Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1246/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 6135/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 20.03.2007 streitig.
Die 1950 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 16.05.2006 Arbeitslosengeld. Am 28.04.2006 beantragte sie Leistungen nach dem SGB II. Hierbei gab sie auf dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens folgende Vermögenswerte an: Girokonto 391,51 EUR, Bargeld: 90 EUR, Sparbücher: 8775,33 EUR und Bausparverträge: 1540,50 EUR. Mit Bescheid vom 12.05.2006 wurden der Klägerin darauf hin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 823,36 EUR monatlich für die Zeit vom 17.05.2006 bis 31.10.2006 bewilligt.
Am 19.09.2006 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II, wobei sie eine Änderung in ihren Vermögensverhältnissen verneinte. Mit Bescheid vom 20.09.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin hierauf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 in der bisherigen Höhe weiter.
Im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs erfuhr die Beklagte am 30.10.2006, dass die Klägerin bei der Union Investment Servicebank AG ein Depot unterhielt und ihr im Meldejahr 2005 ein Kapitalertrag gutgeschrieben worden war. Nach Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin ein Schreiben der Union Investment vom 20.11.2006 vor, wonach der Depotwert am 01.05.2006 13.275,56 EUR und aktuell 0,00 EUR und der Zwischengewinn im Jahr 2006 213,50 EUR betragen hatte bzw. betrug.
Im Rahmen der Anhörung zu einer Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheides teilte die Klägerin mit, dass sie ein Depot des Rentenfonds gehabt und angenommen habe, diese Geldanlage falle unter die Altersvorsorge gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 2 SGB II. Im Juni 2006 habe sie erkannt, dass sie bei der Geldanlage nicht richtig beraten worden sei und die Geldanlage den gesetzlichen Freistellungsanforderungen nicht entspreche, weshalb sie das Depot im Juli 2006 aufgelöst habe und das Geld dann in einer Weise habe anlegen wollen, nach der es nicht als Vermögen berücksichtigt werde. Parallel hierzu habe sich jedoch ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert, so dass sie sich vom 27.10. bis 22.11.2006 in stationärer Behandlung befunden habe. Sie leide nach wie vor an Depressionen und sei durch die Fragen im Zusammenhang mit ihrer Geldanlage aus gesundheitlichen Gründen überfordert. Hätte sie die Sach- und Rechtslage zutreffend überblickt, hätte sie rechtzeitig für eine Anlage des Geldbetrages in unschädlicher Weise gesorgt. Sie würde nach wie vor gern den in ihrem Besitz befindlichen Betrag in einer unschädlichen Weise anlegen.
Auf dem am 19.12.2006 ausgefüllten Zusatzblatt 3 zur Feststellung der Vermögensverhältnisse gab die Klägerin nunmehr als Vermögenswerte einen Betrag auf dem Girokonto in Höhe von 400 EUR, Bargeld in Höhe von 12.000 EUR, einen Betrag auf dem Sparbuch in Höhe von 8.775 EUR und einen Bausparvertrag mit einem Guthaben in Höhe von 1.550 EUR an.
Mit Bescheid vom 10.01.2007 stellte die Beklagte hierauf ihre Leistungen zum 31.12.2006 ein und hob den Leistungsbescheid vom 20.09.2006 "insoweit" auf. Das Vermögen der Klägerin belaufe sich auf 22.315,83 EUR (Sparbuch: 8775,33 EUR, Bausparvertrag 1540,50 EUR, Barvermögen 12.000 EUR) und übersteige damit ihren Vermögensschonbetrag in Höhe von 9.150 EUR (150 EUR pro Lebensjahr plus 750 EUR) um 13.165,83 EUR. Über das genannte Vermögen könne die Klägerin sofort verfügen. Die Verwertung des Vermögens sei zumutbar und stelle keine Härte dar.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie bereits zu dem Zeitpunkt, als sie ihr Vermögen in der Annahme, es handele sich hierbei um Altersvorsorgevermögen, angelegt habe, psychisch erkrankt gewesen sei. In den Antragsvordrucken werde nach "steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen" gefragt. Diese Frage habe sie zu Recht verneint. Im Juni 2006 habe sie die Beklagte über das Bestehen bzw. die Auflösung des Depots deshalb nicht informiert, weil sie sich insoweit in einem Irrtum befunden habe. Von entscheidender Bedeutung sei hierbei ihre psychische Erkrankung gewesen. Es sei ihr nun zumindest noch die Möglichkeit einzuräumen, dass sie das die Vermögensfreigrenze übersteigende Vermögen jetzt noch in die Alterssicherung einbringe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung legte sie dar, dass die Klägerin mit den aktuell vorhandenen Vermögenswerten nicht bedürftig sei. Sie habe auf dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens ausdrücklich das Vorhandensein von sonstigen Wertpapieren (Aktien, Fonds-Anteile) verneint, so dass sie zumindest in grob fahrlässiger Weise in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Sie hätte auch wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass die Bewilligung der Leistungen rechtswidrig war. Die Aufhebung des Leistungsbescheids vom 20.09.2006 nach § 40 SGB II in Verbindung mit § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab 01.01.2007 sei deshalb zu Recht erfolgt. Ihr sei nunmehr mit Schreiben vom 27.02.2007 die Möglichkeit eingeräumt werden, die die Vermögensfreigrenze übersteigenden Vermögensteile ihrer Alterssicherung zuzuführen. Wenn sie den Nachweis hierüber sowie über die sonstigen aktuellen Vermögenswerte erbringe, könne eine Überprüfung des weiteren Anspruchs auf SGB II - Leistungen erfolgen.
Mit Bescheiden vom 20. und 21.02.2007 wurden außerdem der Bescheid vom 12.05.2006 über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab 17.05.2006 und der Bescheid vom 20.09.2006 für die Zeit ab 01.11.2006 aufgehoben und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 17.05.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von insgesamt 6.958,89 EUR gefordert. Die überzahlten Leistungen wurden von der Klägerin zurückgezahlt.
Ab 21.03.2007 wurden der Klägerin wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt (Bescheid vom 17.04.2007).
Mit der am 04.04.2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat sich die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterhin gegen die Aufhebung der Leistung gewandt und Leistungen auch für die Zeit ab 01.01.2007 beantragt. Ergänzend hat sie noch ein Mal darauf hingewiesen, dass sie sich im Hinblick auf die Anlage in einem Irrtum befunden habe. Aufgrund einer Fehlberatung bei der Geldanlage habe sie die Unschädlichkeit dieser Anlage angenommen. Hätte sie die Sach- und Rechtslage zutreffend überblickt, hätte sie rechtzeitig für eine Anlage des Geldbetrags in unschädlicher Weise gesorgt. Die Beklagte hätte sie insoweit beraten müssen.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass sowohl dem Grundantrag als auch dem Zusatzblatt eindeutig zu entnehmen sei, dass sämtliche Vermögenswerte - wozu auch Fonds- und Rentenversicherungen zählen würden - anzugeben seien. Auch "geschütztes" Vermögen sei anzugeben. Die relativ kurzfristig nach Leistungsbeginn stattgefundene Auflösung des Depots lasse das Bewusstsein der Klägerin hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser Anlage vermuten. Dass sie trotz ihrer Verpflichtung sie - die Beklagte - hiervon nicht unterrichtet habe, bestätige diese Vermutung. Dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, ihr Vermögen in eine anerkannte Altersvorsorge einzuzahlen, könne nicht nachvollzogen werden. Von ihr - der Beklagten - sei die Klägerin am 29.11.2006 entgegenkommenderweise über diese Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden. Ein Beratungsfehler ihrerseits sei nicht erkennbar, da sie erst durch den Datenabgleich von der Existenz des Depots erfahren habe.
Mit Urteil vom 09.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 20.09.2006 für die Zeit vom 01.01. bis 20.03.2007 aufgehoben, da die Klägerin durch ihr vorhandenes Vermögen nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die Leistungsbewilligung sei deshalb rechtswidrig gewesen. Der Alterssicherungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II habe der Klägerin nicht zugestanden, da sie das vorhandene Vermögen nicht in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag angelegt gehabt habe. Warum dies nicht erfolgt sei, bleibe rechtlich ohne Bedeutung. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Zum einen sei ein Beratungsfehler der Beklagten nicht erkennbar, abgesehen davon könne aber auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein tatsächlich vorhandenes verwertbares Vermögen nicht zu einem nicht vorhandenen Vermögen fingiert werden. Dass die Klägerin durch ihre gesundheitlichen Probleme gehindert gewesen sei, die nach Auflösung des Depots verfügbaren Mittel altersgeschützt anzulegen, könne ebenfalls nicht dazu führen, dass die entsprechenden Freibeträge berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin sei auch nicht vertrauensgeschützt. Ihr müsse grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass das bei der Union Investment Privatfonds GmbH angelegte Geld zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht hätte eingesetzt werden müssen.
Gegen das am 28.11.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.2007 Berufung eingelegt. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Beratung nicht nachgekommen. Sie habe ihr auch nicht die Möglichkeit gegeben, gemäß dem "Informationsblatt über die neuen Vermögensfreibeträge" zu verfahren. Aus dem Urteil ergebe sich nicht, weshalb es nicht möglich sein solle, ein tatsächlich vorhandenes verwertbares Vermögen zu einem nicht vorhandenen Vermögen zu fingieren. Ihr Verhalten im Hinblick auf die Vermögensanlage hätte abgewartet werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2007 und vom 21. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 20. März 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist noch ein Mal daraufhin, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung verpflichtet gewesen wäre, das Depot bei der Union Investment anzugeben. Auf ihre eigene rechtliche Beurteilung habe sie sich nicht verlassen dürfen. Verlasse sich ein Leistungsempfänger auf seine eigene Rechtsmeinung, so begründe dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr. Auf die ihr gewährten Leistungen habe sie nicht vertrauen dürfen. Eine Überlegungsfrist von zwei Monaten hätte ihr nicht eingeräumt werden müssen, da die Überlegungsfrist nur für die Leistungsempfänger gelte, deren Vermögen seit der bisherigen Hilfegewährung unter dem bis dahin maßgebenden Freibetrag für Schonvermögen gelegen habe und bedingt durch das Fortentwicklungsgesetz - ab dem 01.08.2006 - diesen überschritten habe. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie habe bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns den Freibetrag deutlich überschritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Es hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.01.2007 bis, nachdem ihr ab 21.03.2007 erneut Leistungen bewilligt wurden, 20.03.2007 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 10.01.2007 und 21.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2007, nachdem sowohl mit Bescheid vom 10.01.2007 als auch mit Bescheid vom 21.02.2007 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 aufgehoben wurde.
Die Aufhebung der bewilligten Leistungen im genannten Zeitraum ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Anspruchsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 45 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Nach § 330 Abs. 2 SGB III, auf den § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verweist, ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung hat als gebundene Entscheidung zu ergehen.
Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 20.09.2006 für den streitigen Zeitraum war rechtswidrig.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat gemäß § 7 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, wer 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. erwerbsfähig ist, 3. hilfebedürftig ist und 4. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen zu berücksichtigen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hiervon sind nach § 12 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 EUR, in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung in Höhe von 150 EUR (je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen), bis 31.07.2006 höchstens 13.000 EUR bzw. ab 01.08.2007 9.750 EUR und außerdem geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann, und der Wert der geldwerten Ansprüche bis 31.07.2006 200 EUR je vollendetem Lebensjahr, höchstens 13.000 EUR, ab 01.08.2006 250 EUR je vollendetem Lebensjahr, höchstens 16.250 EUR nicht übersteigt, abzusetzen.
Diese Voraussetzungen auf Leistungen nach dem SGB II sind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Die Klägerin war nicht bedürftig.
Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (19.09.2006; vgl. dazu BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3) ergibt sich wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ein zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 9.300 EUR (57 mal 150 EUR). Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin neben einem Sparguthaben in Höhe von 8.775,33 EUR und einem Bausparguthaben in Höhe von 1.540,50 EUR nach Auflösung des Depots bei der Union Investment Service Bank AG, dessen Depotwert sich am 01.05.2006 noch auf 13.275,56 EUR belaufen hatte, über Barvermögen, das sie am 19.12.2006 mit 12.000 EUR bezifferte. Dieses Vermögen übersteigt den zu berücksichtigenden Freibetrag in Höhe von 9.300 EUR und steht der Bedürftigkeit entgegen.
Ein weiterer Freibetrag ist nicht in Ansatz zu bringen. Ein solcher kommt nur hinsichtlich des Vermögens in Betracht, das der Alterssicherung dient und das aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Ein in dieser Weise angelegtes Vermögen besaß die Klägerin weder zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.09.2006) noch im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2007 bis 20.03.2007). Über das Barvermögen konnte sie ebenso wie über den Depotwert, was sich schon daraus zeigt, dass sie das Depot auflösen konnte, bereits vor Erreichen des Ruhestands verfügen. Anders verhält es sich erst ab 29.03.2007 mit der Anlage von 5.000 EUR auf ein Festgeldkonto bei der Debeka. Dies betrifft jedoch nicht den streitgegenständlichen Zeitraum.
Anhaltspunkte für eine besondere Härte nach der die Verwertung des Vermögens billigerweise nicht erwartet werden kann (vgl. hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.), liegen nicht vor. Diese sind insbesondere auch nicht in der psychischen Erkrankung der Klägerin zu sehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin durch die Erkrankung gehindert war, das Vermögen in einer "geschützten" Form anzulegen, nachdem sie auch in der Lage war zu erfassen, dass das Vermögen, in der von ihr - bisher - gewählten Form nicht geschützt ist.
Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 7 Rar 40/96 - in www.juris.de).
Hier liegen sowohl die die Rücknahme rechtfertigenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als auch des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor.
Der Bewilligungsbescheid vom 20.09.2006 beruhte auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Bereits in ihrem Erstantrag vom April 2006 hatte die Klägerin das bei der Union Investment Service Bank AG auf ihren Namen angelegte Geld nicht angegeben, obwohl sowohl im Grundantrag als auch im Zusatzblatt in aller wünschenswerten Deutlichkeit nach Vermögen gefragt worden war und sich in den Anträgen auch Erläuterungen dazu, was zum Vermögen gehört (u.a. Bargeld, Wertpapiere, Fondsanteile), finden. Bei ihrem Folgeantrag vom 19.09.2006 hat sie das nach Auflösung des Depots in ihrem Besitz befindliche Bargeld verschwiegen. Sie hat bestätigt, es liege keine Änderung in ihren Vermögensverhältnissen vor. Die Nichtangabe des Vermögens begründet grobe Fahrlässigkeit. Dass sich die Klägerin darüber im Klaren war, dass sie das Depot hätte angeben müssen, wird auch daraus deutlich, dass sie das Depot im Juli 2006, nachdem sie erkannt hatte, dass es nicht den gesetzlichen Freistellungsanforderungen entspricht, auflöste. Auf eine Falschberatung bei der Geldanlage kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin im Besitz dieses Vermögens war. Erst recht gilt dies für das im Zeitpunkt des Fortzahlungsantrags vorhandene und damit hier maßgebliche Barvermögen. Insoweit kann die Klägerin keinerlei Zweifel unterlegen haben, dass es sich hierbei um anzugebendes Vermögen handelt, zumal sie im Erstantrag Barvermögen angegeben hatte. Damit beruhte die Bewilligung vom 20.09.2006 auf vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben der Klägerin.
Die Klägerin hat die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 20.09.2006 auch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Nachdem sie nach dem Vermögen gefragt worden war, hätte ihr einleuchten müssen, dass die unter Nichtberücksichtigung des Vermögens erfolgte Bewilligung rechtswidrig war.
Die Beklagte hat daher mit Bescheid vom 10.01.2007 zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 20.09.2006 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 aufgehoben. Ermessen hatte die Beklagte gem. § 40 SGB 2 in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III nicht auszuüben.
Auf einen Beratungsfehler der Beklagten kann sich die Klägerin - wie das SG zu Recht ausgeführt hat, weshalb hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird - nicht berufen. Die Beklagten hat weder zum Zeitpunkt der Erstantragstellung noch zum Zeitpunkt des Folgeantrages gewusst, dass die Klägerin über weiteres Vermögen verfügt. Es gab keinerlei Anhaltspunkte für einen Beratungsbedarf. Bekannt wurde der Beklagten das Vorhandensein des relevanten Vermögens erst aufgrund des Datenabgleichs am 30.10.2006. Hierauf hat die Beklagte reagiert und sich mit der Klägerin in Verbindung gesetzt, ein Beratungsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Eine weitere Überlegungsfrist war der Klägerin nicht zuzubilligen. Sie hat das Depot bereits im Juli 2006 aufgelöst und hätte bis Ende Dezember 2006 auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung ausreichend Zeit gehabt, das Geld in einer "geschützten" Form anzulegen. Abgesehen davon ließe sich, worauf ebenfalls bereits das SG hingewiesen hat, eine der Beklagten zuzurechnende fehlerhafte Beratung - was zur Bejahung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erforderlich wäre (vgl. BSG SozR 3-8835 § 2 Nr. 3; SozR 3-1200 § 14 Nr. 28) - nicht durch eine zulässige Amtshandlung ausgleichen. Die Nichtanlage des Vermögens der Klägerin in eine Anlage, die der Altersvorsorge dient und den insoweit erforderlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II entspricht, kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung ersetzt werden. Das Geld war tatsächlich nicht als solches angelegt. Dies kann die Beklagte nicht rückwirkend bewerkstelligen. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, das Geld rechtzeitig und in leistungs- unschädlicher Form anzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 20.03.2007 streitig.
Die 1950 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 16.05.2006 Arbeitslosengeld. Am 28.04.2006 beantragte sie Leistungen nach dem SGB II. Hierbei gab sie auf dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens folgende Vermögenswerte an: Girokonto 391,51 EUR, Bargeld: 90 EUR, Sparbücher: 8775,33 EUR und Bausparverträge: 1540,50 EUR. Mit Bescheid vom 12.05.2006 wurden der Klägerin darauf hin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 823,36 EUR monatlich für die Zeit vom 17.05.2006 bis 31.10.2006 bewilligt.
Am 19.09.2006 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II, wobei sie eine Änderung in ihren Vermögensverhältnissen verneinte. Mit Bescheid vom 20.09.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin hierauf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 in der bisherigen Höhe weiter.
Im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs erfuhr die Beklagte am 30.10.2006, dass die Klägerin bei der Union Investment Servicebank AG ein Depot unterhielt und ihr im Meldejahr 2005 ein Kapitalertrag gutgeschrieben worden war. Nach Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin ein Schreiben der Union Investment vom 20.11.2006 vor, wonach der Depotwert am 01.05.2006 13.275,56 EUR und aktuell 0,00 EUR und der Zwischengewinn im Jahr 2006 213,50 EUR betragen hatte bzw. betrug.
Im Rahmen der Anhörung zu einer Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheides teilte die Klägerin mit, dass sie ein Depot des Rentenfonds gehabt und angenommen habe, diese Geldanlage falle unter die Altersvorsorge gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 2 SGB II. Im Juni 2006 habe sie erkannt, dass sie bei der Geldanlage nicht richtig beraten worden sei und die Geldanlage den gesetzlichen Freistellungsanforderungen nicht entspreche, weshalb sie das Depot im Juli 2006 aufgelöst habe und das Geld dann in einer Weise habe anlegen wollen, nach der es nicht als Vermögen berücksichtigt werde. Parallel hierzu habe sich jedoch ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert, so dass sie sich vom 27.10. bis 22.11.2006 in stationärer Behandlung befunden habe. Sie leide nach wie vor an Depressionen und sei durch die Fragen im Zusammenhang mit ihrer Geldanlage aus gesundheitlichen Gründen überfordert. Hätte sie die Sach- und Rechtslage zutreffend überblickt, hätte sie rechtzeitig für eine Anlage des Geldbetrages in unschädlicher Weise gesorgt. Sie würde nach wie vor gern den in ihrem Besitz befindlichen Betrag in einer unschädlichen Weise anlegen.
Auf dem am 19.12.2006 ausgefüllten Zusatzblatt 3 zur Feststellung der Vermögensverhältnisse gab die Klägerin nunmehr als Vermögenswerte einen Betrag auf dem Girokonto in Höhe von 400 EUR, Bargeld in Höhe von 12.000 EUR, einen Betrag auf dem Sparbuch in Höhe von 8.775 EUR und einen Bausparvertrag mit einem Guthaben in Höhe von 1.550 EUR an.
Mit Bescheid vom 10.01.2007 stellte die Beklagte hierauf ihre Leistungen zum 31.12.2006 ein und hob den Leistungsbescheid vom 20.09.2006 "insoweit" auf. Das Vermögen der Klägerin belaufe sich auf 22.315,83 EUR (Sparbuch: 8775,33 EUR, Bausparvertrag 1540,50 EUR, Barvermögen 12.000 EUR) und übersteige damit ihren Vermögensschonbetrag in Höhe von 9.150 EUR (150 EUR pro Lebensjahr plus 750 EUR) um 13.165,83 EUR. Über das genannte Vermögen könne die Klägerin sofort verfügen. Die Verwertung des Vermögens sei zumutbar und stelle keine Härte dar.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie bereits zu dem Zeitpunkt, als sie ihr Vermögen in der Annahme, es handele sich hierbei um Altersvorsorgevermögen, angelegt habe, psychisch erkrankt gewesen sei. In den Antragsvordrucken werde nach "steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen" gefragt. Diese Frage habe sie zu Recht verneint. Im Juni 2006 habe sie die Beklagte über das Bestehen bzw. die Auflösung des Depots deshalb nicht informiert, weil sie sich insoweit in einem Irrtum befunden habe. Von entscheidender Bedeutung sei hierbei ihre psychische Erkrankung gewesen. Es sei ihr nun zumindest noch die Möglichkeit einzuräumen, dass sie das die Vermögensfreigrenze übersteigende Vermögen jetzt noch in die Alterssicherung einbringe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung legte sie dar, dass die Klägerin mit den aktuell vorhandenen Vermögenswerten nicht bedürftig sei. Sie habe auf dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens ausdrücklich das Vorhandensein von sonstigen Wertpapieren (Aktien, Fonds-Anteile) verneint, so dass sie zumindest in grob fahrlässiger Weise in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Sie hätte auch wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass die Bewilligung der Leistungen rechtswidrig war. Die Aufhebung des Leistungsbescheids vom 20.09.2006 nach § 40 SGB II in Verbindung mit § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab 01.01.2007 sei deshalb zu Recht erfolgt. Ihr sei nunmehr mit Schreiben vom 27.02.2007 die Möglichkeit eingeräumt werden, die die Vermögensfreigrenze übersteigenden Vermögensteile ihrer Alterssicherung zuzuführen. Wenn sie den Nachweis hierüber sowie über die sonstigen aktuellen Vermögenswerte erbringe, könne eine Überprüfung des weiteren Anspruchs auf SGB II - Leistungen erfolgen.
Mit Bescheiden vom 20. und 21.02.2007 wurden außerdem der Bescheid vom 12.05.2006 über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab 17.05.2006 und der Bescheid vom 20.09.2006 für die Zeit ab 01.11.2006 aufgehoben und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 17.05.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von insgesamt 6.958,89 EUR gefordert. Die überzahlten Leistungen wurden von der Klägerin zurückgezahlt.
Ab 21.03.2007 wurden der Klägerin wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt (Bescheid vom 17.04.2007).
Mit der am 04.04.2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat sich die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterhin gegen die Aufhebung der Leistung gewandt und Leistungen auch für die Zeit ab 01.01.2007 beantragt. Ergänzend hat sie noch ein Mal darauf hingewiesen, dass sie sich im Hinblick auf die Anlage in einem Irrtum befunden habe. Aufgrund einer Fehlberatung bei der Geldanlage habe sie die Unschädlichkeit dieser Anlage angenommen. Hätte sie die Sach- und Rechtslage zutreffend überblickt, hätte sie rechtzeitig für eine Anlage des Geldbetrags in unschädlicher Weise gesorgt. Die Beklagte hätte sie insoweit beraten müssen.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass sowohl dem Grundantrag als auch dem Zusatzblatt eindeutig zu entnehmen sei, dass sämtliche Vermögenswerte - wozu auch Fonds- und Rentenversicherungen zählen würden - anzugeben seien. Auch "geschütztes" Vermögen sei anzugeben. Die relativ kurzfristig nach Leistungsbeginn stattgefundene Auflösung des Depots lasse das Bewusstsein der Klägerin hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser Anlage vermuten. Dass sie trotz ihrer Verpflichtung sie - die Beklagte - hiervon nicht unterrichtet habe, bestätige diese Vermutung. Dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, ihr Vermögen in eine anerkannte Altersvorsorge einzuzahlen, könne nicht nachvollzogen werden. Von ihr - der Beklagten - sei die Klägerin am 29.11.2006 entgegenkommenderweise über diese Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden. Ein Beratungsfehler ihrerseits sei nicht erkennbar, da sie erst durch den Datenabgleich von der Existenz des Depots erfahren habe.
Mit Urteil vom 09.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 20.09.2006 für die Zeit vom 01.01. bis 20.03.2007 aufgehoben, da die Klägerin durch ihr vorhandenes Vermögen nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die Leistungsbewilligung sei deshalb rechtswidrig gewesen. Der Alterssicherungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II habe der Klägerin nicht zugestanden, da sie das vorhandene Vermögen nicht in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag angelegt gehabt habe. Warum dies nicht erfolgt sei, bleibe rechtlich ohne Bedeutung. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Zum einen sei ein Beratungsfehler der Beklagten nicht erkennbar, abgesehen davon könne aber auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein tatsächlich vorhandenes verwertbares Vermögen nicht zu einem nicht vorhandenen Vermögen fingiert werden. Dass die Klägerin durch ihre gesundheitlichen Probleme gehindert gewesen sei, die nach Auflösung des Depots verfügbaren Mittel altersgeschützt anzulegen, könne ebenfalls nicht dazu führen, dass die entsprechenden Freibeträge berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin sei auch nicht vertrauensgeschützt. Ihr müsse grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass das bei der Union Investment Privatfonds GmbH angelegte Geld zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht hätte eingesetzt werden müssen.
Gegen das am 28.11.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.2007 Berufung eingelegt. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Beratung nicht nachgekommen. Sie habe ihr auch nicht die Möglichkeit gegeben, gemäß dem "Informationsblatt über die neuen Vermögensfreibeträge" zu verfahren. Aus dem Urteil ergebe sich nicht, weshalb es nicht möglich sein solle, ein tatsächlich vorhandenes verwertbares Vermögen zu einem nicht vorhandenen Vermögen zu fingieren. Ihr Verhalten im Hinblick auf die Vermögensanlage hätte abgewartet werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2007 und vom 21. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 20. März 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist noch ein Mal daraufhin, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung verpflichtet gewesen wäre, das Depot bei der Union Investment anzugeben. Auf ihre eigene rechtliche Beurteilung habe sie sich nicht verlassen dürfen. Verlasse sich ein Leistungsempfänger auf seine eigene Rechtsmeinung, so begründe dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr. Auf die ihr gewährten Leistungen habe sie nicht vertrauen dürfen. Eine Überlegungsfrist von zwei Monaten hätte ihr nicht eingeräumt werden müssen, da die Überlegungsfrist nur für die Leistungsempfänger gelte, deren Vermögen seit der bisherigen Hilfegewährung unter dem bis dahin maßgebenden Freibetrag für Schonvermögen gelegen habe und bedingt durch das Fortentwicklungsgesetz - ab dem 01.08.2006 - diesen überschritten habe. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie habe bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns den Freibetrag deutlich überschritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Es hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.01.2007 bis, nachdem ihr ab 21.03.2007 erneut Leistungen bewilligt wurden, 20.03.2007 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 10.01.2007 und 21.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2007, nachdem sowohl mit Bescheid vom 10.01.2007 als auch mit Bescheid vom 21.02.2007 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 aufgehoben wurde.
Die Aufhebung der bewilligten Leistungen im genannten Zeitraum ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Anspruchsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 45 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Nach § 330 Abs. 2 SGB III, auf den § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verweist, ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung hat als gebundene Entscheidung zu ergehen.
Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 20.09.2006 für den streitigen Zeitraum war rechtswidrig.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat gemäß § 7 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, wer 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. erwerbsfähig ist, 3. hilfebedürftig ist und 4. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen zu berücksichtigen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hiervon sind nach § 12 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 EUR, in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung in Höhe von 150 EUR (je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen), bis 31.07.2006 höchstens 13.000 EUR bzw. ab 01.08.2007 9.750 EUR und außerdem geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann, und der Wert der geldwerten Ansprüche bis 31.07.2006 200 EUR je vollendetem Lebensjahr, höchstens 13.000 EUR, ab 01.08.2006 250 EUR je vollendetem Lebensjahr, höchstens 16.250 EUR nicht übersteigt, abzusetzen.
Diese Voraussetzungen auf Leistungen nach dem SGB II sind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Die Klägerin war nicht bedürftig.
Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (19.09.2006; vgl. dazu BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3) ergibt sich wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ein zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 9.300 EUR (57 mal 150 EUR). Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin neben einem Sparguthaben in Höhe von 8.775,33 EUR und einem Bausparguthaben in Höhe von 1.540,50 EUR nach Auflösung des Depots bei der Union Investment Service Bank AG, dessen Depotwert sich am 01.05.2006 noch auf 13.275,56 EUR belaufen hatte, über Barvermögen, das sie am 19.12.2006 mit 12.000 EUR bezifferte. Dieses Vermögen übersteigt den zu berücksichtigenden Freibetrag in Höhe von 9.300 EUR und steht der Bedürftigkeit entgegen.
Ein weiterer Freibetrag ist nicht in Ansatz zu bringen. Ein solcher kommt nur hinsichtlich des Vermögens in Betracht, das der Alterssicherung dient und das aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Ein in dieser Weise angelegtes Vermögen besaß die Klägerin weder zum Zeitpunkt der Antragstellung (19.09.2006) noch im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2007 bis 20.03.2007). Über das Barvermögen konnte sie ebenso wie über den Depotwert, was sich schon daraus zeigt, dass sie das Depot auflösen konnte, bereits vor Erreichen des Ruhestands verfügen. Anders verhält es sich erst ab 29.03.2007 mit der Anlage von 5.000 EUR auf ein Festgeldkonto bei der Debeka. Dies betrifft jedoch nicht den streitgegenständlichen Zeitraum.
Anhaltspunkte für eine besondere Härte nach der die Verwertung des Vermögens billigerweise nicht erwartet werden kann (vgl. hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.), liegen nicht vor. Diese sind insbesondere auch nicht in der psychischen Erkrankung der Klägerin zu sehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin durch die Erkrankung gehindert war, das Vermögen in einer "geschützten" Form anzulegen, nachdem sie auch in der Lage war zu erfassen, dass das Vermögen, in der von ihr - bisher - gewählten Form nicht geschützt ist.
Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 7 Rar 40/96 - in www.juris.de).
Hier liegen sowohl die die Rücknahme rechtfertigenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als auch des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor.
Der Bewilligungsbescheid vom 20.09.2006 beruhte auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Bereits in ihrem Erstantrag vom April 2006 hatte die Klägerin das bei der Union Investment Service Bank AG auf ihren Namen angelegte Geld nicht angegeben, obwohl sowohl im Grundantrag als auch im Zusatzblatt in aller wünschenswerten Deutlichkeit nach Vermögen gefragt worden war und sich in den Anträgen auch Erläuterungen dazu, was zum Vermögen gehört (u.a. Bargeld, Wertpapiere, Fondsanteile), finden. Bei ihrem Folgeantrag vom 19.09.2006 hat sie das nach Auflösung des Depots in ihrem Besitz befindliche Bargeld verschwiegen. Sie hat bestätigt, es liege keine Änderung in ihren Vermögensverhältnissen vor. Die Nichtangabe des Vermögens begründet grobe Fahrlässigkeit. Dass sich die Klägerin darüber im Klaren war, dass sie das Depot hätte angeben müssen, wird auch daraus deutlich, dass sie das Depot im Juli 2006, nachdem sie erkannt hatte, dass es nicht den gesetzlichen Freistellungsanforderungen entspricht, auflöste. Auf eine Falschberatung bei der Geldanlage kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin im Besitz dieses Vermögens war. Erst recht gilt dies für das im Zeitpunkt des Fortzahlungsantrags vorhandene und damit hier maßgebliche Barvermögen. Insoweit kann die Klägerin keinerlei Zweifel unterlegen haben, dass es sich hierbei um anzugebendes Vermögen handelt, zumal sie im Erstantrag Barvermögen angegeben hatte. Damit beruhte die Bewilligung vom 20.09.2006 auf vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben der Klägerin.
Die Klägerin hat die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 20.09.2006 auch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Nachdem sie nach dem Vermögen gefragt worden war, hätte ihr einleuchten müssen, dass die unter Nichtberücksichtigung des Vermögens erfolgte Bewilligung rechtswidrig war.
Die Beklagte hat daher mit Bescheid vom 10.01.2007 zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 20.09.2006 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 aufgehoben. Ermessen hatte die Beklagte gem. § 40 SGB 2 in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III nicht auszuüben.
Auf einen Beratungsfehler der Beklagten kann sich die Klägerin - wie das SG zu Recht ausgeführt hat, weshalb hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird - nicht berufen. Die Beklagten hat weder zum Zeitpunkt der Erstantragstellung noch zum Zeitpunkt des Folgeantrages gewusst, dass die Klägerin über weiteres Vermögen verfügt. Es gab keinerlei Anhaltspunkte für einen Beratungsbedarf. Bekannt wurde der Beklagten das Vorhandensein des relevanten Vermögens erst aufgrund des Datenabgleichs am 30.10.2006. Hierauf hat die Beklagte reagiert und sich mit der Klägerin in Verbindung gesetzt, ein Beratungsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Eine weitere Überlegungsfrist war der Klägerin nicht zuzubilligen. Sie hat das Depot bereits im Juli 2006 aufgelöst und hätte bis Ende Dezember 2006 auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung ausreichend Zeit gehabt, das Geld in einer "geschützten" Form anzulegen. Abgesehen davon ließe sich, worauf ebenfalls bereits das SG hingewiesen hat, eine der Beklagten zuzurechnende fehlerhafte Beratung - was zur Bejahung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erforderlich wäre (vgl. BSG SozR 3-8835 § 2 Nr. 3; SozR 3-1200 § 14 Nr. 28) - nicht durch eine zulässige Amtshandlung ausgleichen. Die Nichtanlage des Vermögens der Klägerin in eine Anlage, die der Altersvorsorge dient und den insoweit erforderlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II entspricht, kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung ersetzt werden. Das Geld war tatsächlich nicht als solches angelegt. Dies kann die Beklagte nicht rückwirkend bewerkstelligen. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, das Geld rechtzeitig und in leistungs- unschädlicher Form anzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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