L 11 R 1660/08 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 584/08 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1660/08 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. März 2008 aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten im Verfahren 4 R 3430/06 vor dem Sozialgericht Karlsruhe abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte und im Übrigen auch gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird.

Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach sachgemäßem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen und es hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beachtende voraussichtliche Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (BSG, Beschluss vom 7. September 1998 - B 2 U 10/98 R - SozR 3-1500 § 193 Nr. 10; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13). Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll überprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.

Auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist es sachgerecht, wenn die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn Grund des Anerkenntnisses der Beklagten war allein, dass die Klägerin am 9. April 2007 eine Subarachnoidalblutung erlitten hat. Nachdem dies die Klägervertreterin dem Sozialgericht am 14. Juni 2007 mitgeteilt hat, das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert und unter dem 9. August 2007 der Beklagten übersandt hat, hat diese mit Schreiben vom 7. September 2007 mitgeteilt, sie gehe nunmehr davon aus, dass Erwerbsminderung vorliege. Die Abgabe des Anerkenntnisses mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 hat sich nur deswegen noch verzögert, weil die Beklagte zunächst noch weitere rentenrechtlich bedeutsame Zeiten ermitteln hat müssen, welche letztlich auch dazu geführt haben, das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente anzunehmen. Wenn aber der beklagte Versicherungsträger - wie hier - einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers im Laufe des Klageverfahrens unverzüglich nach Kenntnis Rechnung trägt und ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt, ist eine Kostenerstattung nicht billig (vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 2008, L 11 R 2333/07, und Beschluss des Senats vom 18. Juni 2008, L 11 R 1456/08 AK-B; Leitherer, a. a. O., § 193 Rn. 12c, 13 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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