S 14 AS 165/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 165/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 75/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 56/09 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger wegen einer im 00.00. 2007 bei der Firma I. wahrgenommen Trainingsmaßnahme eine Entlohnung oder Schadensersatz zusteht.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, die für den hier relevanten Zeitraum auf Grund eines Leistungsbescheides vom 11.10.2006 (Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis März 2007) gewährt worden waren. Im Dezember 2006 oder Januar 2007 nahm der Kläger unter hier streitigen Umständen Kontakt mit der Firma I. auf. Am 08.01.2007 sprach der Kläger bei dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen N., vor, um sich über die Möglichkeiten einer Arbeitgeberförderung zu informieren. Unter dem 09.01.2007 wurde dem Kläger von der für den Bereich der Arbeitsvermittlung zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau C., ein "Angebot einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme" übersandt. Ausweislich dieses Angebotes sollte der Kläger vom 15.01. bis 26.01.2007 an einer Trainingsmaßnahme als Lagerarbeiter bei der Firma I. teilnehmen. In diesem Zeitraum sollten ihm weiterhin SGB II-Leistungen gewährt werden. Außerdem sollten bestimmte Maßnahmekosten wie Lehrgangskosten, Fahrtkosten etc. übernommen werden. Auf Bitten des Zeugen I. wurde die Trainingsmaßnahme am 26.01.2007 um 2 Wochen verlängert. Am 31.01.2007 wurde die Trainingsmaßnahme nach einem Gespräch zwischen dem Zeugen I. dem Kläger und dem Zeugen N. im Betrieb des Zeugen I. auf dessen Initiative hin beendet.

Mit Schreiben vom 08.02.2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er habe mit dem Zeugen I. anlässlich seines Vorstellungsgespräches ein Probearbeitsverhältnis vereinbart gehabt, für das 8,50 EUR pro Stunde gezahlt werden sollten. Die Beklagte sei dafür verantwortlich, dass dieses Probearbeitsverhältnis in eine Trainingsmaßnahme umgewandelt worden sei. Dadurch sei er um seinen Stundenlohn gebracht worden. Er verlange eine Erstattung von 779,00 EUR. Mit Schreiben vom 22.02.2007 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, es sei von Anfang an nur um eine Trainingsmaßnahme gegangen. Auch sei von Anfang an klar gewesen, dass eine Entlohnung nicht erfolge. Der Kläger entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 16.03.2007, dass der Zeuge I. seine Weiterbeschäftigung wegen des Verhaltens der Beklagten unterlassen habe. Er verlange die Beschaffung eines adäquaten Ersatzarbeitsplatzes.

Am 22.02.2007 hat der Kläger beim Arbeitsgericht – ArbG – Aachen Klage erhoben () und die Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes sowie Schadensersatz für den entgangenen Arbeitslohn eingefordert. Mit Beschluss vom 20.03.2007 hat sich das ArbG Aachen für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Beschluss vom 16.05.2007 hat das Landesarbeitsgericht – LAG – Köln die vom Kläger gegen den Beschluss des ArbG Aachen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen (). In der Sache gehe es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Sozialgerichte seien gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 lit. a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Dies gelte auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitsuchenden. Insofern könne der Anspruch aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages folgen.

In einem Erörterungstermin vor dem erkennenden Gericht am 14.01.2008 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes zurückgenommen, die Klage im Hinblick auf den von ihm geforderten Geldbetrag jedoch aufrechterhalten.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 779,00 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. und des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 26.05.2008 verwiesen.

Der Kläger trägt zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor, dass die Zeugen zum Teil gelogen hätten. Der Zeuge I. habe ihn zunächst zu 8,50 EUR die Stunde eingestellt. Dann sei hinter seinem Rücken zwischen dem Zeugen I. und der Beklagten eine Trainingsmaßnahme vereinbart worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die das erkennende Gericht insgesamt zu entscheiden hatte, ist überwiegend zulässig, jedoch insgesamt unbegründet.

Die Rechtswegzuständigkeit des erkennenden Sozialgerichtes ergibt sich bereits aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -. Danach ist ein Beschluss, mit dem ein Gericht einen Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtsweges verweist, für dieses hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Hier hat das ArbG Aachen mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 20.03.2007 den vorliegenden Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Es kommt auch keine zumindest teilweise (Weiter-) Verweisung des Rechtsstreites an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Betracht, obwohl als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren grundsätzlich auch ein Anspruch aus Amtshaftung nach Art. 34 Grundgesetz - GG - i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in Betracht kommt. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleibt Art. 34 Satz 3 GG allerdings unberührt. Art. 34 Satz 3 GG bestimmt, dass für Ansprüche auf Schadensersatz aus Amtshaftung der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. Nach Auffassung der Kammer stehen diese Vorschriften aber einer Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch durch ein Gericht eines anderen Rechtszweiges als der ordentlichen Gerichtsbarkeit dann nicht entgegen, wenn wie hier der Rechtsstreit bereits bindend zu diesem Gericht verwiesen worden ist. Die Kammer stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes – BSG – zum Verhältnis von § 17a Abs. 5 GVG zu § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG. Das BSG hat insofern einen Vorrang von § 17a Abs. 5 GVG gesehen, so dass in Ausnahmefällen eine Entscheidung von anderen Gerichten als solchen der ordentlichen Gerichtsbarkeit über Amtshaftungsansprüche in Betracht komme (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 7/023 R, juris, Rdnr. 13 ff.; vgl. hierzu auch Krasney, in: jurisPR-SozR 4/2003, Anm. 6). Dabei wird im Wesentlichen als Argument die erst spätere Einführung von § 17a GVG angeführt. Art. 34 Satz 3 GG könne außerdem nur das Verbot entnommen werden, den ordentlichen Rechtsweg für Amtshaftungssachen von vornherein auszuschließen (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 14). Soweit demgegenüber zum Teil vertreten wird, auch in Fällen einer vorangegangenen Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtszweiges sei der Rechtsstreit im Hinblick auf einen in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruch zurückzuverweisen (vgl. Verwaltungsgericht - VG - Meiningen, Beschluss vom 09.11.2007, 2 K 543/04 Me, juris, Rdnr. 6 ff.; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – LSG –, Urteil vom 24.09.1996, L 1 KR 26/95, juris, Rdnr. 22 f.), so schließt sich die Kammer dem nicht an. Die Kammer ist vielmehr der Auffassung, dass die gleichen Gründe, die für einen Vorrang von § 17a Abs. 5 GVG vor § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG sprechen, auch für einen Vorrang von § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG vor § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG sprechen.

Soweit mit der Klage im Ergebnis eine Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II gefordert werden sollte, so dürfte es bereits an einem Vorverfahren (§§ 78 ff. SGG) fehlen. Gleichwohl dürfte die Klage überwiegend zulässig sein, da – zumindest grundsätzlich – auch und gerade andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, die eine Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt nicht voraussetzen. Richtige Klageart ist insofern die (echte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG).

Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, da ein Anspruch des Klägers auf die begehrten 779,00 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist.

Im SGB findet sich keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Es besteht insbesondere kein Anspruch aus § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auf eine "angemessene Entschädigung", da es sich bei der von dem Kläger absolvierten Maßnahme nicht um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II, sondern vielmehr um eine Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 48 ff. SGB III handelte. Auch die Vorschriften des SGB III über Trainingsmaßnahmen sehen einen Anspruch auf eine Vergütung nicht vor. Die Teilnahme an der Trainingsmaßnahme erfolgte schließlich nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, dessen Pflichten verletzt sein könnten (vgl. zur Anwendung der nunmehr in § 280 BGB kodifizierten "positiven Forderungsverletzung" im Sozialrecht BSGE 73, 217 ff.; 74, 139 ff.). Dass das "Angebot" der Trainingsmaßnahme vom 09.01.2007 kein annahmefähiges Angebot im vertragsrechtlichen Sinne darstellt, ergibt sich bereits daraus, dass der Nichtantritt der Trainingsmaßnahme gemäß der Rechtsfolgenbelehrung auf Seite 2 des Schreibens vom 09.01.2007 ohne Weiteres eine sanktionsweise Leistungsabsenkung zur Folge haben sollte. Entsprechend kommt kein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Betracht, wie ihn das LAG in seinem Beschluss vom 16.05.2007 mit Bezug auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 08.11.2006 (5 AZB 36/06, juris, Rdnr. 25) im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II (und nur in diesem Zusammenhang) für möglich gehalten hat.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Anwendung der Vorschriften insbesondere der §§ 48 ff. SGB III fehlerhaft gehandelt haben sollte.

Vor dem Hintergrund der Erwerbsbiografie des Klägers, die bis auf eine anfängliche reguläre Tätigkeit von einem Jahr durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und zum Teil abgebrochene Maßnahmen gekennzeichnet ist, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Kläger zu der Trainingsmaßnahme herangezogen wurde. Nach der glaubhaften Aussage des Sachbearbeiters und Zeugen N. stellte die Trainingsmaßnahme vielmehr eine für den Kläger besonders geeignete Möglichkeit dar, eine Chance auf den Wiedereinstieg in den regulären Arbeitsmarkt zu erhalten (vgl. hierzu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 49 Abs. 2 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SGB III vor. Zwar sind danach Trainingsmaßnahmen, die der Prüfung der Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit dienen, in der Regel auf zwei Wochen zu beschränken, während hier eine Verlängerung um weitere zwei Wochen erfolgte. Die zeitliche Beschränkung auf zwei Wochen ist jedoch eben nur der Regelfall. Hier bestand aufgrund der vom Zeugen I. detailliert und glaubhaft vorgetragenen Probleme mit dem Kläger bei der Umsetzung von Anweisungen aber ein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Dabei wurde die absolute zeitliche Höchstgrenze von zwölf Wochen nach § 49 Abs. 3 Satz 3 SGB III bei weitem nicht erreicht.

Die Maßnahme war schließlich nicht nach § 51 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen. Danach sind Maßnahmen nach §§ 48 ff. SGB III ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Betreffenden vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. dem von Arbeitslosigkeit Bedrohten zuvor eine reguläre Beschäftigung angeboten hat. Übertragen auf das SGB II dürfte eine Trainingsmaßnahme dann nicht durchgeführt werden, wenn dem Empfänger von SGB II-Leistungen zuvor von dem betreffenden Arbeitgeber eine reguläre Beschäftigung angeboten worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge I. dem Kläger vor Vereinbarung der Trainingsmaßnahme keine reguläre Beschäftigung angeboten hat. Der Zeuge I. hat in detaillierter und nachvollziehbarer Weise geschildert, dass er zwar grundsätzlich an dem Kläger interessiert gewesen sei, dass er aber aufgrund dessen langer Arbeitslosigkeit und der von ihm - dem Zeugen I. - als ungewöhnlich eingestuften Bewerbungsunterlagen eine reguläre Beschäftigung nicht ohne Weiteres anbieten wollte. Die gegenteiligen Angaben des Klägers waren dagegen pauschal und wenig detailliert, weswegen die Kammer ihnen nicht gefolgt ist.

Selbst wenn der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt würde und damit grundsätzlich ein Ausschlussgrund nach § 51 Nr. 2 SGB III gegeben gewesen wäre, so ergäbe sich daraus jedenfalls kein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Zahlung. Wie bereits ausgeführt, finden sich weder im SGB II noch im SGB III entsprechende Anspruchsgrundlagen (die Verletzung der Vorschriften des SGB III kann allerdings einer Sanktion nach § 31 SGB II entgegenstehen, vgl. Sozialgericht - SG - Aachen, Beschluss vom 22.03.2007, S 9 AS 32/07 ER, juris). Auch vertragliche Haftungsgrundsätze sind nach dem oben Gesagten nicht anwendbar.

Damit könnte der Kläger sein Begehren nur noch auf einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) stützen.

Wie bereits im Rahmen der Rechtswegzuständigkeit ausgeführt, war der Rechtsstreit insofern auch nicht an die ordentliche Gerichtsbarkeit weiter zu verweisen, da das erkennende Gericht bereits durch den Verweisungsbeschluss des ArbG Aachen gebunden war. Fraglich ist allerdings, ob das Gericht dann auch tatsächlich in der Sache über den Amtshaftungsanspruch entscheiden kann oder ob die Klage insofern ohne weitere Entscheidung in der Sache als unbegründet abzuweisen ist (so Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 11). Für eine Kompetenz zur Entscheidung in der Sache spricht, dass auch das BSG sich in seinem bereits erwähnten Urteil zum Verhältnis von § 17a Abs. 5 GVG zu § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches äußerte (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 15).

Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Amtshaftungsanspruch offensichtlich nicht gegeben. Die für den Amtshaftungsanspruch erforderliche Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn der Zeuge I. dem Kläger tatsächlich eine reguläre Beschäftigung angeboten haben sollte, dies der Beklagten bekannt geworden sein sollte und die Beklagte sodann den Zeugen I. dazu überredet haben sollte, stattdessen den Kläger lediglich im Rahmen einer öffentlich geförderten Trainingsmaßnahme zu beschäftigen. Der Zeuge I. hat aber nicht nur ausgesagt, dass er dem Kläger nie eine reguläre Beschäftigung angeboten habe, sondern er hat weiter ausdrücklich verneint, dass die Beklagte ihn in Kenntnis eines Beschäftigungsangebotes zur Durchführung der Trainingsmaßnahme gedrängt habe. Dies ist insbesondere deshalb glaubhaft, da nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte, die den Kläger während der Trainingsmaßnahme weiter finanzierte, ein Interesse daran haben sollte, eine regulär entlohnte Tätigkeit eines Hilfebedürftigen zu verhindern. Eine regulär entlohnte Erwerbstätigkeit eines Hilfebedürftigen wäre vielmehr im Interesse der Beklagten, da aufgrund des erzielten Einkommens die Leistungspflicht der Beklagten entweder entfiele oder sich zumindest verringerte. Waren bereits die Angaben des Klägers zu dem vermeintlichen Angebot des Zeugen I. unpräzise, so ist die Behauptung des Klägers einer gegen ihn gerichteten Absprache zwischen dem Zeugen I. und der Beklagten nicht nur wegen der geschilderten Interessenlage, sondern auch deshalb unglaubhaft, da der Kläger nicht erklären konnte, wie er von der vermeintlichen Beeinflussung des Zeugen I. durch die Beklagte Kenntnis erlangt haben will. Seine diesbezüglichen Aussagen sind vielmehr als Vermutungen "ins Blaue hinein" zu werten.

Ob der Kläger trotz Abweisung der Klage als unbegründet auch im Hinblick auf den Amtshaftungsanspruch weiterhin eine Amtshaftungsklage vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erheben kann (so Thomas/Putzo, a.a.O.), kann hier dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung.
Rechtskraft
Aus
Saved