Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 P 4260/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 2246/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob die Klägerin aufgrund eines Neufeststellungsantrags Pflegegeld nach Pflegestufe III im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) beanspruchen kann.
Die am 1936 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie erlitt im Jahr 2002 Schlaganfälle, mit der Folge, dass sie an Mobilitätsstörungen und Aphasie (Sprachstörung) leidet. Aufgrund des Gutachtens der Dr. P. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 28. Januar 2003, das aufgrund einer bei der Klägerin in ihrer häuslichen Umgebung am 27. Januar 2003 durchgeführten Untersuchung erstattet wurde und bei dem die Gutachterin den täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf insgesamt 146 Minuten einschätzte, gewährte die Beklagte der Klägerin, die durch ihren Ehemann gepflegt wird, ab 01. November 2002 Pflegegeld nach Pflegestufe II. In den Folgegutachten vom 10. November 2003 und vom 15. Februar 2005 wurde der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf insgesamt 136 Minuten bzw. 2005 auf 134 Minuten geschätzt.
Am 06. Februar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Höherstufung, da sich der Pflegeaufwand wegen eines Oberschenkelhalsbruchs am 09. Dezember 2005 erheblich erweitert habe. Sie könne sich in der Wohnung nur mit einem Rollator und mit der Unterstützung durch Hilfspersonen bewegen. Zu Therapien und Arztbesuchen müsse sie im Rollstuhl transportiert werden. Die Pflege und Unterstützung habe sich vor allem bei Tätigkeiten im häuslichen Umfeld beträchtlich gesteigert. Die Beklagte erhob das Gutachten nach Aktenlage der Gutachterin E. vom MDK vom 07. März 2006. Die Gutachterin schätzte den täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf insgesamt 155 Minuten (bei der Körperpflege 73 Minuten, bei der Ernährung 28 Minuten und bei der Mobilität 54 Minuten). Für die Hauswirtschaft nahm sie einen täglichen Hilfebedarf von 60 Minuten an. Mit Bescheid vom 13. März 2006 lehnte die Beklagte die Höherstufung in Pflegestufe III ab. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ein Vergleich mit dem ersten Gutachten vom 28. März 2003 ergebe nunmehr einen Zeitaufwand für die Pflege von weit über 28 Stunden in der Woche. Er, der Ehemann, habe eine gut bezahlte Arbeitsstelle gekündigt, um die Klägerin rund um die Uhr zu versorgen. Der MDK habe falsche Gutachten erstellt. Die Beklagte erhob das Gutachten der Pflegefachkraft U. vom MDK vom 18. April 2006, das aufgrund einer bei der Klägerin in ihrer häuslichen Umgebung am 12. April 2006 durchgeführten Untersuchung erstattet wurde. Darin wurden als pflegebegründende Diagnosen Mobilitätseinschränkung und Selbstpflegedefizite bei Zustand nach mehrfachen Hirninfarkten und Aphasie, Hemiparese rechts (arm- und beinbetont) mit ataktischem Bewegungsbild und Zustand nach Oberschenkelhalsfraktur sowie als pflegerelevante Vorgeschichte u.a. ein Sturzgeschehen am 09. Dezember 2005 mit Oberschenkelhalsfraktur genannt. Die Gutachterin schätzte den täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf insgesamt 137 Minuten (bei der Körperpflege 68 Minuten, bei der Ernährung sieben Minuten und bei der Mobilität 62 Minuten). Für die Hauswirtschaft nahm sie einen täglichen Hilfebedarf von 60 Minuten an. Der Widerspruch der Klägerin und ihres Ehemanns blieb danach erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 24. Mai 2006). Zur Begründung stützte er sich auf das Gutachten vom 18. April 2006. Der hiernach ermittelte wöchentliche Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt (137 Minuten) entspreche dem festgelegten Zeitaufwand der Pflegestufe II.
Hiergegen erhob die Klägerin und ihr Ehemann am 13. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie machten geltend, die Beweglichkeit der Klägerin sei in starkem Maße eingeschränkt, sodass nur mit einem erheblichen Hilfebedarf ein möglichst selbstbestimmtes Leben geführt werden könne. Hierzu seien mindestens vier Stunden Grundpflege und zusammen über sechs Stunden mit hauswirtschaftlicher Versorgung im Tagesdurchschnitt wöchentlich nötig. Es bestehe ein täglicher Hilfebedarf rund um die Uhr und auch nachts bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität. Das Gutachten vom 18. April 2006 sei in fast allen Punkten falsch. Der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege belaufe sich auf insgesamt 242 Minuten (bei der Körperpflege 109 Minuten, bei der Ernährung 15 Minuten und bei der Mobilität 118 Minuten). Durch die globale Aphasie könne sie, die Klägerin, sich auch nur ihrem Ehemann verständlich machen. Für das Duschen benötige man zweimal wöchentlich bis zum Austritt aus dem Duschraum (nach Duschen, Haare waschen, Nachbereitung, Haare trocknen, Föhnen und legen) 75 Minuten. Die Klage gegen den MDK werde aufrechterhalten, da alle ablehnenden Begründungen und Feststellungen vom diesem getroffen worden seien und er laufend sie (die Klägerin und ihren Ehemann) durch "falsche Gefälligkeitsgutachten" schikaniere.
Die Beklagte trat der gegen sie gerichteten Klage der beiden Kläger unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und berief sich auf das Gutachten vom 18. April 2006. Der MDK ist der gegen ihn gerichteten Klage der Klägerin und ihres Ehemanns ebenfalls entgegengetreten und verwies darauf, dass der angegebene Zeitaufwand von mindestens vier Stunden für Hilfe bei der Grundpflege in keinster Weise realistisch sei, sodass es bei der Einschätzung zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin verbleibe.
Das SG erhob die schriftliche Auskunft des sachverständigen Zeugen Dr. I., Internist, vom 19. Juli 2006. Dieser teilte mit, er stimme den Ausführungen der Pflegefachkraft U. in ihrem Gutachten vom 18. April 2006 zu. Allenfalls der Zeitaufwand bei der Ganzkörperpflege liege nach seiner Einschätzung höher als im Gutachten aufgeführt. Der Auskunft waren verschiedene medizinische Unterlagen beigefügt (Blatt 51 bis 75 der SG-Akte). Ferner erhob das SG das Sachverständigengutachten des Dr. S., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 01. September 2006. Der Sachverständige untersuchte die Klägerin zu 1) am 21. August 2006 in häuslicher Umgebung und schätzte den täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf 177 Minuten. Insoweit stellte er einen täglichen Hilfebedarf, bezogen auf die Körperpflege, für das Waschen (27 Minuten) und Duschen (sechs Minuten), die Zahn- und Mundpflege (zehn Minuten), für das Kämmen (sechs Minuten), für die Darm- und Blasenentleerung (neun Minuten) und für das Richten der Kleider (16 Minuten) sowie für das Wechseln kleiner Vorlagen (zwei Minuten) fest. Für die Ernährung nahm er einen täglichen Hilfebedarf für die mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (sechs Minuten) und für die Aufnahme der Nahrung (20 Minuten) an. Ferner bejahte der Sachverständige täglichen Hilfebedarf bei der Mobilität, nämlich beim Aufstehen/Zu-Bett-Gehen (vier Minuten), An- und Auskleiden (zehn Minuten), Entkleiden (sechs Minuten) sowie beim Gehen (20 Minuten), Stehen (eine Minute) und beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung (34 Minuten) an. Beim Schlafen auf dem Rücken würden bei der Klägerin Schlafapnoen auftreten, weshalb der Ehemann sie zur Seite drehe (Zeitbedarf zwei bis drei Mal nachts zwei Minuten). Hinsichtlich des pflegerischen Bedarfs sei es seit Anfang 2006 zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Das Gehen habe sich schmerzbedingt durch das kleine Ulcus am rechten Außenknöchel eher verschlechtert, Auswirkungen auf den errechneten Zeitbedarf ergäben sich hierdurch jedoch nicht.
Mit Urteil vom 16. April 2007 wies das SG die Klage ab. Der erforderliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege für die Pflegestufe III von 240 Minuten pro Tag sei nicht erfüllt. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. S., wobei nicht entscheidend sei, ob dieser den notwendigen Zeitaufwand mit 177 Minuten exakt festgestellt habe, da jedenfalls der notwendige Bedarf von 240 Minuten täglich bei Weitem nicht erreicht werde. Ein Anspruch der Klägerin gegen den MDK scheitere an der fehlenden Passivlegitimation des MDK. Denn der dieser sei nicht Träger der sozialen Pflegeversicherung und daher nicht zur Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet. Für einen Anspruch des Ehemanns fehle es an der Aktivlegitimation. Einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung hätten nur Pflegebedürftige selbst, nicht jedoch Pflegepersonen. Insbesondere stelle das Pflegegeld keine Gegenleistung für die Pflegeleistung der Pflegeperson dar, sondern eine Entschädigung an den Pflegebedürftigen. Somit habe der Ehemann weder gegen die Beklagte noch gegen den MDK einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der sozialen Pflegeversicherung.
Gegen das Urteil hat die Klägerin und ihr Ehemann am 03. Mai 2007 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie haben zunächst vorgetragen, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX seien erfüllt. Die Alltagskompetenz der Klägerin sei in erheblichem Maße eingeschränkt. Hierauf gehe der Sachverständige Dr. S. nicht ein. Aufgrund ihrer (der Klägerin) schwersten Behinderungen könne sie auf Dauer im täglichen Lebensablauf nichts selbstständig verrichten. Selbst nachts und im Notfall benötige sie Unterstützung, da sie an einer globalen Aphasie leide und nicht um Hilfe rufen könne. Die Klägerin trägt weiter vor, der Zeitaufwand bei der Körperpflege belaufe sich auf insgesamt 198 Minuten, bei der Ernährung auf 80 Minuten, bei der Mobilität auf 174 Minuten, sodass sich insgesamt ein Zeitaufwand für die Grundpflege von 462 Minuten ergebe.
Die Klägerin hat die Berufung gegen den MDK, ihr Ehemann die gegen die Beklagte und den MDK zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2006 zu verurteilen, ihr ab 01. Februar 2006 Pflegegeld nach Pflegestufe III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S ... Die Voraussetzungen für die Pflegestufe III seien danach nicht erfüllt.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Sachverständigengutachten der Dr. P.-B. vom 20. März 2008 eingeholt. Die Sachverständige hat nach Untersuchung der Klägerin in häuslicher Umgebung am 03. März 2008 im Bereich der Grundpflege einen täglichen Hilfebedarf von zehn Minuten für Waschen, neun Minuten für Duschen, vier Minuten für Zahnpflege, zehn Minuten für Kämmen (inklusive Toupieren), drei Minuten für Intimhygiene nach Stuhlgang und acht Minuten für Richten der Bekleidung, mithin einen Zeitaufwand für Körperpflege von insgesamt 44 Minuten festgestellt. Ferner hat sie einen Hilfebedarf von fünf Minuten für das mundgerechte Zubereiten der Nahrung, 20 Minuten für die Aufnahme der Nahrung, zwei Minuten für das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, sechs Minuten für das Auskleiden, zehn Minuten für das Ankleiden, 20 Minuten für das Gehen, eine Minute für das Stehen und 25 Minuten für das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung festgestellt. Daraus ergebe sich ein Gesamthilfebedarf bei der Grundpflege von 133 Minuten pro Tag. Seit 2002 sei der Hilfebedarf nahezu identisch, seitens der Befunde gebe es keine gravierenden Veränderungen. Selbst der Oberschenkelhalsbruch 2005 habe sich in den Auswirkungen kaum niedergeschlagen. Nächtliche Pflege werde heute nicht mehr geleistet. Es sei davon auszugehen, dass der Hilfebedarf von Anfang an, zumindest in den Auswirkungen auf grundpflegerische Verrichtungen, nahezu identisch sei. Die Umlagerung bei nächtlichen Atematypien sei im Übrigen keine grundpflegerische Verrichtung gewesen. Seit das "CPAP-Gerät" im Einsatz sei, werde nachts regelmäßig keine Pflege geleistet. Der Rollator werde kaum mehr eingesetzt. Allgemein pflegeerschwerend zu berücksichtigen seien die Aphasie, weshalb sie (die Klägerin) nur sehr schwer kommunizieren könne, die starken therapieresistenten Schmerzen sowie das erhöhte Körpergewicht. Eine gravierende Abweichung zu den Gutachten des MDK bestehe nicht. Der Ehemann leiste neben der Grundpflege sehr viel zwischenmenschliche Zuwendung, die jedoch nicht der Grundpflege zuzuordnen sei. Die von der Klägerin geltend gemachten Zeitangaben seien nicht nachvollziehbar und überschritten die Zeitkorridore um mehr als 100%. Die Klägerin sei durchaus in der Lage, bei der Ganzkörperwäsche, beim Hände waschen und Duschen, bei der Zahnpflege, der Ernährung und beim An- und Auskleiden Eigenanteile zu erbringen. Dem Gutachten ist der Entlassungsbericht des Prof. Dr. Ha., P.-Krankenhaus R., vom 30. Januar 2008 beigefügt gewesen, wonach die Klägerin vom 22. bis 28. Januar 2008 wegen Schmerzen in der rechten Körperhälfte stationär behandelt worden sei. Empfohlen wurde die Fortsetzung der Ergotherapie, Logopädie, Krankengymnastik und des autogenen Trainings.
Die Klägerin hat das Gutachten als unzutreffend angesehen und insbesondere weiter ausgeführt, nächtliche Verrichtungen der Grundpflege seien erforderlich, weil das CPAP-Gerät vom Ehemann eingelegt, abgenommen und mehrmals in der Nacht bei Verschiebung wieder richtig gut eingelegt werden müsse, wie früher bei der Umlagerung nach Atemaussetzern.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen die Entscheidung der Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2006. Nachdem sie ihre Berufung gegen MDK zurückgenommen hat, begehrt sie nur noch von der Beklagten die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 01. Februar 2006.
Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist und sie - die Klägerin - nicht in ihren Rechten verletzt. Ihr steht weder ab 01. Februar 2006 (Antragstellung am 06. Februar 2006) noch ab einem späteren Zeitpunkt Pflegegeld nach Pflegestufe III, statt II, zu, weil die Voraussetzungen der Pflegestufe III nicht vorliegen.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Insoweit muss dann der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; dabei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XI). Ein wesentlich über 60 Minuten hinausgehender täglicher Hilfebedarf im Bereich der Hauswirtschaft rechtfertigt allein die Bejahung der Pflegestufe III nicht. Die Grundpflege umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), der Ernährung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI) und der Mobilität (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI). Zur Grundpflege zählt demnach ein Hilfebedarf beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren, bei der Darm- und Blasenentleerung (Körperpflege), beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und bei der Aufnahme der Nahrung (Ernährung) sowie beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität).
Dass bei der Klägerin bei den nach § 14 Abs. 4 Nrn.1 bis 3 SGB XI genannten Katalogverrichtungen der Grundpflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt ein Zeitaufwand von mehr als vier Stunden benötigt wird, vermag der Senat nicht festzustellen.
Der Zeitaufwand für die Grundpflege beträgt nicht mindestens 240 Minuten. Wie schon das SG zutreffend unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des Dr. S. festgestellt hat, ist der für die Pflegestufe III notwendige Zeitumfang von mehr als 240 Minuten pro Tag im Bereich der Grundpflege bei Weitem nicht erreicht. Die von Dr. S. ermittelten Zeitwerte ergeben einen Hilfebedarf für die Körperpflege von insgesamt 76 Minuten, für die Ernährung von insgesamt 26 Minuten und für die Mobilität von insgesamt 75 Minuten, mithin insgesamt 177 Minuten. Auch im Berufungsverfahren konnte der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XI für die Pflegstufe III notwendige Zeitaufwand für die Grundpflege von mindestens 240 Minuten nicht ermittelt werden. Nach den Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. P.-B. besteht ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege für die Körperpflege (40 Minuten), für die Ernährung (25 Minuten) und für die Mobilität (64 Minuten), insgesamt mithin 133 Minuten. Ihre Einschätzung ist mit den Ergebnissen der im Verwaltungsverfahren erhobenen Gutachten nahezu identisch. Dabei hat Dr. P.-B. für den Senat nachvollziehbar und schlüssig darauf hingewiesen, dass sich der Pflegeaufwand seit 2002 nicht wesentlich verändert hat. Der Oberschenkelhalsbruch im Jahr 2005 hat sich in den Auswirkungen auf die Pflegbedürftigkeit kaum niedergeschlagen. Zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung am 03. März 2008 konnte auch keine Inkontinenz mehr festgestellt werden.
Die Gutachterin Dr. P.-B. hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angegebenen Zeitangaben (für die Körperpflege 198 Minuten, für die Ernährung 80 Minuten und für die Mobilität 174 Minuten) nicht nachvollziehbar sind und die Zeitkorridore, die die auf der Ermächtigung des § 17 SGB XI beruhenden Begutachtungs-Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen (BRi) vom 21. März 1997 in der Fassung vom 11. Mai 2006 enthalten und die für den Normalfall entsprechenden Pflegemaßnahmen als "Orientierungswerte" zur Pflegezeitbemessung dienen können (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-3300 § 14 Nr. 15), bei vielen Verrichtungen um mehr als 100% überschritten würden. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI angeführten Verrichtungen ankommt (BSGE 82, 27), dass der Bezug der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtungen sowie die Nichtberücksichtigung eines allgemeinen Betreuungsaufwandes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 1) und dass der Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI abschließend ist, also sonstige und dort nicht genannte Tätigkeiten keine Berücksichtigung finden können (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 82, 27; 82, 276; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3, 6 und 11). Die in den Begutachtungs-Richtlinien enthaltenen Zeitwerte für die berücksichtigungsfähigen grundpflegerischen Verrichtungen sind zwar keine verbindliche Vorgaben; es handelt sich jedoch um Zeitkorridore mit Leitfunktion (Abschnitt F Nr. 1 BRi; vgl. hierzu BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen), an denen sich im Übrigen auch die von der Beklagten herangezogenen Gutachter des MDK orientiert haben.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat sich die Gutachterin P.-B. mit der von der Klägerin angegebenen Zeitangaben ausführlich auseinandergesetzt und für den Senat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Klägerin durchaus in der Lage ist, bei der Ganzkörperwäsche, dem Händewaschen und Duschen, der Zahnpflege, der Ernährung sowie beim An- und Auskleiden Eigenanteile zu erbringen. Die Teilübernahme bei der Intimhygiene nach Stuhlgang, Darm- und Blasenentleerung ist nicht nachvollziehbar, da diese Verrichtungen vom Schwierigkeitsgrad her ähnlich gelagert oder gar anspruchsvoller sind als z.B. das Händewaschen oder das Essen zum Mund führen. Auch hat die Klägerin nach Angaben der Gutachterin während der Untersuchung selbst darauf hingewiesen, dass sie sich die Zähne reinigt und die Intimhygiene nach dem Wasserlassen selbstständig durchführt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es innerhalb der Wohnung keine Treppen gibt und anrechenbare Gänge außer Haus nicht täglich anfallen, sodass sich hierdurch ein erhöhter Pflegeaufwand bei der Grundpflege in zeitlicher Hinsicht nicht ergibt. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der von der Gutachterin geschätzte Hilfebedarf von zehn Minuten beim Kämmen (inklusive Toupieren) sehr großzügig bemessen worden ist. Nach den in den BRi (in der Fassung vom 11. Mai 2006) enthaltenen Vorgaben kann in der Regel beim Kämmen nur ein Hilfebedarf von ein bis drei Minuten anerkannt werden (Abschnitt F 4.1 Nr. 5 BRi).
Im Übrigen sind beide gerichtliche Gutachten, d. h. das des Dr. S. und das der Dr. P.-B., je für sich nachvollziehbar und schlüssig. Die Gutachter gelangten jeweils nach eigener Untersuchung der Klägerin in ihrer häuslichen Umgebung zu der Einschätzung, dass allenfalls ein Gesamtzeitaufwand für Körperpflege, Ernährung und Mobilität von tagesdurchschnittlich 177 bzw. 133 Minuten vorliegt. Dass beide Gutachter zu einem unterschiedlichen gesamte Zeitaufwand für Körperpflege, Ernährung und Mobilität gelangt sind, ist unerheblich, da alle voneinander abweichenden Zeiteinschätzungen zum selben rechtlichen Ergebnis führen (vgl. hierzu BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6 Rdnr. 26); unter Zugrundelegung beider Einschätzungen wird der notwendige Zeitumfang für die Pflegestufe III von mehr als 240 Minuten pro Tag bei Weitem nicht erreicht. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war somit nicht geboten.
Danach war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob die Klägerin aufgrund eines Neufeststellungsantrags Pflegegeld nach Pflegestufe III im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) beanspruchen kann.
Die am 1936 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie erlitt im Jahr 2002 Schlaganfälle, mit der Folge, dass sie an Mobilitätsstörungen und Aphasie (Sprachstörung) leidet. Aufgrund des Gutachtens der Dr. P. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 28. Januar 2003, das aufgrund einer bei der Klägerin in ihrer häuslichen Umgebung am 27. Januar 2003 durchgeführten Untersuchung erstattet wurde und bei dem die Gutachterin den täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf insgesamt 146 Minuten einschätzte, gewährte die Beklagte der Klägerin, die durch ihren Ehemann gepflegt wird, ab 01. November 2002 Pflegegeld nach Pflegestufe II. In den Folgegutachten vom 10. November 2003 und vom 15. Februar 2005 wurde der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf insgesamt 136 Minuten bzw. 2005 auf 134 Minuten geschätzt.
Am 06. Februar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Höherstufung, da sich der Pflegeaufwand wegen eines Oberschenkelhalsbruchs am 09. Dezember 2005 erheblich erweitert habe. Sie könne sich in der Wohnung nur mit einem Rollator und mit der Unterstützung durch Hilfspersonen bewegen. Zu Therapien und Arztbesuchen müsse sie im Rollstuhl transportiert werden. Die Pflege und Unterstützung habe sich vor allem bei Tätigkeiten im häuslichen Umfeld beträchtlich gesteigert. Die Beklagte erhob das Gutachten nach Aktenlage der Gutachterin E. vom MDK vom 07. März 2006. Die Gutachterin schätzte den täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf insgesamt 155 Minuten (bei der Körperpflege 73 Minuten, bei der Ernährung 28 Minuten und bei der Mobilität 54 Minuten). Für die Hauswirtschaft nahm sie einen täglichen Hilfebedarf von 60 Minuten an. Mit Bescheid vom 13. März 2006 lehnte die Beklagte die Höherstufung in Pflegestufe III ab. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ein Vergleich mit dem ersten Gutachten vom 28. März 2003 ergebe nunmehr einen Zeitaufwand für die Pflege von weit über 28 Stunden in der Woche. Er, der Ehemann, habe eine gut bezahlte Arbeitsstelle gekündigt, um die Klägerin rund um die Uhr zu versorgen. Der MDK habe falsche Gutachten erstellt. Die Beklagte erhob das Gutachten der Pflegefachkraft U. vom MDK vom 18. April 2006, das aufgrund einer bei der Klägerin in ihrer häuslichen Umgebung am 12. April 2006 durchgeführten Untersuchung erstattet wurde. Darin wurden als pflegebegründende Diagnosen Mobilitätseinschränkung und Selbstpflegedefizite bei Zustand nach mehrfachen Hirninfarkten und Aphasie, Hemiparese rechts (arm- und beinbetont) mit ataktischem Bewegungsbild und Zustand nach Oberschenkelhalsfraktur sowie als pflegerelevante Vorgeschichte u.a. ein Sturzgeschehen am 09. Dezember 2005 mit Oberschenkelhalsfraktur genannt. Die Gutachterin schätzte den täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf insgesamt 137 Minuten (bei der Körperpflege 68 Minuten, bei der Ernährung sieben Minuten und bei der Mobilität 62 Minuten). Für die Hauswirtschaft nahm sie einen täglichen Hilfebedarf von 60 Minuten an. Der Widerspruch der Klägerin und ihres Ehemanns blieb danach erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 24. Mai 2006). Zur Begründung stützte er sich auf das Gutachten vom 18. April 2006. Der hiernach ermittelte wöchentliche Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt (137 Minuten) entspreche dem festgelegten Zeitaufwand der Pflegestufe II.
Hiergegen erhob die Klägerin und ihr Ehemann am 13. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie machten geltend, die Beweglichkeit der Klägerin sei in starkem Maße eingeschränkt, sodass nur mit einem erheblichen Hilfebedarf ein möglichst selbstbestimmtes Leben geführt werden könne. Hierzu seien mindestens vier Stunden Grundpflege und zusammen über sechs Stunden mit hauswirtschaftlicher Versorgung im Tagesdurchschnitt wöchentlich nötig. Es bestehe ein täglicher Hilfebedarf rund um die Uhr und auch nachts bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität. Das Gutachten vom 18. April 2006 sei in fast allen Punkten falsch. Der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege belaufe sich auf insgesamt 242 Minuten (bei der Körperpflege 109 Minuten, bei der Ernährung 15 Minuten und bei der Mobilität 118 Minuten). Durch die globale Aphasie könne sie, die Klägerin, sich auch nur ihrem Ehemann verständlich machen. Für das Duschen benötige man zweimal wöchentlich bis zum Austritt aus dem Duschraum (nach Duschen, Haare waschen, Nachbereitung, Haare trocknen, Föhnen und legen) 75 Minuten. Die Klage gegen den MDK werde aufrechterhalten, da alle ablehnenden Begründungen und Feststellungen vom diesem getroffen worden seien und er laufend sie (die Klägerin und ihren Ehemann) durch "falsche Gefälligkeitsgutachten" schikaniere.
Die Beklagte trat der gegen sie gerichteten Klage der beiden Kläger unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und berief sich auf das Gutachten vom 18. April 2006. Der MDK ist der gegen ihn gerichteten Klage der Klägerin und ihres Ehemanns ebenfalls entgegengetreten und verwies darauf, dass der angegebene Zeitaufwand von mindestens vier Stunden für Hilfe bei der Grundpflege in keinster Weise realistisch sei, sodass es bei der Einschätzung zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin verbleibe.
Das SG erhob die schriftliche Auskunft des sachverständigen Zeugen Dr. I., Internist, vom 19. Juli 2006. Dieser teilte mit, er stimme den Ausführungen der Pflegefachkraft U. in ihrem Gutachten vom 18. April 2006 zu. Allenfalls der Zeitaufwand bei der Ganzkörperpflege liege nach seiner Einschätzung höher als im Gutachten aufgeführt. Der Auskunft waren verschiedene medizinische Unterlagen beigefügt (Blatt 51 bis 75 der SG-Akte). Ferner erhob das SG das Sachverständigengutachten des Dr. S., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 01. September 2006. Der Sachverständige untersuchte die Klägerin zu 1) am 21. August 2006 in häuslicher Umgebung und schätzte den täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf 177 Minuten. Insoweit stellte er einen täglichen Hilfebedarf, bezogen auf die Körperpflege, für das Waschen (27 Minuten) und Duschen (sechs Minuten), die Zahn- und Mundpflege (zehn Minuten), für das Kämmen (sechs Minuten), für die Darm- und Blasenentleerung (neun Minuten) und für das Richten der Kleider (16 Minuten) sowie für das Wechseln kleiner Vorlagen (zwei Minuten) fest. Für die Ernährung nahm er einen täglichen Hilfebedarf für die mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (sechs Minuten) und für die Aufnahme der Nahrung (20 Minuten) an. Ferner bejahte der Sachverständige täglichen Hilfebedarf bei der Mobilität, nämlich beim Aufstehen/Zu-Bett-Gehen (vier Minuten), An- und Auskleiden (zehn Minuten), Entkleiden (sechs Minuten) sowie beim Gehen (20 Minuten), Stehen (eine Minute) und beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung (34 Minuten) an. Beim Schlafen auf dem Rücken würden bei der Klägerin Schlafapnoen auftreten, weshalb der Ehemann sie zur Seite drehe (Zeitbedarf zwei bis drei Mal nachts zwei Minuten). Hinsichtlich des pflegerischen Bedarfs sei es seit Anfang 2006 zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Das Gehen habe sich schmerzbedingt durch das kleine Ulcus am rechten Außenknöchel eher verschlechtert, Auswirkungen auf den errechneten Zeitbedarf ergäben sich hierdurch jedoch nicht.
Mit Urteil vom 16. April 2007 wies das SG die Klage ab. Der erforderliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege für die Pflegestufe III von 240 Minuten pro Tag sei nicht erfüllt. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. S., wobei nicht entscheidend sei, ob dieser den notwendigen Zeitaufwand mit 177 Minuten exakt festgestellt habe, da jedenfalls der notwendige Bedarf von 240 Minuten täglich bei Weitem nicht erreicht werde. Ein Anspruch der Klägerin gegen den MDK scheitere an der fehlenden Passivlegitimation des MDK. Denn der dieser sei nicht Träger der sozialen Pflegeversicherung und daher nicht zur Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet. Für einen Anspruch des Ehemanns fehle es an der Aktivlegitimation. Einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung hätten nur Pflegebedürftige selbst, nicht jedoch Pflegepersonen. Insbesondere stelle das Pflegegeld keine Gegenleistung für die Pflegeleistung der Pflegeperson dar, sondern eine Entschädigung an den Pflegebedürftigen. Somit habe der Ehemann weder gegen die Beklagte noch gegen den MDK einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der sozialen Pflegeversicherung.
Gegen das Urteil hat die Klägerin und ihr Ehemann am 03. Mai 2007 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie haben zunächst vorgetragen, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX seien erfüllt. Die Alltagskompetenz der Klägerin sei in erheblichem Maße eingeschränkt. Hierauf gehe der Sachverständige Dr. S. nicht ein. Aufgrund ihrer (der Klägerin) schwersten Behinderungen könne sie auf Dauer im täglichen Lebensablauf nichts selbstständig verrichten. Selbst nachts und im Notfall benötige sie Unterstützung, da sie an einer globalen Aphasie leide und nicht um Hilfe rufen könne. Die Klägerin trägt weiter vor, der Zeitaufwand bei der Körperpflege belaufe sich auf insgesamt 198 Minuten, bei der Ernährung auf 80 Minuten, bei der Mobilität auf 174 Minuten, sodass sich insgesamt ein Zeitaufwand für die Grundpflege von 462 Minuten ergebe.
Die Klägerin hat die Berufung gegen den MDK, ihr Ehemann die gegen die Beklagte und den MDK zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2006 zu verurteilen, ihr ab 01. Februar 2006 Pflegegeld nach Pflegestufe III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S ... Die Voraussetzungen für die Pflegestufe III seien danach nicht erfüllt.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Sachverständigengutachten der Dr. P.-B. vom 20. März 2008 eingeholt. Die Sachverständige hat nach Untersuchung der Klägerin in häuslicher Umgebung am 03. März 2008 im Bereich der Grundpflege einen täglichen Hilfebedarf von zehn Minuten für Waschen, neun Minuten für Duschen, vier Minuten für Zahnpflege, zehn Minuten für Kämmen (inklusive Toupieren), drei Minuten für Intimhygiene nach Stuhlgang und acht Minuten für Richten der Bekleidung, mithin einen Zeitaufwand für Körperpflege von insgesamt 44 Minuten festgestellt. Ferner hat sie einen Hilfebedarf von fünf Minuten für das mundgerechte Zubereiten der Nahrung, 20 Minuten für die Aufnahme der Nahrung, zwei Minuten für das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, sechs Minuten für das Auskleiden, zehn Minuten für das Ankleiden, 20 Minuten für das Gehen, eine Minute für das Stehen und 25 Minuten für das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung festgestellt. Daraus ergebe sich ein Gesamthilfebedarf bei der Grundpflege von 133 Minuten pro Tag. Seit 2002 sei der Hilfebedarf nahezu identisch, seitens der Befunde gebe es keine gravierenden Veränderungen. Selbst der Oberschenkelhalsbruch 2005 habe sich in den Auswirkungen kaum niedergeschlagen. Nächtliche Pflege werde heute nicht mehr geleistet. Es sei davon auszugehen, dass der Hilfebedarf von Anfang an, zumindest in den Auswirkungen auf grundpflegerische Verrichtungen, nahezu identisch sei. Die Umlagerung bei nächtlichen Atematypien sei im Übrigen keine grundpflegerische Verrichtung gewesen. Seit das "CPAP-Gerät" im Einsatz sei, werde nachts regelmäßig keine Pflege geleistet. Der Rollator werde kaum mehr eingesetzt. Allgemein pflegeerschwerend zu berücksichtigen seien die Aphasie, weshalb sie (die Klägerin) nur sehr schwer kommunizieren könne, die starken therapieresistenten Schmerzen sowie das erhöhte Körpergewicht. Eine gravierende Abweichung zu den Gutachten des MDK bestehe nicht. Der Ehemann leiste neben der Grundpflege sehr viel zwischenmenschliche Zuwendung, die jedoch nicht der Grundpflege zuzuordnen sei. Die von der Klägerin geltend gemachten Zeitangaben seien nicht nachvollziehbar und überschritten die Zeitkorridore um mehr als 100%. Die Klägerin sei durchaus in der Lage, bei der Ganzkörperwäsche, beim Hände waschen und Duschen, bei der Zahnpflege, der Ernährung und beim An- und Auskleiden Eigenanteile zu erbringen. Dem Gutachten ist der Entlassungsbericht des Prof. Dr. Ha., P.-Krankenhaus R., vom 30. Januar 2008 beigefügt gewesen, wonach die Klägerin vom 22. bis 28. Januar 2008 wegen Schmerzen in der rechten Körperhälfte stationär behandelt worden sei. Empfohlen wurde die Fortsetzung der Ergotherapie, Logopädie, Krankengymnastik und des autogenen Trainings.
Die Klägerin hat das Gutachten als unzutreffend angesehen und insbesondere weiter ausgeführt, nächtliche Verrichtungen der Grundpflege seien erforderlich, weil das CPAP-Gerät vom Ehemann eingelegt, abgenommen und mehrmals in der Nacht bei Verschiebung wieder richtig gut eingelegt werden müsse, wie früher bei der Umlagerung nach Atemaussetzern.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen die Entscheidung der Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2006. Nachdem sie ihre Berufung gegen MDK zurückgenommen hat, begehrt sie nur noch von der Beklagten die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 01. Februar 2006.
Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist und sie - die Klägerin - nicht in ihren Rechten verletzt. Ihr steht weder ab 01. Februar 2006 (Antragstellung am 06. Februar 2006) noch ab einem späteren Zeitpunkt Pflegegeld nach Pflegestufe III, statt II, zu, weil die Voraussetzungen der Pflegestufe III nicht vorliegen.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Insoweit muss dann der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; dabei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XI). Ein wesentlich über 60 Minuten hinausgehender täglicher Hilfebedarf im Bereich der Hauswirtschaft rechtfertigt allein die Bejahung der Pflegestufe III nicht. Die Grundpflege umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), der Ernährung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI) und der Mobilität (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI). Zur Grundpflege zählt demnach ein Hilfebedarf beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren, bei der Darm- und Blasenentleerung (Körperpflege), beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und bei der Aufnahme der Nahrung (Ernährung) sowie beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität).
Dass bei der Klägerin bei den nach § 14 Abs. 4 Nrn.1 bis 3 SGB XI genannten Katalogverrichtungen der Grundpflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt ein Zeitaufwand von mehr als vier Stunden benötigt wird, vermag der Senat nicht festzustellen.
Der Zeitaufwand für die Grundpflege beträgt nicht mindestens 240 Minuten. Wie schon das SG zutreffend unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des Dr. S. festgestellt hat, ist der für die Pflegestufe III notwendige Zeitumfang von mehr als 240 Minuten pro Tag im Bereich der Grundpflege bei Weitem nicht erreicht. Die von Dr. S. ermittelten Zeitwerte ergeben einen Hilfebedarf für die Körperpflege von insgesamt 76 Minuten, für die Ernährung von insgesamt 26 Minuten und für die Mobilität von insgesamt 75 Minuten, mithin insgesamt 177 Minuten. Auch im Berufungsverfahren konnte der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XI für die Pflegstufe III notwendige Zeitaufwand für die Grundpflege von mindestens 240 Minuten nicht ermittelt werden. Nach den Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. P.-B. besteht ein täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege für die Körperpflege (40 Minuten), für die Ernährung (25 Minuten) und für die Mobilität (64 Minuten), insgesamt mithin 133 Minuten. Ihre Einschätzung ist mit den Ergebnissen der im Verwaltungsverfahren erhobenen Gutachten nahezu identisch. Dabei hat Dr. P.-B. für den Senat nachvollziehbar und schlüssig darauf hingewiesen, dass sich der Pflegeaufwand seit 2002 nicht wesentlich verändert hat. Der Oberschenkelhalsbruch im Jahr 2005 hat sich in den Auswirkungen auf die Pflegbedürftigkeit kaum niedergeschlagen. Zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung am 03. März 2008 konnte auch keine Inkontinenz mehr festgestellt werden.
Die Gutachterin Dr. P.-B. hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angegebenen Zeitangaben (für die Körperpflege 198 Minuten, für die Ernährung 80 Minuten und für die Mobilität 174 Minuten) nicht nachvollziehbar sind und die Zeitkorridore, die die auf der Ermächtigung des § 17 SGB XI beruhenden Begutachtungs-Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen (BRi) vom 21. März 1997 in der Fassung vom 11. Mai 2006 enthalten und die für den Normalfall entsprechenden Pflegemaßnahmen als "Orientierungswerte" zur Pflegezeitbemessung dienen können (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-3300 § 14 Nr. 15), bei vielen Verrichtungen um mehr als 100% überschritten würden. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI angeführten Verrichtungen ankommt (BSGE 82, 27), dass der Bezug der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtungen sowie die Nichtberücksichtigung eines allgemeinen Betreuungsaufwandes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BSG SozR 4-3300 § 14 Nr. 1) und dass der Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI abschließend ist, also sonstige und dort nicht genannte Tätigkeiten keine Berücksichtigung finden können (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 82, 27; 82, 276; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3, 6 und 11). Die in den Begutachtungs-Richtlinien enthaltenen Zeitwerte für die berücksichtigungsfähigen grundpflegerischen Verrichtungen sind zwar keine verbindliche Vorgaben; es handelt sich jedoch um Zeitkorridore mit Leitfunktion (Abschnitt F Nr. 1 BRi; vgl. hierzu BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen), an denen sich im Übrigen auch die von der Beklagten herangezogenen Gutachter des MDK orientiert haben.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat sich die Gutachterin P.-B. mit der von der Klägerin angegebenen Zeitangaben ausführlich auseinandergesetzt und für den Senat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Klägerin durchaus in der Lage ist, bei der Ganzkörperwäsche, dem Händewaschen und Duschen, der Zahnpflege, der Ernährung sowie beim An- und Auskleiden Eigenanteile zu erbringen. Die Teilübernahme bei der Intimhygiene nach Stuhlgang, Darm- und Blasenentleerung ist nicht nachvollziehbar, da diese Verrichtungen vom Schwierigkeitsgrad her ähnlich gelagert oder gar anspruchsvoller sind als z.B. das Händewaschen oder das Essen zum Mund führen. Auch hat die Klägerin nach Angaben der Gutachterin während der Untersuchung selbst darauf hingewiesen, dass sie sich die Zähne reinigt und die Intimhygiene nach dem Wasserlassen selbstständig durchführt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es innerhalb der Wohnung keine Treppen gibt und anrechenbare Gänge außer Haus nicht täglich anfallen, sodass sich hierdurch ein erhöhter Pflegeaufwand bei der Grundpflege in zeitlicher Hinsicht nicht ergibt. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der von der Gutachterin geschätzte Hilfebedarf von zehn Minuten beim Kämmen (inklusive Toupieren) sehr großzügig bemessen worden ist. Nach den in den BRi (in der Fassung vom 11. Mai 2006) enthaltenen Vorgaben kann in der Regel beim Kämmen nur ein Hilfebedarf von ein bis drei Minuten anerkannt werden (Abschnitt F 4.1 Nr. 5 BRi).
Im Übrigen sind beide gerichtliche Gutachten, d. h. das des Dr. S. und das der Dr. P.-B., je für sich nachvollziehbar und schlüssig. Die Gutachter gelangten jeweils nach eigener Untersuchung der Klägerin in ihrer häuslichen Umgebung zu der Einschätzung, dass allenfalls ein Gesamtzeitaufwand für Körperpflege, Ernährung und Mobilität von tagesdurchschnittlich 177 bzw. 133 Minuten vorliegt. Dass beide Gutachter zu einem unterschiedlichen gesamte Zeitaufwand für Körperpflege, Ernährung und Mobilität gelangt sind, ist unerheblich, da alle voneinander abweichenden Zeiteinschätzungen zum selben rechtlichen Ergebnis führen (vgl. hierzu BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6 Rdnr. 26); unter Zugrundelegung beider Einschätzungen wird der notwendige Zeitumfang für die Pflegestufe III von mehr als 240 Minuten pro Tag bei Weitem nicht erreicht. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war somit nicht geboten.
Danach war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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