Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1994/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2902/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Juni 2008 (S 2 AS 1994/08 ER) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Juni 2008 ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; mit Wirkung ab 1. April 2008 neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl Seite 444 ff.) ist im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, die Beschwerde ausgeschlossen. Gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ( i. d. F. ab 1. April 2008 ) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes stritten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der sanktionsbedingten Absenkung der Leistung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II ) für den Zeitraum April bis Juni 2008 (3 Monate) in Höhe von monatlich 94,00 EUR. Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung wäre somit in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen, weswegen die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Juni 2008 ausgeschlossen ist. Einen Antrag auf Zulassung der von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Beschwerde sieht das SGG nicht vor.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Juni 2008 ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; mit Wirkung ab 1. April 2008 neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl Seite 444 ff.) ist im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, die Beschwerde ausgeschlossen. Gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ( i. d. F. ab 1. April 2008 ) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes stritten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der sanktionsbedingten Absenkung der Leistung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II ) für den Zeitraum April bis Juni 2008 (3 Monate) in Höhe von monatlich 94,00 EUR. Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung wäre somit in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen, weswegen die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Juni 2008 ausgeschlossen ist. Einen Antrag auf Zulassung der von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Beschwerde sieht das SGG nicht vor.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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