Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 4086/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4410/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Anrechenbarkeit einer Entlassungsentschädigung.
Der 1950 geborene ledige Kläger war bis 13.12.1999 bei der Audi AG in Neckarsulm beschäftigt. Daran anschließend bezog er bei zunächst fortbestehendem Arbeitsverhältnis Lohnersatzleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit. Ab dem 01.01.2005 wurden dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt, so mit Bescheid vom 11.05.2005 für die Zeit vom 01.06 bis 30.11.2005 in Höhe von monatlich 712,61 EUR (davon 345,- EUR an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige, 25,56 EUR an Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und 342,05 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung); für den selben Zeitraum führte die Beklagte u.a. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Audi Betriebskrankenkasse in Höhe von monatlich 139,87 EUR ab. Der Streit über die Höhe der Leistungen endete damit, dass die Beklagte u.a. für die Zeit vom 01.06. bis 31.10.2005 die monatlichen Zahlungen auf 782,98 EUR erhöhte (vgl. Änderungsbescheid vom 08.01.2008, Bl. 202/203 der Verwaltungsakten).
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma Audi AG wurde zum 31.12.2005 beendet, wobei sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden Entlassungsentschädigung in Höhe von brutto 15.000,00 EUR verpflichtete. Davon abweichend gelangte im Wege einer Kulanzregelung ein Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR bereits am 30.08.2005 (Wertstellung auf dem Girokonto) und der restliche Betrag in Höhe von 7.460,90 EUR am 10.01.2006 an den Kläger zur Auszahlung.
Mit Bescheid vom 28.09.2005 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.11.2005 ganz auf, weil die vom Arbeitgeber als Vorschuss auf die Abfindung gezahlten 7.500,00 EUR als Einkommen angerechnet werden müssten. Da der Kläger Leistungen noch bis 31.10.2005 erhalten habe, werde das Einkommen erst ab 01.11.2005 berücksichtigt. Es bestehe daher bis voraussichtlich 25.04.2006 kein Anspruch mehr auf Alg II-Leistungen. Bei der Berechnung des Ruhenszeitraumes ging die Beklagte von einem täglichen Bedarf des Klägers in Höhe von (Alg II-Leistungssatz 712,61 EUR + freiwillige KV-Beiträge 564,00 EUR: 30 Tage =) 42,55 EUR und dementsprechend 176 Ruhenstagen aus. Da der Kläger voraussichtlich im Dezember die restliche Abfindung ausbezahlt erhalte, verlängere sich der Zeitraum, für den kein Leistungsanspruch bestehe, entsprechend.
Dagegen wandte der Kläger mit seinem Widerspruch ein, die Teilabfindung sei ihm nicht im November 2005, sondern bereits Ende August 2005 zugeflossen und könne damit allenfalls für den Monat September 2005 als Einkommen angerechnet werden, das sich spätestens im Oktober 2005 in Vermögen umgewandelt habe. Bei einem (belegten) Kontostand von 8.787,74 EUR zum 12.10.2005 und einem Vermögensfreibetrag von 11.000,00 EUR sei für die Monate Oktober bis Dezember 2005 weder Einkommen noch Vermögen zu berücksichtigen.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Hierzu wurde ausgeführt, dem laufenden Bedarf des Klägers nach dem SGB II stehe die am 30.08.2005 zugeflossene Einnahme aus der Abfindung gegenüber. Nach § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zuflössen. Nachdem im vorliegenden Fall Alg II bereits bis zum 31.10.2005 erbracht worden sei, sei es angezeigt gewesen, die Abfindung auf den Zeitraum ab 01.11.2005 aufzuteilen. Unter diesen Voraussetzungen könne Hilfebedürftigkeit bis auf weiteres - zumindest bis Ende April 2006 - nicht anerkannt werden (Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005).
Deswegen hat der Kläger am 09.12.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, die er unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Rechtsstandpunktes ergänzend damit begründet hat, Sozialabfindungen, die ja zukunftssichernden Charakter hätten und dazu dienten, eine geschützte Vermögensposition aufzubauen, könnten nicht als einmalige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Alg II-VO berücksichtigt werden. Nach seiner - des Klägers - Auffassung seien Sozialabfindungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO anrechnungsfrei. Sollte dem nicht zu folgen sein, müsse die Beklagte noch die Pauschbeträge nach § 3 Alg II-VO vom Einkommen absetzen. Seinen monatlichen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung hat der Kläger mit 194,39 Euro beziffert.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2006 hat das SG die Klage abgewiesen, nachdem es bereits zuvor den Antrag des Klägers, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Alg II für den Monat März 2006 zu bewilligen, mit Beschluss vom 22.03.2006 (S 3 AS 628/06 ER) abgelehnt und dazu im Wesentlichen ausgeführt hatte, bei den Abfindungszahlungen handle es sich zweifellos um Einnahmen in Geld und damit um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Maßgebend für die Anrechnungsmodalitäten, soweit sie die erste Rate der Abfindung anbelangten, sei § 2 Abs. 3 Alg II-VO in seiner bis 30.09.2005 geltenden Fassung (a. F.). Daraus folge, dass abweichend von der Handhabung der Beklagten und ausgehend von dem von ihr ermittelten Tagesbedarf in Höhe von 42,55 EUR bereits ab dem 01.08.2005 kein Anspruch auf Alg II bestehe, der Ruhenszeitraum dementsprechend aber bereits am 23.01.2006 ende. Hinsichtlich der im Januar 2006 zugeflossenen zweiten Rate der Abfindungszahlung sei die Alg II-VO in ihrer aktuellen Fassung (n. F.) anzuwenden, wonach es (§ 2 b i.V.m. § 2 Abs. 3) zulässig sei, Einnahmen erst ab dem auf den Zufluss folgenden Monat anzurechnen, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen erbracht worden seien. Lege man die Zahlen der Beklagten zugrunde, werde der Kläger bis voraussichtlich 17.07.2006 kein Alg II beanspruchen können. Berücksichtige man, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge nur 194,39 EUR monatlich für seine Krankenversicherung anstelle des von der Beklagten angesetzten Betrages von 564,00 EUR aufwende, dürfte sich der Ruhenszeitraum noch einmal erheblich verlängern. Weder der Umstand, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise die Einkommensanrechnung erst ab November 2005 vorgenommen, noch der, dass sie es unterlassen habe, vom Einkommen die Pauschbeträge des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO abzusetzen, wirke sich für den Kläger erschwerend aus.
Zur Begründung des dem Kläger am 03.08.2006 zugestellten Gerichtsbescheides hat sich das SG ausdrücklich auf die Gründe seines nach erfolgloser Beschwerde des Klägers (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19.06.2006 - L 3 AS 2183/06 ER-B -) rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 22.03.2006 berufen.
Mit seiner am 30.08.2006 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter erneuter Darstellung seines Rechtsstandpunktes weiter.
Bereits mit Bescheid vom 22.06.2006 hat die Beklagte in Anlehnung an den Beschluss des SG vom 22.03.2006 dem Kläger für die Zeit ab 18.07.2006 wieder Alg II in zuletzt festgesetzter Höhe bewilligt und diesen vom Kläger nur der Höhe nach angefochtenen Bescheid durch (weiteren) Bescheid vom 08.01.2008 (vgl. Bl. 204/206 der Verwaltungsakten) abgeändert.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Meinung nach hat das SG zutreffend entschieden.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Instanzen haben dem Senat vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akten wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ), ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005, mit dem die (bis dahin ausgesprochene) Leistungsbewilligung für den Monat November 2005 aufgehoben worden ist und dessen Beseitigung der Kläger mit der von ihm erhobenen (reinen) Anfechtungsklage verfolgt. Wenngleich in Anbetracht dessen, insbesondere des Fehlens eines neuen Leistungsantrages und eines hierzu ergangenen Ablehnungsbescheides nicht darüber zu entscheiden ist, ob dem Kläger bereits ab einem früheren Zeitpunkt als dem 18.07.2006 wieder Leistungen zu bewilligen gewesen wären, steht ihm ein solcher Anspruch nach Lage des Sachverhalts nicht zu.
Maßgebliche Verfahrensvorschrift für die Beurteilung des vorliegenden Falles (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier der Alg II-Bewilligungsbescheid -, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist (Abs. 1 Satz 1). Der Verwaltungsakt ist (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - ) auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit u.a. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X); auf ein Verschulden des Betroffenen kommt es hierbei anders als in den Fällen einer Verletzung der Mitteilungspflicht oder einer Kenntnis bzw. vorwerfbaren Unkenntnis des Wegfallgrundes (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X) nicht an.
Das SG hat das Vorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen unter Heranziehung der maßgebenden materiell-rechtlichen Bestimmungen des § 11 SGB II und der aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II erlassenen und von dieser gedeckten Alg II-VO mit zutreffender Begründung bejaht. Der Senat teilt insbesondere dessen für die Beurteilung des Rechtsstreits grundlegende Auffassung, dass es sich bei der dem Kläger in zwei Teilzahlungen zugeflossenen Entlassungsentschädigung um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II (und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II) handelt, für dessen Berechnung nach § 2 Abs. 3 Alg II-VO a. F. zu verfahren war (vgl. zur Behandlung von Abfindungen als einmalige Einnahmen Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 11 RdNr. 28 mit Rechtsprechungshinweisen; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - L 13 AS 6118/06 -, in Juris). Zuzustimmen ist dem SG auch darin, dass es zwar in der Berücksichtigung des Einkommens erst ab 01.11.2005 und nicht bereits ab dem Zuflussmonat (August 2005) eine Verletzung der Berechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Alg II-VO durch die Beklagte festgestellt, hieraus jedoch keine Beschwer des Klägers hergeleitet hat. In Anbetracht dessen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch das Ergebnis des vom Kläger mit Erfolg durchgeführten Höhenstreits keine andere Entscheidung rechtfertigt. Mit der rückwirkenden Bewilligung eines monatlich um 70,37 EUR erhöhten Leistungssatzes durch Änderungsbescheid vom 08.01.2008 erhöht sich zwar auch der tägliche Bedarf des Klägers als Rechnungsgröße für die Ermittlung des Ruhenszeitraumes, jedoch bleibt festzuhalten, dass die Beklagte, wie vom SG ebenfalls zutreffend ausgeführt, den Beitrag des Klägers zu dessen freiwilliger Krankenversicherung entgegen dessen Angaben im Rechtsstreit deutlich überhöht angesetzt hat, ohne dass die Gerichte hieran gebunden wären. Nachdem mit der erneuten Bewilligung von Alg II ab 18.07.2006, wogegen, was den Zeitpunkt anbelangt, der Kläger bezeichnenderweise nicht vorgegangen ist, auch das Ende des Ruhens- bzw. Anrechnungszeitraumes mit dem 17.07.2006 und damit einer Dauer, gerechnet ab dem Zuflussmonat August 2005, von 351 Tagen feststeht, errechnet sich hieraus angesichts des dem Kläger tatsächlich (netto) zugeflossenen Abfindungsbetrages ein ihm zugestandener täglicher Bedarfssatz in Höhe von (14.960,90 EUR: 351 Tage =) 42,62 EUR, der schon bei überschlägiger Berechnung den an sich zustehenden Bedarf selbst unter Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes und zusätzlich der in § 3 Nr. 1 Alg II-VO geregelten Versicherungspauschale deutlich übersteigt und damit für den Kläger ausschließlich günstig ist.
Die Berufung des Klägers hat damit keinen Erfolg und muss zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Anrechenbarkeit einer Entlassungsentschädigung.
Der 1950 geborene ledige Kläger war bis 13.12.1999 bei der Audi AG in Neckarsulm beschäftigt. Daran anschließend bezog er bei zunächst fortbestehendem Arbeitsverhältnis Lohnersatzleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit. Ab dem 01.01.2005 wurden dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt, so mit Bescheid vom 11.05.2005 für die Zeit vom 01.06 bis 30.11.2005 in Höhe von monatlich 712,61 EUR (davon 345,- EUR an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige, 25,56 EUR an Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und 342,05 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung); für den selben Zeitraum führte die Beklagte u.a. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Audi Betriebskrankenkasse in Höhe von monatlich 139,87 EUR ab. Der Streit über die Höhe der Leistungen endete damit, dass die Beklagte u.a. für die Zeit vom 01.06. bis 31.10.2005 die monatlichen Zahlungen auf 782,98 EUR erhöhte (vgl. Änderungsbescheid vom 08.01.2008, Bl. 202/203 der Verwaltungsakten).
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma Audi AG wurde zum 31.12.2005 beendet, wobei sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdenden Entlassungsentschädigung in Höhe von brutto 15.000,00 EUR verpflichtete. Davon abweichend gelangte im Wege einer Kulanzregelung ein Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR bereits am 30.08.2005 (Wertstellung auf dem Girokonto) und der restliche Betrag in Höhe von 7.460,90 EUR am 10.01.2006 an den Kläger zur Auszahlung.
Mit Bescheid vom 28.09.2005 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.11.2005 ganz auf, weil die vom Arbeitgeber als Vorschuss auf die Abfindung gezahlten 7.500,00 EUR als Einkommen angerechnet werden müssten. Da der Kläger Leistungen noch bis 31.10.2005 erhalten habe, werde das Einkommen erst ab 01.11.2005 berücksichtigt. Es bestehe daher bis voraussichtlich 25.04.2006 kein Anspruch mehr auf Alg II-Leistungen. Bei der Berechnung des Ruhenszeitraumes ging die Beklagte von einem täglichen Bedarf des Klägers in Höhe von (Alg II-Leistungssatz 712,61 EUR + freiwillige KV-Beiträge 564,00 EUR: 30 Tage =) 42,55 EUR und dementsprechend 176 Ruhenstagen aus. Da der Kläger voraussichtlich im Dezember die restliche Abfindung ausbezahlt erhalte, verlängere sich der Zeitraum, für den kein Leistungsanspruch bestehe, entsprechend.
Dagegen wandte der Kläger mit seinem Widerspruch ein, die Teilabfindung sei ihm nicht im November 2005, sondern bereits Ende August 2005 zugeflossen und könne damit allenfalls für den Monat September 2005 als Einkommen angerechnet werden, das sich spätestens im Oktober 2005 in Vermögen umgewandelt habe. Bei einem (belegten) Kontostand von 8.787,74 EUR zum 12.10.2005 und einem Vermögensfreibetrag von 11.000,00 EUR sei für die Monate Oktober bis Dezember 2005 weder Einkommen noch Vermögen zu berücksichtigen.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Hierzu wurde ausgeführt, dem laufenden Bedarf des Klägers nach dem SGB II stehe die am 30.08.2005 zugeflossene Einnahme aus der Abfindung gegenüber. Nach § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zuflössen. Nachdem im vorliegenden Fall Alg II bereits bis zum 31.10.2005 erbracht worden sei, sei es angezeigt gewesen, die Abfindung auf den Zeitraum ab 01.11.2005 aufzuteilen. Unter diesen Voraussetzungen könne Hilfebedürftigkeit bis auf weiteres - zumindest bis Ende April 2006 - nicht anerkannt werden (Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005).
Deswegen hat der Kläger am 09.12.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, die er unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Rechtsstandpunktes ergänzend damit begründet hat, Sozialabfindungen, die ja zukunftssichernden Charakter hätten und dazu dienten, eine geschützte Vermögensposition aufzubauen, könnten nicht als einmalige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Alg II-VO berücksichtigt werden. Nach seiner - des Klägers - Auffassung seien Sozialabfindungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO anrechnungsfrei. Sollte dem nicht zu folgen sein, müsse die Beklagte noch die Pauschbeträge nach § 3 Alg II-VO vom Einkommen absetzen. Seinen monatlichen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung hat der Kläger mit 194,39 Euro beziffert.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2006 hat das SG die Klage abgewiesen, nachdem es bereits zuvor den Antrag des Klägers, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Alg II für den Monat März 2006 zu bewilligen, mit Beschluss vom 22.03.2006 (S 3 AS 628/06 ER) abgelehnt und dazu im Wesentlichen ausgeführt hatte, bei den Abfindungszahlungen handle es sich zweifellos um Einnahmen in Geld und damit um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Maßgebend für die Anrechnungsmodalitäten, soweit sie die erste Rate der Abfindung anbelangten, sei § 2 Abs. 3 Alg II-VO in seiner bis 30.09.2005 geltenden Fassung (a. F.). Daraus folge, dass abweichend von der Handhabung der Beklagten und ausgehend von dem von ihr ermittelten Tagesbedarf in Höhe von 42,55 EUR bereits ab dem 01.08.2005 kein Anspruch auf Alg II bestehe, der Ruhenszeitraum dementsprechend aber bereits am 23.01.2006 ende. Hinsichtlich der im Januar 2006 zugeflossenen zweiten Rate der Abfindungszahlung sei die Alg II-VO in ihrer aktuellen Fassung (n. F.) anzuwenden, wonach es (§ 2 b i.V.m. § 2 Abs. 3) zulässig sei, Einnahmen erst ab dem auf den Zufluss folgenden Monat anzurechnen, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen erbracht worden seien. Lege man die Zahlen der Beklagten zugrunde, werde der Kläger bis voraussichtlich 17.07.2006 kein Alg II beanspruchen können. Berücksichtige man, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge nur 194,39 EUR monatlich für seine Krankenversicherung anstelle des von der Beklagten angesetzten Betrages von 564,00 EUR aufwende, dürfte sich der Ruhenszeitraum noch einmal erheblich verlängern. Weder der Umstand, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise die Einkommensanrechnung erst ab November 2005 vorgenommen, noch der, dass sie es unterlassen habe, vom Einkommen die Pauschbeträge des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO abzusetzen, wirke sich für den Kläger erschwerend aus.
Zur Begründung des dem Kläger am 03.08.2006 zugestellten Gerichtsbescheides hat sich das SG ausdrücklich auf die Gründe seines nach erfolgloser Beschwerde des Klägers (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19.06.2006 - L 3 AS 2183/06 ER-B -) rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 22.03.2006 berufen.
Mit seiner am 30.08.2006 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter erneuter Darstellung seines Rechtsstandpunktes weiter.
Bereits mit Bescheid vom 22.06.2006 hat die Beklagte in Anlehnung an den Beschluss des SG vom 22.03.2006 dem Kläger für die Zeit ab 18.07.2006 wieder Alg II in zuletzt festgesetzter Höhe bewilligt und diesen vom Kläger nur der Höhe nach angefochtenen Bescheid durch (weiteren) Bescheid vom 08.01.2008 (vgl. Bl. 204/206 der Verwaltungsakten) abgeändert.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Meinung nach hat das SG zutreffend entschieden.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Instanzen haben dem Senat vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akten wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ), ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005, mit dem die (bis dahin ausgesprochene) Leistungsbewilligung für den Monat November 2005 aufgehoben worden ist und dessen Beseitigung der Kläger mit der von ihm erhobenen (reinen) Anfechtungsklage verfolgt. Wenngleich in Anbetracht dessen, insbesondere des Fehlens eines neuen Leistungsantrages und eines hierzu ergangenen Ablehnungsbescheides nicht darüber zu entscheiden ist, ob dem Kläger bereits ab einem früheren Zeitpunkt als dem 18.07.2006 wieder Leistungen zu bewilligen gewesen wären, steht ihm ein solcher Anspruch nach Lage des Sachverhalts nicht zu.
Maßgebliche Verfahrensvorschrift für die Beurteilung des vorliegenden Falles (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier der Alg II-Bewilligungsbescheid -, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist (Abs. 1 Satz 1). Der Verwaltungsakt ist (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - ) auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit u.a. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X); auf ein Verschulden des Betroffenen kommt es hierbei anders als in den Fällen einer Verletzung der Mitteilungspflicht oder einer Kenntnis bzw. vorwerfbaren Unkenntnis des Wegfallgrundes (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X) nicht an.
Das SG hat das Vorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen unter Heranziehung der maßgebenden materiell-rechtlichen Bestimmungen des § 11 SGB II und der aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II erlassenen und von dieser gedeckten Alg II-VO mit zutreffender Begründung bejaht. Der Senat teilt insbesondere dessen für die Beurteilung des Rechtsstreits grundlegende Auffassung, dass es sich bei der dem Kläger in zwei Teilzahlungen zugeflossenen Entlassungsentschädigung um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II (und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II) handelt, für dessen Berechnung nach § 2 Abs. 3 Alg II-VO a. F. zu verfahren war (vgl. zur Behandlung von Abfindungen als einmalige Einnahmen Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 11 RdNr. 28 mit Rechtsprechungshinweisen; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - L 13 AS 6118/06 -, in Juris). Zuzustimmen ist dem SG auch darin, dass es zwar in der Berücksichtigung des Einkommens erst ab 01.11.2005 und nicht bereits ab dem Zuflussmonat (August 2005) eine Verletzung der Berechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Alg II-VO durch die Beklagte festgestellt, hieraus jedoch keine Beschwer des Klägers hergeleitet hat. In Anbetracht dessen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch das Ergebnis des vom Kläger mit Erfolg durchgeführten Höhenstreits keine andere Entscheidung rechtfertigt. Mit der rückwirkenden Bewilligung eines monatlich um 70,37 EUR erhöhten Leistungssatzes durch Änderungsbescheid vom 08.01.2008 erhöht sich zwar auch der tägliche Bedarf des Klägers als Rechnungsgröße für die Ermittlung des Ruhenszeitraumes, jedoch bleibt festzuhalten, dass die Beklagte, wie vom SG ebenfalls zutreffend ausgeführt, den Beitrag des Klägers zu dessen freiwilliger Krankenversicherung entgegen dessen Angaben im Rechtsstreit deutlich überhöht angesetzt hat, ohne dass die Gerichte hieran gebunden wären. Nachdem mit der erneuten Bewilligung von Alg II ab 18.07.2006, wogegen, was den Zeitpunkt anbelangt, der Kläger bezeichnenderweise nicht vorgegangen ist, auch das Ende des Ruhens- bzw. Anrechnungszeitraumes mit dem 17.07.2006 und damit einer Dauer, gerechnet ab dem Zuflussmonat August 2005, von 351 Tagen feststeht, errechnet sich hieraus angesichts des dem Kläger tatsächlich (netto) zugeflossenen Abfindungsbetrages ein ihm zugestandener täglicher Bedarfssatz in Höhe von (14.960,90 EUR: 351 Tage =) 42,62 EUR, der schon bei überschlägiger Berechnung den an sich zustehenden Bedarf selbst unter Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes und zusätzlich der in § 3 Nr. 1 Alg II-VO geregelten Versicherungspauschale deutlich übersteigt und damit für den Kläger ausschließlich günstig ist.
Die Berufung des Klägers hat damit keinen Erfolg und muss zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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