L 3 AL 1966/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 2569/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1966/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 06.08.2002.

Der 1946 geborene, verheiratete Kläger, dessen Ehefrau im Jahr 1944 geboren und nicht erwerbstätig ist, war bis 1997 mit einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von zuletzt 8.461,00 DM (März 1997) als Verkaufsleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss bezog er Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg), war zwischen dem 07.09.1998 und 31.01.1999 noch ein Mal als Leiter Disposition (Bruttoarbeitsentgelt Januar 1999: 6.802,50 DM) tätig und bezog dann Uhg bzw. Alg in Höhe von zuletzt wöchentlich 732,27 DM (wöchentliches Bemessungsentgelt 2010 DM) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 05.08.2000. Ab 06.08.2000 stand der Kläger mit einer Unterbrechung durch den zwischenzeitlichen Bezug von Uhg während einer Bildungsmaßnahme bzw. Anschluss-Uhg im Alhi-Bezug. Zuletzt bewilligte ihm die Beklagte vom 30.09.2001 bis 05.08.2002 Alhi in Höhe von zuletzt 329,35 EUR wöchentlich (wöchentliches Bemessungsentgelt 985 EUR; Bescheide vom 12.07.2001 und 10.01.2002).

Am 24.07.2002 beantragte der Kläger die Weiter-Bewilligung von Alhi ab 06.08.2002. Er verfügte neben Kontoguthaben in Höhe von 1.252,45 EUR über eine seit dem 01.12.1973 bestehende Lebensversicherung, die nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt bei einem geleisteten Beitragsaufwand von 22.917,30 EUR einen Rückkaufswert von 43.868,35 EUR hatte, und eine weitere seit 01.01.1974 bestehende Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 33.058,00 EUR bei einem Beitragsaufwand von 15.633,70 EUR.

Mit Bescheid vom 04.09.2002 lehnte die Beklagte hierauf den Antrag auf Weitergewährung von Alhi ab. Der Kläger verfüge gemeinsam mit seiner Ehegattin über ein Vermögen in Höhe von 76.926,35 EUR. Abzüglich eines Freibetrages für ihn in Höhe von 29.120 EUR und für seine Ehegattin in Höhe von 29.640 EUR sei ein Betrag in Höhe von 18.166,35 EUR bei der Bedürftigkeitsprüfung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Lebensversicherungen für ihn eine wesentliche Säule seiner Altersvorsorge seien. Bei vorzeitiger Verwertung der Lebensversicherung, die am 01.12.2006 (46.502,00 EUR) fällig sei, entstehe ihm ein Verlust in Höhe von 13.227 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verwertung des Vermögens aus der Lebensversicherung sei zumutbar, da das Ergebnis nicht unter dem Substanzwert (Einzahlungen zuzgl. bisheriger Rendite) liege. Zukünftige Renditeaussichten, die vom Kläger als Verlust geltend gemacht würden, könnten nicht berücksichtigt werden.

Mit der am 10.10.2002 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Ablehnung von Alhi sei eine unzumutbare soziale Härte. Er benötige die Lebensversicherung, die er vor 29 Jahren als zusätzliche Altersversorgung auf das Endalter 60 Jahre abgeschlossen habe, bei Ablauf im Jahr 2006 nötiger denn je, da seine zu erwartende Rente auf Grund der Arbeitslosigkeit erheblich niedriger als angenommen ausfallen werde. Bei vorzeitiger Auflösung der Lebensversicherung entstünde ihm ein Verlust in Höhe von 13.227 EUR. Durch die Ablehnung seines Antrags werde er gegenüber Leuten, die gar keine oder nur geringe Altersvorsorge getroffen hätten, benachteiligt. Im Vergleich mit Personen, die eine Immobilie, die nicht zur Bedürftigkeitsprüfung herangezogen werde, besäßen, werde er ungleich behandelt.

Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Verlust nicht um einen Verlust im eigentlichen Sinne, sondern allenfalls um entgangenen zusätzlichen Ertrag handele. Ein Anspruch auf Alhi bestehe nur bei Bedürftigkeit. Soweit geltend gemacht werde, dass es ungerecht sei, wenn das Vermögen aus Lebensversicherungen berücksichtigt werde, nicht aber zum Beispiel Vermögen in Form von Hausbesitz, so müsse insoweit auf die eindeutigen gesetzlichen Vorschriften verwiesen werden. Gleiches gelte für den Einwand des Klägers bezüglich Personen, die ihr gesamtes Geld ausgegeben und damit unter Umständen selbst zu ihrer Bedürftigkeit beitragen hätten.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht bedürftig. Als bei ihm und seiner Ehefrau zu berücksichtigendes Vermögen ergebe sich in Anwendung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) zum maßgeblichen Zeitpunkt nach der dem Alhi-Antrag beigefügten Vermögensaufstellung mindestens der Rückkaufswert zweier kapitalbildender Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 76.928,35 EUR. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AlhiV 2002 sei das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überschreite. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AlhiV 2002 ein Freibetrag von insgesamt 58.760 EUR einzuräumen. Nach dessen Abzug verbleibe dem Kläger ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen in Höhe von (mindestens) 18.166,35 EUR. Der Berücksichtigung der kapitalbildenden Lebensversicherungen zu ihrem Verkehrswert/aktuellem Rückkaufswert stehe weder eine fehlende Verwertbarkeit entgegen noch sei die Lebensversicherung von der Berücksichtigung ausgenommen. Auch sei keiner der Befreiungstatbestände der AlhiV 2002 erfüllt und die Lebensversicherungen seien auch nicht von der Verwertung freigestellt, da ihre Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei. Die letztgenannte Regelung (keine Verwertung bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit) sei dahingehend zu verstehen, dass sie den Arbeitslosen davor schütze, Verwertungshandlungen vornehmen zu müssen, bei denen der Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögensgegenstandes stehe. Es werde von ihm nicht verlangt, sein Vermögen zu verschleudern. Eine Angemessenheits- oder Billigkeitsklausel sei darin jedoch nicht zu sehen. In der Sache sei die Verwertung der Lebensversicherungen zum Rückkaufswert nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Ergebnis mehr als 10 % unter dem Substanzwert (Verkehrswert bzw. Summe der Einzahlungen zuzüglich bisheriger Erträge/Renditen) liege. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall. Die Auszahlungsbeträge bei derzeitigem Rückkauf lägen höher als die bisher eingezahlten Beiträge. Da das anrechenbare Vermögen vom Kläger offenbar während des streitigen Zeitraums (Bewilligungsabschnitt von längstens 12 Monaten ab 06.08.2002) nicht verbraucht worden sei, sei er für diesen Zeitraum auch nicht bedürftig. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der AlhiV 2002 bestünden nicht.

Hiergegen richtet sich die am 18.03.2004 eingelegte Berufung des Klägers, dem ab 04.12.2003 erneut Alhi bewilligt wurde. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens hat er ergänzend vorgetragen, die Verwertung seiner Lebensversicherungen verstoße gegen § 193 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Berücksichtigung dieses Vermögens sei nicht gerechtfertigt.

Das wegen des beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionsverfahrens B 11 AL 79/03 R zum Ruhen gebrachte Verfahren ist am 10.05.2005 fortgesetzt worden. Eine Rentenberechnung des Rentenversicherungsträgers, um seine drohende Altersarmut zu belegen, hat der Kläger trotz Aufforderung des Senats nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Februar 2004 die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 04. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 06. August 2002 bis zum 03. Dezember 2003 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alhi hat.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.08.2002 bis 03.12.2003 keinen Anspruch auf Alhi.

Anspruch auf Alhi haben nach § 190 Abs. 1 SGB III (hier in der maßgebenden Fassung des Dritten SGB III-Änderungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2624) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Die Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 1 bis 4 des § 190 Abs. 1 SGB III sind beim Kläger unbestrittenermaßen erfüllt. Seinem Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 06.08.2002 bis 03.12.2003 steht jedoch entgegen, dass er wegen zu berücksichtigenden Vermögens in Gestalt der Lebensversicherungen nicht bedürftig im Sinne von § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III war.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Bedürftigkeit nach § 193 Abs. 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 16.02.2001 und die beim zu berücksichtigenden Vermögen heranzuziehenden Bestimmungen der am 01.01.2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 sind im Widerspruchsbescheid der Beklagten und im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ist die Berufung nach Auffassung des Senats bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend darstellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Etwas anderes folgt für den Fall des Klägers auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 14.07.2004 (B 11 AL 79/03 R - SozR 4-4220 § 4 Nr. 1). Im Gegensatz zu dem vom BSG zu entscheidenden Fall bestimmt sich die Bedürftigkeit des Klägers für die Zeit ab 06.08.2002 nicht nach den Bestimmungen der AlhiV in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Ob die AlhiV 1974 oder die AlhiV 2002 anzuwenden ist, ist in § 4 AlhiV 2002 geregelt. Danach gelten mit Ausnahme des § 9 und abgesehen von der Umstellung der DM-Beträge auf EUR-Beträge die Vorschriften der AlhiV vom 07.08.1974 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 190 Abs. 1 SGB III im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2001 vorgelegen haben. Letzteres war beim Kläger der Fall. Er hatte in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2001 einen Anspruch auf Alhi und er stand auch im Alhi-Bezug. Dem zu Grunde lag der Alhi-Bescheid vom 12.07.2001, mit dem dem Kläger für die Zeit vom 30.09.2001 bis 05.08.2002 unter Berücksichtigung der AlhiV 1974 Alhi bewilligt worden war. An der Bewilligung änderte sich für den Bewilligungszeitraum ab 01.01.2002 nichts. Es galt entsprechend der Übergangsregelung für die laufende Bewilligung bis 05.08.2002 weiterhin die bisherige AlhiV 1974. Nach Ablauf der Bewilligung richtet sich die Neubewilligung der Alhi ab 06.08.2002 nunmehr jedoch ab diesem Zeitpunkt nach der AlhiV 2002. Es handelt sich ab 06.08.2002 nicht mehr um eine laufende Bewilligung, die unter die Übergangsvorschrift des § 4 AlhiV 2002 fällt. Der Bewilligungszeitraum endete am 05.08.2002. Ab 06.08.2002 ist ein neuer Bescheid für einen neuen Bewilligungsabschnitt unter Beachtung der AlhiV 2002 zu erteilen. Im Gegensatz dazu hatte der Kläger in der dem BSG in der Entscheidung vom 14.07.2004 zu Grunde liegenden Konstellation eine zunächst ab August 2001 für ein Jahr ausgesprochene Bewilligung, die mit Wirkung ab November 2001 ohne zeitliche Befristung wegen der Teilnahme an einer befristeten Rehabilitationsmaßnahme aufgehoben worden war. Nach dem Ende der Maßnahme am 31.01.2002 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Alhi ab Februar 2002 unter Zugrundelegung der AlhiV 2002 wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Weil die zunächst ab August 2001 für ein Jahr ausgesprochene Bewilligung ohne zeitliche Befristung aufgehoben war, war ab 01.02.2002 eine Neubewilligung notwendig. Die Beklagte hätte aber auch die Alhi-Bewilligung nur für die Zeit der Maßnahme aufheben und im Übrigen für die Zeit nach Beendigung der Maßnahme die ursprüngliche Bewilligung fortbestehen lassen können. Die Alhi wäre dann ab 01.02.2002 im Rahmen der bereits seit August 2001 laufenden Bewilligung zu zahlen gewesen. Dass sich die Beklagte hier für den ersten Weg entschieden hat, kann - so das BSG - dem Kläger nicht entgegengehalten werden. In diesem Fall ist auch bei der Neubewilligung für den ursprünglich bereits bewilligten Zeitraum die AlhiV 1974 anzuwenden. Im Gegensatz dazu war - wie bereits ausgeführt - die bisherige Alhi-Bewilligung des Klägers ab 30.09.2001 in der dem Senat zu Grunde liegenden Entscheidung während des Bewilligungszeitraums nicht unterbrochen, sondern auf Grund des abgelaufenen Bewilligungszeitraums ab 06.08.2002 beendet. Es handelt sich ab 06.08.2002 nicht um eine Neubewilligung im Rahmen einer für diesen Zeitraum bereits in früheren Zeiten erfolgten Bewilligung.

Bestätigt wird der Gerichtsbescheid des SG hinsichtlich der Verwertung der Lebensversicherung auch durch die Urteile des BSG vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R - in SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 und vom 20.10.2005 - B 7a /7 AL 76/04 R in SozR 4-4300 § 193 Nr. 10. In diesen Entscheidungen hat das BSG noch einmal dargelegt, dass die Verwertung einer Lebensversicherung nicht unwirtschaftlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 ist, wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung einschließlich der Überschussbeteiligung über dem Wert der eingezahlten Beiträge liegt. Dies ist bei den Lebensversicherungen des Klägers, wie das SG im Einzelnen dargelegt hat, unzweifelhaft der Fall.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die auch unter der Geltung der AlhiV 2002 - entgegen deren Wortlaut - vorzunehmende Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne einer besonderen Härte (vgl. hierzu im einzelnen BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R - in SozR 4-4300 § 193 Nr. 2). Ein solcher Härtefall ist beim Kläger zur Überzeugung des Senats nicht erkennbar. Im Einzelnen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Lebensversicherungen bereits seit 1973 bzw. 1974 bestanden und daher nicht kurz vor Eintritt des Leistungszeitraums aus Altersschonvermögen begründet worden sind. Der Kläger hat vor der erstmaligen Arbeitslosigkeit im Jahr 1997 auch überdurchschnittlich verdient, zumindest zwischen 1982 und 1997 weist seine Erwerbsbiographie keine Versorgungslücken auf. Anhaltspunkte dafür, dass er zukünftig eine Rente allenfalls auf Sozialhilfeniveau erhalten wird, bestehen daher nicht. Auf die Aufforderung des Senats, eine Rentenberechnung vorzulegen, hat der Kläger nicht reagiert.

Schließlich kann es auch nicht als gleichheitswidrig angesehen werden, dass der Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines Hausgrundstücks für Zwecke der Alterssicherung gegenüber anderen Formen der Alterssicherung, etwa in Form der Lebensversicherung, privilegiert ist. Wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - in SGB 2003, 279), steht insoweit nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses im Vordergrund und rechtfertigt deshalb den Schutz eines vom Eigentümer selbst bewohnten Hausgrundstückes von angemessener Größe oder auch eines Vermögens, das zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks dient. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin erblickt, dass er gegenüber Personen, die ihr verfügbares Einkommen stets ausgegeben hätten, sozial schlechter gestellt werde, greift auch dieser Einwand nicht durch. Es war sein freier Entschluss, diese Altersvorsorge aufzubauen. Wenn er sie verbraucht hat, bekommt auch er - wie diejenigen die über keine verwertbare Altersvorsorge verfügen - Alhi. Bis dahin ist er jedoch nicht bedürftig und unterscheidet sich von denen, die kein Vermögen haben.

Anhaltspunkte dafür, dass das anrechenbare Vermögen des Klägers in Höhe von 18.166,35 EUR während des streitigen Zeitraums bis 03.12.2003 verbraucht worden ist, sind nicht ersichtlich, so dass er für diesen Zeitraum nicht bedürftig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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