Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 P 8025/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1501/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Pflegegeld nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) seit Mai 2004.
Der am 1942 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an Folgen einer seit 1997 bekannten HIV-Infektion; 1998 sei er plötzlich praktisch erblindet. Durch Bescheid des Versorgungsamts K. vom 05. Januar 2000 wurden ab 28. Dezember 1999 neben einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den bereits zuvor bestehenden Merkzeichen (Nachteilsausgleichen) G, B und RF die weiteren Merkzeichen "H" und "Bl" festgestellt. Nach dem Umzug nach S. wohnt die nicht berufstätige Tochter S. K. bei ihm.
Am 10. Mai 2004 beantragte der Kläger Geldleistungen der Pflegeversicherung. Er benötige (vgl. ausgefüllter Fragebogen) in den Bereichen der Körperpflege, Bewegung und Ernährung täglich 105 Minuten Pflege, ferner ständige hauswirtschaftliche Hilfe. Ständige Begleitung den ganzen Tag sei erforderlich. Der behandelnde Augenarzt Dr. R. bestätigte (11. Januar 2005), bei Sehschärfe beiderseits unter 1/50 sei der Patient blind im Sinne des Gesetzes. Pflegefachkraft U. N. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg erstattete das Gutachten vom 15. Dezember 2004. Im Bereich der Körperpflege bestehe ein täglicher Zeitaufwand von elf Minuten, bei der Ernährung (mundgerechte Zubereitung) von fünf Minuten und bei der Mobilität (Ankleiden) von drei Minuten, insgesamt 19 Minuten. Der Zeitaufwand für die Hauswirtschaft sei auf durchschnittlich 60 Minuten pro Tag anzusetzen. Unter Annahme eines geringeren Restsehvermögens bestehe Hilfebedarf in Form von Vor- und Nachbereitung bei der Körperpflege, beim Bereitlegen frischer Kleidung, beim abschließenden Kontrollieren und gegebenenfalls Korrigieren der Kleidung, bei der teilweisen mundgerechten Zubereitung der Nahrung, geringfügig auch bei der Nahrungsaufnahme in Form von Zusammenschieben von Lebensmitteln auf dem Teller, beim Gehen in unbekanntem Gelände und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Durch Bescheid vom 27. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Geldleistungen ab. Der für Pflegestufe I erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege von täglich mehr als 45 Minuten sei nicht erreicht.
Der Kläger erhob Widerspruch. Wegen der bei ihm erschwerten Pflege sei für die Körperpflege ein wesentlich höherer Zeitaufwand zu berücksichtigen (Ganzkörperwäsche durchschnittlich 21 Minuten, Baden vier Minuten, Zahnpflege zehn Minuten, Kämmen drei Minuten, Rasieren zehn Minuten). Bei der Ernährung ergäben vier Mahlzeiten pro Tag zusammen zwölf Minuten. Das Ankleiden erfordere zehn Minuten Hilfe, so dass ein täglicher Zeitaufwand von mindestens 70 Minuten anzusetzen sei. Hinzu komme der unbestrittene Zeitaufwand für die Hauswirtschaft von 60 Minuten. Der Kläger legte hierzu ein vom 01. bis 14. Januar 2005 geführtes Pflegetagebuch vor. Arzt Dr. M. legte im Kurzgutachten nach Aktenlage vom 04. Juli 2005 dar, wegen der praktischen Blindheit könne ein Hilfebedarf bezogen auf die Körperpflege von 20 Minuten, auf die Ernährung von zehn Minuten sowie auf die Mobilität von sechs Minuten angenommen werden, wobei insgesamt 45 Minuten täglich nicht erreicht würden. Augenärztin Dr. S. bescheinigte unter dem 22. August 2005 die beidseitige schwere Sehnervschädigung (Optikusatrophie), die für alltäglich anfallende Aufgaben ganztags Hilfestellung notwendig mache. Entsprechend lautete das Attest des Arztes Sc. vom 25. August 2005. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005. Nachdem der Erstgutachter im Bereich der Grundpflege einen Hilfebedarf von 19 Minuten täglich ermittelt und der Zweitgutachter höchstens 36 Minuten angesetzt habe, lägen die zeitlichen Voraussetzungen für Pflegestufe I nicht vor.
Mit der am 15. Dezember 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage trug der Kläger vor, die Auswirkungen der praktischen Blindheit, die ein besonders erschwerender Faktor bei seiner Pflege sei, würden immer noch nicht zutreffend gewürdigt. Die Pflegeperson (Tochter) müsse in allen Verrichtungen des täglichen Lebens das fehlende Augenlicht ersetzen. Dies hätten Hausarzt Sc. und Augenärztin Dr. S. sinngemäß bestätigt. Die Tochter möge angehört und ein Sachverständigengutachten erhoben werden. Der Kläger reichte die Berichte der Ambulanz der Universitäts-Augenklinik T. vom 25./26. April 2006 ein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach beiden bisher erhobenen Gutachten werde ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von mehr als 45 Minuten nicht erreicht. Nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung sei maßgebend, sondern allein der aus der tatsächlichen Funktionseinschränkung herrührende Hilfebedarf bei den einschlägigen Verrichtungen. Der Zeitaufwand für Unterstützung und Kontrolle bei diesen Verrichtungen sei ausreichend berücksichtigt.
Das SG hörte behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen. Augenärztin Dr. S. bestätigte in der schriftlichen Zeugenaussage vom 08. Mai 2006 unter Vorlage des vom Kläger eingereichten Berichts die praktische Erblindung. Arzt Dr. T. von der Gemeinschaftspraxis Sc. nannte in der Zeugenaussage vom 15. Mai 2006 u.a. Immundefektsyndrom, Bluthochdruck sowie Zustand nach verschiedenen inneren Erkrankungen. Bezug genommen wurde auf Arztbriefe des Augenarztes Dr. R. vom 20. August 2004, des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 24. August 2004 (Psychose), des Orthopäden Dr. G. vom 26. August 2004, des Urologen Sch. vom 17. Februar 2006 und der Allgemeinchirurgie (Prof. Dr. K.) des Städtischen Krankenhauses S. vom 02. Mai 2006. Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M.-B. erstattete das Gutachten vom 28. August 2006. Bei der Körperpflege, zu der die Waschutensilien bereitgestellt werden müssten, bestehe ein täglicher Hilfebedarf von 19 Minuten (Ganzkörperwäsche durchschnittlich vier Minuten, Bereitstellung der Waschutensilien zwei Minuten, Baden durchschnittlich fünf Minuten, Zahnpflege zwei Minuten, Kämmen eine Minute sowie Rasieren fünf Minuten). Hinzu kämen bei der Ernährung zehn Minuten (fünf mal zwei Minuten mundgerechte Zubereitung). Hilfe bei der Mobilität dauere neun Minuten (An- und Auskleiden sechs Minuten, Begleitung zur Toilette drei Minuten). Etwaige weitere Maßnahmen seien der Behandlungspflege zuzuordnen. Mithin erreiche der Gesamtzeitaufwand bei der Grundpflege 38 Minuten.
Durch Gerichtsbescheid vom 01. März 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, gegen die Berechnung des Zeitaufwands im gerichtlichen Gutachten seien Bedenken nicht ersichtlich.
Gegen den am 06. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. März 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er hat den vorläufigen Entlassbericht der Medizinischen Klinik I des Klinikums S.-B. vom 06. März 2007 (Behandlung seit 01. März 2007 wegen Pansinusitis und akutem Harnwegsinfekt), die Bescheinigung der Augenärztin Dr. S. vom 10. September 2007, das Attest des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 07. Januar 2008 sowie die Bescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. U. vom 20. Dezember 2007 und 27. Mai 2008 vorgelegt. Aus alledem ergebe sich in Zusammenschau mit den sonstigen genannten Berichten, dass er ein schwer kranker, praktisch blinder Mann sei, der auf ständige Begleitung und Pflege durch die Tochter angewiesen sei. Diese müsse ihm sogar nachts helfen. Der Tochter sei es somit unmöglich, einer Arbeit nachzugehen. Insbesondere werde auch bei den Wegen zur ärztlichen Behandlung Hilfe benötigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2005 zu verurteilen, ihm ab 01. Mai 2004 Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht weiter geäußert.
Die Beteiligten haben in Kenntnis des Hinweises, weitere Ermittlungen seien nicht beabsichtigt, einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage wegen des Bescheids vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2005 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder ab 01. Mai 2004 noch ab einem späteren Zeitpunkt Pflegegeld nach § 37 SGB XI zu, auch nicht in Pflegestufe I.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer einer der drei Pflegestufen zugeordnet ist. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Die Grundpflege umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), der Ernährung (Nr. 2) und der Mobilität (Nr. 3). Zur Grundpflege zählt demnach im Einzelnen der Hilfebedarf beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung (Körperpflege), beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und bei der Aufnahme der Nahrung (Ernährung) sowie beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität).
Der Zeitaufwand der Grundpflege beträgt im Falle des Klägers nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht mindestens 46 volle (= mehr als 45) Minuten. Wie das SG zutreffend unter Berücksichtigung der MDK-Gutachten der Pflegefachkraft N. vom 15. Dezember 2004 und (nach Aktenlage) des Arztes Dr. M. vom 04. Juli 2005 sowie des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M.-B. vom 28. August 2006 dargelegt hat, ist mit den Zeitwerten für die Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität mit täglich 36 Minuten (Dr. M.) bzw. 38 Minuten (Ärztin Dr. M.-B.) der notwendige Zeitumfang von mehr als 45 Minuten pro Tag mit hinreichender Deutlichkeit nicht erreicht. Im gerichtlichen Gutachten werden folgende Zeitmaße genannt: Ganzkörperwäsche dreimal pro Woche je acht Minuten, ergibt täglich vier Minuten; Bereitstellung der Waschutensilien dreimal täglich eine halbe Minute, aufgerundet zwei Minuten; Duschen oder Baden viermal pro Woche je acht Minuten ergibt täglich durchschnittlich fünf Minuten; Bereitlegung der Utensilien für die Zahnpflege zweimal täglich eine Minute sind zwei Minuten; Kämmen zweimal täglich eine halbe Minute ergibt eine Minute; Rasieren täglich fünf Minuten. Damit erfordert die Körperpflege einen täglichen Aufwand von 19 Minuten. Im Bereich der Ernährung ergeben sich - fünf Mahlzeiten pro Tag zu je zwei Minuten unterstellt - zehn Minuten Hilfebedarf. Für den Bereich der Mobilität erfordert das Bereitlegen der Kleider zum Ankleiden täglich sechs Minuten, die Begleitung zur Toilette täglich drei Minuten. Dies ergibt einen täglichen Gesamtaufwand für die Grundpflege von 38 Minuten.
Einwendungen des Klägers gegen einzelne dieser Zahlenansätze können nicht durchgreifen. Weiterer Zeitaufwand ist nicht zu berücksichtigen, auch und gerade in Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger als praktisch Blinder der Beaufsichtigung zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Bewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung und des ihm bekannten örtlichen Bereichs bedarf. Dass dieser Aufwand bei der Bemessung des Pflegebedarfs nicht zu berücksichtigen ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-3300 § 14 Nr. 6). Die Berechnung des Zeitaufwandes ist auf den Katalog der im Gesetz abschließend aufgezählten Verrichtungen beschränkt. Hierzu gehört nicht, dass bei behinderten Menschen zur Aufrechterhaltung der Kommunikation und des Austauschs mit Anderen eine ständige Bezugsperson erforderlich ist. Diese allgemeine Beaufsichtigung und Anleitung soll nicht mitgezählt werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung will nicht sämtliche Risiken der Pflegebedürftigkeit abdecken, sondern nur ein begrenztes gesetzgeberisches Zielprogramm verwirklichen; bei (praktisch) Blinden werden die Erschwernisse des täglichen Lebens durch die Zahlung des pauschalen Blindengeldes abgegolten. Die abgeschlossene Aufzählung der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI erfasst körperliche Grundvoraussetzungen und knüpft demgemäß die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an die Unfähigkeit zur Ausführung dieser für die Aufrechterhaltung einer eigenen Lebensführung und eines eigenen Haushalts lebensnotwendigen Verrichtungen. Dass die Pflegeperson - hier die Tochter - keine Beschäftigung in nennenswertem Umfang ausüben kann und dadurch der Familie insgesamt ein Einkommensausfall entsteht, soll von der Pflegeversicherung nicht ausgeglichen werden.
Auch aus dem Umstand, dass ein Grad der Behinderung von 100 nach dem SGB IX sowie zusätzliche Merkzeichen (Nachteilsausgleiche) festgestellt sind, kann keine erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI abgeleitet werden. Das Schwerbehindertenrecht befasst sich mit Funktionseinschränkungen und soll die Eingliederung Behinderter in Gesellschaft und Erwerbsleben fördern; dies hat keinerlei direkten Bezug zum hier allein maßgeblichen zeitlichen Aufwand für die Pflege. Anlass für die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens hat aus diesem Grund nicht bestanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Pflegegeld nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) seit Mai 2004.
Der am 1942 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an Folgen einer seit 1997 bekannten HIV-Infektion; 1998 sei er plötzlich praktisch erblindet. Durch Bescheid des Versorgungsamts K. vom 05. Januar 2000 wurden ab 28. Dezember 1999 neben einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den bereits zuvor bestehenden Merkzeichen (Nachteilsausgleichen) G, B und RF die weiteren Merkzeichen "H" und "Bl" festgestellt. Nach dem Umzug nach S. wohnt die nicht berufstätige Tochter S. K. bei ihm.
Am 10. Mai 2004 beantragte der Kläger Geldleistungen der Pflegeversicherung. Er benötige (vgl. ausgefüllter Fragebogen) in den Bereichen der Körperpflege, Bewegung und Ernährung täglich 105 Minuten Pflege, ferner ständige hauswirtschaftliche Hilfe. Ständige Begleitung den ganzen Tag sei erforderlich. Der behandelnde Augenarzt Dr. R. bestätigte (11. Januar 2005), bei Sehschärfe beiderseits unter 1/50 sei der Patient blind im Sinne des Gesetzes. Pflegefachkraft U. N. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg erstattete das Gutachten vom 15. Dezember 2004. Im Bereich der Körperpflege bestehe ein täglicher Zeitaufwand von elf Minuten, bei der Ernährung (mundgerechte Zubereitung) von fünf Minuten und bei der Mobilität (Ankleiden) von drei Minuten, insgesamt 19 Minuten. Der Zeitaufwand für die Hauswirtschaft sei auf durchschnittlich 60 Minuten pro Tag anzusetzen. Unter Annahme eines geringeren Restsehvermögens bestehe Hilfebedarf in Form von Vor- und Nachbereitung bei der Körperpflege, beim Bereitlegen frischer Kleidung, beim abschließenden Kontrollieren und gegebenenfalls Korrigieren der Kleidung, bei der teilweisen mundgerechten Zubereitung der Nahrung, geringfügig auch bei der Nahrungsaufnahme in Form von Zusammenschieben von Lebensmitteln auf dem Teller, beim Gehen in unbekanntem Gelände und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Durch Bescheid vom 27. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Geldleistungen ab. Der für Pflegestufe I erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege von täglich mehr als 45 Minuten sei nicht erreicht.
Der Kläger erhob Widerspruch. Wegen der bei ihm erschwerten Pflege sei für die Körperpflege ein wesentlich höherer Zeitaufwand zu berücksichtigen (Ganzkörperwäsche durchschnittlich 21 Minuten, Baden vier Minuten, Zahnpflege zehn Minuten, Kämmen drei Minuten, Rasieren zehn Minuten). Bei der Ernährung ergäben vier Mahlzeiten pro Tag zusammen zwölf Minuten. Das Ankleiden erfordere zehn Minuten Hilfe, so dass ein täglicher Zeitaufwand von mindestens 70 Minuten anzusetzen sei. Hinzu komme der unbestrittene Zeitaufwand für die Hauswirtschaft von 60 Minuten. Der Kläger legte hierzu ein vom 01. bis 14. Januar 2005 geführtes Pflegetagebuch vor. Arzt Dr. M. legte im Kurzgutachten nach Aktenlage vom 04. Juli 2005 dar, wegen der praktischen Blindheit könne ein Hilfebedarf bezogen auf die Körperpflege von 20 Minuten, auf die Ernährung von zehn Minuten sowie auf die Mobilität von sechs Minuten angenommen werden, wobei insgesamt 45 Minuten täglich nicht erreicht würden. Augenärztin Dr. S. bescheinigte unter dem 22. August 2005 die beidseitige schwere Sehnervschädigung (Optikusatrophie), die für alltäglich anfallende Aufgaben ganztags Hilfestellung notwendig mache. Entsprechend lautete das Attest des Arztes Sc. vom 25. August 2005. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005. Nachdem der Erstgutachter im Bereich der Grundpflege einen Hilfebedarf von 19 Minuten täglich ermittelt und der Zweitgutachter höchstens 36 Minuten angesetzt habe, lägen die zeitlichen Voraussetzungen für Pflegestufe I nicht vor.
Mit der am 15. Dezember 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage trug der Kläger vor, die Auswirkungen der praktischen Blindheit, die ein besonders erschwerender Faktor bei seiner Pflege sei, würden immer noch nicht zutreffend gewürdigt. Die Pflegeperson (Tochter) müsse in allen Verrichtungen des täglichen Lebens das fehlende Augenlicht ersetzen. Dies hätten Hausarzt Sc. und Augenärztin Dr. S. sinngemäß bestätigt. Die Tochter möge angehört und ein Sachverständigengutachten erhoben werden. Der Kläger reichte die Berichte der Ambulanz der Universitäts-Augenklinik T. vom 25./26. April 2006 ein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach beiden bisher erhobenen Gutachten werde ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von mehr als 45 Minuten nicht erreicht. Nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung sei maßgebend, sondern allein der aus der tatsächlichen Funktionseinschränkung herrührende Hilfebedarf bei den einschlägigen Verrichtungen. Der Zeitaufwand für Unterstützung und Kontrolle bei diesen Verrichtungen sei ausreichend berücksichtigt.
Das SG hörte behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen. Augenärztin Dr. S. bestätigte in der schriftlichen Zeugenaussage vom 08. Mai 2006 unter Vorlage des vom Kläger eingereichten Berichts die praktische Erblindung. Arzt Dr. T. von der Gemeinschaftspraxis Sc. nannte in der Zeugenaussage vom 15. Mai 2006 u.a. Immundefektsyndrom, Bluthochdruck sowie Zustand nach verschiedenen inneren Erkrankungen. Bezug genommen wurde auf Arztbriefe des Augenarztes Dr. R. vom 20. August 2004, des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 24. August 2004 (Psychose), des Orthopäden Dr. G. vom 26. August 2004, des Urologen Sch. vom 17. Februar 2006 und der Allgemeinchirurgie (Prof. Dr. K.) des Städtischen Krankenhauses S. vom 02. Mai 2006. Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M.-B. erstattete das Gutachten vom 28. August 2006. Bei der Körperpflege, zu der die Waschutensilien bereitgestellt werden müssten, bestehe ein täglicher Hilfebedarf von 19 Minuten (Ganzkörperwäsche durchschnittlich vier Minuten, Bereitstellung der Waschutensilien zwei Minuten, Baden durchschnittlich fünf Minuten, Zahnpflege zwei Minuten, Kämmen eine Minute sowie Rasieren fünf Minuten). Hinzu kämen bei der Ernährung zehn Minuten (fünf mal zwei Minuten mundgerechte Zubereitung). Hilfe bei der Mobilität dauere neun Minuten (An- und Auskleiden sechs Minuten, Begleitung zur Toilette drei Minuten). Etwaige weitere Maßnahmen seien der Behandlungspflege zuzuordnen. Mithin erreiche der Gesamtzeitaufwand bei der Grundpflege 38 Minuten.
Durch Gerichtsbescheid vom 01. März 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, gegen die Berechnung des Zeitaufwands im gerichtlichen Gutachten seien Bedenken nicht ersichtlich.
Gegen den am 06. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. März 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er hat den vorläufigen Entlassbericht der Medizinischen Klinik I des Klinikums S.-B. vom 06. März 2007 (Behandlung seit 01. März 2007 wegen Pansinusitis und akutem Harnwegsinfekt), die Bescheinigung der Augenärztin Dr. S. vom 10. September 2007, das Attest des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 07. Januar 2008 sowie die Bescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. U. vom 20. Dezember 2007 und 27. Mai 2008 vorgelegt. Aus alledem ergebe sich in Zusammenschau mit den sonstigen genannten Berichten, dass er ein schwer kranker, praktisch blinder Mann sei, der auf ständige Begleitung und Pflege durch die Tochter angewiesen sei. Diese müsse ihm sogar nachts helfen. Der Tochter sei es somit unmöglich, einer Arbeit nachzugehen. Insbesondere werde auch bei den Wegen zur ärztlichen Behandlung Hilfe benötigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2005 zu verurteilen, ihm ab 01. Mai 2004 Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht weiter geäußert.
Die Beteiligten haben in Kenntnis des Hinweises, weitere Ermittlungen seien nicht beabsichtigt, einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Klage wegen des Bescheids vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2005 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder ab 01. Mai 2004 noch ab einem späteren Zeitpunkt Pflegegeld nach § 37 SGB XI zu, auch nicht in Pflegestufe I.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer einer der drei Pflegestufen zugeordnet ist. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Die Grundpflege umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), der Ernährung (Nr. 2) und der Mobilität (Nr. 3). Zur Grundpflege zählt demnach im Einzelnen der Hilfebedarf beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung (Körperpflege), beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und bei der Aufnahme der Nahrung (Ernährung) sowie beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität).
Der Zeitaufwand der Grundpflege beträgt im Falle des Klägers nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht mindestens 46 volle (= mehr als 45) Minuten. Wie das SG zutreffend unter Berücksichtigung der MDK-Gutachten der Pflegefachkraft N. vom 15. Dezember 2004 und (nach Aktenlage) des Arztes Dr. M. vom 04. Juli 2005 sowie des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M.-B. vom 28. August 2006 dargelegt hat, ist mit den Zeitwerten für die Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität mit täglich 36 Minuten (Dr. M.) bzw. 38 Minuten (Ärztin Dr. M.-B.) der notwendige Zeitumfang von mehr als 45 Minuten pro Tag mit hinreichender Deutlichkeit nicht erreicht. Im gerichtlichen Gutachten werden folgende Zeitmaße genannt: Ganzkörperwäsche dreimal pro Woche je acht Minuten, ergibt täglich vier Minuten; Bereitstellung der Waschutensilien dreimal täglich eine halbe Minute, aufgerundet zwei Minuten; Duschen oder Baden viermal pro Woche je acht Minuten ergibt täglich durchschnittlich fünf Minuten; Bereitlegung der Utensilien für die Zahnpflege zweimal täglich eine Minute sind zwei Minuten; Kämmen zweimal täglich eine halbe Minute ergibt eine Minute; Rasieren täglich fünf Minuten. Damit erfordert die Körperpflege einen täglichen Aufwand von 19 Minuten. Im Bereich der Ernährung ergeben sich - fünf Mahlzeiten pro Tag zu je zwei Minuten unterstellt - zehn Minuten Hilfebedarf. Für den Bereich der Mobilität erfordert das Bereitlegen der Kleider zum Ankleiden täglich sechs Minuten, die Begleitung zur Toilette täglich drei Minuten. Dies ergibt einen täglichen Gesamtaufwand für die Grundpflege von 38 Minuten.
Einwendungen des Klägers gegen einzelne dieser Zahlenansätze können nicht durchgreifen. Weiterer Zeitaufwand ist nicht zu berücksichtigen, auch und gerade in Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger als praktisch Blinder der Beaufsichtigung zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Bewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung und des ihm bekannten örtlichen Bereichs bedarf. Dass dieser Aufwand bei der Bemessung des Pflegebedarfs nicht zu berücksichtigen ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-3300 § 14 Nr. 6). Die Berechnung des Zeitaufwandes ist auf den Katalog der im Gesetz abschließend aufgezählten Verrichtungen beschränkt. Hierzu gehört nicht, dass bei behinderten Menschen zur Aufrechterhaltung der Kommunikation und des Austauschs mit Anderen eine ständige Bezugsperson erforderlich ist. Diese allgemeine Beaufsichtigung und Anleitung soll nicht mitgezählt werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung will nicht sämtliche Risiken der Pflegebedürftigkeit abdecken, sondern nur ein begrenztes gesetzgeberisches Zielprogramm verwirklichen; bei (praktisch) Blinden werden die Erschwernisse des täglichen Lebens durch die Zahlung des pauschalen Blindengeldes abgegolten. Die abgeschlossene Aufzählung der Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI erfasst körperliche Grundvoraussetzungen und knüpft demgemäß die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an die Unfähigkeit zur Ausführung dieser für die Aufrechterhaltung einer eigenen Lebensführung und eines eigenen Haushalts lebensnotwendigen Verrichtungen. Dass die Pflegeperson - hier die Tochter - keine Beschäftigung in nennenswertem Umfang ausüben kann und dadurch der Familie insgesamt ein Einkommensausfall entsteht, soll von der Pflegeversicherung nicht ausgeglichen werden.
Auch aus dem Umstand, dass ein Grad der Behinderung von 100 nach dem SGB IX sowie zusätzliche Merkzeichen (Nachteilsausgleiche) festgestellt sind, kann keine erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI abgeleitet werden. Das Schwerbehindertenrecht befasst sich mit Funktionseinschränkungen und soll die Eingliederung Behinderter in Gesellschaft und Erwerbsleben fördern; dies hat keinerlei direkten Bezug zum hier allein maßgeblichen zeitlichen Aufwand für die Pflege. Anlass für die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens hat aus diesem Grund nicht bestanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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