L 3 R 1634/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 1310/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1634/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1948 geborene Kläger war nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis und den vorliegenden Zeugnissen und Urkunden nach seiner Ausbildung zum Lokomotivbauer (Diesel) zunächst bis zum 01. November 1967 als Motorenschlosser bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Motorenwerk J tätig. Anschließend war er Zeitsoldat bei der NVA und nahm ab November 1970 das Studium der Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B auf, dass er am 14. Juli 1973 mit der staatlichen Ingenieurprüfung abschloss. Mit undatierter Urkunde der Ingenieurschule wurde ihm das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, zuerkannt. Am 01. Juli 1981 wurde ihm von der T Universität D der Titel eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Der Kläger absolvierte außerdem vom 24. März 1983 bis zum 31. Juli 1985 ein Teilstudium an der Ingenieur-schule für Anlagenbau "G D" in der Fachrichtung Luft- und Kältetechnik/Rohrleitungen und Isolierungen. Er war vom 01. September 1973 bis zum 31. August 1976 als Projektingenieur bei dem VEB Kühlautomat und ab dem 01. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur für Systemgestaltung bzw. als Projektingenieur bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung B tätig, der nach der Umwandlung des Betriebs (Handelsregistereintragung vom 15. August 1990) als R GmbH B firmierte.

Den im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2002 ab, da weder eine Versorgungszusage vorgelegen habe noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger auf seine Ingenieurausbildung und die Tätigkeit bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung B verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 zurück. Bei den Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieben habe es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB) (Gbl. Nr. 62 S. 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) (GBl. I Nr. 93 S. 844) gehandelt.

Mit seiner dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der VEB Rationalisierung und Projektierung B habe sehr wohl zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens gemäß der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebs vom 09. Februar 1967 (GBl. II Nr. 21 S. 121) gehört. Nach § 38 Abs. 3 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung der Investitionsfonds vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 279) seien die Projektierungskapazitäten der Investitionsgüterindustrie und des Bauwesens grundsätzlich den ausführenden Betrieben zuzuordnen. Die wesentlichen Aufgaben der Projektierungsbetriebe seien in § 37 Abs. 2 der Verordnung beschrieben. Die Ausführungsplanung auf der Grundlage wiederverwendungsfähiger Projektlösungen, Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen nach staatlich festgelegten Bausystemen und Normativen seien Bestandteil der industriellen Fertigung im Wohnungs- und Gesellschaftsbau und somit Bestandteil der Warenproduktion des Betriebs und Kombinats gewesen. Ein Projektierungsbetrieb habe außerdem das gleiche Leistungsprofil wie ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB und sei daher auch als ein gleichgestellter Betrieb anzusehen.

Mit Bescheid vom 05. August 2004 hat die Beklagte festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien. Sie hat außerdem die Zeit vom 01. September 1973 bis zum 31. August 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Im Übrigen hat die Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, der VEB Rationalisierung und Projektierung B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Sie hat sich dabei auf die Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu dem VEB Rationalisierung und Projektierung B - Registernummer 1497 - und die Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demo-kratischen Republik (Ausgabe 1985) bezogen, wonach der VEB Rationalisierung und Projektierung B der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) zugeordnet war.

Das Sozialgericht selbst hat ebenfalls Handelsregisterauszüge sowie die Arbeitsordnung vom 15. August 1974 und das Statut vom 22. April 1983 des VEB Rationalisierung und Projektierung B beigezogen.

Durch Urteil vom 18. August 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Das AAÜG sei auf den Kläger anwendbar, denn er habe aufgrund seiner Verpflichtung als Zeitsoldat gegenüber der NVA vom 01. No-vember 1967 bis zum 31. Oktober 1970 gemäß Nr. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministeriums für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee bereits zu DDR-Zeiten eine Anwartschaft in einem Sonderversorgungssystem erworben, die durch das AAÜG (Anlage 2 Nr. 1) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung überführt worden sei. Über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis hinaus bestehe kein An-spruch auf Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten in der AVItech. Nach den Regelungen der VO-AVItech und der 2. DB sei kein zwingender Anspruch auf Einbeziehung gegeben, denn für die Zeit der Beschäftigung beim VEB Rationalisierung und Projektierung B mangele es an der betrieblichen Voraussetzung, denn dieser Betrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb. Dabei müsse es sich bei dem betroffenen Betrieb um einen VEB gehandelt haben, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet und dessen verfolgter Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen sei (so Urteile des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – und 10. April 2002 – B 4 RA 5/02 R -). Nur solche VEB hätten dem Anwendungsbereich der AVItech unterlegen, deren Hauptzweck die industrielle Produktion von Sachgütern und solchen des Bauwesens gewesen sei. Der VEB Rationalisierung und Projektierung B sei kein Produktionsbetrieb der Indust-rie gewesen. Nach dem Statut sei er insbesondere als Generalauftragnehmer für Planung, Projektierung und Realisierung von Industrieanlagen tätig gewesen. Hauptaufgaben seien der Industrieanlagenbau, die Vorbereitung und die Durchführung (Orga-nisation, Koordinierung, Überwachung, Probebetrieb/Abnahme) von großen Industrievorhaben gewesen. Es sei im Wesentlichen um die Organisation und Planung von Industrieanlagen gegangen. Im Vordergrund habe dabei die Planung und Konzeption des Vorhabens sowie die Überwachung, Organisation und Koordination der Ausführung des Projekts gestanden, nicht aber die eigentliche Produktionstätigkeit. Diese im Statut enthaltene Funktionsbeschreibung werde durch § 30 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung der Investitionsfonds vom 30. November 1988 bestätigt. Bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung B habe es sich auch nicht um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt, denn die sowohl im Statut als auch in der Arbeitsordnung vom 15. August 1974 genannten Aufgaben hätten die reine Bautätigkeit erheblich übertroffen. Diese habe nicht im Vordergrund gestanden und dem Betrieb auch nicht das Gepräge gegeben. Vielmehr hätten Planungs- und Koordinie-rungstätigkeiten eine prominente Rolle eingenommen. Letztlich sei der Betrieb auch kein gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB und damit insbesondere kein Konstruktionsbüro gewesen. Konstruktionsbüros seien Abteilungen oder Einrichtungen eines Betriebs bzw. Kombinats gewesen mit der Aufgabe, im Prozess der Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben. Zwar ließen sich einige Tätigkeiten des VEB Rationalisierung und Projektierung B auch den Aufgaben eines Konstruktionsbüros zuordnen, diese hätten dem Betrieb aber nicht das Gepräge gegeben. Der Betrieb habe Planungsaufgaben wahrgenommen, die vordergründig ökonomischer und nicht technischer Natur gewesen seien.

Gegen das am 21. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Oktober 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Außerdem macht er geltend, im Hause der Beklagten gebe es offenbar unterschiedliche Auffassungen, da Kollegen aus dem gleichen Betrieb eine Anerkennung erhalten hätten. Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2002 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2003 sowie unter Abän-derung des Bescheids vom 05. August 2004 zu verurteilen, für den Zeit-raum vom 01. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 seine Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeit-raum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Juli 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2003 sowie der Bescheid vom 05. August 2004, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG bereits Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, weil er den Ursprungsbescheid abändert.

Soweit der Kläger zur Durchsetzung seines Begehrens schriftsätzlich die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2003 beantragt, handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Irrtum, da es diesen Bescheid nicht gibt. Die Beklagte hat vielmehr am 11. Februar 2003 den Widerspruch des Klägers beschieden und dann den Widerspruchsbescheid mit Begleitschreiben vom 25. Februar 2003 an den Klägerbevollmächtigten übersandt. Der Antrag des Klägers war dementsprechend sinngemäß zu ändern.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssys-tem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 05. August 2004 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG anerkannt. Diese positive Statusentscheidung ist in dem Bescheid als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht worden und unzweifelhaft zu erkennen.

Da eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht erfolgt ist und keine für den Kläger positive Rehabilitierungsbescheinigung ergangen ist, kommt eine Anerkennung nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Klägers als Projektingenieur bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung B die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllt. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich

1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).

Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbehand-lung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, scheitert an den betrieblichen Voraussetzungen, denn bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung B handelt es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gemäß § 1 der VO-AVItech noch um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Das Sozialgericht hat dies zutreffend entschieden. Es hat sich mit allen Einwänden des Klägers, die er im Berufungsverfahren im Wesentlichen wiederholt, ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung auseinandergesetzt. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur der Vollständigkeit halber soll auf die Vielzahl der oberge-richtlichen Entscheidungen zu dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers hingewiesen werden (vgl. u. a. Urteile und Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. März 2006 - L 22 R 20/05 -, 14. Februar 2006 - L 12 RA 24/03 - und 19. April 2007 - L 17 R 408/07 -; Urteil des Thüringer LSG vom 29. Januar 2007 - L 6 R 312/06 -). Am 23. August 2007 hat das BSG unter dem Aktenzeichen B 4 RS 3/06 R die zugelassene Revision gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2006 - L 12 RA 24/03 - zurückgewiesen. Das BSG hat auf vorherige Entscheidungen verwiesen, in denen ausgeführt worden sei, der Betriebszweck der Rationalisierung sei keine betriebliche Tätigkeit, die auf Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet sei. Ein Betrieb mit einem solchen Betriebszweck verfolge vielmehr eine Tätigkeit, die darauf gerichtet sei, Vorschläge zur Effizienzsteigerung in (anderen) Produktionsbetrieben zu unterbreiten. Die Tätigkeit der Rationalisierung sei nicht dem Bereich der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern zuzuordnen. Auch soweit der Beschäftigungsbetrieb daneben den Betriebszweck der Projektierung von Bauinvestitionen verfolgt habe, handele es sich nicht um eine Tätigkeit, deren Schwerpunkt auf der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern beruhe. Nur eine Massenproduktion standardisierter Produkte im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art sei für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung. Der Hauptzweck des VEB Rationalisierung und Projektierung B habe dagegen in der Tätigkeit als Generalauftragnehmer bestanden. Nach der o. g. Entscheidung des BSG ist der VEB Rationalisierung und Projektierung B auch kein gleichgestellter Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn Betriebe oder Einrichtungen der Rationalisierung und Projektierung seien dort nicht aufgeführt. Die betrieblichen Voraussetzungen seien auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 der 2. DB als erfüllt anzusehen, denn im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag (Anlage II Kapitel VII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 2. Halbsatz) bestehe ein Analogieverbot, das die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus untersage.

Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -). In einer weiteren Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass der hier in Frage stehende Personenkreis eine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare Rechtsposition im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt innehatte. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der DDR eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leis-tungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der DDR der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Perso-nenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit zu untersagen.

Letztlich kann der Kläger seinen Anspruch nicht darauf stützen, dass - unbenannte - Kollegen in die AVItech einbezogen worden sein sollen. Zum einen gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht, zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kollegen aufgrund eines Einzelvertrags, einer Versorgungszusage bereits zu DDR-Zeiten oder aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung einzubeziehen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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