Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 471/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 74/08 P ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, eidesstattlich zu versichern, mit Vorlage ihrer Kassenakte den die Sache betreffenden Verwaltungsvorgang vollständig vorgelegt zu haben, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 ist unzulässig. Denn der Antragsteller hat die in § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelte Beschwerdefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung nicht gewahrt. Ausweislich der in der Gerichtsakte abgehefteten Zustellungsurkunde ist ihm der Beschluss nämlich am 29. Dezember 2007 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist nach § 64 Abs. 2 SGG bereits am 29. Januar 2008 abgelaufen ist. Die Beschwerde ist jedoch erst am 1. April 2008 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangen und damit verspätet.
Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Denn nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine solche Wiedereinsetzung voraus, dass der Säumige ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die in Rede stehende Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller selbst keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind derartige Tatsachen auch sonst nicht ersichtlich.
Der Antrag, der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, eidesstattlich zu versichern, mit Vorlage ihrer Kassenakte den die Sache betreffenden Verwaltungsvorgang vollständig vorgelegt zu haben, ist ebenfalls unzulässig. Denn der Antragsteller hat mit diesem Antrag sein ursprüngliches Antragsbegehren im Beschwerdeverfahren um einen bislang nicht verfolgten prozessualen Anspruch erweitert, was als Antragsänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG zu bewerten ist. Diese Antragsänderung erweist sich nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG als unzulässig, weil es insoweit zunächst an einer Einwilligung der übrigen Beteiligten fehlt. Denn unabhängig davon, ob hier auch eine Einwilligung des Antragsgegners zu 2) vorliegen müsste, der im Verfahren vor dem Landessozialgericht eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, hat jedenfalls der in Anspruch genommene Antragsgegner zu 1) eine Einwilligung in die Antragsänderung nicht erklärt und sich auf den geänderten Antrag auch sonst nicht eingelassen. Insbesondere kann in seinem Schriftsatz vom 14. April 2008 eine rügelose Einlassung nicht gesehen werden, weil die Antragsgegnerin zu 1) in diesem Schriftsatz lediglich ausgeführt hat, dass die Beschwerde des Antragstellers weder zulässig noch begründet sei. Darüber hinaus hält auch der Senat die Antragsänderung nicht für sachdienlich. Denn sie würde dazu führen, dass der Senat hinsichtlich des bislang nicht verfolgten Anspruchs in eine Sachprüfung eintreten müsste, die er angesichts dessen, dass die Beschwerde unzulässig ist, hinsichtlich des ursprünglichen Antragsbegehrens gerade nicht anzustellen braucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 ist unzulässig. Denn der Antragsteller hat die in § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelte Beschwerdefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung nicht gewahrt. Ausweislich der in der Gerichtsakte abgehefteten Zustellungsurkunde ist ihm der Beschluss nämlich am 29. Dezember 2007 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist nach § 64 Abs. 2 SGG bereits am 29. Januar 2008 abgelaufen ist. Die Beschwerde ist jedoch erst am 1. April 2008 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangen und damit verspätet.
Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Denn nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine solche Wiedereinsetzung voraus, dass der Säumige ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die in Rede stehende Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller selbst keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind derartige Tatsachen auch sonst nicht ersichtlich.
Der Antrag, der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, eidesstattlich zu versichern, mit Vorlage ihrer Kassenakte den die Sache betreffenden Verwaltungsvorgang vollständig vorgelegt zu haben, ist ebenfalls unzulässig. Denn der Antragsteller hat mit diesem Antrag sein ursprüngliches Antragsbegehren im Beschwerdeverfahren um einen bislang nicht verfolgten prozessualen Anspruch erweitert, was als Antragsänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG zu bewerten ist. Diese Antragsänderung erweist sich nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG als unzulässig, weil es insoweit zunächst an einer Einwilligung der übrigen Beteiligten fehlt. Denn unabhängig davon, ob hier auch eine Einwilligung des Antragsgegners zu 2) vorliegen müsste, der im Verfahren vor dem Landessozialgericht eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, hat jedenfalls der in Anspruch genommene Antragsgegner zu 1) eine Einwilligung in die Antragsänderung nicht erklärt und sich auf den geänderten Antrag auch sonst nicht eingelassen. Insbesondere kann in seinem Schriftsatz vom 14. April 2008 eine rügelose Einlassung nicht gesehen werden, weil die Antragsgegnerin zu 1) in diesem Schriftsatz lediglich ausgeführt hat, dass die Beschwerde des Antragstellers weder zulässig noch begründet sei. Darüber hinaus hält auch der Senat die Antragsänderung nicht für sachdienlich. Denn sie würde dazu führen, dass der Senat hinsichtlich des bislang nicht verfolgten Anspruchs in eine Sachprüfung eintreten müsste, die er angesichts dessen, dass die Beschwerde unzulässig ist, hinsichtlich des ursprünglichen Antragsbegehrens gerade nicht anzustellen braucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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