L 3 R 1378/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RA 02702/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1378/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation streitig.

Der 1956 geborene Kläger leidet an einer im 17. Lebensjahr diagnostizierten Friedreich´schen Ataxie. Diese Erkrankung manifestiert sich in einer langsam zunehmenden Gangstörung aufgrund einer cerebellären Ataxie (Koordinationsstörung) und spastischen Paraparese (krampfartigen Lähmung) der Beine und Arme mit Feinmotorikstörung der Hände sowie einer Dysarthrie (Sprachartikulationsstörung). Nach Abschluss eines Architekturstudiums an der FH Friedrichshafen war der Kläger bis 1995 als Angestellter in der Hausverwaltungsfirma seiner Eltern beschäftigt. Danach nahm er an von der Arbeitsagentur geförderten Maßnahmen teil und bezog bis März 1999 Arbeitslosengeld. Der Kläger bezieht Leistungen der Pflegestufe I.

Einen im März 1995 bei der Arbeitsverwaltung gestellten und dort zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleiteten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation lehnte diese mit Bescheid vom 26.04.1999 ab mit der Begründung, der Kläger sei für berufsfördernde Leistungen zur Zeit nicht ausreichend belastbar, nachdem der behandelnde Arzt Dr. H. im Befundbericht vom März 1998 angegeben hatte, das Leiden des Klägers habe sich in den letzten beiden Jahren verschlechtert. Der Kläger hat hierzu angegeben, ihm sei es um den Einbau eines Aufzugs in das damals eigene Haus gegangen, um vom Wohnbereich in das Büro zu gelangen, sowie um einen behindertengerechten Umbau seines PKW (LSG-Akten Bl. 84).

Hiergegen legte der Kläger am 07.05.1999 Widerspruch ein. Die Beklagte ließ ihn durch Dr. Z. gutachterlich untersuchen. Im nervenheilkundlichen Gutachten vom 09.08.2000 stellte Dr. Z. die Diagnose einer Friedreich´schen Ataxie. Seit fünf bis sechs Jahren sei der Kläger durch zunehmende ataktische Bewegungsstörungen, besonders im Bereich der Beine, rollstuhlpflichtig. Der Kläger könne nur noch zwei Stunden bis unterhalbschichtig eine planerische Tätigkeit als Architekt ausüben. Er benötige keine berufsfördernden Leistungen im Sinne einer beruflichen Förderung, sondern Hilfsmittel zur Bewältigung seine Behinderung, wie ein Ladegerät für seinen Rollstuhl und einen Aufzug in der Wohnung, um vom Wohnbereich in sein Büro zu gelangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vorliegende Erkrankung lasse kein vollschichtiges Leistungsvermögen weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im bisherigen Beruf als Architekt erkennen. Die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Gewährung berufsfördernder Leistungen seien nicht erfüllt, da nicht zu erwarten sei, dass durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eine wesentliche Besserung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könne. Der Kläger sei seit Februar 1995 erwerbsunfähig.

Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2000 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Hierzu legte er eine Auflistung seiner bis zum Jahr 2000 durchgeführten beruflichen Tätigkeiten vor.

Der vom SG als sachverständiger Zeuge gehörte behandelnde Internist Dr. H. hat unter dem 25.10.2001 mitgeteilt, er stimme mit den Feststellungen des Sachverständigen im Wesentlichen überein. Er kenne den Kläger seit nunmehr 16 Jahren. In dieser Zeit hätten die geistigen und kognitiven Fähigkeiten allenfalls geringfügig, die körperliche Leistungsfähigkeit dagegen wesentlich nachgelassen. Nach seiner Auffassung könne der Kläger allenfalls vier Stunden täglich arbeiten.

In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2002 hat der Kläger erklärt, er habe seine Tätigkeit als selbstständiger Architekt aufgegeben und bestehe deshalb nicht mehr auf dem Einbau eines Aufzugs in seinem Haus, das zwischenzeitlich nicht mehr in seinem Eigentum stehe.

Das Angebot einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit am 14.02.1995 und eines Rentenbeginns am 01.03.1995 hat der Kläger abgelehnt.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M ... Im Gutachten vom 02.01.2003 hat Dr. M. die Diagnosen einer zwischenzeitlich fortgeschrittenen hirnorganischen Persönlichkeitsänderung bei autosomal rezessiver degenerativer Systemerkrankung mit schweren neurologischen und zwischenzeitlich auch deutlichen psychiatrischen Auffälligkeiten und Beeinträchtigungen gestellt. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, sowohl Tätigkeiten als Architekt als auch andere Tätigkeiten in adäquatem zeit- und leistungsgerechtem Umfang zu erbringen. Ihm seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einmal mehr halbschichtig möglich. Grund für die zeitliche Einschränkung sei vor allem die hirnorganische Situation mit Konzentrationsstörungen und der global beeinträchtigten Psychomotorik. Auch lägen die Voraussetzungen einer Fahrtauglichkeit nicht mehr vor. Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation könnten am aktuellen Zustand und der Leistungsfähigkeit des Klägers nichts mehr ändern. Der festgestellte Zustand bestehe mindestens seit 1999.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation nach § 10 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, der gemäß § 301 Abs. 1 SGB VI noch anwendbar sei, seien nicht erfüllt. Beim Kläger liege sowohl hinsichtlich seines Berufes als Architekt als auch im Hinblick auf andere Tätigkeiten keine Erwerbsfähigkeit mehr vor. Die Erwerbsfähigkeit könne auch durch berufliche Hilfen nicht mehr wiederhergestellt werden.

Gegen den am 20.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.03.2003 Berufung eingelegt und unter Vorlage eines Referenznachweises der Stadt Konstanz vom 10.04.2003, wonach er in der Stadt Konstanz verschiedene Arbeiten im Bereich Architektur ausgeführt habe, vorgetragen, er sei noch in der Lage, eine Tätigkeit als Architekt auszuüben. Der Kläger hat weiter ein Schreiben von Prof. Dr. D., Direktor der Abteilung Allgemeine Neurologie am Zentrum für Neurologie der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums Tübingen, vom 16.12.2003, vorgelegt, in welchem dieser ausgeführt hat, der Kläger sei durch eine zunehmende Unsicherheit und Spastik beim Gehen seit ca. 1997 an den Rollstuhl gebunden. Er könne sich jedoch heute noch von diesem und in diesen umsetzen, unter Festhalten mit den Händen stehen und alleine lebend sich selbst versorgen. Die zunehmende manuelle Behinderung bedinge eine Verlangsamung des Schreibens und auch des Hantierens mit einem zeichnenden Computer. Der Kläger sei jedoch geistig völlig unbeeinträchtigt und damit in der Lage, weiter konzeptionell und konstruktiv zu denken und seine Vorstellungen mit Hilfe des zeichnenden Computers auch zu Papier zu bringen. Er könne zwar keine Bauleitungen mehr übernehmen, sei aber sehr wohl in der Lage, Planungs- und Beratungstätigkeiten auszuüben. Durch die Friedreich’sche Ataxie würden die kognitiven (cortikalen) Fähigkeiten nicht beeinträchtigt. In der sachverständigen Zeugenaussage vom 11.08.2004 hat Prof. Dr. D. mitgeteilt, er habe den Kläger am 18.12.1991 und am 15.12.2003 in der Neurologischen Universitätsklinik behandelt. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Mobilität und ohne erhöhte Anforderungen an Feinmotorik und Koordination sechs bis acht Stunden täglich ausüben, insbesondere geistige Arbeit wie Planungs- und Beratungstätigkeit.

Der Senat hat den Kläger daraufhin durch Prof. Dr. W. gutachterlich untersuchen lassen. Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 16.05.2006 hat Prof. Dr. W. eine seit dem 17. Lebensjahr diagnostizierte und seither progrediente Friedreich´schen Ataxie mit schwerer cerebellärer Ataxie, Steh- und Gehunfähigkeit, schweren Koordinationsstörungen der Arme und Hände sowie spastischer Paraparesen mit Atrophien der Unterschenkelmuskulatur festgestellt. Daneben bestehe eine Störung des formalen Denkens, deren Ursache offenbleibe. Der Kläger sei zu keinerlei regelmäßiger Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr in der Lage. Auch eine Beratungstätigkeit werde angesichts des teils verworrenen Gedankengangs des Klägers und seiner weitschweifigen Antworten sowie der in der Untersuchungssituation gefertigten Skizze eines Garagengrundrisses nicht für realistisch gehalten. Da der Kläger in den Jahren 1986 bis 1995 in einem familieneigenen Betrieb angestellt gewesen sei und viele der Aufträge ebenfalls innerhalb der Familie vermittelt worden seien, sei davon auszugehen, dass auf die bereits damals bestehenden Behinderungen besondere Rücksicht habe genommen werden können; möglicherweise sei dieser Arbeitsplatz zu keinem Zeitpunkt mit den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für einen angestellten Architekten vergleichbar gewesen. Es sei keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorstellbar, für die der Kläger zwei oder mehr Stunden täglich einsetzbar sei. Er besitze weder einen PKW noch einen Führerschein und sei auch nicht fahrtauglich. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.08.2006, auf die Bezug genommen wird, ist der Sachverständige Prof. Dr. W. den Einwänden des Klägers entgegengetreten.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist Dr. B., Oberarzt am Zentrum für Neurologie der Neurologischen Klinik am Universitätsklinikum Tübingen, mit der Erstellung eines neurologischen Fachgutachtens beauftragt worden. Im Gutachten vom 24.10.2007 hat Dr. B. unter Einbeziehung des am 20.08.2007 erstatteten neuropsychologischen Zusatzgutachtens von Prof. Dr. Dr. K. die Diagnosen einer leichten cerebellären Okulomotorikstörung, einer ausgeprägten Dysarthrie (3/5), einer ausgeprägten Rumpf- und Zeigeataxie sowie einer beinbetonten Tetraparese genannt. Für das Vorliegen psychiatrischer Störungen gebe es keinen Anhalt. Aufgrund der fortgeschrittenen Lähmung aller vier Extremitäten sowie der Koordinationsstörungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, ein Auto zu führen oder frei zu gehen. Der Transfer vom Bett in den Rollstuhl gelinge noch selbstständig. Die Sprache sei undeutlich, aber noch verständlich, das Bedienen einer PC-Tastatur sei sehr langsam möglich, so dass eine Kommunikation verbal, über Telefon oder PC erschwert, aber noch möglich sei. Störungen von Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit seien bei der neurologischen Untersuchung nicht aufgefallen. Dem Kläger sei die Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Auch sei er nicht mehr in der Lage, einen PKW zu führen. Eine Rekonstruktion des Zeitpunkts, seit dem die freie Gehfähigkeit und Fahrtüchtigkeit aufgehoben sei, sei nicht sicher möglich. Aufgrund der Lähmungen, der Koordinationsstörung und Feinmotorikstörung sei die Erwerbsfähigkeit aufgehoben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nicht durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation abgewendet werden. Für die Durchführung einer Arbeitserprobung/Berufsfindung bestehe keine ausreichende Belastbarkeit.

Nachdem der Kläger der Beurteilung des Gutachters entgegengetreten ist, hat PD Dr. B. in der ergänzenden Stellungnahme vom 10.03.2008 ausgeführt, aus den Ausführungen des Klägers ergäben sich keine neuen Aspekte.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Februar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation abgelehnt.

Nach § 10 SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sind und 2. bei denen voraussichtlich durch die Leistungen a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Dies gilt sowohl für § 10 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung als auch für den mit Wirkung vom 01.01.2001 lediglich redaktionell veränderten § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2). Danach kommt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dann in Betracht, wenn der Versicherte den typischen Anforderungen seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr gewachsen ist.

Der Kläger kann zwar seinen bisherigen Beruf als Architekt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er ist an einer Friedreich`schen Ataxie erkrankt, deren Verlauf progredient ist. Diese manifestiert sich in einer ausgeprägten Rumpf- und Zeigeataxie, einer beinbetonten Tetraparese mit leichter cerebellärer Okulomotorikstörung sowie einer ausgeprägten Dysarthrie. Der Kläger ist deshalb auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Wegen der Lähmungen an Beinen und Armen, der Koordinationsstörung und der Feinmotorikstörung kann der Kläger auch leichte körperliche Arbeiten und sowie Arbeiten, die feinmotorische Fähigkeiten voraussetzen, nicht mehr durchführen.

Die persönlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme rehabilitativer Leistungen sind jedoch nicht erfüllt. Diese setzen voraus, dass durch die Leistungen zur Rehabilitation voraussichtlich entweder der Verlust oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit abgewendet bzw. bei bereits eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit dieser Zustand wieder gebessert oder der vollständige Verlust der Berufs- bzw. Erwerbsfähigkeit durch die Maßnahmen verhindert werden kann (Prognoseentscheidung). Durch das Kriterium der Voraussichtlichkeit in § 10 Nr. 2 SGB VI stellt der Gesetzgeber überdies klar, dass die Maßnahmen zur Rehabilitation eine gewisse Erfolgsaussicht haben müssen. Diese Voraussetzung ist im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des positiven Abschlusses der Rehabilitationsmaßnahme zu verstehen.

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers kann durch die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation nicht mehr wiederhergestellt werden. Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung auf die Gutachten von Dr. B. vom 24.10.2007 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 10.03.2008, von Prof. Dr. W. vom 16.05.2006 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 14.08.2006, von Dr. M. vom 02.01.2003 sowie das von Dr. Z. am 09.08.2000 im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird. Alle den Kläger begutachtenden Ärzte sind zu der Beurteilung gelangt, dass die Durchführung berufsfördernder Leistungen nicht geeignet ist, ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers in seinem bisherigen Beruf als Architekt und auch nicht für sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wiederherzustellen.

Der Senat teilt deshalb nicht die Beurteilung von Prof. Dr. D. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 11.08.2004, der Kläger könne noch sechs bis acht Stunden täglich eine Planungs- und Beratungstätigkeit ausüben, zumal Prof. Dr. D. den Kläger lediglich zweimal am 18.02.1991 und am 15.12.2003 ambulant behandelt hat.

Auch nach dem seit dem 01.01.2001 geltenden Recht hat der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nicht erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen danach auch erfüllt, bei denen voraussichtlich bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Dies setzt jedoch das Innehaben eines Arbeitsplatzes voraus.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend deutlich entnommen werden kann, in welcher Weise er berufsfördernde Leistungen gewährt haben möchte. Bezüglich des Antrags auf Einbau eines Aufzugs in sein Haus, um von der Wohnung aus das Büro zu erreichen, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausdrücklich erklärt, diesen Antrag nicht weiter zu verfolgen. Der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe steht entgegen, dass er nach übereinstimmender Aussage der Sachverständigen ein Kraftfahrzeug auch nach behindertengerechtem Umbau nicht mehr führen kann und ihm nach eigener Aussage im Jahr 2001 der Führerschein entzogen worden ist. Die Gewährung von Kfz-Hilfe setzt darüber hinaus voraus, dass ein Arbeitsplatz innegehabt wird, zu dessen Erreichen ein Kraftfahrzeug erforderlich ist. Eine Umschulung in eine andere Tätigkeit als die des Architekten strebt der Kläger gleichfalls nicht an. Hinsichtlich der in der Klageschrift gemachten Ausführung, er "wäre froh, das eine oder andere Hilfsmittel zu haben", z.B. rechnerunterstützte Geräte zur Berufsausübung, ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit erzielen ließe.

Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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