Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 2740/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1895/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Altersrente.
Der 1938 geborene Kläger siedelte am 09. Januar 1980 aus der DDR in die Bundesrepublik über.
Mit Bescheid vom 02. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 lehnte der zuständige Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Das hiergegen vom Kläger betriebene Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen (abweisendes Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2003 – S 5 RA 7414/02 -; Zurückweisung der Berufung des Klägers durch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. März 2006 – L 4 RA 85/03; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Be-schluss des Bundessozialgerichts – BSG – vom 05. März 2007 – B 4 RS 34/06 B -).
Auf den Antrag des Klägers vom 11. April 2002 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2002 ab dem 01. Juli 2002 Altersrente für langjährig Versicherte auf der Grundlage von 32,9814 persönlichen Entgeltpunkten (EP) sowie 4,1475 EP (Ost). Die Beklagte erklärte die Rentenhöchstwertfestsetzung für vorläufig, soweit diese von der Feststellung von Zusatzversorgungszeiten durch den zuständigen Versorgungsträger abhängig sei. Die monatliche Rente betrug 947,05 Euro. Abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 870,34 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zunächst zur Begründung aus, der Widerspruch beziehe sich lediglich auf die Einbeziehung von Zusatzversorgungszeiten.
Zum 01. Juli 2003 wurde die Rente erhöht auf 957,07 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003).
Mit Rentenbescheid vom 19. August 2003 wurde der Gesamtzahlbetrag ab dem 01. Juli 2003 neu berechnet, weil sich die Daten bezüglich des dem Kläger gewährten Zuschusses zur privaten bzw. freiwilligen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung geändert hätten. Es ergab sich eine Nachzahlung für drei Monate in Höhe von 2,13 Euro. Der Gesamtzahlbetrag wurde mit 1.032,69 Euro angegeben.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2004 erhob der Kläger nunmehr auch Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 19. August 2003 und die Rentenanpassung zum 01. Juli 2003. Zur Begründung trug er vor, die Rentenbescheide seien rechtswidrig, denn sie beruhten auf den verfassungs- und menschenrechtswidrigen Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG). Außerdem müssten die Rentenanpassungen bzw. -angleichungen Ost an West ab dem 01. Juli 2000 nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages (EV) sowie des Grundgesetzes (GG) erfolgen.
Mit weiterem Bescheid vom 08. März 2004 hob die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Pflegeversicherung ab dem 01. April 2004 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 ergebenden Änderungen auf. Dadurch errechnete sich ab dem 01. April 2004 ein Gesamtzahlbetrag in Höhe von 1.024,55 Euro.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rentenberechnung sowie die Rentenanpassungen seien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Der Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 19. August 2003 sei im Übrigen verspätet und somit unzulässig.
Am 05. Mai 2004 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, ihm sei eine höhere Rente unter Berücksichtigung seiner Ansprüche, die er in der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR, in einem Zusatzversorgungssystem der DDR bzw. in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR erworben habe, zu gewähren. Dabei seien insbesondere die Begrenzungen, die ver-fassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen seien, aufzuheben und die Rentenleistung entsprechend den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem 01. Juli 1990 anzupassen. Ziel sei der Erhalt seiner rechtmäßig in der DDR erworbenen Ansprüche, deren gerechte Überführung in die Rechtsordnung der Bundesrepublik sowie die entsprechend den wachsenden Kosten und Belastungen notwendige Anpassung und Dyna-misierung wie bei den Bestandsrentnern. Dies würde dem Ziel des EV und des GG entsprechen, ab dem 01. Juli 1990 schrittweise einheitliche Lebensverhältnisse im vereinten Deutschland zu schaffen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage durch Urteil vom 14. November 2005 abgewiesen. Die Klage sei insoweit unzulässig, soweit der Kläger aus der von ihm begehrten Feststellung versorgungsspezifischer Daten gegen die Beklagte Rechte, insbesondere eine geänderte Rentenhöchstwertfestsetzung, herleiten wolle. Die Beklagte habe ihren Bescheid vom 24. Juni 2002 hinsichtlich der Auswirkung der Feststellung versorgungsspezifischer Daten zulässigerweise für vorläufig erklärt, denn diese Daten könne allein der zuständige Versorgungsträger feststellen. Die Berücksichtigung von EP aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem könne im vorliegenden Verfahren mangels eines entsprechende Daten feststellenden Überführungsbescheides nicht zulässig begehrt werden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 19. August 2003 richte. Zwar werde dieser Bescheid mehrfach als angefochten benannt, es bleibe aber völlig unklar, welchen Verfügungssatz des Bescheides der Kläger angreifen wolle. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen diesen Bescheid verfristet, so dass keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. August 2003 als unzulässig bestünden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte sei bei der Ermittlung der Rentenhöhe rechtmäßig von den Regelungen des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgegangen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 256 a SGB VI sowie gegen weitere Bestimmungen dieses Gesetzes bestünden nicht. Die Regelung zur Anpassung der Rente zum 01. Juli 2003 habe die Beklagte ebenfalls dem Gesetz entsprechend umgesetzt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden hiergegen ebenfalls nicht. Weitere Rentenanpassungen bzw. die Nichtdurchführung von Rentenanpassungen seien mangels Vorverfahren bzw. mangels einbe-ziehender Verwaltungsakte nicht zulässiger Gegenstand des Klageverfahrens.
Gegen das dem Kläger am 30. November 2005 zugegangene Urteil richtet sich die am 07. Dezember 2005 eingelegte Berufung, mit welcher er sein Begehren weiter verfolgt. Er selbst und zahlreiche andere spätere Zugangsrentner erhielten eine diskriminierend geringere Rente als die Bestandsrentner aus der DDR, die einen vergleichbaren beruflichen Lebenslauf gehabt hätten. In jedem Jahr des Aufenthalts bzw. der Be-rufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland habe er eine erhebliche Wertminderung seines Alterseinkommens "erarbeitet" bzw. erlitten. Der Rentenzahlbetrag liege für ihn ebenso wie für Wissenschaftler, Hochschullehrer und andere spätere Zugangsrentner niedriger als das Alterseinkommen, das nach der Zahlbetragsgarantie bzw. der Vergleichberechnung Kollegen bzw. anderen Rentnern gewährt werde, die Bestandsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen nach dem DDR-Recht seien. Ein Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz für die aus der DDR mitgebrachten Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen werde ihm im Unterschied zu seinen früheren Kollegen aus der DDR, die Bestandsrentner seien, nicht gewährt. Die ihm gegenüber praktizierte, auf die Versichertenrente gekürzte Rentenberechnung bewirke einen entschädigungslosen Eingriff in das mitgebrachte Eigentum. Die Ver-fahrensweise sei moralisch verwerflich, politisch verfehlt und juristisch unzulässig, sie verletze den Grundkonsens des EV, des GG, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Anstand. Sie präge ein negatives Beispiel für den europäischen Einigungsprozess. Insbesondere missachte sie den Schutz des geringen Eigentums, das er in Form von Alterssicherungsansprüchen bzw. Anwartschaften in die Bundesrepublik mitgebracht habe. Anderes nennenswertes Eigentum hätten DDR-Bürger in der Regel bekanntlich nicht erwerben und demzufolge auch nicht in die Bundesrepublik mitbringen können. Er gehe im Übrigen davon aus, dass wegen der komplizierten Situation, die im Einigungsprozess entstanden sei, in entsprechender Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) alle Entscheidungen, die die Höhe der Rente und die Entscheidungen der Beklagten beträfen, Gegenstand des Verfah-rens würden. Die Verweigerung der Rentenangleichung Ost an West jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2005 habe zur Folge, dass der mit dem Rentenbescheid übermittelte Zahlbetrag zumindest bis zum 30. Juni 2005 ohne Dynamisierung und Angleichung weiter gelten solle. Dies verletze die Zusicherungen des EV, des GG sowie der EMRK.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
"die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren.
Dazu ist das Urteil des SG Berlin vom 14. November 2005 sowie die Renten-bescheide vom 24. Juni 2002 und 19. August 2003 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West zum 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 sowie zum 01. Juli 2005 abzuändern; der Beitragsbescheid vom 08. März 2004 ist aufzuheben.
Die Beklagte hat dabei die Ansprüche auf Renten aus der SV und aus dem Zusatzversorgungssystem, dem der Kläger angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrags zu berechnen, und zwar nach dem garantierten Zahlbetrag im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100,1 ff), zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84% und ab 01. Juli 1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet. Hinzukommen die in der Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB VI für den Kläger bis zum Rentenbeginn erworbenen Versichertenrentenansprüche.
Gleichzeitig hat sie eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen, wie sie für Bestandsrentner mit Versorgungsansprüchen vorgesehen ist, um dadurch feststellen zu können, in welchem Maße das Alterseinkommen des Klägers im Vergleich zu den Bestandsrentnern mit einer entsprechenden Lebensleistung vermindert worden ist, und ob das Fehlen einer Härtefallregelung verfassungswidrig ist.
Die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2002, zum 01. Juli 2003, zum 01. Juli 2004 sowie zum 01. Juli 2005 haben nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen.
Die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Bei-tragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige be-sondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu be-rechnen und die fehlerhafte Überführung der Versichertenrentenansprüche aus der SV in die gesetzliche Rentenversicherung ist zu korrigieren, die insbesondere in der Anspruchserwerbszeit vom 01. März 1971 bis zum 20. Januar 1980 zu einer Rentenberechnung noch unterhalb des Rentenstrafrechts und zur Diskriminierung des Klägers führt.
Die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Zusatzversorgungssystem, die dem Kläger in der DDR ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden, sind als zusätzliche Rente nach Festsetzung durch den Zusatzversorgungsträger anzuerkennen, um die Versichertenrente damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
Der Beitragsänderungsbescheid vom 08. März 2004 ist aufzuheben.
Die Beklagte hat die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate zu vergleichen und den höchsten Betrag als Rente zu leisten.
Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen."
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Sozialgerichts sei zutreffend. Die Berufungsbegründung stelle im Wesentlichen auf die so genannte "Systementscheidung" hinsichtlich der Überleitung des DDR-Rentenrechts in das bundesdeutsche Recht ab. Seine Ausgestaltung habe dies im RÜG, im AAÜG und in den entsprechenden Einzelvorschriften des SGB VI, z. B. § 307 b, gefunden. Es werde folglich nicht vorgetragen, dass durch die Beklagte das geltende Recht unrichtig angewandt worden sei, sondern es werde die geltende Rechtslage insgesamt und dem Grunde nach in Frage gestellt. Die Regelungen des RÜG und des AAÜG seien bereits wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Insbesondere die "Systementscheidung" sei vom BVerfG gebilligt worden.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 06. März 2008 und 06. Mai 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind unzulässig.
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 4 SGG sieht sich der Senat nicht durch den erstmals im Berufungsverfahren angefochtenen Bescheid vom 08. März 2004 sowie die erstmals im Berufungsverfahren angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2005 an einer Entscheidung durch Beschluss gehindert. Zwar sieht das Gesetz vor, dass lediglich die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden kann. Dies könnte dafür sprechen, dass immer dann, wenn erstmals im Berufungsverfahren gegen weitere Verwaltungsakte vorgegangen wird und über diese auf Klage, also erstinstanzlich entschieden werden muss, die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nicht mehr besteht. Andererseits legen es Sinn und Zweck der Beschlussmöglichkeit nahe, vom Wortlaut abzuweichen. Zweck der Regelung in § 153 Abs. 4 SGG, die in gewissem Grade den in der Berufungsinstanz nicht zulässigen Gerichtsbescheid ersetzt, ist deren Entlastung. Mit ihr soll dem LSG das notwendige Instrument an die Hand gegeben werden, um eindeutig aus-sichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu erledigen (Peters/Sautter/Wolff, SGG-Kommentar, Anm. 30 zu § 153). Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn nur deshalb, weil der Kläger unzutreffenderweise Bescheide als Gegenstand des Rechtsstreits nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG ansieht und die hiergegen gerichteten Klagen als unzulässig abzuweisen sind, die Mög-lichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, verbaut wäre, obwohl keine Entscheidung des Gerichts in der Sache zu ergehen hat.
Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge des Klägers, denen es offensichtlich an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, allerdings ist der Senat gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht an die Fassung der von dem Kläger gestellten Anträge gebunden. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich ein hinreichend deutliches Begehren auf Gewährung einer höheren Rente entnehmen. Mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.
Gegenstand des Verfahrens sind der Rentenbescheid vom 24. Juni 2002, die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003 und der Bescheid vom 19. August 2003, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 (§§ 157, 95, 86 SGG).
Der erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 angefochtene Bescheid vom 08. März 2004 über die Änderung der Beitragstragung zum 01. April 2004, über den der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Grundlage des Bescheides ist allein die Änderung der Beitragstragung der Beklagten zur Pflegeversicherung des Klägers durch ersatzloses Streichen des den Zuschuss zur Pflege-versicherung regelnden § 106 a SGB VI aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 mit Wirkung zum 01. April 2004. Er betrifft damit lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt davon aber unberührt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2006 - L 4 RA 49/03 -, zitiert nach juris). Der Bescheid über die Änderung der Beitragstragung zum 01. April 2004 ist auch nicht im Wege der Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen, denn die Beklagte hat dem nicht zugestimmt. Darüber hinaus hält der Senat die Klageänderung auch nicht für sachdienlich, weil dadurch ein weiterer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt würde. Außerdem wäre die geänderte Klage als unzulässig abzuweisen, weil es sich um eine Klageänderung im Berufungsverfahren handelt, für die es an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht fehlt. Denn auch bei einer während des Berufungsverfahrens vorgenommenen Klageerweiterung nach § 99 SGG müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wozu auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört, bei der erweiterten Klage vorliegen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R - und - B 4 RA 113/00 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2006 - L 6 RA 115/97 -; LSG Berlin, Urteil vom 25. März 2004 - L 6 RA 135/97 -; alles zitiert nach juris). Die Klage gegen den Bescheid vom 08. März 2004 ist also als unzulässig abzuweisen.
Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2004 ist – wie das SG zutreffend erkannt hat - nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn die in diesem Bescheid enthaltene Rentenanpassung zum 01. Juli des Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betrifft (vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m. w. N.), bildet einen selbständigen Streitgegenstand. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Sie ist auch nicht im Wege der Klageerweiterung i. S. des § 99 Abs. 1, 2 SGG in das Verfahren einbezogen worden. Die Beklagte hat weder in die Änderung eingewilligt noch sich schriftsätzlich hierauf eingelassen. Das SG hat folgerichtig die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2004 für unzulässig gehalten.
Die – dem Senat nicht vorliegende - Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2005, die der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 erstmals angefochten und über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Sie ist – aus letztlich denselben Gründen wie beim Bescheid vom 08. März 2004 und bei der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2004 - nicht im Wege der Klageerweiterung i. S. der §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2005 war deshalb als unzulässig abzuweisen.
Soweit der Kläger sich auch gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2002 wendet, läuft dieses Begehren ins Leere. Er bezieht erst seit dem 01. Juli 2002 Rente von der Beklagten, so dass ihm gegenüber keine Rentenanpassungsmitteilung ergangen ist.
Der Rentenbescheid vom 24. Juni 2002 und die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Der Bescheid vom 19. August 2003 (abgesandt mit einfacher Post am selben Tag), mit welchem sind die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung neu festgestellt worden sind, woraus sich eine Änderung des sich aus der monatlichen Rente sowie diesen Zuschüssen errechnenden Gesamtzahlbetrages ergeben hat, ist bestandskräftig geworden. Die Rentenberechnungsgrundlagen sind durch den Bescheid nicht betroffen worden. Der Bescheid hat deswegen den Rentenbescheid vom 24. Juni 2002 nicht im Sinne von § 86 SGG geändert, so dass er nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 11. Februar 2004 ist daher verspätet und damit unzulässig gewesen (§§ 37 Abs. 2 SGB X, 64, 84 Abs. 1 SGG). Ein verspäteter, von der Vermutung in § 37 Abs. 2 SGB X abweichender Zugang ist vom Kläger nicht behauptet, Wiedereinsetzungs-gründe i. S. v. § 67 SGG sind nicht vorgetragen worden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist somit – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – nicht mehr zu befinden. Die Berufung ist insoweit zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 nach §§ 64, 65 i. V. m. § 255c SGB VI ist, wie das BSG (Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R -, zitiert nach juris) entschieden hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dieser Entscheidung nach eigener Prüfung.
Die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet worden. Das wird von dem Kläger auch nicht bestritten. Einwendungen gegen den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf bzw. gegen die Anwendung der Vorschriften des SGB VI hat er nicht erhoben. Die Beklagte hat den ab Beginn der Altersrente maßgeblichen Monatsbetrag der Altersrente des Klägers (§ 64 SGB VI) unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 (§ 77 Abs. 1 SGB VI) und von 32,9814 EP sowie 4,1475 EP (Ost) (§§ 70 ff, 256a SGB VI) sowie eines Rentenartfaktors von 1,0 (§ 67 SGB VI) und dem jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert bzw. Rentenwert (Ost) zutreffend bestimmt. Die von dem Kläger in der DDR bis zum 09. Januar 1980 erzielten Arbeitsentgelte sind nach einer Hochwertung auf das Niveau der Arbeitsverdienste im Altbundesgebiet gemäß der Anlage 10 des SGB VI auf die nach § 260 S. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2 maßgebliche allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzt worden. Eine "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" nach § 228a SGB VI - wie von dem Kläger in seinem Berufungsantrag gerügt - ist mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen erkennbar nicht angewendet worden. Zudem sind Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem vom zuständigen Versorgungsträger nicht festgestellt worden, so dass für die Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980 entsprechend höhere Entgelte bei der Rentenberechnung nach § 259b SGB VI nicht zu berücksichtigen sind. Auch wird der Kläger nicht von der Stichtagsregelung des § 259a SGB VI erfasst, die als Rechtsfolge die Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) anstelle des § 256a SGB VI vorsieht, da er erst nach dem 01. Januar 1937 geboren ist und somit bei Inkrafttreten dieser Regelung noch nicht im rentennahen Alter i. S. des § 259a SGBVI war.
Soweit für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 09. Januar 1980 nur die Entgelte der Rentenberechnung zu Grunde gelegt worden sind, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung (SV) der DDR entrichtet wurden, d. h. maximal 7.200 Mark der DDR pro Jahr, entspricht dies der Regelung des § 256a Abs. 1, 2 und 3 SGBVI, denn der Kläger hat für diesen Zeitraum die Entrichtung von Beiträgen zur FZR weder glaubhaft gemacht noch behauptet. § 256a SGB VI schreibt vor, wie die in der ehemaligen DDR zurückgelegten "Beitragszeiten" in das System der gesetzlichen Renten-versicherung, das SGB VI, einzubringen sind (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 256 a SGB VI Nr.3). Bezüglich dieser Zeiten, deren Gleichstellung in § 248 Abs. 3 SGB VI angeordnet ist, wird nicht auf den der Beitragszahlung zu Grunde liegenden - individuellen - Arbeitsverdienst in Mark der DDR abgestellt und dieser in eine dem Wert der DM entsprechende Relation gebracht, sondern die in Mark der DDR erzielten und dort versicherten Einkommen werden im Verhältnis 1: 1 in DM aufgewertet und in einem weiteren Schritt auf dem in der Regel höheren bundesdeutschen Lohnniveau angeglichen (§ 256a Abs. 1 SGB VI). Dies geschieht durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, die als Verhältniszahl angeben, in welcher Relation die Einkommen im Beitrittsgebiet zu den Einkommen im Altbundesgebiet standen. Während § 256a Abs. 1 SGB VI in diesem Sinne die allgemeinen Vorgaben zur Vergleichbarkeit enthält, bestimmen die Abs. 2 und 3 der Vorschrift, welche Beträge des individuellen, in der DDR erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens zur Ermittlung der persönlichen EP als versicherter Verdienst i. S. des SGB VI zu berücksichtigen sind. Als versicherter Verdienst zählen danach u. a. der Arbeitsverdienst und die Ein-künfte, "für die" Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, und Verdienste, "für die" Beiträge zur FZR entrichtet worden sind, sowie nach Abs. 3 a. a. O. die nachgewiesenen, (in der DDR gerade nicht) beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, "für die" u. a. wegen der im Beitrittsgebiet maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Für die Ermittlung der persönlichen EP i. S. des SGB VI werden somit sowohl alle in der DDR versichert gewesenen Verdienste (mit vollem Nennwert) bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der DDR (600 Mark monatlich) und bis zur Beitragsbemessungsgrenze der FZR berücksichtigt, für die tatsächlich Beiträge in Mark der DDR gezahlt worden sind. Darüber hinaus werden auch Arbeitsverdienste, die über der Beitragsmessungsgrenze der FZR lagen, berücksichtigt. Bei Versicherten, die berechtigt waren, der FZR beizutreten, gilt dies nur, wenn jeweils die zulässigen Höchstbeiträge (d. h. bis zum 31. Dezember 1976 auf ein Arbeitseinkommen bis maximal 1.200 Mark monatlich, ab dem 01. Januar 1977 auf das gesamte Arbeitseinkommen oberhalb von 600 Mark monatlich gemäß der 3. Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 - GBl. DDR I S. 393 -) entrichtet worden sind (§ 256a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI). Die danach bei Ermittlung der persönlichen EP zugrunde zu legenden Verdienste sind jedoch nur bis zu der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 260 S. 2 SGB VI).
Ausgehend von diesen Grundsätzen waren für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten vom 01. März 1971 bis zum 09. Januar 1980 ausschließlich die Arbeitsverdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze der SV (600 Mark monatlich) zu berücksichtigen. Der darüber hinausgehende Verdienst fand keine Anrech-nung, da der Kläger ab dem 01. März 1971 der FZR beitreten und demzufolge auch FZR-Beiträge für Einkünfte über 7.200 Mark im Jahr entrichten konnte (vgl. § 1 Abs. 1, § 40 Abs. 1 der Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialpflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, GBl. II S. 121), jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
Die in der dargestellten Weise in § 256a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI vorgenommene Differenzierung zwischen den Versicherten, die von der Möglichkeit der Entrichtung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR Gebrauch gemacht haben, und den Versicherten, die diese Möglichkeit nicht genutzt haben, ist entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Grundgesetz vereinbar (so BVerfG SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nr. 9). Ein Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen liegt schon deshalb fern, weil die in der ehemaligen DDR erfolgte Beitragsleistung erst Kraft § 256a SGB VI bundesrechtlich berücksichtigt wird und nur in dieser Ausgestaltung der Eigentumsgarantie unterliegt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat ebenfalls nicht zu sehen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist dann verletzt, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt und die Rege-lung deshalb willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. November 1991 in ZBR 1992, 53, 54). Eine Ungleichbehandlung gegenüber ehemals sonder- oder zusatzversorgungsberechtigten Beitrittsgebietsrentnern findet ihren sachlichen Grund darin, dass diese in der ehemaligen DDR höherwertige Versorgungsanwartschaften erworben hatten, die bei der Überführung zu berücksichtigen waren (vgl. BVerfGE 100, 1, 33 ff, BVerfG SozR 3-2600 § 256 a SGB VI Nr. 9, BSG SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nrn. 5 und 7). Insbesondere ist die vom Kläger angegriffene Regelung des § 256a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI, wonach die Anrechnung von Überentgelten auch davon abhängig gemacht wird, dass der Versicherte die Möglichkeit einer Entrichtung von FZR-Beiträgen in vollem Umfang wahrgenommen hat, keine willkürliche Differenzierung. § 256a Abs. 3 SGB VI knüpft an das in der DDR geltende Versicherungsrecht an. Dieses war durch eine fortdauernd niedrige Beitragsbemessungsgrenze in der SV gekennzeichnet und barg damit das Risiko, bei der Berechnung übergeleiteter Renten nachteilig zu wirken. Dem trägt § 256a SGB VI insoweit Rechnung, als der berück-sichtigungsfähige Arbeitsverdienst grundsätzlich nicht auf das in der DDR der Beitragsbemessung unterliegende Entgelt beschränkt ist. Nicht berücksichtigt wird ein Teil des Entgeltes nur für den Fall, dass er nach der Rechtslage der DDR versichert werden konnte, der Berechtigte aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat. An diese Tatsache bei der Berechnung des Rentenanspruches die oben dargestellten Folgen zu knüpfen, ist nicht sachwidrig, da die Abhängigkeit der Leistung von der Höhe des Beitrages als Element des Versicherungsprinzips ein in der Sozialversicherung verankerter Grundsatz ist. Zudem ist die Differenzierung nach dem Umfang der Versicherung auch deshalb nicht als willkürlich zu werten, weil die (unterlassene) Beitragsleistung im Recht der DDR und im Bundesrecht - in unterschiedlichem Normzusammenhang - gleich bewertet wird. Denn auch nach dem Leistungsrecht der SV der DDR einschließlich der Regelungen zur FZR konnte derjenige, der von der maximalen Beitragsleistung absah, nicht mit der Berücksichtigung des gesamten erzielten Entgelts bei der Bestimmung der Rentenhöhe rechnen, so dass es konsequent ist, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen (bundesdeutschen) Beitragsbemessungsgrenze von der Ausschöpfung dieser Möglichkeit abhängig zu machen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nrn. 5 und 7).
Dem Kläger steht ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere bestimmt sich die Höhe der Altersrente des Klägers ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung einschließlich der FZR nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. No-vember 1979 (Renten-VO; GBl. I Nr. 38 S. 401) noch über die Berechnung der Rente aus einer zusätzlichen Altersversorgung anzuwenden, da diese Regelungen – mit bestimmten Modifikationen – nur bis zum 31. Dezember 1991 fort galten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 und Sachgebiet H Abschnitt III Nrn. 1, 2 und 9 des EV vom 31. August 1990), der Altersrentenanspruch des Klägers jedoch erst nach dem 31. Dezember 1991 entstanden ist. Demzufolge kann der Kläger die geltend gemachte "Gesamtversorgung" anstelle einer SGB VI-Rente und auch deren "Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse" nicht beanspruchen.
Der Kläger gehört auch nicht zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Anwartschaften vorgesehen hat. Nach den Regelungen des EV sind alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab dem 01. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, An-sprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (so genannte "Systementscheidung", vgl. u. a. BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5, S. 63). Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß (BVerfG SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und verstößt auch nicht gegen die EMRK (BSG, Urteil vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -).
Die Bestimmung des Zahlbetrags der nach den Kriterien des SGB VI berechneten Rente unter Zugrundelegung der für die zum 30. Juni 1990 geschlossenen Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bzw. der für die Sozialpflichtversicherung und die FZR geltenden Regelungen war nur für einen begrenzten Personenkreis vorgesehen, dem der Kläger nicht angehört, weil er erst ab dem 01. Juli 2002 Altersrente bezogen hat und in der DDR weder einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört hat noch nach der geltenden Rechtsprechung des BSG "fiktiv" in ein solches System einzubeziehen war. Der Rechtsstreit des Klägers über die Frage der Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ist rechtskräftig beendet. So darf nach dem EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 (im Folgenden: EV Nr. 9) bei Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, die am 03. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Gleiches gilt nach Satz 5 dieser Vorschrift bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden. Bei diesen darf bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre. Außerdem gilt die Garantie eines Mindestbetrags bei Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG auch nur für Renten, die in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnen.
Für die in der Sozialpflichtversicherung der DDR Versicherten bestand ein Anspruch nach Artikel 2 §§ 28 ff Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (RÜG), der eine Berechnung der Altersrente im Wesentlichen nach den Kriterien der Renten-VO i. V. m. der FZR-VO vorsieht, nur, wenn deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann, Artikel 2 § 1 Abs. 1 RÜG.
Die vom Kläger ebenfalls begehrte Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sie das Vorliegen eines Anspruchs auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 voraussetzt, der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Rentenleistung nach dem Recht des Beitrittsgebiets im Sinne von § 4 Abs. 1 AAÜG jedoch nicht bezogen hat.
Sowohl das Ende der Schutzfrist in EV Nr. 9 Buchst. b S. 5 als auch die darauf zurückgehende Befristung der Vertrauensschutzregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG auf Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 ist verfas-sungsgemäß. Insoweit nimmt der Senat auf die zur Befristung in EV Nr. 9 Buchst. b S. 5 gemachten Ausführungen des BVerfG in dessen Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfG SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) sowie in den bereits zitierten Entscheidungen des BSG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Im Hinblick auf die zahlreichen bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes bei der Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. September 2007, 5. Sektion, Az.: 12923/03 - für den Senat keine Veranlassung, das Verfah-ren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Er hält es auch nicht für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 202 SGG i. V. m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ruhen zu bringen. Die vom Bevollmächtigten des Klägers zum wiederhol-ten Male vorgebrachten, sowohl dem LSG als auch dem BSG und dem BVerfG hin-länglich bekannten, allgemeinen Ansichten zur Auslegung des EV, sind in den bisherigen Entscheidungen dieser Gerichte erschöpfend thematisiert worden.
Auf Grund der geklärten Sach- und Rechtslage bestand für den Senat auch kein Anlass, den vielfältigen "Beweisanträgen" des Klägers zu folgen. Abschließend weist der Senat daraufhin, dass die geringe Höhe der Rentenleistung vor allem aus der fehlenden Beitragsentrichtung während der Zeit der selbständigen Tätigkeit des Klägers von Februar 1981 bis Februar 1995 resultieren dürfte.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Altersrente.
Der 1938 geborene Kläger siedelte am 09. Januar 1980 aus der DDR in die Bundesrepublik über.
Mit Bescheid vom 02. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 lehnte der zuständige Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Das hiergegen vom Kläger betriebene Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen (abweisendes Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2003 – S 5 RA 7414/02 -; Zurückweisung der Berufung des Klägers durch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. März 2006 – L 4 RA 85/03; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Be-schluss des Bundessozialgerichts – BSG – vom 05. März 2007 – B 4 RS 34/06 B -).
Auf den Antrag des Klägers vom 11. April 2002 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2002 ab dem 01. Juli 2002 Altersrente für langjährig Versicherte auf der Grundlage von 32,9814 persönlichen Entgeltpunkten (EP) sowie 4,1475 EP (Ost). Die Beklagte erklärte die Rentenhöchstwertfestsetzung für vorläufig, soweit diese von der Feststellung von Zusatzversorgungszeiten durch den zuständigen Versorgungsträger abhängig sei. Die monatliche Rente betrug 947,05 Euro. Abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 870,34 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zunächst zur Begründung aus, der Widerspruch beziehe sich lediglich auf die Einbeziehung von Zusatzversorgungszeiten.
Zum 01. Juli 2003 wurde die Rente erhöht auf 957,07 Euro (Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003).
Mit Rentenbescheid vom 19. August 2003 wurde der Gesamtzahlbetrag ab dem 01. Juli 2003 neu berechnet, weil sich die Daten bezüglich des dem Kläger gewährten Zuschusses zur privaten bzw. freiwilligen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung geändert hätten. Es ergab sich eine Nachzahlung für drei Monate in Höhe von 2,13 Euro. Der Gesamtzahlbetrag wurde mit 1.032,69 Euro angegeben.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2004 erhob der Kläger nunmehr auch Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 19. August 2003 und die Rentenanpassung zum 01. Juli 2003. Zur Begründung trug er vor, die Rentenbescheide seien rechtswidrig, denn sie beruhten auf den verfassungs- und menschenrechtswidrigen Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG). Außerdem müssten die Rentenanpassungen bzw. -angleichungen Ost an West ab dem 01. Juli 2000 nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages (EV) sowie des Grundgesetzes (GG) erfolgen.
Mit weiterem Bescheid vom 08. März 2004 hob die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Pflegeversicherung ab dem 01. April 2004 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 ergebenden Änderungen auf. Dadurch errechnete sich ab dem 01. April 2004 ein Gesamtzahlbetrag in Höhe von 1.024,55 Euro.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rentenberechnung sowie die Rentenanpassungen seien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Der Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 19. August 2003 sei im Übrigen verspätet und somit unzulässig.
Am 05. Mai 2004 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, ihm sei eine höhere Rente unter Berücksichtigung seiner Ansprüche, die er in der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR, in einem Zusatzversorgungssystem der DDR bzw. in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR erworben habe, zu gewähren. Dabei seien insbesondere die Begrenzungen, die ver-fassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen seien, aufzuheben und die Rentenleistung entsprechend den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem 01. Juli 1990 anzupassen. Ziel sei der Erhalt seiner rechtmäßig in der DDR erworbenen Ansprüche, deren gerechte Überführung in die Rechtsordnung der Bundesrepublik sowie die entsprechend den wachsenden Kosten und Belastungen notwendige Anpassung und Dyna-misierung wie bei den Bestandsrentnern. Dies würde dem Ziel des EV und des GG entsprechen, ab dem 01. Juli 1990 schrittweise einheitliche Lebensverhältnisse im vereinten Deutschland zu schaffen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage durch Urteil vom 14. November 2005 abgewiesen. Die Klage sei insoweit unzulässig, soweit der Kläger aus der von ihm begehrten Feststellung versorgungsspezifischer Daten gegen die Beklagte Rechte, insbesondere eine geänderte Rentenhöchstwertfestsetzung, herleiten wolle. Die Beklagte habe ihren Bescheid vom 24. Juni 2002 hinsichtlich der Auswirkung der Feststellung versorgungsspezifischer Daten zulässigerweise für vorläufig erklärt, denn diese Daten könne allein der zuständige Versorgungsträger feststellen. Die Berücksichtigung von EP aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem könne im vorliegenden Verfahren mangels eines entsprechende Daten feststellenden Überführungsbescheides nicht zulässig begehrt werden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 19. August 2003 richte. Zwar werde dieser Bescheid mehrfach als angefochten benannt, es bleibe aber völlig unklar, welchen Verfügungssatz des Bescheides der Kläger angreifen wolle. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen diesen Bescheid verfristet, so dass keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. August 2003 als unzulässig bestünden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte sei bei der Ermittlung der Rentenhöhe rechtmäßig von den Regelungen des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgegangen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 256 a SGB VI sowie gegen weitere Bestimmungen dieses Gesetzes bestünden nicht. Die Regelung zur Anpassung der Rente zum 01. Juli 2003 habe die Beklagte ebenfalls dem Gesetz entsprechend umgesetzt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden hiergegen ebenfalls nicht. Weitere Rentenanpassungen bzw. die Nichtdurchführung von Rentenanpassungen seien mangels Vorverfahren bzw. mangels einbe-ziehender Verwaltungsakte nicht zulässiger Gegenstand des Klageverfahrens.
Gegen das dem Kläger am 30. November 2005 zugegangene Urteil richtet sich die am 07. Dezember 2005 eingelegte Berufung, mit welcher er sein Begehren weiter verfolgt. Er selbst und zahlreiche andere spätere Zugangsrentner erhielten eine diskriminierend geringere Rente als die Bestandsrentner aus der DDR, die einen vergleichbaren beruflichen Lebenslauf gehabt hätten. In jedem Jahr des Aufenthalts bzw. der Be-rufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland habe er eine erhebliche Wertminderung seines Alterseinkommens "erarbeitet" bzw. erlitten. Der Rentenzahlbetrag liege für ihn ebenso wie für Wissenschaftler, Hochschullehrer und andere spätere Zugangsrentner niedriger als das Alterseinkommen, das nach der Zahlbetragsgarantie bzw. der Vergleichberechnung Kollegen bzw. anderen Rentnern gewährt werde, die Bestandsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen nach dem DDR-Recht seien. Ein Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz für die aus der DDR mitgebrachten Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen werde ihm im Unterschied zu seinen früheren Kollegen aus der DDR, die Bestandsrentner seien, nicht gewährt. Die ihm gegenüber praktizierte, auf die Versichertenrente gekürzte Rentenberechnung bewirke einen entschädigungslosen Eingriff in das mitgebrachte Eigentum. Die Ver-fahrensweise sei moralisch verwerflich, politisch verfehlt und juristisch unzulässig, sie verletze den Grundkonsens des EV, des GG, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Anstand. Sie präge ein negatives Beispiel für den europäischen Einigungsprozess. Insbesondere missachte sie den Schutz des geringen Eigentums, das er in Form von Alterssicherungsansprüchen bzw. Anwartschaften in die Bundesrepublik mitgebracht habe. Anderes nennenswertes Eigentum hätten DDR-Bürger in der Regel bekanntlich nicht erwerben und demzufolge auch nicht in die Bundesrepublik mitbringen können. Er gehe im Übrigen davon aus, dass wegen der komplizierten Situation, die im Einigungsprozess entstanden sei, in entsprechender Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) alle Entscheidungen, die die Höhe der Rente und die Entscheidungen der Beklagten beträfen, Gegenstand des Verfah-rens würden. Die Verweigerung der Rentenangleichung Ost an West jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2005 habe zur Folge, dass der mit dem Rentenbescheid übermittelte Zahlbetrag zumindest bis zum 30. Juni 2005 ohne Dynamisierung und Angleichung weiter gelten solle. Dies verletze die Zusicherungen des EV, des GG sowie der EMRK.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
"die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren.
Dazu ist das Urteil des SG Berlin vom 14. November 2005 sowie die Renten-bescheide vom 24. Juni 2002 und 19. August 2003 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West zum 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 sowie zum 01. Juli 2005 abzuändern; der Beitragsbescheid vom 08. März 2004 ist aufzuheben.
Die Beklagte hat dabei die Ansprüche auf Renten aus der SV und aus dem Zusatzversorgungssystem, dem der Kläger angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrags zu berechnen, und zwar nach dem garantierten Zahlbetrag im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100,1 ff), zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84% und ab 01. Juli 1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet. Hinzukommen die in der Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB VI für den Kläger bis zum Rentenbeginn erworbenen Versichertenrentenansprüche.
Gleichzeitig hat sie eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen, wie sie für Bestandsrentner mit Versorgungsansprüchen vorgesehen ist, um dadurch feststellen zu können, in welchem Maße das Alterseinkommen des Klägers im Vergleich zu den Bestandsrentnern mit einer entsprechenden Lebensleistung vermindert worden ist, und ob das Fehlen einer Härtefallregelung verfassungswidrig ist.
Die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2002, zum 01. Juli 2003, zum 01. Juli 2004 sowie zum 01. Juli 2005 haben nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen.
Die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Bei-tragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige be-sondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu be-rechnen und die fehlerhafte Überführung der Versichertenrentenansprüche aus der SV in die gesetzliche Rentenversicherung ist zu korrigieren, die insbesondere in der Anspruchserwerbszeit vom 01. März 1971 bis zum 20. Januar 1980 zu einer Rentenberechnung noch unterhalb des Rentenstrafrechts und zur Diskriminierung des Klägers führt.
Die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Zusatzversorgungssystem, die dem Kläger in der DDR ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden, sind als zusätzliche Rente nach Festsetzung durch den Zusatzversorgungsträger anzuerkennen, um die Versichertenrente damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
Der Beitragsänderungsbescheid vom 08. März 2004 ist aufzuheben.
Die Beklagte hat die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate zu vergleichen und den höchsten Betrag als Rente zu leisten.
Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen."
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Sozialgerichts sei zutreffend. Die Berufungsbegründung stelle im Wesentlichen auf die so genannte "Systementscheidung" hinsichtlich der Überleitung des DDR-Rentenrechts in das bundesdeutsche Recht ab. Seine Ausgestaltung habe dies im RÜG, im AAÜG und in den entsprechenden Einzelvorschriften des SGB VI, z. B. § 307 b, gefunden. Es werde folglich nicht vorgetragen, dass durch die Beklagte das geltende Recht unrichtig angewandt worden sei, sondern es werde die geltende Rechtslage insgesamt und dem Grunde nach in Frage gestellt. Die Regelungen des RÜG und des AAÜG seien bereits wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Insbesondere die "Systementscheidung" sei vom BVerfG gebilligt worden.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 06. März 2008 und 06. Mai 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind unzulässig.
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 4 SGG sieht sich der Senat nicht durch den erstmals im Berufungsverfahren angefochtenen Bescheid vom 08. März 2004 sowie die erstmals im Berufungsverfahren angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2005 an einer Entscheidung durch Beschluss gehindert. Zwar sieht das Gesetz vor, dass lediglich die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden kann. Dies könnte dafür sprechen, dass immer dann, wenn erstmals im Berufungsverfahren gegen weitere Verwaltungsakte vorgegangen wird und über diese auf Klage, also erstinstanzlich entschieden werden muss, die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nicht mehr besteht. Andererseits legen es Sinn und Zweck der Beschlussmöglichkeit nahe, vom Wortlaut abzuweichen. Zweck der Regelung in § 153 Abs. 4 SGG, die in gewissem Grade den in der Berufungsinstanz nicht zulässigen Gerichtsbescheid ersetzt, ist deren Entlastung. Mit ihr soll dem LSG das notwendige Instrument an die Hand gegeben werden, um eindeutig aus-sichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu erledigen (Peters/Sautter/Wolff, SGG-Kommentar, Anm. 30 zu § 153). Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn nur deshalb, weil der Kläger unzutreffenderweise Bescheide als Gegenstand des Rechtsstreits nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG ansieht und die hiergegen gerichteten Klagen als unzulässig abzuweisen sind, die Mög-lichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, verbaut wäre, obwohl keine Entscheidung des Gerichts in der Sache zu ergehen hat.
Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge des Klägers, denen es offensichtlich an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, allerdings ist der Senat gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht an die Fassung der von dem Kläger gestellten Anträge gebunden. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich ein hinreichend deutliches Begehren auf Gewährung einer höheren Rente entnehmen. Mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.
Gegenstand des Verfahrens sind der Rentenbescheid vom 24. Juni 2002, die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003 und der Bescheid vom 19. August 2003, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 (§§ 157, 95, 86 SGG).
Der erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 angefochtene Bescheid vom 08. März 2004 über die Änderung der Beitragstragung zum 01. April 2004, über den der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Grundlage des Bescheides ist allein die Änderung der Beitragstragung der Beklagten zur Pflegeversicherung des Klägers durch ersatzloses Streichen des den Zuschuss zur Pflege-versicherung regelnden § 106 a SGB VI aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 mit Wirkung zum 01. April 2004. Er betrifft damit lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt davon aber unberührt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2006 - L 4 RA 49/03 -, zitiert nach juris). Der Bescheid über die Änderung der Beitragstragung zum 01. April 2004 ist auch nicht im Wege der Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen, denn die Beklagte hat dem nicht zugestimmt. Darüber hinaus hält der Senat die Klageänderung auch nicht für sachdienlich, weil dadurch ein weiterer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt würde. Außerdem wäre die geänderte Klage als unzulässig abzuweisen, weil es sich um eine Klageänderung im Berufungsverfahren handelt, für die es an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht fehlt. Denn auch bei einer während des Berufungsverfahrens vorgenommenen Klageerweiterung nach § 99 SGG müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wozu auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört, bei der erweiterten Klage vorliegen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R - und - B 4 RA 113/00 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2006 - L 6 RA 115/97 -; LSG Berlin, Urteil vom 25. März 2004 - L 6 RA 135/97 -; alles zitiert nach juris). Die Klage gegen den Bescheid vom 08. März 2004 ist also als unzulässig abzuweisen.
Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2004 ist – wie das SG zutreffend erkannt hat - nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn die in diesem Bescheid enthaltene Rentenanpassung zum 01. Juli des Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betrifft (vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m. w. N.), bildet einen selbständigen Streitgegenstand. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Sie ist auch nicht im Wege der Klageerweiterung i. S. des § 99 Abs. 1, 2 SGG in das Verfahren einbezogen worden. Die Beklagte hat weder in die Änderung eingewilligt noch sich schriftsätzlich hierauf eingelassen. Das SG hat folgerichtig die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2004 für unzulässig gehalten.
Die – dem Senat nicht vorliegende - Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2005, die der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 erstmals angefochten und über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Sie ist – aus letztlich denselben Gründen wie beim Bescheid vom 08. März 2004 und bei der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2004 - nicht im Wege der Klageerweiterung i. S. der §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG in das hiesige Verfahren einzubeziehen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2005 war deshalb als unzulässig abzuweisen.
Soweit der Kläger sich auch gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2002 wendet, läuft dieses Begehren ins Leere. Er bezieht erst seit dem 01. Juli 2002 Rente von der Beklagten, so dass ihm gegenüber keine Rentenanpassungsmitteilung ergangen ist.
Der Rentenbescheid vom 24. Juni 2002 und die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Der Bescheid vom 19. August 2003 (abgesandt mit einfacher Post am selben Tag), mit welchem sind die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung neu festgestellt worden sind, woraus sich eine Änderung des sich aus der monatlichen Rente sowie diesen Zuschüssen errechnenden Gesamtzahlbetrages ergeben hat, ist bestandskräftig geworden. Die Rentenberechnungsgrundlagen sind durch den Bescheid nicht betroffen worden. Der Bescheid hat deswegen den Rentenbescheid vom 24. Juni 2002 nicht im Sinne von § 86 SGG geändert, so dass er nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 11. Februar 2004 ist daher verspätet und damit unzulässig gewesen (§§ 37 Abs. 2 SGB X, 64, 84 Abs. 1 SGG). Ein verspäteter, von der Vermutung in § 37 Abs. 2 SGB X abweichender Zugang ist vom Kläger nicht behauptet, Wiedereinsetzungs-gründe i. S. v. § 67 SGG sind nicht vorgetragen worden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist somit – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – nicht mehr zu befinden. Die Berufung ist insoweit zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 nach §§ 64, 65 i. V. m. § 255c SGB VI ist, wie das BSG (Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R -, zitiert nach juris) entschieden hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dieser Entscheidung nach eigener Prüfung.
Die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet worden. Das wird von dem Kläger auch nicht bestritten. Einwendungen gegen den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf bzw. gegen die Anwendung der Vorschriften des SGB VI hat er nicht erhoben. Die Beklagte hat den ab Beginn der Altersrente maßgeblichen Monatsbetrag der Altersrente des Klägers (§ 64 SGB VI) unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 (§ 77 Abs. 1 SGB VI) und von 32,9814 EP sowie 4,1475 EP (Ost) (§§ 70 ff, 256a SGB VI) sowie eines Rentenartfaktors von 1,0 (§ 67 SGB VI) und dem jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert bzw. Rentenwert (Ost) zutreffend bestimmt. Die von dem Kläger in der DDR bis zum 09. Januar 1980 erzielten Arbeitsentgelte sind nach einer Hochwertung auf das Niveau der Arbeitsverdienste im Altbundesgebiet gemäß der Anlage 10 des SGB VI auf die nach § 260 S. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2 maßgebliche allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzt worden. Eine "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" nach § 228a SGB VI - wie von dem Kläger in seinem Berufungsantrag gerügt - ist mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen erkennbar nicht angewendet worden. Zudem sind Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem vom zuständigen Versorgungsträger nicht festgestellt worden, so dass für die Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980 entsprechend höhere Entgelte bei der Rentenberechnung nach § 259b SGB VI nicht zu berücksichtigen sind. Auch wird der Kläger nicht von der Stichtagsregelung des § 259a SGB VI erfasst, die als Rechtsfolge die Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) anstelle des § 256a SGB VI vorsieht, da er erst nach dem 01. Januar 1937 geboren ist und somit bei Inkrafttreten dieser Regelung noch nicht im rentennahen Alter i. S. des § 259a SGBVI war.
Soweit für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 09. Januar 1980 nur die Entgelte der Rentenberechnung zu Grunde gelegt worden sind, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung (SV) der DDR entrichtet wurden, d. h. maximal 7.200 Mark der DDR pro Jahr, entspricht dies der Regelung des § 256a Abs. 1, 2 und 3 SGBVI, denn der Kläger hat für diesen Zeitraum die Entrichtung von Beiträgen zur FZR weder glaubhaft gemacht noch behauptet. § 256a SGB VI schreibt vor, wie die in der ehemaligen DDR zurückgelegten "Beitragszeiten" in das System der gesetzlichen Renten-versicherung, das SGB VI, einzubringen sind (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 256 a SGB VI Nr.3). Bezüglich dieser Zeiten, deren Gleichstellung in § 248 Abs. 3 SGB VI angeordnet ist, wird nicht auf den der Beitragszahlung zu Grunde liegenden - individuellen - Arbeitsverdienst in Mark der DDR abgestellt und dieser in eine dem Wert der DM entsprechende Relation gebracht, sondern die in Mark der DDR erzielten und dort versicherten Einkommen werden im Verhältnis 1: 1 in DM aufgewertet und in einem weiteren Schritt auf dem in der Regel höheren bundesdeutschen Lohnniveau angeglichen (§ 256a Abs. 1 SGB VI). Dies geschieht durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, die als Verhältniszahl angeben, in welcher Relation die Einkommen im Beitrittsgebiet zu den Einkommen im Altbundesgebiet standen. Während § 256a Abs. 1 SGB VI in diesem Sinne die allgemeinen Vorgaben zur Vergleichbarkeit enthält, bestimmen die Abs. 2 und 3 der Vorschrift, welche Beträge des individuellen, in der DDR erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens zur Ermittlung der persönlichen EP als versicherter Verdienst i. S. des SGB VI zu berücksichtigen sind. Als versicherter Verdienst zählen danach u. a. der Arbeitsverdienst und die Ein-künfte, "für die" Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, und Verdienste, "für die" Beiträge zur FZR entrichtet worden sind, sowie nach Abs. 3 a. a. O. die nachgewiesenen, (in der DDR gerade nicht) beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, "für die" u. a. wegen der im Beitrittsgebiet maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Für die Ermittlung der persönlichen EP i. S. des SGB VI werden somit sowohl alle in der DDR versichert gewesenen Verdienste (mit vollem Nennwert) bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der DDR (600 Mark monatlich) und bis zur Beitragsbemessungsgrenze der FZR berücksichtigt, für die tatsächlich Beiträge in Mark der DDR gezahlt worden sind. Darüber hinaus werden auch Arbeitsverdienste, die über der Beitragsmessungsgrenze der FZR lagen, berücksichtigt. Bei Versicherten, die berechtigt waren, der FZR beizutreten, gilt dies nur, wenn jeweils die zulässigen Höchstbeiträge (d. h. bis zum 31. Dezember 1976 auf ein Arbeitseinkommen bis maximal 1.200 Mark monatlich, ab dem 01. Januar 1977 auf das gesamte Arbeitseinkommen oberhalb von 600 Mark monatlich gemäß der 3. Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 - GBl. DDR I S. 393 -) entrichtet worden sind (§ 256a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI). Die danach bei Ermittlung der persönlichen EP zugrunde zu legenden Verdienste sind jedoch nur bis zu der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 260 S. 2 SGB VI).
Ausgehend von diesen Grundsätzen waren für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten vom 01. März 1971 bis zum 09. Januar 1980 ausschließlich die Arbeitsverdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze der SV (600 Mark monatlich) zu berücksichtigen. Der darüber hinausgehende Verdienst fand keine Anrech-nung, da der Kläger ab dem 01. März 1971 der FZR beitreten und demzufolge auch FZR-Beiträge für Einkünfte über 7.200 Mark im Jahr entrichten konnte (vgl. § 1 Abs. 1, § 40 Abs. 1 der Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialpflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, GBl. II S. 121), jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
Die in der dargestellten Weise in § 256a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI vorgenommene Differenzierung zwischen den Versicherten, die von der Möglichkeit der Entrichtung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR Gebrauch gemacht haben, und den Versicherten, die diese Möglichkeit nicht genutzt haben, ist entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Grundgesetz vereinbar (so BVerfG SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nr. 9). Ein Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen liegt schon deshalb fern, weil die in der ehemaligen DDR erfolgte Beitragsleistung erst Kraft § 256a SGB VI bundesrechtlich berücksichtigt wird und nur in dieser Ausgestaltung der Eigentumsgarantie unterliegt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat ebenfalls nicht zu sehen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist dann verletzt, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt und die Rege-lung deshalb willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. November 1991 in ZBR 1992, 53, 54). Eine Ungleichbehandlung gegenüber ehemals sonder- oder zusatzversorgungsberechtigten Beitrittsgebietsrentnern findet ihren sachlichen Grund darin, dass diese in der ehemaligen DDR höherwertige Versorgungsanwartschaften erworben hatten, die bei der Überführung zu berücksichtigen waren (vgl. BVerfGE 100, 1, 33 ff, BVerfG SozR 3-2600 § 256 a SGB VI Nr. 9, BSG SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nrn. 5 und 7). Insbesondere ist die vom Kläger angegriffene Regelung des § 256a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI, wonach die Anrechnung von Überentgelten auch davon abhängig gemacht wird, dass der Versicherte die Möglichkeit einer Entrichtung von FZR-Beiträgen in vollem Umfang wahrgenommen hat, keine willkürliche Differenzierung. § 256a Abs. 3 SGB VI knüpft an das in der DDR geltende Versicherungsrecht an. Dieses war durch eine fortdauernd niedrige Beitragsbemessungsgrenze in der SV gekennzeichnet und barg damit das Risiko, bei der Berechnung übergeleiteter Renten nachteilig zu wirken. Dem trägt § 256a SGB VI insoweit Rechnung, als der berück-sichtigungsfähige Arbeitsverdienst grundsätzlich nicht auf das in der DDR der Beitragsbemessung unterliegende Entgelt beschränkt ist. Nicht berücksichtigt wird ein Teil des Entgeltes nur für den Fall, dass er nach der Rechtslage der DDR versichert werden konnte, der Berechtigte aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat. An diese Tatsache bei der Berechnung des Rentenanspruches die oben dargestellten Folgen zu knüpfen, ist nicht sachwidrig, da die Abhängigkeit der Leistung von der Höhe des Beitrages als Element des Versicherungsprinzips ein in der Sozialversicherung verankerter Grundsatz ist. Zudem ist die Differenzierung nach dem Umfang der Versicherung auch deshalb nicht als willkürlich zu werten, weil die (unterlassene) Beitragsleistung im Recht der DDR und im Bundesrecht - in unterschiedlichem Normzusammenhang - gleich bewertet wird. Denn auch nach dem Leistungsrecht der SV der DDR einschließlich der Regelungen zur FZR konnte derjenige, der von der maximalen Beitragsleistung absah, nicht mit der Berücksichtigung des gesamten erzielten Entgelts bei der Bestimmung der Rentenhöhe rechnen, so dass es konsequent ist, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen (bundesdeutschen) Beitragsbemessungsgrenze von der Ausschöpfung dieser Möglichkeit abhängig zu machen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nrn. 5 und 7).
Dem Kläger steht ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere bestimmt sich die Höhe der Altersrente des Klägers ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung einschließlich der FZR nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. No-vember 1979 (Renten-VO; GBl. I Nr. 38 S. 401) noch über die Berechnung der Rente aus einer zusätzlichen Altersversorgung anzuwenden, da diese Regelungen – mit bestimmten Modifikationen – nur bis zum 31. Dezember 1991 fort galten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 und Sachgebiet H Abschnitt III Nrn. 1, 2 und 9 des EV vom 31. August 1990), der Altersrentenanspruch des Klägers jedoch erst nach dem 31. Dezember 1991 entstanden ist. Demzufolge kann der Kläger die geltend gemachte "Gesamtversorgung" anstelle einer SGB VI-Rente und auch deren "Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse" nicht beanspruchen.
Der Kläger gehört auch nicht zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Anwartschaften vorgesehen hat. Nach den Regelungen des EV sind alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab dem 01. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, An-sprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (so genannte "Systementscheidung", vgl. u. a. BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5, S. 63). Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß (BVerfG SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und verstößt auch nicht gegen die EMRK (BSG, Urteil vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -).
Die Bestimmung des Zahlbetrags der nach den Kriterien des SGB VI berechneten Rente unter Zugrundelegung der für die zum 30. Juni 1990 geschlossenen Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bzw. der für die Sozialpflichtversicherung und die FZR geltenden Regelungen war nur für einen begrenzten Personenkreis vorgesehen, dem der Kläger nicht angehört, weil er erst ab dem 01. Juli 2002 Altersrente bezogen hat und in der DDR weder einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört hat noch nach der geltenden Rechtsprechung des BSG "fiktiv" in ein solches System einzubeziehen war. Der Rechtsstreit des Klägers über die Frage der Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ist rechtskräftig beendet. So darf nach dem EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 (im Folgenden: EV Nr. 9) bei Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, die am 03. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Gleiches gilt nach Satz 5 dieser Vorschrift bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden. Bei diesen darf bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre. Außerdem gilt die Garantie eines Mindestbetrags bei Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG auch nur für Renten, die in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnen.
Für die in der Sozialpflichtversicherung der DDR Versicherten bestand ein Anspruch nach Artikel 2 §§ 28 ff Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (RÜG), der eine Berechnung der Altersrente im Wesentlichen nach den Kriterien der Renten-VO i. V. m. der FZR-VO vorsieht, nur, wenn deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann, Artikel 2 § 1 Abs. 1 RÜG.
Die vom Kläger ebenfalls begehrte Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sie das Vorliegen eines Anspruchs auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 voraussetzt, der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Rentenleistung nach dem Recht des Beitrittsgebiets im Sinne von § 4 Abs. 1 AAÜG jedoch nicht bezogen hat.
Sowohl das Ende der Schutzfrist in EV Nr. 9 Buchst. b S. 5 als auch die darauf zurückgehende Befristung der Vertrauensschutzregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG auf Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 ist verfas-sungsgemäß. Insoweit nimmt der Senat auf die zur Befristung in EV Nr. 9 Buchst. b S. 5 gemachten Ausführungen des BVerfG in dessen Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfG SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) sowie in den bereits zitierten Entscheidungen des BSG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Im Hinblick auf die zahlreichen bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes bei der Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. September 2007, 5. Sektion, Az.: 12923/03 - für den Senat keine Veranlassung, das Verfah-ren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Er hält es auch nicht für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 202 SGG i. V. m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ruhen zu bringen. Die vom Bevollmächtigten des Klägers zum wiederhol-ten Male vorgebrachten, sowohl dem LSG als auch dem BSG und dem BVerfG hin-länglich bekannten, allgemeinen Ansichten zur Auslegung des EV, sind in den bisherigen Entscheidungen dieser Gerichte erschöpfend thematisiert worden.
Auf Grund der geklärten Sach- und Rechtslage bestand für den Senat auch kein Anlass, den vielfältigen "Beweisanträgen" des Klägers zu folgen. Abschließend weist der Senat daraufhin, dass die geringe Höhe der Rentenleistung vor allem aus der fehlenden Beitragsentrichtung während der Zeit der selbständigen Tätigkeit des Klägers von Februar 1981 bis Februar 1995 resultieren dürfte.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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