Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 4432/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4007/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Klägerin aus einem (einmaligen) Zuschlag zu einer Abfindung betrieblicher Versorgungsbezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Die am 1921 geborene Klägerin ist seit 1985 Mitglied der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner sowie pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 2). Sie war ebenso wie ihr - am 2003 verstorbener - Ehemann bei der R. L. AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) in S. beschäftigt. Aus einer Versorgungszusage der Arbeitgeberin bezog sie sowohl aufgrund eigener Beschäftigung als auch derjenigen des Ehemannes eine Versorgungsleistung, die zuletzt (Dezember 2004) monatlich EUR 53,75 bzw. EUR 848,42 betrug.
In einem versicherungsmathematischen Gutachten vom 25. März 2004 wurde errechnet, dass der Barwert der beiden Anwartschaften zum 31. Dezember 2004 brutto EUR 3.646,00 bzw. EUR 57.544,00 betrug. Die Arbeitgeberin bot mit Schreiben vom 05. Juli 2004 eine Abfindung dieser Ansprüche unter Gewährung eines Zuschlags von 30 v.H. an. Hintergrund letzteren Angebots war, dass die Abfindung der Einkommensteuer mit Progressionswirkung unterworfen würde. Die Klägerin stimmte nach nochmaliger Erinnerung im Dezember 2004 dieser Regelung zu. Am 30. Dezember 2004 wurde der Betrag von EUR 61,190,00 zuzüglich Zuschlag von EUR 18.357,00, insgesamt EUR 79.547,00 ausgezahlt.
Durch Bescheid vom 03. Januar 2005, der den Hinweis enthielt, er ergehe zugleich im Namen der Beklagten zu 2), erklärten die Beklagten einen monatlichen Zahlbetrag von 1/120 der gesamten Leistung, also EUR 662,89 als auf zehn Jahre beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei dem derzeitigen Beitragssatz von 14,7 v.H. bzw. 1,7 v.H. ergaben sich monatliche Beiträge von EUR 97,44 bzw. EUR 11,27, insgesamt EUR 108,71.
Die Klägerin bezweifelte (Schreiben des Sohnes vom 07. Januar 2005, das die Beklagten als Widerspruch werteten), ob der Zuschlag um 30 v.H., der zum Ausgleich der steuerlichen Nachteile angesetzt worden sei, der Beitragspflicht unterliegen dürfe, sowie die Höhe des Beitragssatzes zur Krankenversicherung. Die Beklagte zu 1) erläuterte (Schreiben vom 08. Februar und 12. April 2005), der Zuschlag als geldwerter Vorteil könne unter Anwendung des Bruttoprinzips von der Beitragspflicht nicht ausgenommen werden. Auf Versorgungsbezüge finde seit 01. Januar 2004 der volle allgemeine Beitragssatz Anwendung. Die Klägerin erklärte sich bereit, Beiträge aus dem Betrag von EUR 61.190,00 zu entrichten (Schreiben vom 26. Februar 2005), verblieb im Übrigen aber dabei (Schreiben vom 29. April 2005), man könne nicht einfach alles, was geldmäßig geflossen sei, zu den Versorgungsbezügen rechnen. Bekanntlich sei die Abfindungszahlung in Kenntnis der steuerlichen Nachteile nur zögerlich akzeptiert worden. In diesem Zusammenhang sei eine neue Vereinbarung zustande gekommen, durch welche die Zuzahlung als Entschädigung für den Rechtsverzicht auf wiederkehrende Rentenleistungen erbracht worden sei. Diese Leistung könne dann aber nicht einer Rente im Sinne eines verspäteten Entgelts für die erbrachten Arbeitsleistungen zugezählt werden. Der Widerspruchsausschuss der beiden Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005). Zur Begründung wurde dargelegt, ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug liege immer dann vor, wenn die Zuwendung ihre Erklärung nur in dem Beschäftigungsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit finde. Bei der Beitragsbemessung sei nicht von dem Betrag abzüglich des Zuschlags von 30 v.H., der zum Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile angesetzt worden sei, auszugehen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern sei der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Unter Zahlbetrag könne - bestätigt durch höchstrichterliche Rechtsprechung - nur der tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttobetrag verstanden werden. Für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelte Entsprechendes. Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen gelte zur Krankenversicherung der allgemeine, am 01. Juli 2004 maßgebende Beitragssatz von 14,7 v.H. und zur sozialen Pflegeversicherung der gesetzliche Beitragssatz von 1,7 v.H.
Mit der am 18. Juli 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren, keinen höheren Kapitalbetrag als EUR 61.190,00 der Beitragsbemessung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen, weiter. Sie machte geltend, nur solche Einkünfte dürften der Beitragspflicht unterliegen, die auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen seien. Die Bezüge müssten nach gesetzlicher oder vertraglicher Regelung als unmittelbarer Ausfluss geleisteter Arbeit erbracht werden. Dies müsse in gleicher Weise für Ablösungszahlungen gelten. Die Zuzahlung werde demgegenüber auf einer neuen Vertragsgrundlage geleistet. Sie stelle sich ausschließlich als einen Ausgleich für die mit der Kapitalisierung verbundene steuerliche Mehrbelastung dar. Wirtschaftlich ebenso wie rechtlich gesehen handle es sich bei der Zuzahlung um eine Entschädigung oder Gegenleistung für die Aufgabe des (monatlich erfüllten) Versorgungsanspruchs und nicht um ein nachträgliches Entgelt für die frühere Arbeitsleistung. Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, müsste z. B. der Kostenersatz, den ein Arbeitnehmer für eine Dienstreise von seinem Arbeitgeber erhalte, auch zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Im Übrigen habe sich die Arbeitgeberin mit der Zusatzleistung von der Verpflichtung auf Fortzahlung der monatlichen Renten freigekauft. Der Zahlbetrag sei der Betrag, der aufgrund des Stammrechts auf Rente oder Versorgung zur Auszahlung komme. Daran fehle es bei über den Rentenbarwert hinausgehenden Zuschlägen, weil diese nicht "Früchte" des Stammrechts seien. Beitragspflichtig seien nur Einnahmen, auf welche - der Höhe nach - ein Anspruch bestehe. Ein solcher habe jedoch bei den hier strittigen Mehrleistungen nicht bestanden.
Die Beklagten - wobei das SG die Beklagte zu 1) als alleinige Beklagte ansah - traten der Klage entgegen. Darauf, dass auf einen gezahlten Betrag ein Rechtsanspruch bestehe, komme es nicht an. Ebenso wenig könne die Beitragspflicht auf ein zunächst zustehendes "Stammrecht" begrenzt werden. Im Übrigen habe die Arbeitgeberin ein von der Klägerin angenommenes Angebot zur Abgeltung der Versorgungsbezüge gemacht, wodurch ein Rechtsanspruch begründet worden sei. Wie der Abfindungsanspruch berechnet worden sei und ob er bei Außerachtlassung der steuerlichen Gesichtspunkte auch niedriger hätte ausfallen können, sei für die Beitragspflicht unerheblich.
Durch Urteil vom 17. Juli 2006 verurteilte das SG die Beklagten unter Abänderung ihres Bescheids vom 03. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2005, bei der Beitragsbemessung der Versorgungsbezüge lediglich einen Kapitalbetrag von EUR 61.190,00 anzusetzen. Der von der Arbeitgeberin gewährte Zuschuss von 30 v.H. sei kein Versorgungsbezug, weil er nicht unmittelbar auf die frühere Beschäftigung zurückzuführen sei. Zwar wäre die Zuzahlung ohne die frühere Beschäftigung nicht geleistet worden. Dies sei aber nur eine mittelbare kausale Verknüpfung. Der Zuschuss von 30 v.H. beruhe im Wesentlichen auf einer neuen zivilrechtlichen Vereinbarung mit der Klägerin. Zudem habe die Zuzahlung keine Einkommens- oder Unterhaltsfunktion, sondern diene der Entschädigung für die Steuernachteile. Es handle sich um eine reine Entschädigungsleistung. Nach alledem dürfe nur der versicherungsmathematisch errechnete Barwert der ursprünglichen Leistung in Höhe von EUR 61.190,00 angesetzt werden.
Gegen das ihr am 25. Juli 2006 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 09. August 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verweisen wiederum darauf, die Arbeitgeberin habe der Klägerin ein Angebot zur Abgeltung der Versorgungsbezüge gemacht, welches die Klägerin angenommen und damit einen Anspruch auf die Auszahlung des Betrages von EUR 79.547,00 erworben habe. Maßgeblich für die Beurteilung der Beitragspflicht bei Renten und Versorgungsbezügen sei allein der Zahlbetrag. Hierunter sei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Steuern dürften ebenso wenig abgezogen werden wie etwaige Abzweigungsbeträge infolge Aufrechnung, Abtretung oder Pfändung. Dies ergebe sich aus dem Sinn des Begriffs Zahlbetrag. Dies sei der Betrag, den der Versorgungsträger (die Zahlstelle) zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahle. Nach alledem müsse der Betrag von EUR 79.547,00 in voller Höhe der Beitragspflicht unterliegen. - Die Beklagten haben klargestellt, dass die Beklagte zu 1) prozessual auch für die Beklagte zu 2) zu handeln ermächtigt sei.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Auffassung des SG zu eigen, die Einkommens- oder Unterhaltsfunktion der Zuzahlung sei nicht erkennbar. Mit dieser werde auch keine bereits geschuldete regelmäßige Leistung ersetzt. In ihr liege auch keine Kapitalisierung der zuvor bezogenen Renten. Damit fehle auch der unmittelbare Zusammenhang mit dem früheren Beschäftigungsverhältnis. Es bestehe allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang. Die entsprechenden Mittel seien im eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gewährt worden. Demgegenüber könne ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers - der Klägerin -, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die Mehrzahlung habe allein der Interessenlage der Arbeitgeberin entsprochen, die in den Angebotsschreiben zum Ausdruck komme. Der Zuschlag habe die Bereitschaft, in die Abfindung einzuwilligen, herbeiführen wollen. Zahlbetrag sei nur der Betrag, der aufgrund des Stammrechts auf Rente oder Versorgung zur Auszahlung gelangende. Der Zuschlag sei keine Frucht des Stammrechts, sondern ein Aliud. Mit der Vereinbarung des Zuschlags sei eine neue zivilrechtlich wirksame Vereinbarung geschaffen worden. Es handle sich um einen (unechten) Schadensersatz oder das Entgelt für einen Rechtsverzicht im weitesten Sinne. Diese Mehrleistung habe die Unsicherheiten abgegolten, die sich im Hinblick auf eine möglicherweise höhere Lebenserwartung und stärker anwachsende Lebenshaltungskosten ergeben hätten. Hinzu komme schließlich der Hauptzweck der vermiedenen Steuermehrbelastung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Beklagte des Rechtsstreits sind sowohl die Krankenkasse (Beklagte zu 1) als auch die Pflegekasse (Beklagte zu 2). Denn mit dem Bescheid vom 03. Januar 2005 wurden sowohl Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt. Für die Festsetzung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen sind nicht die Krankenkassen zuständig, weil sie insoweit nicht als Einzugsstelle nach § 28h des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) tätig werden, sondern die Pflegekassen. Diese sind selbstständige Versicherungsträger mit eigenen Rechten und Pflichten. Mit gerade noch erkennbarer Deutlichkeit ergibt sich, dass der Bescheid vom 03. Januar 2005 sowohl von der Beklagten zu 1) als auch von der Beklagten zu 2) erlassen worden ist, sodass dem Formerfordernis des § 33 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X), wonach ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt u. a. die erlassende Behörde erkennen lassen muss, noch Genüge getan ist. Denn der Bescheid vom 03. Januar 2005 enthält den Zusatz, der Bescheid ergehe auch im Namen der Beklagten zu 2). Auch zu Beginn des Widerspruchsbescheids führte der gemeinsame Widerspruchsausschuss der beiden Beklagten aus, dass sich der von der Klägerin eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) richte.
Die Klägerin wandte sich uneingeschränkt gegen die Beitragspflicht sowohl zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch zur sozialen Pflegeversicherung, sodass ihre beim SG erhobene Klage gegen beide Beklagte gerichtet war. Der Senat hat das Rubrum demgemäß entsprechend berichtigt.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Im Streit stehen wiederkehrende Leistungen (hier: Beiträge der Klägerin) für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Die Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2005 ist auch rechtmäßig, soweit er den Betrag der Zuzahlung von EUR 18.357,00 bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt. Die vom SG geteilte klägerische Auffassung, die im Dezember 2004 in Höhe von EUR 18.357,00 geleistete Zuzahlung zur Abfindung von Versorgungsanwartschaften unterliege nicht der (anteiligen) Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, vermag aus den im Folgenden darzulegenden Gründen keinen Bestand zu haben.
Gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) werden bei versicherungspflichtigen Rentnern - die Klägerin ist als versicherungspflichtige Rentnerin Mitglied bei der Beklagten zu 1) - der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (u.a.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als solche gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (Satz 3 der Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190, in Kraft seit 01. Januar 2004). Bei Mitgliedern der Pflegekasse (Beklagte zu 2), die, wie hier die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung u.a. die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 SGB V.
Die Klägerin hat seitens der Arbeitgeberin Ende Dezember 2004 eine Abfindungszahlung ihrer beiden Versorgungsbezüge, der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden monatlichen Renten von EUR 53,75 und EUR 848,42 (aus der eigenen bzw. ihres verstorbenen Ehemannes Beschäftigung) erhalten. Der Barwert der Anwartschaften betrug laut dem versicherungsmathematischen Gutachten vom 25. März 2004 der Aon Jauch & Hübener Consulting GmbH zum 31. Dezember 2004 EUR 3.646,00 bzw. EUR 57.544,00, zusammen EUR 61.190,00. Auf diesen Betrag wurde der im Schreiben vom 05. Juli 2004 angebotene Zuschlag von 30 v.H. aufgeschlagen. Letzterer Bruchteil belief sich auf EUR 18.357,00, sodass insgesamt EUR 79.547,00 zur Auszahlung gelangten. 1/120 dieser Leistung waren, wie im Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2005 richtig errechnet, EUR 662,89. Hiervon waren beim ab 01. Januar 2005 geltenden monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von 14,7 v.H. EUR 97,44 zu entrichten; hinzu kamen monatliche Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach dem Beitragssatz von 1,7 v.H. (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) in Höhe von EUR 11,27, zusammen EUR 108,71.
Die Beklagten haben zu Recht den Gesamtbetrag von EUR 79.547,00 der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt. Dieser Gesamtbetrag ist im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Stelle der bis Dezember 2004 in Form einer monatlichen Rente gezahlten Versorgungsbezüge getreten. Wie dieser Betrag der Höhe nach zustande gekommen ist, bleibt unerheblich. Die Klägerin verweist darauf, nach dem versicherungsmathematischen Gutachten vom 25. März 2004 hätten die versicherungsmathematischen Barwerte der beiden Anwartschaften nur EUR 61.190,00 betragen. Der Zuschlag von EUR 18.357,00, also genau um 30 v.H., sei (vgl. schon Angebotsschreiben vom 05. Juli 2004) als Anreiz für die Einwilligung in die Abfindungsregelung zugesagt worden, um die einkommensteuerrechtliche Belastung abzumildern. Einen Anspruch auf die Einwilligung der Klägerin in die Abfindungsregelung hatte die Arbeitgeberin nicht. Demgemäß wurde noch mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 angekündigt, die monatliche Auszahlung werde von einer externen Gesellschaft (VIFA Unterstützungs GmbH) übernommen. Dies war offenkundig ein letzter Versuch, zögernde Versorgungsempfänger wie die Klägerin nochmals an die Möglichkeit zu erinnern, in die Abfindungsregelung einzuwilligen. Letzterem ist die Klägerin unter dem 27. Dezember 2004 gefolgt. Damit hat sie, wie die Beklagten zu Recht einwenden, einen Rechtsanspruch auf eine höhere als die versicherungsmathematisch errechnete Abfindungsleistung erworben.
Diese Rechtskonstruktion verbietet es, den Tatbestand der "nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung" im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf den versicherungsmathematisch errechneten Betrag zu begrenzen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Monatlicher Zahlbetrag im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist der Bruchteil von 1/120 der "Leistung". Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, lediglich der versicherungsmathematische Barwert der beiden Anwartschaften von EUR 61.190,00 stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit den früheren Beschäftigungsverhältnissen, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn mit Inkrafttreten von § 240 SGB V ist die frühere Beschränkung, dass nur solche wiederkehrenden Bezüge und geldwerten Vorteile zu den Einnahmen im Sinne des § 180 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehören, die dem Arbeitseinkommen entsprechen, entfallen (vgl. Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 21. September 2005 - B 12 KR 12/04 R -). Kommt es im Ausgangspunkt auf die Leistung an, geht die klägerische Argumentation mit einem - wiederum im rein versicherungsmathematischen Sinne verstandenen - "Stammrecht" ins Leere. Die von der Klägerin in der Berufungserwiderung zuletzt zitierten Entscheidungen des BSG (SozR 3-2500 § 237 Nrn. 3 und 7) beziehen sich, wie die Beklagte richtig einwendet, auf den umgekehrten Fall, dass der dem Versorgungsempfänger zustehende Betrag durch Abtretung oder Pfändung vermindert ist.
Demgegenüber lässt die Argumentation der Klägerin und des SG vermissen, welchem Typus vertraglicher Vereinbarungen die Erhöhung des versicherungsmathematisch errechneten Abfindungsbetrags um die Zuzahlung von EUR 18.357,00 zuzuordnen sein soll. Das Angebot der Erhöhung um 30 v.H. sollte, wie eingangs dargelegt, die Klägerin zur Annahme des Abfindungsangebots bewegen. Damit ist eine vertragliche Vereinbarung über eine höhere als die versicherungsmathematisch errechnete Abfindung zustande gekommen. Die öffentlich-rechtlichen Folgen dieser vertraglichen Vereinbarung lassen sich nicht dadurch vermeiden, dass das betragsmäßige Entgegenkommen der Arbeitgeberin als in deren Interesse begründet abgegrenzt werden kann. Auch das schlichte Motiv, die Arbeitgeberin habe sich der Versorgungsverpflichtungen entledigen wollen, bleibt insoweit unerheblich. Es geht nicht an, ein betragsmäßiges Entgegenkommen zur Erzielung einer vertraglichen Vereinbarung als Entschädigung für einen Rechtsverzicht des Vertragspartners hinzustellen und damit öffentlich-rechtliche Folgerungen des Vertragsschlusses zu vermeiden. Andernfalls müssten etwa arbeitgeberische Ausgleichsleistungen im Falle von Steuer- oder Beitragserhöhungen, um begehrte Arbeitnehmer im Unternehmen zu halten, entsprechend begünstigt sein. Dies aber wäre nicht ernstlich zu fordern.
Die Beitragspflicht auch einer einmaligen Kapitalleistung ist weder aus den allgemeinen Strukturprinzipien des Beitragsrechts noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden (BSG, Urteile vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06 R - und vom 25. April 2007 - B 12 KR 25/05 R -; die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 07. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -; Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 2007 - L 4 KR 721/06 - und vom 22. Juni 2007 - L 4 KR 4557/05 -).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Klägerin aus einem (einmaligen) Zuschlag zu einer Abfindung betrieblicher Versorgungsbezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Die am 1921 geborene Klägerin ist seit 1985 Mitglied der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner sowie pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 2). Sie war ebenso wie ihr - am 2003 verstorbener - Ehemann bei der R. L. AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) in S. beschäftigt. Aus einer Versorgungszusage der Arbeitgeberin bezog sie sowohl aufgrund eigener Beschäftigung als auch derjenigen des Ehemannes eine Versorgungsleistung, die zuletzt (Dezember 2004) monatlich EUR 53,75 bzw. EUR 848,42 betrug.
In einem versicherungsmathematischen Gutachten vom 25. März 2004 wurde errechnet, dass der Barwert der beiden Anwartschaften zum 31. Dezember 2004 brutto EUR 3.646,00 bzw. EUR 57.544,00 betrug. Die Arbeitgeberin bot mit Schreiben vom 05. Juli 2004 eine Abfindung dieser Ansprüche unter Gewährung eines Zuschlags von 30 v.H. an. Hintergrund letzteren Angebots war, dass die Abfindung der Einkommensteuer mit Progressionswirkung unterworfen würde. Die Klägerin stimmte nach nochmaliger Erinnerung im Dezember 2004 dieser Regelung zu. Am 30. Dezember 2004 wurde der Betrag von EUR 61,190,00 zuzüglich Zuschlag von EUR 18.357,00, insgesamt EUR 79.547,00 ausgezahlt.
Durch Bescheid vom 03. Januar 2005, der den Hinweis enthielt, er ergehe zugleich im Namen der Beklagten zu 2), erklärten die Beklagten einen monatlichen Zahlbetrag von 1/120 der gesamten Leistung, also EUR 662,89 als auf zehn Jahre beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei dem derzeitigen Beitragssatz von 14,7 v.H. bzw. 1,7 v.H. ergaben sich monatliche Beiträge von EUR 97,44 bzw. EUR 11,27, insgesamt EUR 108,71.
Die Klägerin bezweifelte (Schreiben des Sohnes vom 07. Januar 2005, das die Beklagten als Widerspruch werteten), ob der Zuschlag um 30 v.H., der zum Ausgleich der steuerlichen Nachteile angesetzt worden sei, der Beitragspflicht unterliegen dürfe, sowie die Höhe des Beitragssatzes zur Krankenversicherung. Die Beklagte zu 1) erläuterte (Schreiben vom 08. Februar und 12. April 2005), der Zuschlag als geldwerter Vorteil könne unter Anwendung des Bruttoprinzips von der Beitragspflicht nicht ausgenommen werden. Auf Versorgungsbezüge finde seit 01. Januar 2004 der volle allgemeine Beitragssatz Anwendung. Die Klägerin erklärte sich bereit, Beiträge aus dem Betrag von EUR 61.190,00 zu entrichten (Schreiben vom 26. Februar 2005), verblieb im Übrigen aber dabei (Schreiben vom 29. April 2005), man könne nicht einfach alles, was geldmäßig geflossen sei, zu den Versorgungsbezügen rechnen. Bekanntlich sei die Abfindungszahlung in Kenntnis der steuerlichen Nachteile nur zögerlich akzeptiert worden. In diesem Zusammenhang sei eine neue Vereinbarung zustande gekommen, durch welche die Zuzahlung als Entschädigung für den Rechtsverzicht auf wiederkehrende Rentenleistungen erbracht worden sei. Diese Leistung könne dann aber nicht einer Rente im Sinne eines verspäteten Entgelts für die erbrachten Arbeitsleistungen zugezählt werden. Der Widerspruchsausschuss der beiden Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005). Zur Begründung wurde dargelegt, ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug liege immer dann vor, wenn die Zuwendung ihre Erklärung nur in dem Beschäftigungsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit finde. Bei der Beitragsbemessung sei nicht von dem Betrag abzüglich des Zuschlags von 30 v.H., der zum Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile angesetzt worden sei, auszugehen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern sei der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Unter Zahlbetrag könne - bestätigt durch höchstrichterliche Rechtsprechung - nur der tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttobetrag verstanden werden. Für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gelte Entsprechendes. Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen gelte zur Krankenversicherung der allgemeine, am 01. Juli 2004 maßgebende Beitragssatz von 14,7 v.H. und zur sozialen Pflegeversicherung der gesetzliche Beitragssatz von 1,7 v.H.
Mit der am 18. Juli 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren, keinen höheren Kapitalbetrag als EUR 61.190,00 der Beitragsbemessung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen, weiter. Sie machte geltend, nur solche Einkünfte dürften der Beitragspflicht unterliegen, die auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen seien. Die Bezüge müssten nach gesetzlicher oder vertraglicher Regelung als unmittelbarer Ausfluss geleisteter Arbeit erbracht werden. Dies müsse in gleicher Weise für Ablösungszahlungen gelten. Die Zuzahlung werde demgegenüber auf einer neuen Vertragsgrundlage geleistet. Sie stelle sich ausschließlich als einen Ausgleich für die mit der Kapitalisierung verbundene steuerliche Mehrbelastung dar. Wirtschaftlich ebenso wie rechtlich gesehen handle es sich bei der Zuzahlung um eine Entschädigung oder Gegenleistung für die Aufgabe des (monatlich erfüllten) Versorgungsanspruchs und nicht um ein nachträgliches Entgelt für die frühere Arbeitsleistung. Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, müsste z. B. der Kostenersatz, den ein Arbeitnehmer für eine Dienstreise von seinem Arbeitgeber erhalte, auch zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören. Im Übrigen habe sich die Arbeitgeberin mit der Zusatzleistung von der Verpflichtung auf Fortzahlung der monatlichen Renten freigekauft. Der Zahlbetrag sei der Betrag, der aufgrund des Stammrechts auf Rente oder Versorgung zur Auszahlung komme. Daran fehle es bei über den Rentenbarwert hinausgehenden Zuschlägen, weil diese nicht "Früchte" des Stammrechts seien. Beitragspflichtig seien nur Einnahmen, auf welche - der Höhe nach - ein Anspruch bestehe. Ein solcher habe jedoch bei den hier strittigen Mehrleistungen nicht bestanden.
Die Beklagten - wobei das SG die Beklagte zu 1) als alleinige Beklagte ansah - traten der Klage entgegen. Darauf, dass auf einen gezahlten Betrag ein Rechtsanspruch bestehe, komme es nicht an. Ebenso wenig könne die Beitragspflicht auf ein zunächst zustehendes "Stammrecht" begrenzt werden. Im Übrigen habe die Arbeitgeberin ein von der Klägerin angenommenes Angebot zur Abgeltung der Versorgungsbezüge gemacht, wodurch ein Rechtsanspruch begründet worden sei. Wie der Abfindungsanspruch berechnet worden sei und ob er bei Außerachtlassung der steuerlichen Gesichtspunkte auch niedriger hätte ausfallen können, sei für die Beitragspflicht unerheblich.
Durch Urteil vom 17. Juli 2006 verurteilte das SG die Beklagten unter Abänderung ihres Bescheids vom 03. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2005, bei der Beitragsbemessung der Versorgungsbezüge lediglich einen Kapitalbetrag von EUR 61.190,00 anzusetzen. Der von der Arbeitgeberin gewährte Zuschuss von 30 v.H. sei kein Versorgungsbezug, weil er nicht unmittelbar auf die frühere Beschäftigung zurückzuführen sei. Zwar wäre die Zuzahlung ohne die frühere Beschäftigung nicht geleistet worden. Dies sei aber nur eine mittelbare kausale Verknüpfung. Der Zuschuss von 30 v.H. beruhe im Wesentlichen auf einer neuen zivilrechtlichen Vereinbarung mit der Klägerin. Zudem habe die Zuzahlung keine Einkommens- oder Unterhaltsfunktion, sondern diene der Entschädigung für die Steuernachteile. Es handle sich um eine reine Entschädigungsleistung. Nach alledem dürfe nur der versicherungsmathematisch errechnete Barwert der ursprünglichen Leistung in Höhe von EUR 61.190,00 angesetzt werden.
Gegen das ihr am 25. Juli 2006 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 09. August 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verweisen wiederum darauf, die Arbeitgeberin habe der Klägerin ein Angebot zur Abgeltung der Versorgungsbezüge gemacht, welches die Klägerin angenommen und damit einen Anspruch auf die Auszahlung des Betrages von EUR 79.547,00 erworben habe. Maßgeblich für die Beurteilung der Beitragspflicht bei Renten und Versorgungsbezügen sei allein der Zahlbetrag. Hierunter sei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Steuern dürften ebenso wenig abgezogen werden wie etwaige Abzweigungsbeträge infolge Aufrechnung, Abtretung oder Pfändung. Dies ergebe sich aus dem Sinn des Begriffs Zahlbetrag. Dies sei der Betrag, den der Versorgungsträger (die Zahlstelle) zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahle. Nach alledem müsse der Betrag von EUR 79.547,00 in voller Höhe der Beitragspflicht unterliegen. - Die Beklagten haben klargestellt, dass die Beklagte zu 1) prozessual auch für die Beklagte zu 2) zu handeln ermächtigt sei.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Auffassung des SG zu eigen, die Einkommens- oder Unterhaltsfunktion der Zuzahlung sei nicht erkennbar. Mit dieser werde auch keine bereits geschuldete regelmäßige Leistung ersetzt. In ihr liege auch keine Kapitalisierung der zuvor bezogenen Renten. Damit fehle auch der unmittelbare Zusammenhang mit dem früheren Beschäftigungsverhältnis. Es bestehe allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang. Die entsprechenden Mittel seien im eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gewährt worden. Demgegenüber könne ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers - der Klägerin -, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die Mehrzahlung habe allein der Interessenlage der Arbeitgeberin entsprochen, die in den Angebotsschreiben zum Ausdruck komme. Der Zuschlag habe die Bereitschaft, in die Abfindung einzuwilligen, herbeiführen wollen. Zahlbetrag sei nur der Betrag, der aufgrund des Stammrechts auf Rente oder Versorgung zur Auszahlung gelangende. Der Zuschlag sei keine Frucht des Stammrechts, sondern ein Aliud. Mit der Vereinbarung des Zuschlags sei eine neue zivilrechtlich wirksame Vereinbarung geschaffen worden. Es handle sich um einen (unechten) Schadensersatz oder das Entgelt für einen Rechtsverzicht im weitesten Sinne. Diese Mehrleistung habe die Unsicherheiten abgegolten, die sich im Hinblick auf eine möglicherweise höhere Lebenserwartung und stärker anwachsende Lebenshaltungskosten ergeben hätten. Hinzu komme schließlich der Hauptzweck der vermiedenen Steuermehrbelastung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Beklagte des Rechtsstreits sind sowohl die Krankenkasse (Beklagte zu 1) als auch die Pflegekasse (Beklagte zu 2). Denn mit dem Bescheid vom 03. Januar 2005 wurden sowohl Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt. Für die Festsetzung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen sind nicht die Krankenkassen zuständig, weil sie insoweit nicht als Einzugsstelle nach § 28h des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) tätig werden, sondern die Pflegekassen. Diese sind selbstständige Versicherungsträger mit eigenen Rechten und Pflichten. Mit gerade noch erkennbarer Deutlichkeit ergibt sich, dass der Bescheid vom 03. Januar 2005 sowohl von der Beklagten zu 1) als auch von der Beklagten zu 2) erlassen worden ist, sodass dem Formerfordernis des § 33 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X), wonach ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt u. a. die erlassende Behörde erkennen lassen muss, noch Genüge getan ist. Denn der Bescheid vom 03. Januar 2005 enthält den Zusatz, der Bescheid ergehe auch im Namen der Beklagten zu 2). Auch zu Beginn des Widerspruchsbescheids führte der gemeinsame Widerspruchsausschuss der beiden Beklagten aus, dass sich der von der Klägerin eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) richte.
Die Klägerin wandte sich uneingeschränkt gegen die Beitragspflicht sowohl zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch zur sozialen Pflegeversicherung, sodass ihre beim SG erhobene Klage gegen beide Beklagte gerichtet war. Der Senat hat das Rubrum demgemäß entsprechend berichtigt.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Im Streit stehen wiederkehrende Leistungen (hier: Beiträge der Klägerin) für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Die Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2005 ist auch rechtmäßig, soweit er den Betrag der Zuzahlung von EUR 18.357,00 bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt. Die vom SG geteilte klägerische Auffassung, die im Dezember 2004 in Höhe von EUR 18.357,00 geleistete Zuzahlung zur Abfindung von Versorgungsanwartschaften unterliege nicht der (anteiligen) Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, vermag aus den im Folgenden darzulegenden Gründen keinen Bestand zu haben.
Gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) werden bei versicherungspflichtigen Rentnern - die Klägerin ist als versicherungspflichtige Rentnerin Mitglied bei der Beklagten zu 1) - der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (u.a.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als solche gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (Satz 3 der Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190, in Kraft seit 01. Januar 2004). Bei Mitgliedern der Pflegekasse (Beklagte zu 2), die, wie hier die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung u.a. die §§ 226 und 228 bis 238 und § 244 SGB V.
Die Klägerin hat seitens der Arbeitgeberin Ende Dezember 2004 eine Abfindungszahlung ihrer beiden Versorgungsbezüge, der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden monatlichen Renten von EUR 53,75 und EUR 848,42 (aus der eigenen bzw. ihres verstorbenen Ehemannes Beschäftigung) erhalten. Der Barwert der Anwartschaften betrug laut dem versicherungsmathematischen Gutachten vom 25. März 2004 der Aon Jauch & Hübener Consulting GmbH zum 31. Dezember 2004 EUR 3.646,00 bzw. EUR 57.544,00, zusammen EUR 61.190,00. Auf diesen Betrag wurde der im Schreiben vom 05. Juli 2004 angebotene Zuschlag von 30 v.H. aufgeschlagen. Letzterer Bruchteil belief sich auf EUR 18.357,00, sodass insgesamt EUR 79.547,00 zur Auszahlung gelangten. 1/120 dieser Leistung waren, wie im Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2005 richtig errechnet, EUR 662,89. Hiervon waren beim ab 01. Januar 2005 geltenden monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von 14,7 v.H. EUR 97,44 zu entrichten; hinzu kamen monatliche Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach dem Beitragssatz von 1,7 v.H. (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) in Höhe von EUR 11,27, zusammen EUR 108,71.
Die Beklagten haben zu Recht den Gesamtbetrag von EUR 79.547,00 der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt. Dieser Gesamtbetrag ist im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Stelle der bis Dezember 2004 in Form einer monatlichen Rente gezahlten Versorgungsbezüge getreten. Wie dieser Betrag der Höhe nach zustande gekommen ist, bleibt unerheblich. Die Klägerin verweist darauf, nach dem versicherungsmathematischen Gutachten vom 25. März 2004 hätten die versicherungsmathematischen Barwerte der beiden Anwartschaften nur EUR 61.190,00 betragen. Der Zuschlag von EUR 18.357,00, also genau um 30 v.H., sei (vgl. schon Angebotsschreiben vom 05. Juli 2004) als Anreiz für die Einwilligung in die Abfindungsregelung zugesagt worden, um die einkommensteuerrechtliche Belastung abzumildern. Einen Anspruch auf die Einwilligung der Klägerin in die Abfindungsregelung hatte die Arbeitgeberin nicht. Demgemäß wurde noch mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 angekündigt, die monatliche Auszahlung werde von einer externen Gesellschaft (VIFA Unterstützungs GmbH) übernommen. Dies war offenkundig ein letzter Versuch, zögernde Versorgungsempfänger wie die Klägerin nochmals an die Möglichkeit zu erinnern, in die Abfindungsregelung einzuwilligen. Letzterem ist die Klägerin unter dem 27. Dezember 2004 gefolgt. Damit hat sie, wie die Beklagten zu Recht einwenden, einen Rechtsanspruch auf eine höhere als die versicherungsmathematisch errechnete Abfindungsleistung erworben.
Diese Rechtskonstruktion verbietet es, den Tatbestand der "nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung" im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf den versicherungsmathematisch errechneten Betrag zu begrenzen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Monatlicher Zahlbetrag im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist der Bruchteil von 1/120 der "Leistung". Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, lediglich der versicherungsmathematische Barwert der beiden Anwartschaften von EUR 61.190,00 stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit den früheren Beschäftigungsverhältnissen, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn mit Inkrafttreten von § 240 SGB V ist die frühere Beschränkung, dass nur solche wiederkehrenden Bezüge und geldwerten Vorteile zu den Einnahmen im Sinne des § 180 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehören, die dem Arbeitseinkommen entsprechen, entfallen (vgl. Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 21. September 2005 - B 12 KR 12/04 R -). Kommt es im Ausgangspunkt auf die Leistung an, geht die klägerische Argumentation mit einem - wiederum im rein versicherungsmathematischen Sinne verstandenen - "Stammrecht" ins Leere. Die von der Klägerin in der Berufungserwiderung zuletzt zitierten Entscheidungen des BSG (SozR 3-2500 § 237 Nrn. 3 und 7) beziehen sich, wie die Beklagte richtig einwendet, auf den umgekehrten Fall, dass der dem Versorgungsempfänger zustehende Betrag durch Abtretung oder Pfändung vermindert ist.
Demgegenüber lässt die Argumentation der Klägerin und des SG vermissen, welchem Typus vertraglicher Vereinbarungen die Erhöhung des versicherungsmathematisch errechneten Abfindungsbetrags um die Zuzahlung von EUR 18.357,00 zuzuordnen sein soll. Das Angebot der Erhöhung um 30 v.H. sollte, wie eingangs dargelegt, die Klägerin zur Annahme des Abfindungsangebots bewegen. Damit ist eine vertragliche Vereinbarung über eine höhere als die versicherungsmathematisch errechnete Abfindung zustande gekommen. Die öffentlich-rechtlichen Folgen dieser vertraglichen Vereinbarung lassen sich nicht dadurch vermeiden, dass das betragsmäßige Entgegenkommen der Arbeitgeberin als in deren Interesse begründet abgegrenzt werden kann. Auch das schlichte Motiv, die Arbeitgeberin habe sich der Versorgungsverpflichtungen entledigen wollen, bleibt insoweit unerheblich. Es geht nicht an, ein betragsmäßiges Entgegenkommen zur Erzielung einer vertraglichen Vereinbarung als Entschädigung für einen Rechtsverzicht des Vertragspartners hinzustellen und damit öffentlich-rechtliche Folgerungen des Vertragsschlusses zu vermeiden. Andernfalls müssten etwa arbeitgeberische Ausgleichsleistungen im Falle von Steuer- oder Beitragserhöhungen, um begehrte Arbeitnehmer im Unternehmen zu halten, entsprechend begünstigt sein. Dies aber wäre nicht ernstlich zu fordern.
Die Beitragspflicht auch einer einmaligen Kapitalleistung ist weder aus den allgemeinen Strukturprinzipien des Beitragsrechts noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden (BSG, Urteile vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06 R - und vom 25. April 2007 - B 12 KR 25/05 R -; die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 07. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -; Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 2007 - L 4 KR 721/06 - und vom 22. Juni 2007 - L 4 KR 4557/05 -).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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