Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 3424/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1482/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 17. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der Kläger schloss am 31. Juli 1969 seine Ausbildung zum Elektromonteur (Energie) ab. Im Anschluss daran nahm er das Studium der Elektrotechnik an der Technischen Hochschule I auf und schloss dieses im August 1973 ab. Mit Urkunde vom 29. August 1973 wurde ihm der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Ab dem 17. September 1973 arbeitete er dann zunächst als Konstrukteur beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Z S-Werke B. Ab dem 23. Januar 1978 arbeitete er als Projektingenieur beim SKET VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B. Der Sozialversicherungsausweis enthält ab dem 01. Juli 1990 die Eintragung der weiteren Beschäftigung als Projektingenieur bei der I GmbH Ibetrieb für I zu B (kurz: IGmbH) Betriebsteil S. Der VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B (Betriebsnummer o 322 904-0) (kurz: VEB INGAN) war anfangs unter Nr. 1 a) als "VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann" M, Ingenieurbetrieb Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlagen B" am 26. April 1969 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin eingetragen worden. Am 14. Dezember 1971 wurde der Betrieb dann unter Nr. 3 a) als "VEB Ingenieurbe-trieb für Anlagen B, Betrieb des VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann" M" eingetragen und am 13. März 1972 unter der Nr. 4 a) als "VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen" eingetragen. Am 21. April 1972 erfolgte die Eintragung schließlich unter Nr. 5 a) als "VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B". Am 21. September 1990 wurde der Betrieb von Amts wegen im Register gelöscht unter Verweis auf die Rechtsnachfolge durch die I GmbH.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, denn er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur beim VEB INGAN, Betriebsteil Maschinenbau (Konstruktion und Herstellung von Wickelmaschinen) gearbeitet zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2005 zurück. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, beim VEB INGAN habe es sich jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz noch um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 gehandelt. Industriebetriebe seien einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur die Betriebe, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zähle nach diesen Kriterien nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) erfassten Beschäftigungsstellen. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei der VEB INGAN der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) "Technologische Projektierungsbetriebe" zugeordnet gewesen. Technologische Projektierungsbetriebe seien selbständige Organisationen der technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauprojekten und Projektie-rungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrichten) gewesen. Dem VEB INGAN habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Ein Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten bestehe daher nicht.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, der VEB INGAN habe zum VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann" (SKET) in M gehört. Dieses Kombinat sei dem Industrieministerium Schwermaschinen- und Anlagenbau unterstellt gewesen. Der Schwerpunkt der Produktpalette des SKET habe auf Ausrüstungen für die metallverarbeitende und Hüttenindustrie gelegen. Es seien aber auch Kräne und Bearbeitungsmaschinen für den allgemeinen Maschinenbau hergestellt worden. In dem in B-W gelegenen Betriebsteil Maschinenbau des VEB INGAN, in welchem er am 30. Juni 1990 gear-beitet habe, sei vorwiegend die Fertigung von Sachgütern, d. h. die Massenproduktion von Wickelmaschinen für die Industrie erfolgt. Er habe in der Konstruktionsabteilung elektrische und elektronische Steuerungen für diese Maschinen entworfen und ausgelegt. In dem Betriebsteil seien ungefähr 100 Mitarbeiter mit dem Maschinenbau beschäftigt gewesen. Er hat unter anderem die Arbeitsverträge vom 20. Oktober 1972 mit dem VEB Kombinat Z, S-Werke B und vom 18. Januar 1978 mit dem SKET VEB INGAN vorgelegt.
Das SG hat einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts C B 34331 B zur T B A GmbH, den Prüfungsbericht zur DM-Eröffnungsbilanz der I GmbH vom 15. Februar 1991 sowie den Gesellschaftsvertrag der I GmbH vom 21. Juni 1990 beigezogen.
Die Beklagte hat ergänzend einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von G-B Blatt 914 zum VEB INGAN bzw. aus dem Handelsregister des Amtsge-richts C HRB 34331 zur I GmbH sowie den 12. Lagebericht zur Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der I GmbH vom 10. Mai 1990, die Bilanz des VEB INGAN zum 30. April 1990 und eine auszugsweise Abschrift des Statuts des VEB SKET vom 30. November 1968 eingereicht.
Durch Urteil vom 25. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft i. S. des § 1 Abs. 1 AAÜG erworben, denn weder sei ihm eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei zu seinen Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen oder eine einzelvertragliche Abrede getroffen worden. Der Kläger sei am 01. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft gewesen, wie sie aus einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiterten ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG hergeleitet worden sei. Der Anspruch des Klägers scheitere daran, dass es sich bei dem VEB INGAN, bei dem er am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) oder eine gleichgestellte Einrichtung gehandelt habe. Ob die sog. betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i. V. m. der 2. DB zur VO-AVItech erfüllt sei, bestimme sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne gewesen sei (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R -). Danach müsse im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne bestanden haben. Angesprochen sei der Betrieb des Arbeitgebers, dieser sei im rechtlichen Sinne die Beschäftigungsstelle. Dies sei vorliegend der rechtlich selbständige Kombinatsbetrieb VEB INGAN und nicht das Kombinat, dem der VEB angehört habe, und erst recht nicht der rechtlich unselbständige Betriebsteil Maschinenbau in B-W gewesen. Wie sich schon aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe, sei Arbeitgeber der VEB INGAN gewesen. Dass dieser eine juristisch selbständige Einheit gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er bereits am 14. Dezember 1971 als "VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B" in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden sei. Als volkseigenem Betrieb bzw. als Kombinatsbetrieb sei dem VEB INGAN nach den gesetzlichen Vorschriften der DDR Rechtsfähigkeit zugekommen. Dazu habe insbesondere die Fähigkeit gehört, Beteiligter eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu sein. Die Beschäftigten in den Kombinatsbetrieben hätten danach ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb gestanden. Der Hauptzweck des VEB INGAN habe nicht darin gelegen, Produktionsaufgaben im Sinne der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion seriell wiederkehrender Sachgüter zu erbringen. Solche Tätigkeiten hätten zwar möglicherweise dem Betriebsteil Maschinen-bau, nicht jedoch dem gesamten VEB INGAN das Gepräge gegeben. Der VEB INGAN habe Dienstleistungen im Bereich des Industrieanlagenbaus erbracht, was sich aus dem von der Beklagten eingereichten Lagebericht ergebe. Gegenstand der Unternehmenstätigkeit seien demzu-folge ingenieurtechnische Leistungen wie Projektierung, Konstruktion und Prozessautomatisierung, die Errichtung und Übergabe kompletter Industrieanlagen im In- und Ausland wie metallurgische Anlagen, Walzwerksanlagen, Kabel- und Drahtanlagen, Speiseölanlagen, Industrie-ofenanlagen und die Herstellung sowie der Vertrieb von Spezialwickelmaschinen für die Elektroindustrie sowie Kabel- und Verseilmaschinen einschließlich Messgeräte gewesen. Ausweislich des Lageberichts seien im Betrieb 1326 Arbeitskräfte beschäftigt gewesen, davon 97 im Maschinenbau. Hieraus folge, dass der VEB INGAN zumindest am Stichtag 30. Juni 1990 schwerpunktmäßig als Projektierungsbetrieb und Generallieferant im Bereich Industrieanlagenbau tätig gewesen sei. Sein Aufgabenspektrum habe sowohl Produktionsleistungen als auch Projektierungs- und Konstruktionsleistungen sowie Leitungs- und Koordinierungsaufgaben umfasst, was der Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63310 entspreche. Bestehe der Hauptzweck des Betriebes jedoch wie vorliegend in der Erbringung von Dienstleistungen, so führten auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber nach- bzw. nebengeordnet anfielen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliege. Der VEB INGAN sei aber auch keine den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zum VO-AVItech gewesen. Insbesondere habe es sich nicht um ein "Konstruktions-büro" gehandelt. Hauptzweck eines Konstruktionsbüros sei nach dem Sprachgebrauch der DDR die Gestaltung der zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände durch Entwurf, Berechnung und Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen gewesen. Die Tätigkeit des VEB INGAN habe über die bloße Konstruktion hinaus jedoch Projektierungs- und Produktionsleistungen sowie Aufgaben der Bauüberwachung umfasst. Der Umstand, dass der VEB INGAN auch Konstruktionsarbeiten ausgeführt habe, führe nicht zur Gleichstellung. Es könnten nur solche Betriebe gleichgestellt werden, die rechtlich selbständig ausschließlich "Konstruktion" einzelwirtschaftlich betrieben hätten.
Gegen das am 12. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Oktober 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, aus dem in den Akten befindlichen Statut des VEB SKET gehe hervor, dass der VEB INGAN den Status einer Zweigniederlassung gehabt und durch die Eingliederung in das Kombinat seine Selbständigkeit verloren habe. Der VEB INGAN sei somit keine juristisch selbständige Einheit gewesen. Hiergegen spreche auch nicht die Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft. Zwar seien grundsätzlich nur Betriebe mit eigener Rechtsfähigkeit einzutragen gewesen, die Eintragung vom 26. April 1969 unter der Nr. 1 im Register nehme als Rechtsgrundlage jedoch ausdrücklich Bezug auf die Verfügung des Ministers vom 15. Oktober 1969. Diese Verfügung, auf die das Statut vom 30. November 1968 ausdrücklich Bezug nehme, habe bestimmt, dass der unter der Be-zeichnung "VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann", Werk Ingenieurbetrieb Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlage" geführte Betrieb über keine juris-tische Selbständigkeit verfüge. Die folgenden Eintragungen könnten nicht als Nachweis für die Begründung einer juristischen Rechtsfähigkeit herangezogen werden, denn es fehle an der hierzu erforderlichen Anweisung (§ 5 der Verordnung über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben vom 16. Oktober 1968, GBl. II S. 965). Die Eintragung im Register habe keinen konstitutiven, sondern lediglich deklarativen Charakter gehabt. Im Übrigen sei auch im Sozialversicherungsausweis sein Beschäftigungsbetrieb mit "SKET VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B" bezeichnet worden. Auch im Handelsregister sei der VEB Ingenieurbetrieb für A B am 14. Dezember 1971 mit dem Zusatz "Betrieb des VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "E T"" eingetragen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Statut im Laufe der Zeit seine Wirksamkeit verloren habe.
Darüber hinaus sei der VEB INGAN, selbst wenn man von seiner juristischen Selbständigkeit ausgehe, ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Auch der Bereich des Anlagenbaus habe nach dem Sprachverständnis der DDR zum Bereich der Produktion im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB gehört. Danach habe sich die Produktion in die Produktion von Produktionsmitteln und von Konsummitteln gegliedert. Zur Produktion von Sachgütern habe aber auch die Erstellung von Investitionsgütern wie kompletter Produktionsanlagen gehört. Zudem habe das SG nicht beachtet, dass laut Seite 7 des Berichtes über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz nur etwa 55% aller Mitarbeiter abrechenbare Leistungen erbracht hätten, der Rest sei verwaltend tätig gewesen. Unter Berücksichtigung der Mitarbeiter, die direkt konstruktiv an der Entwicklung und Produktion der Kombinatserzeugnisse mitgewirkt hätten und zusätzlich derjenigen Mitarbeiter, die an der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen mit den Kombinatserzeugnissen im In- und Ausland gearbeitet hätten, ergebe sich, dass die Mehrheit der abrechenbare Leistungen erbringenden Mitarbeiter zum Stichtag direkt an der Produktion im Kombinat beteiligt gewesen sei. Das aus dem Lagebericht zitierte Aufgabenspektrum mit Produktionsleistungen und Projektierungs- und Konstruktionsleistungen sowie Leitungs- und Koordinierungsaufgaben beziehe sich nur auf die künftige GmbH. Eine Arbeitsvertrag mit dem VEB INGAN habe er nicht geschlossen. Arbeitgeber sei laut seinem Arbeitsvertrag vielmehr der VEB SKET Ingenieurbetrieb für Anlagen gewesen. Er reicht einen Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 18. Mai 1990 sowie die Kopie einer auszugsweisen Abschrift einer Vereinbarung über die Zuordnung des VEB Schwarzmetallurgieprojektierung B zum VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann" M vom 28. No-vember 1968 ein. Im Übrigen sei der Betriebsteil W als VEB Spezialwickelmaschinen unter Nr. 13 als Kombinatsbetrieb Nr. 11 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirksvertragsgerichts M eingetragen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 17. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie vertritt die Auffassung, der VEB INGAN Berlin sei am 30. Juni 1990 schon deswegen kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, weil dieser keine Produktionsaufgaben mehr ausgeführt habe. Vielmehr sei ausweislich der Umwandlungserklärung vom 21. Juni 1990 die gesamte Fondsinhaberschaft bereits am 01. Mai 1990 auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen. Sie legt unter anderem eine Kopie der Umwandlungserklärung vom 21. Juni 1990 vor.
Der Senat hat eine vollständige Kopie der Registerakte des Registers der volkseigenen Wirtschaft betreffend den VEB INGAN vom Amtsgericht Charlottenburg sowie die bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) befindlichen Unterlagen über den VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen Berlin, insbesondere einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirksvertragsgerichts M Blatt 158 betreffend den VEB SKET, den Geschäftsbericht des VEB SKET des Jahres 1989 vom 23. Februar 1990, den Bericht zur Lage des VEB SKET vom 21. Mai 1990 sowie einen Auszug aus dem Bericht zur Unterneh-menssituation der I GmbH Stand September 1991, beigezogen
Mit gerichtlichen Schreiben vom 07. November 2007, 19. Dezember 2007 und 31. März 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat, ist der Bescheid vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durch-zuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehun-gen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persön-lichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichge-stellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage ha-ben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbe-handlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zwar erfüllt er als Diplom-Ingenieur, der laut seinen – unstreitigen – Angaben auch ab dem 17. September 1973 überwiegend ingenieurtechnisch beschäftigt war, sowohl die persönliche als auch die sachliche Voraussetzung. Auch war er zum Stichtag in einem VEB beschäftigt. Sein Anspruch scheitert jedoch daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Zur Entscheidung dieser Frage ist – wie das SG zutreffend ausgeführt hat - allein anzuknüpfen an den Arbeitgeber im rechtlichen Sinne (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -) und nicht an den Betriebsteil, in welchem der Kläger eingesetzt war. Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war laut Arbeitsvertrag des Klägers vom 18. Januar 1978 der SKET VEB INGAN. Der Arbeitsvertrag ist auch vom Betriebsleiter unterschrieben und mit dem Stempel "VEB SKET Ingenieurbetrieb GAN" versehen worden.
Soweit der Kläger meint, bei dem Betriebsteil Maschinenbau in B-W habe es sich um den im Register der volkeigenen Wirtschaft des Bezirksvertragsgerichts M Blatt 158 unter der Eintragungsnummer 13 als 11. Kombinatsbetrieb eingetragenen VEB Spezialwickelmaschinen gehandelt, so kann dies dahin gestellt bleiben. Denn Arbeitgeber im rechtlichen Sinne ist nur der im Arbeitsvertrag bezeichnete Betrieb.
Arbeitgeber war auch nicht das Kombinat. Der VEB INGAN war Kombinatsbetrieb des VEB SKET und als solcher eingetragen im Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von G-B Blatt 914. Nach den geltenden Vorschriften der DDR standen Beschäftigte in Kombinats-betrieben ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb, das heißt, entsprechende Weisungen ergingen allein vom Betriebsdirektor und nicht vom Kombinat.
Nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 356) bildete das Kombinat als Ganzes eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Auch die Kombinatsbe-triebe waren rechtlich und ökonomisch selbständig und somit rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung; siehe auch schon § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129)). Hingegen hatte die Kombinatsverordnung vom 16. Oktober 1968 (GBl. II S. 963) die Kombinatsbetriebe noch als unselbständige Betriebsteile verstanden, was sich in der Praxis jedoch als unpraktisch erwies und daher durch den Beschluss des Ministerrats vom 10. Dezember 1969 (GBl. 1970, S. 19 ff Ziff. 4.2) geändert wurde (vgl. W. Gößmann, Die Kombinate in der DDR – Eine wirtschaftsrechtliche Untersuchung, Berlin Verlag, 1987, S. 20f und 143). In der weiteren Folge firmierten die Kombinatsbetriebe des SKET dann auch nicht mehr als "Werke", sondern als VEB (vgl. Eintragung Nr. 7 des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirksvertragsgerichts M, Blatt 158 – Datum 05. Januar 1972 - sowie Eintragung Nr. 3 des Auszugs aus dem Register der volkeigenen Wirtschaft des Magistrats von G-B Blatt 914 – Datum 14. Dezember 1971 -). Der VEB war nach § 7 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkeigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 (GBl. II S. 121 ff, 123) jedoch juristische Person. Der Kombi-natsbetrieb war im Register der volkeigenen Wirtschaft einzutragen und konnte - wie hier - in seinem Namen einen Hinweis auf das Kombinat führen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Kombinatsverordnung vom 08. November 1979 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Kombinatsverordnung vom 28. März 1973).
Sowohl das Kombinat als auch der einzelne Kombinatsbetrieb hatten nach § 17 Abs. 1 und 3 Buchstabe a Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185) grundsätzlich die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen zu sein, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein, was die Regelung mit dem Begriff "Betrieb im Sinne dieses Gesetzes" ausdrückt. Das Kombinat war nach § 17 Abs. 1 AGB DDR Beteiligter der Arbeitsrechtsverhältnisse mit denjenigen Beschäftigten, die ausschließlich Arbeitsaufgaben ausführten, mit denen die Aufgaben des Kombinats als Ganzes gelöst wurden. Dies setzte die Existenz einer selbständigen Kombinatsleitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der Kombinatsverordnung voraus und betraf die in der Kombinatsleitung beschäftigten Werktätigen (vgl. Dr. A. Langanke/Prof. Dr. E. Pätzold, "Anwendung des Arbeitsrechts in Kombinaten, Kombinatsbetrieben und Betriebsteilen", in Neue Justiz 1982, Seite 268 ff, 269). Zu diesen gehörte der Kläger aber nicht. Der Kläger gehörte auch nicht zu einem Personenkreis von "Werktätigen, die nicht in der Kombinatsleitung, sondern entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag innerhalb des Kombinates variabel in mehreren Kombinatsbetrieben eingesetzt werden" konnten (vgl. Dr. Langanke/Prof. Dr. Pätzold, a. a. O., Seite 269); solche Vereinbarungen finden sich in keinem der vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge beziehungsweise Änderungen zum Arbeitsvertrag. Der Kombinatsbetrieb – und nur dieser – war nach § 17 Abs. 1 AGB DDR Beteiligter der Ar-beitsrechtsverhältnisse mit denjenigen Beschäftigten, die vereinbarungsgemäß Arbeitsaufgaben ausführten, die direkt der Erfüllung seiner Aufgaben dienen. Dies war bei den in Kombinatsbetriebe gegliederten Kombinaten der Normalfall (vgl. Dr. Langanke/Prof. Dr. Pätzold, a. a. O., Seite 269).
Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus der – mehrfach – vorliegenden auszugsweisen Abschrift aus dem Statut des VEB SKET vom 30. November 1968. Denn entscheidend bleibt, dass laut Arbeitsvertrag der VEB INGAN Beteiligter des Arbeitsrechtsverhältnisses und damit Arbeitgeber war und dies auch den gesetzlichen Vorschriften des AGB DDR entsprach. Der Zusatz "SKET" zum Betriebsnamen im Arbeitsvertrag war lediglich Ausfluss der Reglung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Kombinatsverordnung vom 08. November 1979 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Kombinatsverordnung vom 28. März 1973. Außerdem handelt es sich bei der Abschrift des Statuts nur um einen Auszug, inwieweit die Punkte zwischen 1.1.2. und 2.4. Ausführungen zur Befähigung, Beteiligter von Arbeitsverträgen zu sein, enthalten, ist unbekannt. Nr. 1.1.2. betont jedenfalls die weiterhin bestehende ökonomische Selbständigkeit der Werke, zu der auch die Fähigkeit, Arbeitsverträge abzuschließen und Arbeitgeber zu sein, gehören dürfte. Im Übrigen stellt das Statut keine Rechtsvorschrift (vgl. Prof. Dr. W. Engelmann, Prof. Dr. G. Görner u. a., Leitung und Organisation in Kombinaten Rechtsfragen, Staatsverlag der DDR, 1989, S. 44) dar, sondern bringt nur den Willen des Kombinats bzw. des Kombinatsbetriebskollektivs zur Ausdruck, bestimmte Rechte und Pflichten innerhalb des Kombinats bzw. zwischen den Kombinatsbetrieben zu regeln. Vorrangig war das geltende staatliche Recht, so dass sich die Fähigkeit des VEB INGAN zum Abschluss von Arbeitsverträgen zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme des Klägers dort bzw. zum Stichtag am 30. Juni 1990 allein nach den Vorschriften des AGB DDR i. V. m. der Kombinatsverordnung richtet.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Eintragung unter 1a) "VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann", M – Ingenieurbetrieb Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlagen, B" – ebenso wie später die Eintragungen unter 3a) und 4a) ihre Wirkung durch die jeweils späteren Eintragungen verloren. Dies wird auch durch die Unterstrei-chung entsprechend den Maßgaben der Allgemeinen Verfügung über die Führung des Handelsregisters vom 12. August 1937 (§ 16 Abs. 1 Satz 2) deutlich gemacht.
Beim VEB INGAN handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Ein solcher Betrieb lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serien-mäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -, 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -).
Vor diesem Hintergrund war der VEB INGAN – wie das SG zutreffend dargelegt hat - seinem Hauptzweck nach nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet. Das SG hat sich unter Auswertung des Aktenmaterials ausführlich mit der Frage des (Haupt)Betriebszwecks des VEB INGAN unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der vom SG in Bezug genommene "12." Lagebericht zur Markt- und Wettbe-werbsfähigkeit zwar unter dem Titel I GmbH läuft, zu diesem Zeitpunkt die I GmbH jedoch noch nicht in vollem Rechtssinne existent war. Der Bericht umfasst offensichtlich den gesamten Unternehmensbestand des VEB INGAN, was sich auch an der Aufzählung der Struktureinheiten erkennen lässt. Der von der BVS zur Verfügung gestellte Auszug aus dem Bericht zur Unternehmenssituation der I GmbH mit Stand September 1991 erklärt zum Unternehmen ausdrücklich: "Die I GmbH Ingenieurbetrieb für Industrieanlagen zu Berlin wurde durch Entflechtung des Kombinates SKET zum 01.05.1990 gegründet. Das Unternehmen war seit 1969 als VEB SKET INGAN der Engineering-Betrieb des Kombinates SKET." Die vom Kläger angestellten Berechnungen dazu, wie viele Mitarbeiter an der "Produktion" beteiligt gewesen seien, sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist es nicht zulässig, die im administrativen Teil tätigen Beschäftigten herauszurechnen.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der VEB INGAN sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, weil er komplette Produktionsanlagen errichtet und also Investitionsgüter produziert habe, kann dies nicht überzeugen. Laut dem 12. Lagebericht zur Markt- und Wett-bewerbsfähigkeit vom 10. Mai 1990 war Gegenstand der Unternehmenstätigkeit die Erbringung ingenieurtechnischer Leistungen wie Projektierung, Konstruktion und Prozessautomatisierung, die Errichtung und Übergabe kompletter Industrieanlagen im In- und Ausland wie metallurgische Anlagen, Walzwerksanlagen, Kabel- und Drahtanlagen, Speiseölanlagen, In-dustrieofenanlagen und die Herstellung sowie der Vertrieb von Spezialwickelmaschinen für die Elektroindustrie sowie Kabel- und Verseilmaschinen einschließlich Messgeräte. Der geplante Gesamtumsatz für 1990 betrug 545 Mio Mark, davon nur 4 Mio Mark im Maschinenbau. Der VEB SKET INGAN war - wie bereits erwähnt - der Engineering-Betrieb des Kombinats. Damit war Schwerpunkt des Unternehmens nicht die massenhafte serielle Produktion von Maschinen oder gleichförmiger Anlagen sondern die Projektierung, Konstruktion, Prozessautomatisierung sowie Errichtung und Übergabe spezifischer individueller Industrieanlagen. Aus dem 12. Lagebericht geht auch hervor, dass im Mai 1990 lediglich eine überschaubare Anzahl von Vorhaben in der Durchführung war, nämlich die Adjustage Rohrwerk IV R, die Abrundung WWW EKO, die Heizplattenproduktion W, die Ingenieurschule R, die Walzwerke O/SU und B/Bulgarien sowie die Ölanlagen B/Österreich und M. Wie aus dem Registerauszug und dem Statut vom 30. November 1968 ersichtlich, ist der Betrieb als "Generalauftragnehmer" (GAN) für komplette metallurgische Anlagen gegründet worden. Auch der Stempel unter dem Arbeitsvertrag enthält den Zusatz "GAN". Die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Generalauftragnehmer ergeben sich aus der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. DDR II Nr. 86 S. 677). Nach deren Ziffer III sind sie nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen und verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen und übernehmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsvorhaben sowie den Export von Industrieanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie schließen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen beziehungsweise Leistungen Verträge ab. Die Aufgaben umfassen eine allseitige Verantwortlichkeit des Generalauftragnehmers für die Erstellung einer Industrieanlage von deren Planung bis zur Fertigstel-lung und sind nicht gleichzusetzen mit der industriellen Massenproduktion von Erzeugnissen (vgl. Urteile des Thüringer LSG vom 07. Juli 2005 - L 2 RA 738/03 - und vom 25. Juni 2007 – L 6 R 1003/06 -, zitiert nach juris).
Die ehemalige DDR verstand unter "Finalproduzenten" Betriebe und Kombinate des produzierenden Bereichs der Volkswirtschaft, die "Finalerzeugnisse" herstellen (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 1989, S. 272 "Finalproduzent"). Finalerzeugnis war ein materielles Produkt eines Produktionsprozesses, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt war und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion einging (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, a. a. O., "Finalerzeugnis"). Insofern kann auch der VEB INGAN als "Finalproduzent" verstanden werden, weil er für die Übergabe kompletter Industrieanlagen verantwortlich war, deren Errichtung von der Projektierung über die Errichtung und den Probebetrieb bis zur eigentlichen Übergabe in seinem Verantwortungsbereich lag. Generalauftragnehmer war nach dem damaligen Verständnis ein Finalproduzent der Investitionsgüterindustrie oder des Bauwesens, der für den Investitionsauftraggeber nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnkomplexe errichtete oder rekonstruierte (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, a. a. O., "Generalauftragnehmer"). Dies begründet aber, wie dargelegt nicht eine industrielle Massenproduktion, wie sie in der VO-AVItech angesprochen ist (vgl. Urteil des LSG Thüringen vom 25. Juni 2007 – L 6 R 1003/96 – a. a. O.).
Ob es sich bei dem VEB INGAN zum 30. Juni 1990 nur noch - wie die Beklagte geltend macht – um eine "leere Hülle" gehandelt hat, kann hier daher dahinstehen. Eine Vergleichbar-keit mit dem dem Urteil des LSG Thüringen vom 29. Januar 2007 – L 6 R509/07 – zugrunde liegenden Fall besteht hier nur bedingt. Denn anders als im vorliegenden Fall existierten dort sowohl eine notariellen Erklärung vom 21. Juni 1990 dahingehend, das Vermögen werde aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die GmbH übertragen, eine notariell bestätigte Versicherung in der Anmeldung zum Register vom 21. Juni 1990, dass das Stammkapital "voll erbracht ist und sich in unserer freien Verfügung befindet" sowie ein Bestätigungsvermerk der Staatlichen Finanzrevision vom 30. Mai 1990. Anhand der in diesem Fall vorliegenden Unterlagen lässt sich hingegen nicht klären, ob tatsächlich die gesamten Vermögenswerte vor dem 30. Juni 1990 an die I GmbH übergegangen sind.
Es handelte sich beim VEB INGAN auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Auch wenn es nach den Angaben des Klägers in dem Betriebsteil Maschinenbau Büros gegeben hat, in denen technische Entwürfe und Berechnungen angefertigt worden sind, d. h. konstruiert worden ist im Sinne eines "Teilprozesses der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung, in dem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen" worden sind (vgl. unter dem Stichwort "Konstruktion", Seite 479 des Wörterbuchs der Ökonomie Sozialismus), so führt dies nicht zur Gleichstellung des Betrie-bes des Klägers mit den "Konstruktionsbüros" im Sinne der 2. DB zur VO-AVItech. Denn über die bloße Konstruktion von Maschinen(anlagen) hinaus ging die Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers dahin, auch Projektierungs- und Produktionsleistungen sowie Aufgaben der Bauüberwachung zu erbringen. Die Tatsache, dass im Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden, kann nicht zur Gleichstellung führen. Es ergeben sich nämlich aus der Aufzählung der vom betrieblichen Geltungsbereich der Verord-nung vom 17. August 1950 erfassten Bereiche in der 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951, die als abgeschlossen zu verstehen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass schon die Teilfunktion der Konstruktion ausreicht, den Beschäftigungsbetrieb als Konstruktionsbüro im Sinne dieser 2. DB zu verstehen (vgl. auch Urteil des LSG Brandenburg vom 30. Mai 2005 – L 27 RA 226/03 -).
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bun-desgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 17. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der Kläger schloss am 31. Juli 1969 seine Ausbildung zum Elektromonteur (Energie) ab. Im Anschluss daran nahm er das Studium der Elektrotechnik an der Technischen Hochschule I auf und schloss dieses im August 1973 ab. Mit Urkunde vom 29. August 1973 wurde ihm der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Ab dem 17. September 1973 arbeitete er dann zunächst als Konstrukteur beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Z S-Werke B. Ab dem 23. Januar 1978 arbeitete er als Projektingenieur beim SKET VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B. Der Sozialversicherungsausweis enthält ab dem 01. Juli 1990 die Eintragung der weiteren Beschäftigung als Projektingenieur bei der I GmbH Ibetrieb für I zu B (kurz: IGmbH) Betriebsteil S. Der VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B (Betriebsnummer o 322 904-0) (kurz: VEB INGAN) war anfangs unter Nr. 1 a) als "VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann" M, Ingenieurbetrieb Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlagen B" am 26. April 1969 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin eingetragen worden. Am 14. Dezember 1971 wurde der Betrieb dann unter Nr. 3 a) als "VEB Ingenieurbe-trieb für Anlagen B, Betrieb des VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann" M" eingetragen und am 13. März 1972 unter der Nr. 4 a) als "VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen" eingetragen. Am 21. April 1972 erfolgte die Eintragung schließlich unter Nr. 5 a) als "VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B". Am 21. September 1990 wurde der Betrieb von Amts wegen im Register gelöscht unter Verweis auf die Rechtsnachfolge durch die I GmbH.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, denn er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur beim VEB INGAN, Betriebsteil Maschinenbau (Konstruktion und Herstellung von Wickelmaschinen) gearbeitet zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2005 zurück. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, beim VEB INGAN habe es sich jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz noch um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 gehandelt. Industriebetriebe seien einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur die Betriebe, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zähle nach diesen Kriterien nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) erfassten Beschäftigungsstellen. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei der VEB INGAN der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) "Technologische Projektierungsbetriebe" zugeordnet gewesen. Technologische Projektierungsbetriebe seien selbständige Organisationen der technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauprojekten und Projektie-rungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrichten) gewesen. Dem VEB INGAN habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Ein Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten bestehe daher nicht.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, der VEB INGAN habe zum VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann" (SKET) in M gehört. Dieses Kombinat sei dem Industrieministerium Schwermaschinen- und Anlagenbau unterstellt gewesen. Der Schwerpunkt der Produktpalette des SKET habe auf Ausrüstungen für die metallverarbeitende und Hüttenindustrie gelegen. Es seien aber auch Kräne und Bearbeitungsmaschinen für den allgemeinen Maschinenbau hergestellt worden. In dem in B-W gelegenen Betriebsteil Maschinenbau des VEB INGAN, in welchem er am 30. Juni 1990 gear-beitet habe, sei vorwiegend die Fertigung von Sachgütern, d. h. die Massenproduktion von Wickelmaschinen für die Industrie erfolgt. Er habe in der Konstruktionsabteilung elektrische und elektronische Steuerungen für diese Maschinen entworfen und ausgelegt. In dem Betriebsteil seien ungefähr 100 Mitarbeiter mit dem Maschinenbau beschäftigt gewesen. Er hat unter anderem die Arbeitsverträge vom 20. Oktober 1972 mit dem VEB Kombinat Z, S-Werke B und vom 18. Januar 1978 mit dem SKET VEB INGAN vorgelegt.
Das SG hat einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts C B 34331 B zur T B A GmbH, den Prüfungsbericht zur DM-Eröffnungsbilanz der I GmbH vom 15. Februar 1991 sowie den Gesellschaftsvertrag der I GmbH vom 21. Juni 1990 beigezogen.
Die Beklagte hat ergänzend einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von G-B Blatt 914 zum VEB INGAN bzw. aus dem Handelsregister des Amtsge-richts C HRB 34331 zur I GmbH sowie den 12. Lagebericht zur Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der I GmbH vom 10. Mai 1990, die Bilanz des VEB INGAN zum 30. April 1990 und eine auszugsweise Abschrift des Statuts des VEB SKET vom 30. November 1968 eingereicht.
Durch Urteil vom 25. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft i. S. des § 1 Abs. 1 AAÜG erworben, denn weder sei ihm eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei zu seinen Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen oder eine einzelvertragliche Abrede getroffen worden. Der Kläger sei am 01. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft gewesen, wie sie aus einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiterten ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG hergeleitet worden sei. Der Anspruch des Klägers scheitere daran, dass es sich bei dem VEB INGAN, bei dem er am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) oder eine gleichgestellte Einrichtung gehandelt habe. Ob die sog. betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i. V. m. der 2. DB zur VO-AVItech erfüllt sei, bestimme sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne gewesen sei (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R -). Danach müsse im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne bestanden haben. Angesprochen sei der Betrieb des Arbeitgebers, dieser sei im rechtlichen Sinne die Beschäftigungsstelle. Dies sei vorliegend der rechtlich selbständige Kombinatsbetrieb VEB INGAN und nicht das Kombinat, dem der VEB angehört habe, und erst recht nicht der rechtlich unselbständige Betriebsteil Maschinenbau in B-W gewesen. Wie sich schon aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe, sei Arbeitgeber der VEB INGAN gewesen. Dass dieser eine juristisch selbständige Einheit gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er bereits am 14. Dezember 1971 als "VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B" in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden sei. Als volkseigenem Betrieb bzw. als Kombinatsbetrieb sei dem VEB INGAN nach den gesetzlichen Vorschriften der DDR Rechtsfähigkeit zugekommen. Dazu habe insbesondere die Fähigkeit gehört, Beteiligter eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu sein. Die Beschäftigten in den Kombinatsbetrieben hätten danach ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb gestanden. Der Hauptzweck des VEB INGAN habe nicht darin gelegen, Produktionsaufgaben im Sinne der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion seriell wiederkehrender Sachgüter zu erbringen. Solche Tätigkeiten hätten zwar möglicherweise dem Betriebsteil Maschinen-bau, nicht jedoch dem gesamten VEB INGAN das Gepräge gegeben. Der VEB INGAN habe Dienstleistungen im Bereich des Industrieanlagenbaus erbracht, was sich aus dem von der Beklagten eingereichten Lagebericht ergebe. Gegenstand der Unternehmenstätigkeit seien demzu-folge ingenieurtechnische Leistungen wie Projektierung, Konstruktion und Prozessautomatisierung, die Errichtung und Übergabe kompletter Industrieanlagen im In- und Ausland wie metallurgische Anlagen, Walzwerksanlagen, Kabel- und Drahtanlagen, Speiseölanlagen, Industrie-ofenanlagen und die Herstellung sowie der Vertrieb von Spezialwickelmaschinen für die Elektroindustrie sowie Kabel- und Verseilmaschinen einschließlich Messgeräte gewesen. Ausweislich des Lageberichts seien im Betrieb 1326 Arbeitskräfte beschäftigt gewesen, davon 97 im Maschinenbau. Hieraus folge, dass der VEB INGAN zumindest am Stichtag 30. Juni 1990 schwerpunktmäßig als Projektierungsbetrieb und Generallieferant im Bereich Industrieanlagenbau tätig gewesen sei. Sein Aufgabenspektrum habe sowohl Produktionsleistungen als auch Projektierungs- und Konstruktionsleistungen sowie Leitungs- und Koordinierungsaufgaben umfasst, was der Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63310 entspreche. Bestehe der Hauptzweck des Betriebes jedoch wie vorliegend in der Erbringung von Dienstleistungen, so führten auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber nach- bzw. nebengeordnet anfielen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliege. Der VEB INGAN sei aber auch keine den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zum VO-AVItech gewesen. Insbesondere habe es sich nicht um ein "Konstruktions-büro" gehandelt. Hauptzweck eines Konstruktionsbüros sei nach dem Sprachgebrauch der DDR die Gestaltung der zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände durch Entwurf, Berechnung und Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen gewesen. Die Tätigkeit des VEB INGAN habe über die bloße Konstruktion hinaus jedoch Projektierungs- und Produktionsleistungen sowie Aufgaben der Bauüberwachung umfasst. Der Umstand, dass der VEB INGAN auch Konstruktionsarbeiten ausgeführt habe, führe nicht zur Gleichstellung. Es könnten nur solche Betriebe gleichgestellt werden, die rechtlich selbständig ausschließlich "Konstruktion" einzelwirtschaftlich betrieben hätten.
Gegen das am 12. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Oktober 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, aus dem in den Akten befindlichen Statut des VEB SKET gehe hervor, dass der VEB INGAN den Status einer Zweigniederlassung gehabt und durch die Eingliederung in das Kombinat seine Selbständigkeit verloren habe. Der VEB INGAN sei somit keine juristisch selbständige Einheit gewesen. Hiergegen spreche auch nicht die Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft. Zwar seien grundsätzlich nur Betriebe mit eigener Rechtsfähigkeit einzutragen gewesen, die Eintragung vom 26. April 1969 unter der Nr. 1 im Register nehme als Rechtsgrundlage jedoch ausdrücklich Bezug auf die Verfügung des Ministers vom 15. Oktober 1969. Diese Verfügung, auf die das Statut vom 30. November 1968 ausdrücklich Bezug nehme, habe bestimmt, dass der unter der Be-zeichnung "VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann", Werk Ingenieurbetrieb Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlage" geführte Betrieb über keine juris-tische Selbständigkeit verfüge. Die folgenden Eintragungen könnten nicht als Nachweis für die Begründung einer juristischen Rechtsfähigkeit herangezogen werden, denn es fehle an der hierzu erforderlichen Anweisung (§ 5 der Verordnung über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben vom 16. Oktober 1968, GBl. II S. 965). Die Eintragung im Register habe keinen konstitutiven, sondern lediglich deklarativen Charakter gehabt. Im Übrigen sei auch im Sozialversicherungsausweis sein Beschäftigungsbetrieb mit "SKET VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen B" bezeichnet worden. Auch im Handelsregister sei der VEB Ingenieurbetrieb für A B am 14. Dezember 1971 mit dem Zusatz "Betrieb des VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "E T"" eingetragen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Statut im Laufe der Zeit seine Wirksamkeit verloren habe.
Darüber hinaus sei der VEB INGAN, selbst wenn man von seiner juristischen Selbständigkeit ausgehe, ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Auch der Bereich des Anlagenbaus habe nach dem Sprachverständnis der DDR zum Bereich der Produktion im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB gehört. Danach habe sich die Produktion in die Produktion von Produktionsmitteln und von Konsummitteln gegliedert. Zur Produktion von Sachgütern habe aber auch die Erstellung von Investitionsgütern wie kompletter Produktionsanlagen gehört. Zudem habe das SG nicht beachtet, dass laut Seite 7 des Berichtes über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz nur etwa 55% aller Mitarbeiter abrechenbare Leistungen erbracht hätten, der Rest sei verwaltend tätig gewesen. Unter Berücksichtigung der Mitarbeiter, die direkt konstruktiv an der Entwicklung und Produktion der Kombinatserzeugnisse mitgewirkt hätten und zusätzlich derjenigen Mitarbeiter, die an der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen mit den Kombinatserzeugnissen im In- und Ausland gearbeitet hätten, ergebe sich, dass die Mehrheit der abrechenbare Leistungen erbringenden Mitarbeiter zum Stichtag direkt an der Produktion im Kombinat beteiligt gewesen sei. Das aus dem Lagebericht zitierte Aufgabenspektrum mit Produktionsleistungen und Projektierungs- und Konstruktionsleistungen sowie Leitungs- und Koordinierungsaufgaben beziehe sich nur auf die künftige GmbH. Eine Arbeitsvertrag mit dem VEB INGAN habe er nicht geschlossen. Arbeitgeber sei laut seinem Arbeitsvertrag vielmehr der VEB SKET Ingenieurbetrieb für Anlagen gewesen. Er reicht einen Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 18. Mai 1990 sowie die Kopie einer auszugsweisen Abschrift einer Vereinbarung über die Zuordnung des VEB Schwarzmetallurgieprojektierung B zum VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann" M vom 28. No-vember 1968 ein. Im Übrigen sei der Betriebsteil W als VEB Spezialwickelmaschinen unter Nr. 13 als Kombinatsbetrieb Nr. 11 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirksvertragsgerichts M eingetragen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 17. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie vertritt die Auffassung, der VEB INGAN Berlin sei am 30. Juni 1990 schon deswegen kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, weil dieser keine Produktionsaufgaben mehr ausgeführt habe. Vielmehr sei ausweislich der Umwandlungserklärung vom 21. Juni 1990 die gesamte Fondsinhaberschaft bereits am 01. Mai 1990 auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen. Sie legt unter anderem eine Kopie der Umwandlungserklärung vom 21. Juni 1990 vor.
Der Senat hat eine vollständige Kopie der Registerakte des Registers der volkseigenen Wirtschaft betreffend den VEB INGAN vom Amtsgericht Charlottenburg sowie die bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) befindlichen Unterlagen über den VEB Ingenieurbetrieb für Anlagen Berlin, insbesondere einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirksvertragsgerichts M Blatt 158 betreffend den VEB SKET, den Geschäftsbericht des VEB SKET des Jahres 1989 vom 23. Februar 1990, den Bericht zur Lage des VEB SKET vom 21. Mai 1990 sowie einen Auszug aus dem Bericht zur Unterneh-menssituation der I GmbH Stand September 1991, beigezogen
Mit gerichtlichen Schreiben vom 07. November 2007, 19. Dezember 2007 und 31. März 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat, ist der Bescheid vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durch-zuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehun-gen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persön-lichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichge-stellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage ha-ben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbe-handlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zwar erfüllt er als Diplom-Ingenieur, der laut seinen – unstreitigen – Angaben auch ab dem 17. September 1973 überwiegend ingenieurtechnisch beschäftigt war, sowohl die persönliche als auch die sachliche Voraussetzung. Auch war er zum Stichtag in einem VEB beschäftigt. Sein Anspruch scheitert jedoch daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Zur Entscheidung dieser Frage ist – wie das SG zutreffend ausgeführt hat - allein anzuknüpfen an den Arbeitgeber im rechtlichen Sinne (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -) und nicht an den Betriebsteil, in welchem der Kläger eingesetzt war. Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war laut Arbeitsvertrag des Klägers vom 18. Januar 1978 der SKET VEB INGAN. Der Arbeitsvertrag ist auch vom Betriebsleiter unterschrieben und mit dem Stempel "VEB SKET Ingenieurbetrieb GAN" versehen worden.
Soweit der Kläger meint, bei dem Betriebsteil Maschinenbau in B-W habe es sich um den im Register der volkeigenen Wirtschaft des Bezirksvertragsgerichts M Blatt 158 unter der Eintragungsnummer 13 als 11. Kombinatsbetrieb eingetragenen VEB Spezialwickelmaschinen gehandelt, so kann dies dahin gestellt bleiben. Denn Arbeitgeber im rechtlichen Sinne ist nur der im Arbeitsvertrag bezeichnete Betrieb.
Arbeitgeber war auch nicht das Kombinat. Der VEB INGAN war Kombinatsbetrieb des VEB SKET und als solcher eingetragen im Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von G-B Blatt 914. Nach den geltenden Vorschriften der DDR standen Beschäftigte in Kombinats-betrieben ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb, das heißt, entsprechende Weisungen ergingen allein vom Betriebsdirektor und nicht vom Kombinat.
Nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 356) bildete das Kombinat als Ganzes eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Auch die Kombinatsbe-triebe waren rechtlich und ökonomisch selbständig und somit rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung; siehe auch schon § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129)). Hingegen hatte die Kombinatsverordnung vom 16. Oktober 1968 (GBl. II S. 963) die Kombinatsbetriebe noch als unselbständige Betriebsteile verstanden, was sich in der Praxis jedoch als unpraktisch erwies und daher durch den Beschluss des Ministerrats vom 10. Dezember 1969 (GBl. 1970, S. 19 ff Ziff. 4.2) geändert wurde (vgl. W. Gößmann, Die Kombinate in der DDR – Eine wirtschaftsrechtliche Untersuchung, Berlin Verlag, 1987, S. 20f und 143). In der weiteren Folge firmierten die Kombinatsbetriebe des SKET dann auch nicht mehr als "Werke", sondern als VEB (vgl. Eintragung Nr. 7 des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirksvertragsgerichts M, Blatt 158 – Datum 05. Januar 1972 - sowie Eintragung Nr. 3 des Auszugs aus dem Register der volkeigenen Wirtschaft des Magistrats von G-B Blatt 914 – Datum 14. Dezember 1971 -). Der VEB war nach § 7 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkeigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 (GBl. II S. 121 ff, 123) jedoch juristische Person. Der Kombi-natsbetrieb war im Register der volkeigenen Wirtschaft einzutragen und konnte - wie hier - in seinem Namen einen Hinweis auf das Kombinat führen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Kombinatsverordnung vom 08. November 1979 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Kombinatsverordnung vom 28. März 1973).
Sowohl das Kombinat als auch der einzelne Kombinatsbetrieb hatten nach § 17 Abs. 1 und 3 Buchstabe a Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185) grundsätzlich die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen zu sein, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein, was die Regelung mit dem Begriff "Betrieb im Sinne dieses Gesetzes" ausdrückt. Das Kombinat war nach § 17 Abs. 1 AGB DDR Beteiligter der Arbeitsrechtsverhältnisse mit denjenigen Beschäftigten, die ausschließlich Arbeitsaufgaben ausführten, mit denen die Aufgaben des Kombinats als Ganzes gelöst wurden. Dies setzte die Existenz einer selbständigen Kombinatsleitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der Kombinatsverordnung voraus und betraf die in der Kombinatsleitung beschäftigten Werktätigen (vgl. Dr. A. Langanke/Prof. Dr. E. Pätzold, "Anwendung des Arbeitsrechts in Kombinaten, Kombinatsbetrieben und Betriebsteilen", in Neue Justiz 1982, Seite 268 ff, 269). Zu diesen gehörte der Kläger aber nicht. Der Kläger gehörte auch nicht zu einem Personenkreis von "Werktätigen, die nicht in der Kombinatsleitung, sondern entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag innerhalb des Kombinates variabel in mehreren Kombinatsbetrieben eingesetzt werden" konnten (vgl. Dr. Langanke/Prof. Dr. Pätzold, a. a. O., Seite 269); solche Vereinbarungen finden sich in keinem der vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge beziehungsweise Änderungen zum Arbeitsvertrag. Der Kombinatsbetrieb – und nur dieser – war nach § 17 Abs. 1 AGB DDR Beteiligter der Ar-beitsrechtsverhältnisse mit denjenigen Beschäftigten, die vereinbarungsgemäß Arbeitsaufgaben ausführten, die direkt der Erfüllung seiner Aufgaben dienen. Dies war bei den in Kombinatsbetriebe gegliederten Kombinaten der Normalfall (vgl. Dr. Langanke/Prof. Dr. Pätzold, a. a. O., Seite 269).
Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus der – mehrfach – vorliegenden auszugsweisen Abschrift aus dem Statut des VEB SKET vom 30. November 1968. Denn entscheidend bleibt, dass laut Arbeitsvertrag der VEB INGAN Beteiligter des Arbeitsrechtsverhältnisses und damit Arbeitgeber war und dies auch den gesetzlichen Vorschriften des AGB DDR entsprach. Der Zusatz "SKET" zum Betriebsnamen im Arbeitsvertrag war lediglich Ausfluss der Reglung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Kombinatsverordnung vom 08. November 1979 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Kombinatsverordnung vom 28. März 1973. Außerdem handelt es sich bei der Abschrift des Statuts nur um einen Auszug, inwieweit die Punkte zwischen 1.1.2. und 2.4. Ausführungen zur Befähigung, Beteiligter von Arbeitsverträgen zu sein, enthalten, ist unbekannt. Nr. 1.1.2. betont jedenfalls die weiterhin bestehende ökonomische Selbständigkeit der Werke, zu der auch die Fähigkeit, Arbeitsverträge abzuschließen und Arbeitgeber zu sein, gehören dürfte. Im Übrigen stellt das Statut keine Rechtsvorschrift (vgl. Prof. Dr. W. Engelmann, Prof. Dr. G. Görner u. a., Leitung und Organisation in Kombinaten Rechtsfragen, Staatsverlag der DDR, 1989, S. 44) dar, sondern bringt nur den Willen des Kombinats bzw. des Kombinatsbetriebskollektivs zur Ausdruck, bestimmte Rechte und Pflichten innerhalb des Kombinats bzw. zwischen den Kombinatsbetrieben zu regeln. Vorrangig war das geltende staatliche Recht, so dass sich die Fähigkeit des VEB INGAN zum Abschluss von Arbeitsverträgen zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme des Klägers dort bzw. zum Stichtag am 30. Juni 1990 allein nach den Vorschriften des AGB DDR i. V. m. der Kombinatsverordnung richtet.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Eintragung unter 1a) "VEB Schwermaschinenbau-Kombinat "Ernst Thälmann", M – Ingenieurbetrieb Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlagen, B" – ebenso wie später die Eintragungen unter 3a) und 4a) ihre Wirkung durch die jeweils späteren Eintragungen verloren. Dies wird auch durch die Unterstrei-chung entsprechend den Maßgaben der Allgemeinen Verfügung über die Führung des Handelsregisters vom 12. August 1937 (§ 16 Abs. 1 Satz 2) deutlich gemacht.
Beim VEB INGAN handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Ein solcher Betrieb lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serien-mäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -, 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -).
Vor diesem Hintergrund war der VEB INGAN – wie das SG zutreffend dargelegt hat - seinem Hauptzweck nach nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet. Das SG hat sich unter Auswertung des Aktenmaterials ausführlich mit der Frage des (Haupt)Betriebszwecks des VEB INGAN unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der vom SG in Bezug genommene "12." Lagebericht zur Markt- und Wettbe-werbsfähigkeit zwar unter dem Titel I GmbH läuft, zu diesem Zeitpunkt die I GmbH jedoch noch nicht in vollem Rechtssinne existent war. Der Bericht umfasst offensichtlich den gesamten Unternehmensbestand des VEB INGAN, was sich auch an der Aufzählung der Struktureinheiten erkennen lässt. Der von der BVS zur Verfügung gestellte Auszug aus dem Bericht zur Unternehmenssituation der I GmbH mit Stand September 1991 erklärt zum Unternehmen ausdrücklich: "Die I GmbH Ingenieurbetrieb für Industrieanlagen zu Berlin wurde durch Entflechtung des Kombinates SKET zum 01.05.1990 gegründet. Das Unternehmen war seit 1969 als VEB SKET INGAN der Engineering-Betrieb des Kombinates SKET." Die vom Kläger angestellten Berechnungen dazu, wie viele Mitarbeiter an der "Produktion" beteiligt gewesen seien, sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist es nicht zulässig, die im administrativen Teil tätigen Beschäftigten herauszurechnen.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der VEB INGAN sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, weil er komplette Produktionsanlagen errichtet und also Investitionsgüter produziert habe, kann dies nicht überzeugen. Laut dem 12. Lagebericht zur Markt- und Wett-bewerbsfähigkeit vom 10. Mai 1990 war Gegenstand der Unternehmenstätigkeit die Erbringung ingenieurtechnischer Leistungen wie Projektierung, Konstruktion und Prozessautomatisierung, die Errichtung und Übergabe kompletter Industrieanlagen im In- und Ausland wie metallurgische Anlagen, Walzwerksanlagen, Kabel- und Drahtanlagen, Speiseölanlagen, In-dustrieofenanlagen und die Herstellung sowie der Vertrieb von Spezialwickelmaschinen für die Elektroindustrie sowie Kabel- und Verseilmaschinen einschließlich Messgeräte. Der geplante Gesamtumsatz für 1990 betrug 545 Mio Mark, davon nur 4 Mio Mark im Maschinenbau. Der VEB SKET INGAN war - wie bereits erwähnt - der Engineering-Betrieb des Kombinats. Damit war Schwerpunkt des Unternehmens nicht die massenhafte serielle Produktion von Maschinen oder gleichförmiger Anlagen sondern die Projektierung, Konstruktion, Prozessautomatisierung sowie Errichtung und Übergabe spezifischer individueller Industrieanlagen. Aus dem 12. Lagebericht geht auch hervor, dass im Mai 1990 lediglich eine überschaubare Anzahl von Vorhaben in der Durchführung war, nämlich die Adjustage Rohrwerk IV R, die Abrundung WWW EKO, die Heizplattenproduktion W, die Ingenieurschule R, die Walzwerke O/SU und B/Bulgarien sowie die Ölanlagen B/Österreich und M. Wie aus dem Registerauszug und dem Statut vom 30. November 1968 ersichtlich, ist der Betrieb als "Generalauftragnehmer" (GAN) für komplette metallurgische Anlagen gegründet worden. Auch der Stempel unter dem Arbeitsvertrag enthält den Zusatz "GAN". Die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Generalauftragnehmer ergeben sich aus der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. DDR II Nr. 86 S. 677). Nach deren Ziffer III sind sie nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen und verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen und übernehmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsvorhaben sowie den Export von Industrieanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie schließen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen beziehungsweise Leistungen Verträge ab. Die Aufgaben umfassen eine allseitige Verantwortlichkeit des Generalauftragnehmers für die Erstellung einer Industrieanlage von deren Planung bis zur Fertigstel-lung und sind nicht gleichzusetzen mit der industriellen Massenproduktion von Erzeugnissen (vgl. Urteile des Thüringer LSG vom 07. Juli 2005 - L 2 RA 738/03 - und vom 25. Juni 2007 – L 6 R 1003/06 -, zitiert nach juris).
Die ehemalige DDR verstand unter "Finalproduzenten" Betriebe und Kombinate des produzierenden Bereichs der Volkswirtschaft, die "Finalerzeugnisse" herstellen (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 1989, S. 272 "Finalproduzent"). Finalerzeugnis war ein materielles Produkt eines Produktionsprozesses, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt war und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion einging (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, a. a. O., "Finalerzeugnis"). Insofern kann auch der VEB INGAN als "Finalproduzent" verstanden werden, weil er für die Übergabe kompletter Industrieanlagen verantwortlich war, deren Errichtung von der Projektierung über die Errichtung und den Probebetrieb bis zur eigentlichen Übergabe in seinem Verantwortungsbereich lag. Generalauftragnehmer war nach dem damaligen Verständnis ein Finalproduzent der Investitionsgüterindustrie oder des Bauwesens, der für den Investitionsauftraggeber nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnkomplexe errichtete oder rekonstruierte (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, a. a. O., "Generalauftragnehmer"). Dies begründet aber, wie dargelegt nicht eine industrielle Massenproduktion, wie sie in der VO-AVItech angesprochen ist (vgl. Urteil des LSG Thüringen vom 25. Juni 2007 – L 6 R 1003/96 – a. a. O.).
Ob es sich bei dem VEB INGAN zum 30. Juni 1990 nur noch - wie die Beklagte geltend macht – um eine "leere Hülle" gehandelt hat, kann hier daher dahinstehen. Eine Vergleichbar-keit mit dem dem Urteil des LSG Thüringen vom 29. Januar 2007 – L 6 R509/07 – zugrunde liegenden Fall besteht hier nur bedingt. Denn anders als im vorliegenden Fall existierten dort sowohl eine notariellen Erklärung vom 21. Juni 1990 dahingehend, das Vermögen werde aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die GmbH übertragen, eine notariell bestätigte Versicherung in der Anmeldung zum Register vom 21. Juni 1990, dass das Stammkapital "voll erbracht ist und sich in unserer freien Verfügung befindet" sowie ein Bestätigungsvermerk der Staatlichen Finanzrevision vom 30. Mai 1990. Anhand der in diesem Fall vorliegenden Unterlagen lässt sich hingegen nicht klären, ob tatsächlich die gesamten Vermögenswerte vor dem 30. Juni 1990 an die I GmbH übergegangen sind.
Es handelte sich beim VEB INGAN auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Auch wenn es nach den Angaben des Klägers in dem Betriebsteil Maschinenbau Büros gegeben hat, in denen technische Entwürfe und Berechnungen angefertigt worden sind, d. h. konstruiert worden ist im Sinne eines "Teilprozesses der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung, in dem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen" worden sind (vgl. unter dem Stichwort "Konstruktion", Seite 479 des Wörterbuchs der Ökonomie Sozialismus), so führt dies nicht zur Gleichstellung des Betrie-bes des Klägers mit den "Konstruktionsbüros" im Sinne der 2. DB zur VO-AVItech. Denn über die bloße Konstruktion von Maschinen(anlagen) hinaus ging die Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers dahin, auch Projektierungs- und Produktionsleistungen sowie Aufgaben der Bauüberwachung zu erbringen. Die Tatsache, dass im Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden, kann nicht zur Gleichstellung führen. Es ergeben sich nämlich aus der Aufzählung der vom betrieblichen Geltungsbereich der Verord-nung vom 17. August 1950 erfassten Bereiche in der 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951, die als abgeschlossen zu verstehen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass schon die Teilfunktion der Konstruktion ausreicht, den Beschäftigungsbetrieb als Konstruktionsbüro im Sinne dieser 2. DB zu verstehen (vgl. auch Urteil des LSG Brandenburg vom 30. Mai 2005 – L 27 RA 226/03 -).
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bun-desgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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