L 14 B 718/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 10003/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 718/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 14 B 722/08 AS PKH
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 2. April 2008 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008, mit dem das Sozialgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bereits entstandene Kosten für 21 Bewerbungen mit einem Betrag von 105 Euro zu erstatten, ist schon unzulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG – in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Wegen § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wäre die Berufung in der Hauptsache hier indessen unzulässig, weil die Beschwer der Antragstellerin den für die Zulässigkeit einer Berufung regelmäßig erforderlichen Mindestwert von 750 EUR nicht erreicht. Schon aus diesem Grund kann die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde keinen Erfolg haben.

Im Übrigen ist die Beschwerde – ihre Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund ersichtlich sind. Die Erstattung von Bewerbungskosten an Hilfebedürftige im Sinne des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch – SGB II - nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch setzt gemäß § 37 Abs. 2 SGB II regelmäßig voraus, dass vorher ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Hier hat die Antragstellerin sich aber zuerst beworben und erst danach beim Antragsgegner einen Anspruch auf Erstattung bereits entstandener Kosten geltend gemacht, was gegen das Bestehen eines Erstattungsanspruchs spricht. Jedenfalls erscheint das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausgeschlossen, weil die Antragstellerin offensichtlich in der Lage war, die Bewerbungen vor dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht zu fertigen und zu finanzieren. Deswegen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen nunmehr im Nachhinein ein dringendes Regelungsbedürfnis vorliegen soll, welches die Verweisung der Antragstellerin mit ihrem Erstattungsbegehren auf ein Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen lässt. Soweit die Antragstellerin auf zukünftige Bewerbungen verweist, mag sie bei dem Antragsgegner im Voraus die Erstattung der für diese anfallenden Kosten beantragen.

Nach alledem war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückzuweisen. Das gilt auch insoweit, als das Sozialgericht die von der Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht (vgl. dazu § 73 a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung) versagt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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