Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 12 SO 504/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 156/08 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob für den Kläger bei der Berechnung des Bedarfs Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abzusetzende Beträge gemäß § 82 Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), rechtlich zutreffend von der Beklagten in Ansatz gebracht worden sind. Würde man der Berechnungsweise des Klägers folgen, ergäben sich für die hier allein im Streit stehenden Monate April und Mai 2006 – Bescheide für die nachfolgenden Monate sind entweder nicht angefochten oder entsprechend dem Begehren des Klägers abgeändert worden – höhere Leistungen von 2,97 EUR (für April 2006) und 0,03 EUR (für Mai 2006), insgesamt also ein um 3,00 EUR höherer Betrag gegenüber der bislang vom Beklagten geleisteten Zahlung.
Den Antrag des Klägers, ihm für die gegen die Bescheide vom 18. April 2006 und 8. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 (zugestellt am 16. Ok¬tober 2006) am 13. November 2006 erhobene Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 25. April 2008 wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
Die Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit ist Folgendes zu ergänzen: Dem Ansatz des Klägers, bei der Frage der mutwilligen Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) verbiete sich ein Vergleich zum (vermögenden) Selbstzahler, der einen Prozess um die streitige Summe im Hinblick auf die anfallenden Kosten nicht führen würde, kann nicht gefolgt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 114 ZPO gelten über die Verweisung in § 73a SGG uneingeschränkt für alle Kläger eines Sozialrechtsverfahrens. Zwar soll nicht verkannt werden, dass für einen Sozialhilfeempfänger kleinere Geldsummen sicher von anderem finanziellen Gewicht sind als für (vermögendere) Selbstzahler. Hier ist bei der insgesamt nur im Streit stehenden Summe von 3,00 EUR aber auch für einen Sozialhilfeempfänger eine Konstellation gegeben, bei der die aufzuwendenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen; denn die im Falle des Obsiegens zu erzielende Summe liegt bei deutlich weniger als 1 % des monatlichen Regelsatzes des Klägers von seinerzeit 345,00 EUR. Ungeachtet dessen, wo gegebenenfalls eine Obergrenze zu ziehen wäre, ist jedenfalls bei den im konkreten Fall gegenüberzustellenden Beträgen die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig einzustufen.
Auch der Einwand des Klägers, ihm sei im Hinblick auf das Rechtsstaats- wie auch das Sozialstaatsgebot wegen seiner geistigen Erkrankung in jedem Fall ein Rechtsanwalt beizuordnen, greift nicht durch; denn es geht hier nicht um die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO (wie sie allein Gegenstand des in dem noch anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 – war), sondern um die Frage des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 114 ZPO.
Abgesehen von der der Prozesskostenhilfegewährung entgegenstehenden Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung spricht auch ganz Überwiegendes dafür, dass es hier an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlt. Nach dem Wortlaut wie auch der Systematik innerhalb der Vorschrift des § 82 SGB XII dürfte – ausgehend vom Einkommen des § 82 Abs. 1 SGB XII – zunächst eine Bereinigung des Einkommens des Klägers nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vorzunehmen und in einem weiteren Schritt dann gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ein Betrag in Höhe von 30 v.H. des bereinigten Nettoeinkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Klägers abzusetzen sein. Die gegenteilige (auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2006 – L 23 SO 1094/05 – gestützte) Auffassung des Klägers, es sei nicht vom Nettobetrag, also nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 5,20 EUR für Arbeitsmittel ein 30 %iger Abschlag vorzunehmen, sondern vom Bruttobetrag des für seine Tätigkeit im Verein "Arbeit nach Maß" gezahlten Entgelts, überzeugt nicht. Das ergibt sich nach der Systematik des § 82 SGB XII schon daraus, dass im Rahmen von Abs. 2 dieser Vorschrift Beträge vom Bruttoeinkommen nach Abs. 1 abzuziehen sind, die in keinem Fall als beim Leistungsempfänger zu verbleibende Einkünfte zählen wie z.B. auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1) oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2). Es wäre ein Systembruch, wollte man – wie vom Kläger angedacht – den als "ferner" (d.h. zudem, darüber hinaus) nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII abzuziehenden 30 %igen Betrag des Einkommens aus selbstständiger wie auch nichtselbstständiger Tätigkeit dann wiederum nach dem Bruttoeinkommen des Abs. 1 vornehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Lewin-Fries Selke Starke
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob für den Kläger bei der Berechnung des Bedarfs Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abzusetzende Beträge gemäß § 82 Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), rechtlich zutreffend von der Beklagten in Ansatz gebracht worden sind. Würde man der Berechnungsweise des Klägers folgen, ergäben sich für die hier allein im Streit stehenden Monate April und Mai 2006 – Bescheide für die nachfolgenden Monate sind entweder nicht angefochten oder entsprechend dem Begehren des Klägers abgeändert worden – höhere Leistungen von 2,97 EUR (für April 2006) und 0,03 EUR (für Mai 2006), insgesamt also ein um 3,00 EUR höherer Betrag gegenüber der bislang vom Beklagten geleisteten Zahlung.
Den Antrag des Klägers, ihm für die gegen die Bescheide vom 18. April 2006 und 8. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 (zugestellt am 16. Ok¬tober 2006) am 13. November 2006 erhobene Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 25. April 2008 wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
Die Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit ist Folgendes zu ergänzen: Dem Ansatz des Klägers, bei der Frage der mutwilligen Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) verbiete sich ein Vergleich zum (vermögenden) Selbstzahler, der einen Prozess um die streitige Summe im Hinblick auf die anfallenden Kosten nicht führen würde, kann nicht gefolgt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 114 ZPO gelten über die Verweisung in § 73a SGG uneingeschränkt für alle Kläger eines Sozialrechtsverfahrens. Zwar soll nicht verkannt werden, dass für einen Sozialhilfeempfänger kleinere Geldsummen sicher von anderem finanziellen Gewicht sind als für (vermögendere) Selbstzahler. Hier ist bei der insgesamt nur im Streit stehenden Summe von 3,00 EUR aber auch für einen Sozialhilfeempfänger eine Konstellation gegeben, bei der die aufzuwendenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen; denn die im Falle des Obsiegens zu erzielende Summe liegt bei deutlich weniger als 1 % des monatlichen Regelsatzes des Klägers von seinerzeit 345,00 EUR. Ungeachtet dessen, wo gegebenenfalls eine Obergrenze zu ziehen wäre, ist jedenfalls bei den im konkreten Fall gegenüberzustellenden Beträgen die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig einzustufen.
Auch der Einwand des Klägers, ihm sei im Hinblick auf das Rechtsstaats- wie auch das Sozialstaatsgebot wegen seiner geistigen Erkrankung in jedem Fall ein Rechtsanwalt beizuordnen, greift nicht durch; denn es geht hier nicht um die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO (wie sie allein Gegenstand des in dem noch anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 – war), sondern um die Frage des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 114 ZPO.
Abgesehen von der der Prozesskostenhilfegewährung entgegenstehenden Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung spricht auch ganz Überwiegendes dafür, dass es hier an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlt. Nach dem Wortlaut wie auch der Systematik innerhalb der Vorschrift des § 82 SGB XII dürfte – ausgehend vom Einkommen des § 82 Abs. 1 SGB XII – zunächst eine Bereinigung des Einkommens des Klägers nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vorzunehmen und in einem weiteren Schritt dann gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ein Betrag in Höhe von 30 v.H. des bereinigten Nettoeinkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Klägers abzusetzen sein. Die gegenteilige (auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2006 – L 23 SO 1094/05 – gestützte) Auffassung des Klägers, es sei nicht vom Nettobetrag, also nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 5,20 EUR für Arbeitsmittel ein 30 %iger Abschlag vorzunehmen, sondern vom Bruttobetrag des für seine Tätigkeit im Verein "Arbeit nach Maß" gezahlten Entgelts, überzeugt nicht. Das ergibt sich nach der Systematik des § 82 SGB XII schon daraus, dass im Rahmen von Abs. 2 dieser Vorschrift Beträge vom Bruttoeinkommen nach Abs. 1 abzuziehen sind, die in keinem Fall als beim Leistungsempfänger zu verbleibende Einkünfte zählen wie z.B. auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1) oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2). Es wäre ein Systembruch, wollte man – wie vom Kläger angedacht – den als "ferner" (d.h. zudem, darüber hinaus) nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII abzuziehenden 30 %igen Betrag des Einkommens aus selbstständiger wie auch nichtselbstständiger Tätigkeit dann wiederum nach dem Bruttoeinkommen des Abs. 1 vornehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Lewin-Fries Selke Starke
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