe werden in den Akten mangelnde soziale Kompetenz, starke Selbstüberschätzung, Nichtverstehen einfacher Zusammenhänge und Nichtbeachten von Arbeitsanweisungen genannt. Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 lehnte die Ag. einen Antrag des Ast.s vom 14. Januar 2008 auf Umschulung zum Industriekaufmann ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der Ast. am 12. März 2008 mit, er freue sich, nunmehr mitteilen zu können, dass er die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister an der zertifizierten Schule ‚u.‘ ab 1. April 2008 beginnen könne. Die Ag. fasste dies als Neuantrag auf und lehnte diesen mit Bescheid vom 14. März 2008 ab, weil durch Erkenntnisse aus der Vergangenheit und die aktuelle Stellensituation eine Umschulung in diesen Beruf nicht sinnvoll oder zielführend sei. Am 20. März 2008 legte der Ast. hiergegen Widerspruch ein. Am 27. März 2008 hat der Ast. beim Sozialgericht K. (SG)Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welchem die Ag. entgegen getreten ist. Mit Beschluss vom 30.04.2008 lehnte das SG den Erlass der beantragten Anordnung ab. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Reglung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Voraussetzung sei hierbei, dass vom Ast. die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Rechtsanspruchs, und eines Anordnungsgrundes, also der besonderen Dringlichkeit der erstrebten Regelung, glaubhaft gemacht würden. Der Anordnungsanspruch sei bereits nicht glaubhaft gemacht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Diese Vorschrift räume der Ag. ein Ermessen ein. Dies habe für das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren zur Folge, dass das Gericht zwar einerseits nicht darauf beschränkt sei, lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen, weil dies dem Wesen des Eilverfahrens widerspräche, anderseits aber an eine vorläufige Verpflichtung hohe Anforderungen zu stellen seien, denn die vorläufige Entscheidung solle dem Ast. keine weitergehende Rechtsposition einräumen als er sie in der Hauptsache erstreiten könne. Dort habe er jedoch regelmäßig nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Ast. müsse daher Tatsachen dartun aus denen sich eine Ermessenreduzierung jedenfalls in dem Sinne ergebe, dass mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache eine dem Ast. günstige Entscheidung zu treffen sein werde. Im vorliegenden Falle sei jedoch nicht einmal das Tatbestandsmerkmal "notwendig" zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, so dass es auf die Frage einer Ermessensreduzierung nicht mehr ankommen dürfte. Notwendig sei eine Weiterbildung, wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Verwaltungsentscheidung zu erwarten sei, dass die Eingliederungschancen bei Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert seien und die begründete Aussicht bestehe, dass dem Betroffenen (nur) infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Diese Voraussetzungen lägen derzeit für eine Umschulung zum Masseur und medizinischen Bademeister nicht vor. Ob beim Ast. eine Weiterbildungsmaßnahme der von ihm gewünschten Art geeignet und erforderlich sei, um ihn in das Arbeitsleben einzugliedern, könne aufgrund der präsenten Erkenntnismittel nicht beurteilt werden. Insoweit bedürfte es nach Auffassung des Gerichts - erforderlichenfalls unter gründlicher psychiatrischer oder psychologischer Begutachtung - zunächst wohl einer Aufarbeitung der Gründe, weshalb die vorangegangene Umschulung des Ast.s zum Kaufmann im Gesundheitswesen bei der Klinikum F. GmbH gescheitert sei. Weder die Stellungnahmen des Ast.s zu den Gründen noch diejenigen des psychologischen Dienstes der Ag. ließen für das Gericht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob es sich bei dem Scheitern um einen unglücklichen Einzelfall oder um generelle Eignungsmängel des Ast.s handele und welcher Art diese gegebenenfalls seien. Auf der vorliegenden Basis sei für das Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte weitere Umschulungsmaßnahme für den Ast. derzeit geeignet und notwendig wäre. Immerhin ergäben sich aus dem Gutachten des Psychologen der Ag. vom 26. November 2007 Anhaltspunkte dafür, dass der Ast. für berufliche Tätigkeiten mit erhöhten sozialen Anforderungen nicht geeignet sei. Auch wenn dieses Gutachten in seiner knappen Form wohl nicht Grundlage einer Hauptsacheentscheidung sein könnte, so spreche es jedenfalls nicht für die Eignung des Ast.s für den gewünschten Beruf. Fehle es daher bereits an der Glaubhaftmachung einer Tatbestandsvoraussetzung des § 77 SGB III, so könne erst recht keine weitestgehende Ermessensreduzierung der Beklagten im Hinblick auf die gewünschte Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister vorliegen. Der Ermessensbereich beginne nämlich erst, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Mangele es somit an einem Anordnungsanspruch, so komme es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. Hier liege auch kein Fall einer existentiellen Gefährdung vor, bei welchem im Falle eines als offen zu beurteilenden Ausgangs der Hauptsache im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz der Versagung dennoch eine Leistung zu gewähren sein könnte. Eher könnte die Teilnahme an einer weiteren ungeeigneten Maßnahme mit einem entsprechenden Misserfolg die Eingliederung des Ast.s in den Arbeitsmarkt sogar erschweren.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Ermessen sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Nach einer neuen Stellungnahme des medizinischen Dienstes sei der Antragssteller für diese Tätigkeit geeignet. Bei Abschluss der Ausbildung bestehe auch ein ausreichendes Angebot an offenen Stellen, so dass auch gute Vermittlungschancen bestünden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat nimmt im wesentlichen auf die Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung scheitert auf jeden Fall am fehlenden Anordnungsgrund. Selbst unter Berücksichtigung des neuer Gutachtens der Ag. zur Eignung des Ast.s ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Auf Grund der gescheiterten Fortbildungsmaßnahme sind noch weitere Ermittlungen erforderlich, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Ast. die Ausbildung durchsteht. Die Gründe des Abbruchs der letzen Ausbildung sind nach wie vor ungeklärt. Auch damals wurde für einen erfolgreichen Abschluss eine positive Prognose getroffen. Im Hinblick auf den offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist deshalb ein Anordnungsgrund zu verneinen, da keinerlei schwere existenzielle Gefährdungen für die Annahme eines solchen sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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