Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RA 736/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1793/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Die am 18.04.1936 geborene Klägerin beantragte am 24.01.2001 Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach ihrem Hauptschulabschluss besuchte sie die private Handelsschule S. in R. (01.04.1952 bis 31.03.1953). Im Anschluss daran durchlief sie eine Ausbildung zur Bürogehilfin, die sie am 21.04.1955 mit dem Gehilfenbrief abschloss. Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb endete durch Kündigung zum 30.09.1956. Ab dem 01.01.1957 stand sie wieder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Den reproduzierten Versichertenkarten in der Akte der Beklagten lassen sich Beitragszahlungen für den Zeitraum vom 20.04. bis 31.12.1953, vom 01.01. bis 31.12.1954, vom 01.01.1955 bis 31.12.1955, vom 01.01.1956 bis 15.09.1956 sowie für die Jahre 1957 bis 1961 entnehmen. Die vier Söhne der Klägerin wurden am 21.05.1961, 17.12.1964, 15.02.1965 und am 10.05.1971 geboren. In ihrem Antrag gab die Klägerin an, im Zeitraum von Januar 1962 bis Juli 1999 Hausfrau und Mutter gewesen zu sein. Ab dem 01.07.1999 übt sie eine geringfügige Beschäftigung als Buchhalterin mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 500,- DM aus. Mit Bescheid vom 09.02.2001 bewilligte die Beklagte eine Regelaltersrente ab dem 01.05.2001 mit einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 436,- DM (Zahlbetrag 402,87 DM).
Mit einem am 21.03.2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beanstandete die Klägerin, dass mit Schreiben der Beklagten vom 13.01.1989 die Rentenanwartschaft noch mit 443,40 DM angegeben worden sei. Für vier Jahre Kindererziehungszeit erhalte sie 197,96 DM; für neun Jahre Arbeit als Buchhalterin und zwei Jahre geringfügige Beschäftigung erhalte sie 238,04 DM. Dies könne nicht stimmen. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 09.02.2001 und lehnte diese mit Bescheid vom 15.10.2001 ab. Sie führte aus, dass es sich bei einer Rentenauskunft nicht um einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung im Sinne von § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele. Die erteilte Rentenauskunft sei nicht rechtsverbindlich. Hierauf sei die Klägerin auch hingewiesen worden. Im Übrigen seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten versicherungsrelevanten Zeiten berücksichtigt worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr eine Vollbeschäftigung seit ca. 10 Jahren wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Es sei unerklärlich, warum sie keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bekommen könne. Notwendige Rehabilitationsmaßnahmen seien ihr 1989 mit widersprüchlichen und falschen Angaben verweigert worden. Außerdem würde die Aufteilung geleisteter Beiträge für 1961 nicht stimmen, weil sie bis zu ihrer Mutterschaft ganztags gearbeitet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.04.2002 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hat die Gehaltsabrechnungen für 1961 vorgelegt und vorgetragen, dass 1954/1956 Heilverfahren wegen der Entfernung von TBC-Lymphknoten durchgeführt worden seien. Sie hat die Richtigstellung der Beiträge für 1961, die Anpassung an die durchschnittlichen Nettolöhne sowie die Berücksichtigung ihrer Fehlzeiten wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Sie habe sich mehrmals 1998 wegen einer Erwerbsunfähigkeitsrente bemüht und nicht erst am 15.03.2001. Außerdem würden bei der geringfügigen Beschäftigung weiterhin 22 % Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge abgezogen, obwohl sie Altersrente erhalte.
Die Beklagte hat die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 28.05.2002 darauf hingewiesen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nicht erfülle, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen könne. Ein vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wäre deshalb abzulehnen gewesen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie einer von der Beklagten beigezogenen ärztlichen Bescheinigung des Landratsamtes Ravensburg vom 03.01.2003, worin ein stationäres Heilverfahren der Klägerin im Zeitraum vom 04.01.1954 bis 16.12.1954 sowie vom 15.03.1956 bis 14.08.1956 angegeben wurde, hat die Beklagte die Zeit vom 16.09.1956 bis 14.11.1956 als Anrechnungszeit sowie die von der Klägerin geltend gemachte Entgeltaufteilung für das Jahr 1961 anerkannt. Die Anerkennung von Anrechnungszeiten im Zeitraum vom 04.01.1954 bis 16.12.1954 und vom 15.03.1956 bis 15.09.1956 sei nicht möglich, weil in diesen Zeiträumen versicherungspflichtiges Entgelt erzielt worden sei und somit keine Unterbrechung der versicherungspflichtigen Tätigkeit vorgelegen habe.
Die Beklagte hat in Umsetzung ihres Anerkenntnisses den Bescheid vom 18.02.2003 mit einer Neuberechnung der Regelaltersrente ab dem 01.05.2001 vorgelegt. Ab 01.04.2003 betrug der Rentenzahlbetrag 215,96 Euro, für die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.03.2003 hat die Beklagte 54,07 Euro nachgezahlt.
Die Klägerin hat der Behauptung des Landratsamtes R. zur Dauer des stationären Heilverfahrens vom 04.01. bis 16.12.1954 widersprochen, außerdem sei im Zeitraum von 1954 bis 1956 während der Heilverfahren auch kein versicherungspflichtiges Entgelt bezahlt worden. Sie hat um Klärung gebeten, ob die Streichung von 12 Monaten für die Fachschulausbildung berechtigt gewesen sei, weil sie vor dem 31.12.1936 geboren sei. Außerdem halte sie die Entgeltpunkte für die geringfügige Beschäftigung bis 30.04.2001 für nicht richtig errechnet. Im Rentenbescheid würden 570 Monate zugrunde gelegt. Bei 357 Monaten sei die Halbbelegung aber mehr als erfüllt, dennoch seien die Entgeltpunkte nie erhöht worden. Sie würde durch die Berechnungsmethode der Altersbezüge durch die geringfügige Beschäftigung ungerechtfertigt benachteiligt.
Hierauf hat die Beklagte erwidert, dass dann, wenn man die Zeiten vom 15.03.1956 bis 15.09.1956 sowie vom 04.10.1954 bis 01.01.1955 als Anrechnungszeit anerkennen wolle, sich die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Bescheid vom 18.02.2003 verringern würden. Die Rente würde dann geringer ausfallen (eine entsprechende Probeberechnung hat die Beklagte vorgelegt). Beim Bundessozialgericht sei wegen der Anrechnung von Ausbildungszeiten für Zeiten vor dem 17. Lebensjahr ein Verfahren anhängig. Das Ruhen des vorliegenden Verfahrens werde daher angeregt. Die Vorschriften zur Halbbelegung nach § 36 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) seien zum 01.01.1992 aufgehoben worden und hätten deshalb keine Auswirkungen auf die Rentenberechnung.
Mit Urteil vom 05.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Verfahren ruhe hinsichtlich der Frage der Anerkennung von Zeiten der Fachschulausbildung vom 18.04.1952 bis 31.03.1953, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens erklärt hätten. Nach Richtigstellung der für 1961 entrichteten Beiträge im Bescheid der Beklagten stünden die Zeiten 1961 nicht mehr im Streit. Die Beklagte habe unter Berücksichtigung ihres Bescheides vom 18.02.2003 den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 09.02.2001 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht abgelehnt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer Antragstellung vor Vollendung des 65. Lebensjahres hätten nicht vorgelegen, wenn man eine Antragstellung in dem Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im Jahr 1998 sehen wolle. Für die Zeit vom 04.01.1954 bis 16.12.1954 und vom 15.03.1956 bis 15.09.1956 komme die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht in Betracht, weil in diesen Zeiträumen ein versicherungspflichtiges Entgelt erzielt worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte der Klägerin bei Anerkennung der Zeit 1954 und 1956 als Anrechnungszeit verringern würden mit der Folge, dass die Rente geringer würde. Die Berechnung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.04.2001 sei nach einer Überprüfung nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die vorgenommene Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten. Für die Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 habe nicht geprüft werden müssen, ob die Summe der Entgeltpunkte auf diese Beiträge auf einen Mindestwert zu erhöhen gewesen sei, weil die anerkannten rentenrechtlichen Zeiten keine 35 Jahre ergeben hätten. Außerdem seien die Vorschriften zur Halbbelegung zum 01.01.1992 außer Kraft getreten, weshalb diese Vorschriften auch keine Auswirkungen auf die Rentenberechnung der Klägerin hätten.
Gegen das der Klägerin am 22.04.2004 zugestellte Urteil hat diese am 10.05.2004 "Einspruch" eingelegt. Sie wendet sich weiterhin gegen die Streichung der Fachschulausbildung und sie besteht nach wie vor auf der Richtigstellung der Ausfallzeiten 1954/1956 wegen der Heilverfahren und folgender Arbeitslosigkeit. Sie hält daran fest, dass das Schreiben vom 03.01.2003 vom Gesundheitsamt Ravensburg falsch sei. Sie habe während der Dauer der Heilverfahren nur Taschengeld erhalten. Die Berechnungsmethode für die geringfügige Beschäftigung gehe von einer Vollzeitbeschäftigung aus. Dadurch werde sie ungerechtfertigt benachteiligt. Außerdem würde bei der Grundbewertung ihrer Beitragszeiten vom 20.04.1953 bis 31.12.1961 der Durchschnittswert von 48 Jahren zugrunde gelegt. Unberücksichtigt bleibe, dass sie bereits am 17.07.1950 ihren Hauptschulabschluss gehabt habe und dann noch weitere Schulen besucht habe. Unberücksichtigt bleibe auch die geringfügige Beschäftigung vom 01.05.2001 bis 31.12.2002 nach dem 65. Lebensjahr. Sie habe nach der Erziehung ihrer vier Kinder und nach der Pflege ihrer kranken Mutter wieder zurück in ihren erlernten Beruf wollen. Die Eingliederung sei unmöglich gewesen, weil ihr seit 1990 Augenärzte und Optikermeister die Hilfe verweigert hätten. Nur dadurch habe sie jahrelang furchtbare Augenschmerzen ertragen müssen. Es sei dann noch eine chronische Lumbalgie rechts und links vom 09.05.1997 hinzugekommen. Eine Reha-Maßnahme sei von der BfA verweigert worden, obwohl sie hierauf Anspruch gehabt habe. Im Übrigen sei die Berechnung der Entgeltpunkte für die Ausbildungszeit falsch. Die Ausbildungszeit ohne Berücksichtigung der Fachschulausbildung betrage noch 24 Monate, nicht 36 und auch nicht 33 Monate, wie die BfA es annehme. Die Ausbildungszeit vom 20.04.1953 bis 19.04.1955, die sie am 21.04.1955 erfolgreich abgeschlossen habe, würde vonseiten der BfA immer noch nicht richtig gestellt. Die BfA berechne die Entgeltpunkte für die Ausbildung immer bis 31.03.1956. Falsch sei auch die Berechnung der Entgeltpunkte vom 01.01. bis 19.04.1955 mit 0,1450 Entgeltpunkten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung ihres Bescheides vom 18. Februar 2003 eine höhere Regelaltersrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf § 54 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seien die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen immer als Zeiten der Berufsausbildung anzunehmen und als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen. Bei diesen Zeiten der sogenannten fiktiven Berufsausbildung komme es auf das tatsächliche Vorliegen einer Lehre nicht an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG sowie auf die Senatsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der "Einspruch" der Klägerin gegen das Urteil des SG ist als Berufung auszulegen. Die insoweit form- und fristgerecht erhobene Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden kann, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Gegenstand des Rechtstreits ist der Bescheid vom 18.02.2003. Dieser, nach Klageerhebung vorgelegte Bescheid, hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 09.02.2001 ersetzt (vgl. § 96 SGG) und insoweit auch die entgegenstehende ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung der Bewilligung (Bescheid vom 15.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2002) zurückgenommen. Soweit die Klägerin noch einen weitergehenden Anspruch auf eine höhere Altersrente geltend macht, ist ihre Klage, wie das SG zu Recht entschieden hat, jedoch unbegründet. Ein weitergehender Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 09.02.2001 besteht nicht.
Die von der Beklagten mit Bescheid vom 18.02.2003 vorgenommene Berechnung der Rente unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit verweist der Senat auf die in diesem Bescheid enthaltene ausführliche Darlegung der Voraussetzungen für die Berechnung der Rente einerseits, als auch auf die Berechnung als solche andererseits (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG). Zu den noch vorgebrachten Einwendungen der Klägerin weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Klägerin kann aus der 1989 erteilten Rentenauskunft keine weiteren Rechte herleiten. Eine Rentenauskunft beruht auf den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften und den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten. Sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten (vgl. § 109 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]), worauf die Klägerin auch hingewiesen worden war. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
Die Zeiten der Fachschulausbildung vor dem 17. Lebensjahr, das die Klägerin am 18.04.1953 vollendet hatte, hat die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt. Durch das am 25.09.1996 verabschiedete Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG - Bundesgesetzblatt Teil I, 1996, Nr. 48 S. 1461ff.) hat der Gesetzgeber § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI geändert und den frühesten Beginn einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung auf das 17. Lebensjahr verschoben. Dieses Gesetz ist zum 1.01.1997 in Kraft getreten. Auf das Geburtsjahr der Klägerin kommt es insoweit nicht an. Die Revision des erwähnten Verfahrens beim Bundessozialgericht (B 4 RA 30/01 R) ist als unzulässig verworfen worden. Der Senat hat auch keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Denn mit der Änderung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI hat der Gesetzgeber lediglich Anrechnungszeiten, also Zeiten, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gekürzt. Ihre Anerkennung beruht allein auf einer besonderen vom Gesetzgeber eingeräumten Vergünstigung (vgl. hierzu LSG NRW Urt. v. 30.04.2001 - L 3 RA 16/00, veröffentlicht in juris, - auch zur Frage der Verfassungskonformität und mit weiteren Nachweisen insbes. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Zeiten nach Erreichen des Hauptschulabschlusses und der Fachschulausbildung bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres am 18.04.1953 sind daher gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der hier anzuwendenden und bis 31.12.2004 geltenden Fassung zu Recht nicht als Anrechnungszeit in die Rentenberechnung eingeflossen.
Weitere Anrechnungszeiten liegen nicht vor. Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten Heilverfahren, soweit sie von der Beklagten im Bescheid vom 18.02.2003 nicht bereits berücksichtigt sind. Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI ist eine Anrechnungszeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Leistungen zur Rehabilitation nur dann anzuerkennen, wenn hierdurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen wird. Eine Unterbrechung liegt aber nicht vor, weil für die Zeit vom 04.01.1954 bis 16.12.1954 und 15.03.1956 bis 14.08.1956 Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Dass die Feststellungen der Beklagten hierzu falsch sein sollen, wie die Klägerin behauptet, ist nicht nachgewiesen. Und auch dass die Klägerin für die Dauer der Heilverfahren nur Taschengeld bekommen haben will, belegen die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht. Denn dort wird im Schreiben der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 24.08.1954 lediglich von einem satzungsgemäßen Taschengeld "nach Wegfall der Erz.Beihilfe" gesprochen. Ob, ab wann und in welcher Höhe dieses tatsächlich ausbezahlt wurde und dass in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich hieraus und auch aus den sonstigen Unterlagen nicht. Im Ergebnis ist dies aber genauso wenig entscheidungsrelevant wie die Frage, ob das Heilverfahren am 04.01.1954 oder am 04.10.1954 begonnen (und bis 31.12.1954 gedauert) hat. Denn die Probeberechnung der Beklagten belegt, dass die Berücksichtigung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten zu einer geringeren Rente führen würde. Durch die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ist die Klägerin daher nicht beschwert.
Die Klägerin hat vor der hier gewährten Regelaltersrente auch keine andere Rente und gerade auch keine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, sodass eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Denn die Berücksichtigung als Anrechnungszeit erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht nur, dass die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sondern auch, dass ein Antrag gestellt und ein entsprechender Rentenbescheid erteilt worden ist. Im Übrigen sind - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei einer unterstellten Antragstellung 1998 nicht erfüllt.
Auch die Berechnung der Entgeltpunkte für die Ausbildungszeit unterliegt keinen rechtlichen Bedenken: Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, gelten die Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten. Nach § 54 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der bis 31.12.2004 anzuwendenden Fassung sind dies aber stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der von der Beklagten berücksichtigte Zeitraum vom 20.04.1953 bis 31.03.1956 entspricht daher den Vorgaben des Gesetzes.
Ob für die Zeit vom 01.01.1955 bis zum Ende der Ausbildung am 20.04.1955 die von der Beklagten berücksichtigten Pflichtbeiträge iHv. 659,22 DM oder - wie die Klägerin meint - nur ca 200 DM anzusetzen sind, kann der Senat dahingestellt sein lassen. Denn dies wirkt sich in der vorliegenden Konstellation nicht aus, weil als Ausbildungszeit ohnehin der Zeitraum bis 31.03.1956 zu berücksichtigen ist (vgl. Ausführungen oben) und somit das gesamte Jahr 1955 einheitlich zu betrachten ist.
Die Berechnung des Zuschlages an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ist in Anlage 20 des Bescheides vom 18.02.2003 ausführlich erläutert. Hierauf wird - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich, sodass der Zuschlag mit 0,1259 Punkten richtig bestimmt worden ist. Eine Benachteiligung der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Soweit sie sich dagegen wendet, dass Beiträge auch noch nach Eintritt der Regelaltersrente abzuführen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach Erreichen der Altersgrenze und dem Bezug der Regelaltersrente (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Gemäß § 172 Abs. 1 SGB VI hat der Arbeitgeber aber für Beschäftigte, die als Bezieher einer Altersrente oder wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei sind, die Hälfte des Beitrags zu zahlen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Es handelt es sich dabei allein um den Arbeitgeberanteil. Hierdurch wird der ansonsten eintretende Kosten- und Wettbewerbsvorteil ausgeglichen, den Arbeitgeber bei der Beschäftigung rentenversicherungsfreier Arbeitnehmer hätten. Der Arbeitgeberanteil führt aber in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu Leistungsansprüchen des Einzelnen, sondern kommt der Versichertengemeinschaft insgesamt zugute.
Die Voraussetzungen für eine Anhebung der Summe der Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 sind nicht erfüllt, weil hierfür wenigstens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Zeiten im Ausland) nachgewiesen werden müssen (§ 262 Abs. 1 SGB VI). Unter Berücksichtigung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis 31.05.1981 liegen jedoch nur etwas mehr als 29 Jahre rentenrechtlicher Zeiten vor.
Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (Bundesgesetzblatt I S. 2261ff.) zum 01.01.1992 ist gemäß Art. 83 dieses Gesetzes das AVG und damit die von der Klägerin begehrte Anerkennung von Ausfallzeiten (§§ 35, 36 AVG) außer Kraft gesetzt worden. Damit ist auch die sog. Halbbelegung durch die ab 01.01.1992 durchzuführende "Gesamtleistungsbewertung" ersetzt worden. Das Bundessozialgericht (BSG - Urteil v. 18.04.1996 in SozR 3-2600 § 71 Nr. 1) hat diese Änderung der Bewertung beitragsfreier Zeiten als mit der Verfassung vereinbar angesehen. Auch sei es - so das BSG a.a.O. - aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten gewesen, Übergangsvorschriften für die durch die Gesamtleistungsbewertung Betroffenen mit erheblichen Lücken im Versicherungsverlauf vorzusehen. Gründe hiervon abzuweichen, sieht der Senat nicht.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Die am 18.04.1936 geborene Klägerin beantragte am 24.01.2001 Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach ihrem Hauptschulabschluss besuchte sie die private Handelsschule S. in R. (01.04.1952 bis 31.03.1953). Im Anschluss daran durchlief sie eine Ausbildung zur Bürogehilfin, die sie am 21.04.1955 mit dem Gehilfenbrief abschloss. Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb endete durch Kündigung zum 30.09.1956. Ab dem 01.01.1957 stand sie wieder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Den reproduzierten Versichertenkarten in der Akte der Beklagten lassen sich Beitragszahlungen für den Zeitraum vom 20.04. bis 31.12.1953, vom 01.01. bis 31.12.1954, vom 01.01.1955 bis 31.12.1955, vom 01.01.1956 bis 15.09.1956 sowie für die Jahre 1957 bis 1961 entnehmen. Die vier Söhne der Klägerin wurden am 21.05.1961, 17.12.1964, 15.02.1965 und am 10.05.1971 geboren. In ihrem Antrag gab die Klägerin an, im Zeitraum von Januar 1962 bis Juli 1999 Hausfrau und Mutter gewesen zu sein. Ab dem 01.07.1999 übt sie eine geringfügige Beschäftigung als Buchhalterin mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 500,- DM aus. Mit Bescheid vom 09.02.2001 bewilligte die Beklagte eine Regelaltersrente ab dem 01.05.2001 mit einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 436,- DM (Zahlbetrag 402,87 DM).
Mit einem am 21.03.2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beanstandete die Klägerin, dass mit Schreiben der Beklagten vom 13.01.1989 die Rentenanwartschaft noch mit 443,40 DM angegeben worden sei. Für vier Jahre Kindererziehungszeit erhalte sie 197,96 DM; für neun Jahre Arbeit als Buchhalterin und zwei Jahre geringfügige Beschäftigung erhalte sie 238,04 DM. Dies könne nicht stimmen. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 09.02.2001 und lehnte diese mit Bescheid vom 15.10.2001 ab. Sie führte aus, dass es sich bei einer Rentenauskunft nicht um einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung im Sinne von § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele. Die erteilte Rentenauskunft sei nicht rechtsverbindlich. Hierauf sei die Klägerin auch hingewiesen worden. Im Übrigen seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten versicherungsrelevanten Zeiten berücksichtigt worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr eine Vollbeschäftigung seit ca. 10 Jahren wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Es sei unerklärlich, warum sie keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bekommen könne. Notwendige Rehabilitationsmaßnahmen seien ihr 1989 mit widersprüchlichen und falschen Angaben verweigert worden. Außerdem würde die Aufteilung geleisteter Beiträge für 1961 nicht stimmen, weil sie bis zu ihrer Mutterschaft ganztags gearbeitet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.04.2002 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hat die Gehaltsabrechnungen für 1961 vorgelegt und vorgetragen, dass 1954/1956 Heilverfahren wegen der Entfernung von TBC-Lymphknoten durchgeführt worden seien. Sie hat die Richtigstellung der Beiträge für 1961, die Anpassung an die durchschnittlichen Nettolöhne sowie die Berücksichtigung ihrer Fehlzeiten wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Sie habe sich mehrmals 1998 wegen einer Erwerbsunfähigkeitsrente bemüht und nicht erst am 15.03.2001. Außerdem würden bei der geringfügigen Beschäftigung weiterhin 22 % Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge abgezogen, obwohl sie Altersrente erhalte.
Die Beklagte hat die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 28.05.2002 darauf hingewiesen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nicht erfülle, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen könne. Ein vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wäre deshalb abzulehnen gewesen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie einer von der Beklagten beigezogenen ärztlichen Bescheinigung des Landratsamtes Ravensburg vom 03.01.2003, worin ein stationäres Heilverfahren der Klägerin im Zeitraum vom 04.01.1954 bis 16.12.1954 sowie vom 15.03.1956 bis 14.08.1956 angegeben wurde, hat die Beklagte die Zeit vom 16.09.1956 bis 14.11.1956 als Anrechnungszeit sowie die von der Klägerin geltend gemachte Entgeltaufteilung für das Jahr 1961 anerkannt. Die Anerkennung von Anrechnungszeiten im Zeitraum vom 04.01.1954 bis 16.12.1954 und vom 15.03.1956 bis 15.09.1956 sei nicht möglich, weil in diesen Zeiträumen versicherungspflichtiges Entgelt erzielt worden sei und somit keine Unterbrechung der versicherungspflichtigen Tätigkeit vorgelegen habe.
Die Beklagte hat in Umsetzung ihres Anerkenntnisses den Bescheid vom 18.02.2003 mit einer Neuberechnung der Regelaltersrente ab dem 01.05.2001 vorgelegt. Ab 01.04.2003 betrug der Rentenzahlbetrag 215,96 Euro, für die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.03.2003 hat die Beklagte 54,07 Euro nachgezahlt.
Die Klägerin hat der Behauptung des Landratsamtes R. zur Dauer des stationären Heilverfahrens vom 04.01. bis 16.12.1954 widersprochen, außerdem sei im Zeitraum von 1954 bis 1956 während der Heilverfahren auch kein versicherungspflichtiges Entgelt bezahlt worden. Sie hat um Klärung gebeten, ob die Streichung von 12 Monaten für die Fachschulausbildung berechtigt gewesen sei, weil sie vor dem 31.12.1936 geboren sei. Außerdem halte sie die Entgeltpunkte für die geringfügige Beschäftigung bis 30.04.2001 für nicht richtig errechnet. Im Rentenbescheid würden 570 Monate zugrunde gelegt. Bei 357 Monaten sei die Halbbelegung aber mehr als erfüllt, dennoch seien die Entgeltpunkte nie erhöht worden. Sie würde durch die Berechnungsmethode der Altersbezüge durch die geringfügige Beschäftigung ungerechtfertigt benachteiligt.
Hierauf hat die Beklagte erwidert, dass dann, wenn man die Zeiten vom 15.03.1956 bis 15.09.1956 sowie vom 04.10.1954 bis 01.01.1955 als Anrechnungszeit anerkennen wolle, sich die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Bescheid vom 18.02.2003 verringern würden. Die Rente würde dann geringer ausfallen (eine entsprechende Probeberechnung hat die Beklagte vorgelegt). Beim Bundessozialgericht sei wegen der Anrechnung von Ausbildungszeiten für Zeiten vor dem 17. Lebensjahr ein Verfahren anhängig. Das Ruhen des vorliegenden Verfahrens werde daher angeregt. Die Vorschriften zur Halbbelegung nach § 36 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) seien zum 01.01.1992 aufgehoben worden und hätten deshalb keine Auswirkungen auf die Rentenberechnung.
Mit Urteil vom 05.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Verfahren ruhe hinsichtlich der Frage der Anerkennung von Zeiten der Fachschulausbildung vom 18.04.1952 bis 31.03.1953, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens erklärt hätten. Nach Richtigstellung der für 1961 entrichteten Beiträge im Bescheid der Beklagten stünden die Zeiten 1961 nicht mehr im Streit. Die Beklagte habe unter Berücksichtigung ihres Bescheides vom 18.02.2003 den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 09.02.2001 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht abgelehnt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer Antragstellung vor Vollendung des 65. Lebensjahres hätten nicht vorgelegen, wenn man eine Antragstellung in dem Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im Jahr 1998 sehen wolle. Für die Zeit vom 04.01.1954 bis 16.12.1954 und vom 15.03.1956 bis 15.09.1956 komme die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht in Betracht, weil in diesen Zeiträumen ein versicherungspflichtiges Entgelt erzielt worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte der Klägerin bei Anerkennung der Zeit 1954 und 1956 als Anrechnungszeit verringern würden mit der Folge, dass die Rente geringer würde. Die Berechnung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.04.2001 sei nach einer Überprüfung nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die vorgenommene Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten. Für die Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 habe nicht geprüft werden müssen, ob die Summe der Entgeltpunkte auf diese Beiträge auf einen Mindestwert zu erhöhen gewesen sei, weil die anerkannten rentenrechtlichen Zeiten keine 35 Jahre ergeben hätten. Außerdem seien die Vorschriften zur Halbbelegung zum 01.01.1992 außer Kraft getreten, weshalb diese Vorschriften auch keine Auswirkungen auf die Rentenberechnung der Klägerin hätten.
Gegen das der Klägerin am 22.04.2004 zugestellte Urteil hat diese am 10.05.2004 "Einspruch" eingelegt. Sie wendet sich weiterhin gegen die Streichung der Fachschulausbildung und sie besteht nach wie vor auf der Richtigstellung der Ausfallzeiten 1954/1956 wegen der Heilverfahren und folgender Arbeitslosigkeit. Sie hält daran fest, dass das Schreiben vom 03.01.2003 vom Gesundheitsamt Ravensburg falsch sei. Sie habe während der Dauer der Heilverfahren nur Taschengeld erhalten. Die Berechnungsmethode für die geringfügige Beschäftigung gehe von einer Vollzeitbeschäftigung aus. Dadurch werde sie ungerechtfertigt benachteiligt. Außerdem würde bei der Grundbewertung ihrer Beitragszeiten vom 20.04.1953 bis 31.12.1961 der Durchschnittswert von 48 Jahren zugrunde gelegt. Unberücksichtigt bleibe, dass sie bereits am 17.07.1950 ihren Hauptschulabschluss gehabt habe und dann noch weitere Schulen besucht habe. Unberücksichtigt bleibe auch die geringfügige Beschäftigung vom 01.05.2001 bis 31.12.2002 nach dem 65. Lebensjahr. Sie habe nach der Erziehung ihrer vier Kinder und nach der Pflege ihrer kranken Mutter wieder zurück in ihren erlernten Beruf wollen. Die Eingliederung sei unmöglich gewesen, weil ihr seit 1990 Augenärzte und Optikermeister die Hilfe verweigert hätten. Nur dadurch habe sie jahrelang furchtbare Augenschmerzen ertragen müssen. Es sei dann noch eine chronische Lumbalgie rechts und links vom 09.05.1997 hinzugekommen. Eine Reha-Maßnahme sei von der BfA verweigert worden, obwohl sie hierauf Anspruch gehabt habe. Im Übrigen sei die Berechnung der Entgeltpunkte für die Ausbildungszeit falsch. Die Ausbildungszeit ohne Berücksichtigung der Fachschulausbildung betrage noch 24 Monate, nicht 36 und auch nicht 33 Monate, wie die BfA es annehme. Die Ausbildungszeit vom 20.04.1953 bis 19.04.1955, die sie am 21.04.1955 erfolgreich abgeschlossen habe, würde vonseiten der BfA immer noch nicht richtig gestellt. Die BfA berechne die Entgeltpunkte für die Ausbildung immer bis 31.03.1956. Falsch sei auch die Berechnung der Entgeltpunkte vom 01.01. bis 19.04.1955 mit 0,1450 Entgeltpunkten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung ihres Bescheides vom 18. Februar 2003 eine höhere Regelaltersrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf § 54 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seien die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen immer als Zeiten der Berufsausbildung anzunehmen und als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen. Bei diesen Zeiten der sogenannten fiktiven Berufsausbildung komme es auf das tatsächliche Vorliegen einer Lehre nicht an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG sowie auf die Senatsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der "Einspruch" der Klägerin gegen das Urteil des SG ist als Berufung auszulegen. Die insoweit form- und fristgerecht erhobene Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden kann, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Gegenstand des Rechtstreits ist der Bescheid vom 18.02.2003. Dieser, nach Klageerhebung vorgelegte Bescheid, hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 09.02.2001 ersetzt (vgl. § 96 SGG) und insoweit auch die entgegenstehende ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung der Bewilligung (Bescheid vom 15.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2002) zurückgenommen. Soweit die Klägerin noch einen weitergehenden Anspruch auf eine höhere Altersrente geltend macht, ist ihre Klage, wie das SG zu Recht entschieden hat, jedoch unbegründet. Ein weitergehender Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 09.02.2001 besteht nicht.
Die von der Beklagten mit Bescheid vom 18.02.2003 vorgenommene Berechnung der Rente unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit verweist der Senat auf die in diesem Bescheid enthaltene ausführliche Darlegung der Voraussetzungen für die Berechnung der Rente einerseits, als auch auf die Berechnung als solche andererseits (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG). Zu den noch vorgebrachten Einwendungen der Klägerin weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Klägerin kann aus der 1989 erteilten Rentenauskunft keine weiteren Rechte herleiten. Eine Rentenauskunft beruht auf den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften und den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten. Sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten (vgl. § 109 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]), worauf die Klägerin auch hingewiesen worden war. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
Die Zeiten der Fachschulausbildung vor dem 17. Lebensjahr, das die Klägerin am 18.04.1953 vollendet hatte, hat die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt. Durch das am 25.09.1996 verabschiedete Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG - Bundesgesetzblatt Teil I, 1996, Nr. 48 S. 1461ff.) hat der Gesetzgeber § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI geändert und den frühesten Beginn einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung auf das 17. Lebensjahr verschoben. Dieses Gesetz ist zum 1.01.1997 in Kraft getreten. Auf das Geburtsjahr der Klägerin kommt es insoweit nicht an. Die Revision des erwähnten Verfahrens beim Bundessozialgericht (B 4 RA 30/01 R) ist als unzulässig verworfen worden. Der Senat hat auch keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Denn mit der Änderung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI hat der Gesetzgeber lediglich Anrechnungszeiten, also Zeiten, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gekürzt. Ihre Anerkennung beruht allein auf einer besonderen vom Gesetzgeber eingeräumten Vergünstigung (vgl. hierzu LSG NRW Urt. v. 30.04.2001 - L 3 RA 16/00, veröffentlicht in juris, - auch zur Frage der Verfassungskonformität und mit weiteren Nachweisen insbes. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Zeiten nach Erreichen des Hauptschulabschlusses und der Fachschulausbildung bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres am 18.04.1953 sind daher gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der hier anzuwendenden und bis 31.12.2004 geltenden Fassung zu Recht nicht als Anrechnungszeit in die Rentenberechnung eingeflossen.
Weitere Anrechnungszeiten liegen nicht vor. Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten Heilverfahren, soweit sie von der Beklagten im Bescheid vom 18.02.2003 nicht bereits berücksichtigt sind. Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI ist eine Anrechnungszeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Leistungen zur Rehabilitation nur dann anzuerkennen, wenn hierdurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen wird. Eine Unterbrechung liegt aber nicht vor, weil für die Zeit vom 04.01.1954 bis 16.12.1954 und 15.03.1956 bis 14.08.1956 Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Dass die Feststellungen der Beklagten hierzu falsch sein sollen, wie die Klägerin behauptet, ist nicht nachgewiesen. Und auch dass die Klägerin für die Dauer der Heilverfahren nur Taschengeld bekommen haben will, belegen die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht. Denn dort wird im Schreiben der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 24.08.1954 lediglich von einem satzungsgemäßen Taschengeld "nach Wegfall der Erz.Beihilfe" gesprochen. Ob, ab wann und in welcher Höhe dieses tatsächlich ausbezahlt wurde und dass in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich hieraus und auch aus den sonstigen Unterlagen nicht. Im Ergebnis ist dies aber genauso wenig entscheidungsrelevant wie die Frage, ob das Heilverfahren am 04.01.1954 oder am 04.10.1954 begonnen (und bis 31.12.1954 gedauert) hat. Denn die Probeberechnung der Beklagten belegt, dass die Berücksichtigung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten zu einer geringeren Rente führen würde. Durch die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ist die Klägerin daher nicht beschwert.
Die Klägerin hat vor der hier gewährten Regelaltersrente auch keine andere Rente und gerade auch keine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, sodass eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Denn die Berücksichtigung als Anrechnungszeit erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht nur, dass die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sondern auch, dass ein Antrag gestellt und ein entsprechender Rentenbescheid erteilt worden ist. Im Übrigen sind - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei einer unterstellten Antragstellung 1998 nicht erfüllt.
Auch die Berechnung der Entgeltpunkte für die Ausbildungszeit unterliegt keinen rechtlichen Bedenken: Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, gelten die Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten. Nach § 54 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der bis 31.12.2004 anzuwendenden Fassung sind dies aber stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der von der Beklagten berücksichtigte Zeitraum vom 20.04.1953 bis 31.03.1956 entspricht daher den Vorgaben des Gesetzes.
Ob für die Zeit vom 01.01.1955 bis zum Ende der Ausbildung am 20.04.1955 die von der Beklagten berücksichtigten Pflichtbeiträge iHv. 659,22 DM oder - wie die Klägerin meint - nur ca 200 DM anzusetzen sind, kann der Senat dahingestellt sein lassen. Denn dies wirkt sich in der vorliegenden Konstellation nicht aus, weil als Ausbildungszeit ohnehin der Zeitraum bis 31.03.1956 zu berücksichtigen ist (vgl. Ausführungen oben) und somit das gesamte Jahr 1955 einheitlich zu betrachten ist.
Die Berechnung des Zuschlages an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ist in Anlage 20 des Bescheides vom 18.02.2003 ausführlich erläutert. Hierauf wird - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich, sodass der Zuschlag mit 0,1259 Punkten richtig bestimmt worden ist. Eine Benachteiligung der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Soweit sie sich dagegen wendet, dass Beiträge auch noch nach Eintritt der Regelaltersrente abzuführen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach Erreichen der Altersgrenze und dem Bezug der Regelaltersrente (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Gemäß § 172 Abs. 1 SGB VI hat der Arbeitgeber aber für Beschäftigte, die als Bezieher einer Altersrente oder wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei sind, die Hälfte des Beitrags zu zahlen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Es handelt es sich dabei allein um den Arbeitgeberanteil. Hierdurch wird der ansonsten eintretende Kosten- und Wettbewerbsvorteil ausgeglichen, den Arbeitgeber bei der Beschäftigung rentenversicherungsfreier Arbeitnehmer hätten. Der Arbeitgeberanteil führt aber in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu Leistungsansprüchen des Einzelnen, sondern kommt der Versichertengemeinschaft insgesamt zugute.
Die Voraussetzungen für eine Anhebung der Summe der Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 sind nicht erfüllt, weil hierfür wenigstens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Zeiten im Ausland) nachgewiesen werden müssen (§ 262 Abs. 1 SGB VI). Unter Berücksichtigung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis 31.05.1981 liegen jedoch nur etwas mehr als 29 Jahre rentenrechtlicher Zeiten vor.
Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (Bundesgesetzblatt I S. 2261ff.) zum 01.01.1992 ist gemäß Art. 83 dieses Gesetzes das AVG und damit die von der Klägerin begehrte Anerkennung von Ausfallzeiten (§§ 35, 36 AVG) außer Kraft gesetzt worden. Damit ist auch die sog. Halbbelegung durch die ab 01.01.1992 durchzuführende "Gesamtleistungsbewertung" ersetzt worden. Das Bundessozialgericht (BSG - Urteil v. 18.04.1996 in SozR 3-2600 § 71 Nr. 1) hat diese Änderung der Bewertung beitragsfreier Zeiten als mit der Verfassung vereinbar angesehen. Auch sei es - so das BSG a.a.O. - aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten gewesen, Übergangsvorschriften für die durch die Gesamtleistungsbewertung Betroffenen mit erheblichen Lücken im Versicherungsverlauf vorzusehen. Gründe hiervon abzuweichen, sieht der Senat nicht.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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