S 12 AS 194/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 194/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Hierfür ist auf die Produkttheorie abzustellen. Für die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher nicht auf individuelle Merkmale der tatsächlich bewohnten Wohnung an. Eine Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten der Unterkunft anhand des Baujahres der konkreten Wohnung ist nicht mit der Produkttheorie zu vereinbaren und führt zu unbilligen Ergebnissen.
2. § 7 Abs.5 SGB II schließt einen BAföG Berechtigten nicht aus der Bedarfsgemeinschaft aus, sondern führt lediglich dazu, dass dieser keinen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II hat.
3. Ein striktes Abstellen auf die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II erweist sich als problematisch, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch nach dem SGB II hat. In diesem Fall würde eine Anwendung des § 9 Abs.2 S. 3 SGB II dazu führen, dass der Gesamtbedarf nicht gedeckt würde. Die Regelung des § 9 Abs.2 S. 3 SGB II ist insoweit nicht mit den Regelungen des § 7 SGB II in Einklang zu bringen, wonach eine Bedarfsgemeinschaft auch Mitglieder aufweisen kann, die keinen eigenen Anspruch nach dem SGB II haben.
4. Tatsächlich ist in Fällen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch nach dem SGB II, bei der Berechnung wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist der persönliche Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, wobei auch der fiktive Bedarf des nicht SGB II Leistungsberechtigten zu ermitteln ist. Sodann ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen zu ermitteln. In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob das über den (fiktiven) eigenen Bedarf hinausgehende Einkommen der Person, die von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen ist. Liegt kein Einkommen vor, das den fiktiven eigenen Bedarf übersteigt, so ist anschließend nur mit den leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft weiterzurechnen.
1.) Die Beklagte wird unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2006 verurteilt, den Klägern 2.) und 3.) ab dem 01.12.2006 bis 28.02.2007 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von 505,00 EUR zu gewähren. 2.) Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 3.) Die Beklagte hat ¼ der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. 4.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Umstritten ist insbesondere die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.

Die am ... geborene Klägerin 1 ist die Mutter der am ... bzw ... geborenen Kläger 2 und 3.

Zu Beginn des Sommer-Semesters 2006 nahm die Klägerin 1 in ... ein Studium der Humanmedizin auf. Die Kläger waren zu dieser Zeit noch in ... wohnhaft und bezogen vom dortigen Sozialleistungsträger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Zunächst pendelte die Klägerin 1 zwischen ... und ... Am 21.06.2006 schloss die Klägerin 1 sodann, ohne vorherige Abstimmung mit der Beklagten, einen am 01.07.2006 beginnenden Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung in der ... in ... In § 3 dieses Mietvertrages wird für die Kaltmiete und die Nebenkostenvorauszahlung folgende Vereinbarung getroffen: Kaltmiete für die Wohnung 560,- EUR. Tiefgaragenstellplatz 25,- EUR, Heizkosten/Warmwasser-Vorauszahlung 100,- EUR, sonstige Betriebskosten-Vorauszahlung 80,- EUR. Zusammen 765,- EUR (Bl. 12 d. Verw.-Akte).

Am 29.06.2006 erhielt die Klägerin 1 vom Studentenwerk ... - BAföG - ab April 2006 bis März 2007 in einer Höhe von monatlich 521,- EUR bewilligt (Bl. 42 d. Ger.-A.).

Am 10.07.2006 erhielten die Kläger von der Arbeitsgemeinschaft ... Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 1.219,80 EUR bewilligt (Bl. 19 - 26 d. Verw.-Akte). Nach Information über den Umzug der Kläger hob die Arbeitsgemeinschaft ... diese Entscheidung mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.08.2006 wieder auf (Bl. 27 - 28 d. Verw.-Akte).

Offiziell meldete die Klägerin 1 sich und die Kläger 2 und 3 am 01.08.2006 in ... an und gaben hierbei als Einzugsdatum in die ... Wohnung den 01.08.2006 an (Bl. 8 d. Verw.-Akte).

Am 30.08.2006 beantragte die Klägerin für sich und die Kläger 2 und 3 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II (Bl. 1 d. Verw.-Akte).

Mit Bewilligungsbescheid vom 19.09.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 30.08.2006 bis 31.08.2006 Leistungen in Höhe von 47,71 EUR und für die Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 Leistungen in Höhe von 715,64 EUR. Als Kosten der Unterkunft legte die Beklagte ihrer Berechnung 485,64 EUR zugrunde (Bl. 61 d. Verw.-Akte).

Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin 1 mit Schreiben vom 12.10.2006 Widerspruch, mit dem rückwirkend Leistungen ab dem 01.07.2006 begehrt wurden (Bl. 60 d. Verw.-Akte).

Am 25.10.2006 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid mit dem sie Leistungen für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 in Höhe von 645,64 EUR bewilligte. Als Grund für die Änderung führte die Beklagte aus, ab dem 01.12.2006 erfolge eine Zahlung der Mietkosten nach der geltenden Mietobergrenze von 455,- EUR. Der Anteil der Kinder hiervon betrage 2/3, d. h. 303,64 EUR. Die Absenkung auf die Mietobergrenze erfolge, da die Klägerin das Mietverhältnis ohne Zustimmung der Beklagten abgeschlossen habe. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen seien insoweit aufgehoben. Ihrer Berechnung legte die Beklagte Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 415,64 EUR zugrunde (Bl. 65 d. Verw.-Akte; vgl. zur Aufschlüsselung des Betrages auf anteilige Kaltmiete und Nebenkosten Bl. 105 der Gerichtsakte). Die von der Beklagten in regelmäßiger Verwaltungspraxis angewandte Tabelle der Mietobergrenzen im Stadtgebiet ... enthält für drei Personen folgende Mietobergrenzen: Bei Bezugsfertigkeit der Wohnung bzw. Datum der letzten Grundsanierung bis 31.12.1965 - 420 EUR. Ab 01.01.1966 bis 31.12.1991 - 455 EUR. Ab 01.01.1992 - 505 EUR.

Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin 1 mit Schreiben vom 27.10.2006 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, der Änderungsbescheid gehe von einer tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht der Klägerin 1 aus. Diese habe zum 01.07.2006 eine Wohnung in ... angemietet, also zu einem Zeitpunkt, an dem eine Verpflichtung zur vorherigen Zusicherung der Mietkostenübernahme noch nicht bestanden habe (Bl. 62 d. Verw.-Akte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nachdem festgestellt worden sei, dass versehentlich die Kaltmiete in tatsächlicher Höhe anteilig übernommen worden sei, obwohl diese unangemessen hoch sei, seien ab 01.12.2006 unter Berücksichtigung einer angemessenen Kaltmiete von 455,- EUR monatlich Leistungen in Höhe 645,84 EUR bewilligt worden. Die Klägerin habe unstreitig Leistungen erst am 30.08.2006 beantragt, weshalb die Leistungen zu Recht erst ab diesem Zeitpunkt gewährt worden seien. Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft, solle der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung durch den kommunalen Träger zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger sei zur Zustimmung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich sei und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Seit 01.08.2006 sei die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II dahingehend geändert worden, dass die Zustimmung bei dem bisher für die Leistung örtlich zuständigen Träger einzuholen sei und der für den neuen Ort der Unterkunft zuständige kommunale Träger hierbei zu beteiligen sei. Die Verpflichtung, vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft, die Zustimmung des kommunalen Trägers einzuholen, habe jedoch nach alter und neuer Rechtsage bestanden. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin 1 nicht nachgekommen. Dies bedeute, dass die Klägerin ab 30.08.2006 lediglich einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe von 415,64 EUR monatlich und nicht wie bewilligt, in Höhe von 485,64 EUR monatlich habe. Bei einer Haushaltsgröße von 3 Personen und für ein Gebäude mit Baujahr bis Ende 1991 sei für das Stadtgebiet ... eine Kaltmiete bis zu 455,- EUR monatlich angemessen. Die tatsächlich gezahlte Miete von 560,- EUR monatlich sei daher unangemessen. Da die Klägerin 1 selbst, als Studentin, gemäß § 21 SGB II lediglich einen Anspruch auf Mehrbedarf als Alleinerziehende in Höhe von 124,- EUR monatlich habe, seien an Kosten der Unterkunft als Kaltmiete 2 /3 von 455,- EUR, also 334,34 EUR monatlich zu bewilligen gewesen. Zuzüglich der ebenfalls anteiligen Nebenkosten habe sich ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 415,64 EUR monatlich ergeben. Ab 01.12.2006 sei die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen entsprechend abgeändert worden. Gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen vom 19.09.2006 für die Zukunft ab 01.12.2006 teilweise zurückzunehmen gewesen. Eine Rücknahme für die Vergangenheit, also für die Zeit vom 30.08.2006 bis 30.11.2006 sei nicht möglich gewesen, da die Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheids vom 19.09.2006 vertrauen konnte. Soweit die Kläger zu hohe Leistungen erhalten hätten, habe es sein Bewenden. Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sei und deshalb die steuerfinanzierten Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht wissentlich zukünftig in falscher Höhe auszahlen könne. Das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln überwiege das individuelle Interesse am Bestand des Bewilligungsbescheides (Bl. 70 - 71 d. Verw.-Akte).

Hiergegen richtet sich die am 15.01.2007 erhobene Klage, die zunächst nur im Namen der Klägerin 1 erhoben wurde und mit der einerseits Leistungen ab dem 01.07.2006 und andererseits weiterhin die Zahlung der ursprünglich bewilligten 715,64 EUR begehrt wurden. Zur Begründung trug die Klägerin u. a. vor, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages habe die damals geltende Gesetzesfassung allein Aufklärungs- und Mahnfunktion gehabt. Das Zusicherungsverfahren habe allein darauf abgezielt, vor dem Vertragsschluss Klarheit über die Angemessenheit der Kosten für die neue Unterkunft zu verschaffen. Nach erfolgtem Umzug habe sich ein Verstoß gegen das Zusicherungserfordernis nicht auf die Übernahme der angemessenen Kosten ausgewirkt.

Mit Schreiben vom 02.07.2007 stellte der Prozessbevollmächtigte klar, dass die Klage auch im Namen der Kläger 2 und 3 erhoben wurde. Gleichzeitig teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass von der ARGE ... zwischenzeitlich Leistungen bis 29.08.2006 bewilligt worden seien und die Klage daher insoweit zurückgenommen werde, als damit Leistungen ab dem 01.07.2006 bis 29.08.2006 begehrt wurden. Als neues Klagebegehren wurde nunmehr jedoch geltend gemacht, dass die Beklagte auch verpflichtet sei, die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Zu den Kosten der Unterkunft wird vorgetragen, die pauschale Feststellung der Beklagten, dass im Stadtgebiet von ... bei einer Haushaltsgröße von 3 Personen für ein Gebäude mit Baujahr bis Ende 1991 eine Kaltmiete von 455,- EUR angemessen sei, werde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht gedeckt. Die Klägerin 1 habe vor Anmietung ihrer jetzigen Wohnung ca. 30 Wohnungsangebote eingeholt und sich auch zahlreiche Wohnungen angesehen. Sämtliche Wohnungen hätten jedoch im Mietzins gleich oder höher als die jetzige gelegen.

Die Beklagte trug zur Klageerwiderung mit Schreiben vom 24.07.2007 vor, es werde an den für angemessen erachteten Mietobergrenzen festgehalten. Eine Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Klägerin 1 sei nach den Bestimmungen des SGB II ausgeschlossen, da die Klägerin als Studentin, nicht zum berechtigten Personenkreis für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 7 SGB II gehörte. Der Klägerin 1 sei gemäß § 21 SGB II lediglich ein Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 124,- EUR zu bewilligen gewesen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19.09.2006 und 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2006 zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft zu bewilligen und zudem der Klägerin 1.) die Krankenversicherungsbeiträge in der ...Krankenkasse zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise erfolgreich, da sie zulässig und insoweit begründet ist, als die Kläger 2 und 3 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer höheren Kaltmiete von 505 EUR begehren. Keinen Erfolg hat die Klage hingegen, soweit darüber hinaus, die Berücksichtigung weiterer 55 EUR tatsächlich zu zahlender Kaltmiete sowie Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz begehrt werden. Keinen Erfolg hat die Klage auch soweit die Klägerin 1 weitergehende Leistungen geltend macht.

I.

Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.

II.

Die Klage hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Kläger 2 und 3 haben einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 unter Berücksichtigung einer angemessenen Kaltmiete von 505,00 EUR. Die von der Beklagten vorgenommene Herabbemessung der Kaltmiete auf 455 EUR erweist sich im Ergebnis als unzutreffend und verletzt die Kläger 2 und 3 in deren Rechten. Die Kläger 2 und 3 habe einen dementsprechend höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Keinen Erfolg hat die Klage hingegen, soweit darüber hinaus, die Berücksichtigung weiterer 55 EUR tatsächlich zu zahlender Kaltmiete sowie Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz begehrt wird (hierzu unter 1.). und soweit die Klägerin 1 weitergehende Leistungen geltend macht (hierzu unter 2).

1.)

Klageziel der Kläger 2 und 3 ist es, dass ihnen weiterhin wie im Ausgangsbescheid vom 19.09.2006 die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft anteilig bewilligt werden. Die Kosten der Unterkunft wurden grundsätzlich bis einschließlich November 2006 in tatsächlicher Höhe der Berechnung zu Grunde gelegt. Ab Dezember 2006 hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25.10.2006 nur noch die von ihr als angemessen erachteten 455 EUR zu Grunde gelegt. Streitgegenstand ist daher die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines bewilligenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft, nämlich für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007.

Maßgeblich Rechtsgrundlage ist § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Gem. § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist.

a.)

Der Ausgangsbewilligungsbescheid vom 19.09.2006 erweist sich (nur) insoweit als rechtswidrig, als die Beklagte darin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ihrer Berechung zu Grunde gelegt hat und diese die angemessenen Kosten der Unterkunft mit einer Kaltmiete von 505 EUR übersteigen.

Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II soll ein Hilfebedürftiger vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. In dieser Form galt die Regelung des § 22 Abs.2 SGB II auch bereits zum Zeitpunkt des Umzuges im Juni / Juli 2006. Auf die von den Klägern angesprochene ab 01.08.2006 geltende Gesetzesänderung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Die - vorliegend unterbliebene - Einholung der vorherigen Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs 2 S 1 SGB II ist grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung, sondern hat die Bedeutung einer Obliegenheitspflicht, deren Verletzung keine Auswirkungen hat, wenn der Umzug gem. § 22 Abs 2 S 2 SGB II erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 25.06.207, Az.: L 10 B 854/07 AS ER). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ohne vorherige Zusicherung seitens des kommunalen Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung ein Anspruch auf volle Übernahme der Kosten der Unterkunft nur dann in Betracht kommt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind (LSG Baden - Württemberg, Az.: L 7 AS 4739/06 ER-B, JURIS).

Gerade die Angemessenheit der von den Klägern zu entrichtenden Kosten der Unterkunft ist vorliegend zwischen den Beteiligten umstritten.

Die Beklagte entnimmt, da für den Landkreis ... kein Mietspiegel besteht, die von ihr akzeptierten Höchstkaltmieten der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen.

Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist zunächst im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – von der konkreten, von den Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.). Soweit hingegen vom BSG im Urteil, vom 07.11.2006 (BSG 7b. Senat, Az.: B 7b AS 18/06 R) formuliert wurde, "zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung." (ebenso Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn. 42b), vermochte dies die Kammer - im Hinblick auf die Beurteilung der abstrakt angemessenen Kaltmiete - nicht zu überzeugen. Wie das BSG in der gleichen Entscheidung nämlich ebenfalls ausführt, kommt es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers an. Entgegen der sog. Kombinationstheorie (vgl. hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) müssen daher gerade nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen, da dies die Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränken würde. Es kann daher dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (so ausdrücklich BSG, a.a.O). Gleiches muss im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung der Kaltmiete auch für die konkrete qm - Größe der bewohnten Wohnung gelten. Zwar mag eine die abstrakt angemessene qm - Größe übersteigende Wohnung zu höheren Nebenkosten führen. Da dies jedoch keineswegs immer der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere Entscheidung der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, in der von einer Person für eine 130 qm Wohnung Nebenkosten in Höhe von 29 EUR zu zahlen waren), kann die Anmietung einer unangemessen großen Wohnung allenfalls Auswirkungen auf die zu übernehmenden Nebenkosten haben, nicht hingegen bei der abstrakt vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kaltmiete.

Die maßgebliche abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich vielmehr als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (hierzu unter aa.) und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² (hierzu unter bb.), sog. "Produkttheorie". In einer Formel dargestellt heißt dies: Abstrakte angemessene Miete = abstrakt angemessene Wohnungsgröße x abstrakt angemessener qm - Preis.

aa.)

Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren abstrakt maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für drei Haushaltsangehörige eine Wohnfläche von 75 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az: L 7 AS 4739/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).

bb.)

Problematischer erweist sich hingegen - gerade in Gemeinden, die nicht über einen Mietspiegel verfügen - die Bestimmung des angemessenen Mietzinses pro m².

Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Der Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, den notwendigen und nicht den durchschnittlichen Bedarf sicherzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER).

Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus (so ausdrücklich: Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist daher auch nicht ohne weiteres zulässig, eine Pauschalierung anhand der Tabellen zu § 8 WoGG vorzunehmen. Ein solches Vorgehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Ein Abstellen auf die Pauschalierungen der Wohngeldtabelle erweist sich einerseits deshalb als problematisch, da die Gewährung von Wohngeld einen anderen Zweck verfolgt, als die Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff). Weiterhin erweist sich die konkrete Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft, da die Beklagte entgegen der oben dargelegten Produkttheorie mit der Differenzierung der Angemessenheit nach Baujahren ein unzulässiges Kriterium eingeführt hat. Die Differenzierung nach Baujahren ist kein taugliches Mittel zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II. Die Beklagte prüft, indem sie auf das Baujahr abstellt, gerade nicht die allein maßgebliche Frage, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen in ... angemessen sind, sondern sie nimmt insoweit eine ihr nicht obliegende Prüfung vor, ob die konkret bewohnte Wohnung den konkret vereinbarten Mietzins tatsächlich wert ist. Ungeachtet dessen, dass ein pauschales Abstellen auf das Baujahr bzw. die Grundsanierung einer Wohnung auch hierfür ein untaugliches Mittel darstellen dürfte, obliegt es der Beklagten gerade nicht, die Angemessenheit des Mietzinses der konkreten Wohnung - und damit die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - zu prüfen. Vielmehr erschöpft sich der in § 22 SGB II enthaltene Prüfungsauftrag in der Prüfung, ob die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen angemessen sind. Eine Mietwohnung, die aus welchen Gründen auch immer (besonders gute Lage, besonders gute Ausstattung, Neubau usw.) einen besonders hohen qm- Preis aufweist, ist hilferechtlich dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu entrichtende Mietzins sich im Rahmen der nach der Produkttheorie abstrakt zu bestimmenden Angemessenheitsgrenzen hält. Die Praxis der Beklagten auf das Baujahr der konkreten Wohnung abzustellen, überzeugt zuletzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht. So erscheint es der Kammer nicht plausibel, Hilfebedürftige, die beispielsweise eine Wohnung älteren Baujahres für eine Kaltmiete von 480 EUR bewohnt, für die nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Mietobergrenze von 420 EUR angemessen ist, wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft zu einer Kostenreduktion aufzufordern, obwohl die Beklagte bei anderen Hilfebedürftigen, die eine Wohnung neueren Baujahres bewohnen, 505 EUR für angemessen erachtet. Gerade vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend angeführten sparsamen Verwendung von Steuermitten erweist sich die Praxis letztlich als vollends widersprüchlich, wenn die Hilfebedürftigen aus der für unangemessen erachteten Wohnung älteren Baujahres ausziehen, um dann in eine teurere, aber von der Beklagten für angemessen erachtete Wohnung neueren Baujahres einzuziehen. Um Missverständnissen vorzubeugen ist anzumerken, dass es im Gegensatz zur Differenzierung nach dem Baujahr der konkreten Wohnung hingegen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der abstrakten Bestimmung des angemessenen qm - Preises (etwa anhand eine Mietspiegels oder sonstiger baujahrsabhängiger Datenbanken) nicht auf einen Neubau, sondern auf einen Altbau abgestellt wird.

Ausgehend von der Kaltmiete von 505 EUR, die von der Beklagten selbst für drei Person als grundsätzlich angemessen erachtet wird, ergibt sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 75 qm nach der oben dargelegten Produkttheorie ein qm - Preis von 6,73 EUR pro qm (505 EUR: 75 qm). Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Wert im Ergebnis nicht zu beanstanden. Können wie vorliegend keine Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§ 558 c ff BGB) zur Bestimmung des angemessenen qm - Preises herangezogen werden, so können zur Hilfestellung Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 c). Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde). Der IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg beinhaltet bei einer in ... neu zu vermietenden Wohnung bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung eine zu erzielende Kaltmiete von 4,50 EUR bis 6,50 EUR pro qm. Da wie oben dargelegt nur ein Anspruch auf eine einfache Wohnung, durchaus auch mit Nachteilen, besteht, ist grundsätzlich eine Orientierung eher am unteren Wert angezeigt. Obwohl der IVD Preisspiegel beispielsweise in Reutlingen dem dort vorhandenen qualifizierten Mietspiegel Reutlingens durchaus entspricht (IVD Preisspiegel Reutlingen: Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung - Kaltmiete von 4,40 EUR bis 5,60 EUR pro qm. Qualifizierter Mietspiegel Reutlingen 2007: Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Nachteilen bis Baujahr 1984 - bei einer Größe von 60 - 70 qm - Kaltmiete von 4,20 EUR bis 5,90. Wohnungen über 70 qm - Kaltmiete von 3,95 EUR bis 5,65 EUR), ist zu berücksichtigen, dass der Preisspiegel des IVD letztlich dennoch keinen qualifizierten Mietspiegel darstellt und dementsprechend nur eine grobe Orientierung vorgeben kann. Nach Ansicht der Kammer ist daher bereits aus diesem Grund ein gewisser "Sicherheitszuschlag" zu den im IVD Preisspiegel genannten Werten notwendig. Anders als bei Einpersonenhaushalten mit einer abstrakt angemessen Wohnfläche von 45 qm ist hingegen kein weiterer Zuschlag erforderlich, um den erhöhten qm - Preis einer deutlich kleineren Wohnung sachgerecht abzubilden (vgl. hierzu die Entscheidungen der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 2364/06, S 12 As 1338/07). Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, erachtet die Kammer den von der Beklagten letztlich selbst für angemessen bewerteten qm Preis von 6,73 EUR, der die zuvor genannten Werte des IVD Preisspiegels, bei Zugrundelegung eines mittleren Wertes, im Sinne eines zu gewährenden Sicherheitszuschlages ausreichend übersteigt, auf abstrakter Ebene für angemessen. Würde man hingegen von den bei älteren Baujahren von der Beklagten zu Grunde gelegten Mieten von 420 EUR (bei Baujahren bis 31.12.1965) bzw. 455 EUR (bei Baujahren zwischen 1966 und 1991) ausgehen, so würde sich ein qm - Preis von 5,60 EUR (420 EUR: 75 qm) bzw. 6,06 EUR (455 EUR: 45 qm) ergeben. Diese qm- Preise enthalten gerade keinen ausreichenden Sicherheitszuschlag zu den Werten des IVD Preisspiegels, so dass gerade nicht von deren Angemessenheit ausgegangen werden kann. Es steht der Beklagten frei, für ihren Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen, wobei - wie bereits ausgeführt - die bloß punktuelle Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten nicht ausreicht (Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Jedenfalls so lange eine solche tragfähige Grundlage nicht existiert, erachtet die Kammer, den von der Beklagten selbst bei neueren Baujahren einer Wohnung als angemessen erachteten Kaltmietzins von 505 EUR, der einem abstrakten qm - Preis von 6,73 EUR entspricht, für angemessen (a.A. insoweit SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06 und Urteil vom 05.06.2007, Az. S 2 As 1343/06, die unter vergleichender Bezugnahme auf den Reutlinger Mietspiegel und das Wohngeldgesetz unter Gewährung von Sicherheitszuschlägen auch geringere qm - Preise für angemessen erachtet).

Nach Feststellung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist in einem nächsten Schritt im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Kläger tatsächlich auch die Möglichkeit bestand, eine abstakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Kläger gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06). Besteht eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotzt abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Es besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung. Aus dem zuvor gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabemessung auf die abstrakt angemessen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige "in diesem Fall auch keine Suchaktivitäten nachweisen" muss), was vorliegend mangels Beteiligung der Beklagten ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann. Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). Wenn der Hilfebedürftige seine Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche haben die Kläger nicht erbracht. Im Hinblick auf die konkrete Verfügbarkeit von angemessenen Wohnungen ist zudem anzumerken, dass 75 qm lediglich die Obergrenze bei der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit darstellen. Es können daher im Einzelfall grundsätzlich auch kleinere Wohnungen zumutbar und angemessen sein. Die konkrete Angemessenheit ist freilich dann zu verneinen, wenn für eine Kaltmiete von 505 EUR in ... ausschließlich Wohnungen zu erhalten sind, die deutlich kleiner sind (( 60 qm). Allerdings hat bereits eine kurze Auswertung von Zeitungsanzeigen, die dem Gericht im Rahmen eines anderen Verfahrens (Az: S 12 AS 2364/06 ) als Beweismittel eingereicht wurden, ergeben, dass in ... Wohnungen in der abstrakten Angemessenheitsgrenze von bis zu 505 EUR auch konkret verfügbar sind.

Nach alledem ist im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II eine angemessene Kaltmiete der Klägerin von 505 EUR zu Grunde zu legen, so dass der Klage in diesem Umfang stattzugeben ist.

b.)

Soweit die Kläger 2 und 3 mit der Klage hingegen darüber hinaus auch die Berücksichtigung anteilig weiterer 55 EUR tatsächlich zu zahlender Kaltmiete sowie Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz begehren, hat die Klage keinen Erfolg.

Dies ergibt sich im Hinblick auf die die Angemessenheitsgrenze übersteigenden 55 EUR Kaltmiete aus dem oben Gesagten. Auch ein Anspruch auf anteilige Übernahme der Kosten für einen Pkw-Stellplatz bzw. eine Garage besteht nicht. Hierbei handelt es sich bereits dem Wortlaut nach nicht um Kosten der Unterkunft, so dass diese Kosten ausschließlich dann zu übernehmen sind, wenn die Wohnung 1.) nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und 2.) sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22). Ob die Wohnung nicht auch ohne die Garage anmietbar war, ist vorliegend nicht abschließend geklärt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da entsprechend der obigen Ausführungen, bereits die Kaltmiete über den angemessenen Mietaufwendung liegt und somit die zusätzlichen Aufwendungen für eine Garage erst recht nicht mehr angemessen sind.

c.)

Nach alledem durfte die Beklagte den Ausgangsbescheid mit Wirkung für die Zukunft teilweise zurücknehmen, soweit die berücksichtigten Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze überschritten haben. Gem. § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen können sich die Kläger 2. und 3. nicht berufen, da eine vorherige Zusicherung nicht eingeholt wurde und gerade keine Absprache mit der Beklagten stattfand. Die Beklagte hat auch das ihr bei einer Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft zustehende Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

2.)

Keinen Erfolg hat die Klage auch soweit von der Klägerin 1 weitergehende Leistungen geltend gemacht werden.

a.)

Die Klägerin ist als Studentin dem Grunde nach BAFöG berechtigt und bezieht zur Zeit auch BAFöG Leistungen. Daher ist sie gem. § 7 Abs.5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Ob vor diesem Hintergrund - wie von der Beklagten angenommen - überhaupt ein Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende besteht, ist nicht unproblematisch (vgl. SG Oldenburg , Beschluss vom 18.01.2005, Az.: S 46 AS 24/05 ER, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II auch Leistungen für Mehrbedarfe im Sinne von § 21 SGB II umfasst), muss jedoch von der Kammer, in Anbetracht der tatsächlich erfolgten Bewilligung, nicht entschieden werden. Jedenfalls stehen der Klägerin 1 keine weitergehenden Ansprüche zu.

Soweit von der Klägerin 1 die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung begehrt wird, besteht hierauf kein Anspruch. Eine Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr 2 a SGB V mit der Folge der Beitragszahlung durch den Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V) besteht nur für Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind. Die Klägerin 1 bezieht jedoch gerade kein Arbeitslosengeld II, sondern erhält lediglich einen isolierten Mehrbedarfszuschlag von der Beklagten.

Die Zahlung von Beiträgen der Krankenversicherung stellt sich daher vielmehr als vom Einkommen der Klägerin abzuziehender Posten gem. § 11 Abs.2 Nr. 3 SGB II dar. Die Klägerin bezieht BAfÖG in Höhe von 521 EUR monatlich. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II, von dem ein pauschal ermittelter Anteil in Höhe von 20%, d.h. 104,20 EUR, für den ausbildungsbedingten Bedarf als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen werden kann (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Urteil vom 19.07.2007, Aktenzeichen: L 5 AS 1191/05; Juris). Vom sodann verbleibenden Einkommen von 416,80 EUR, ist ein weiterer Abzug für eine Versicherungspauschale von 30 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld II Verordnung) sowie eben den Beiträgen zur Krankenversicherung von etwa 120 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) vorzunehmen, so dass ein anzurechnendes Einkommen von 266,80 EUR verbleibt. Dem steht ein fiktiver Bedarf von 693,49 EUR gegenüber. Dieser Bedarf setzt sich zusammen aus 345 EUR Regelleistung, zzgl. anteilige Kosten der Unterkunft 224,49 EUR (1/3 von 505 EUR Kaltmiete + 168,43 EUR Nebenkosten), zzgl des Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von 124 EUR. Da somit das Einkommen den bei der Klägerin 1 selbst bestehenden fiktiven Bedarf von 693,49 EUR nicht übersteigt, ist keine Anrechung auf den Bedarf der Kläger 2 und 3 vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist näher auf die Berechnung der Beklagten einzugehen, die sich zwar im Rechenweg als unzutreffend erweist, jedoch vorliegend letztlich im Ergebnis (mit Ausnahme der angesetzten Kaltmiete) nicht zu beanstanden ist.

Die Beklagte hat die Kläger 1- 3 entgegen der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II nicht als Bedarfsgemeinschaft behandelt, sondern die Ansprüche der Kläger 2 und 3 isoliert berechnet, ohne Bedarf und Einkommen der Klägerin 1 zu berücksichtigen. Anschließend hat die Beklagte den Mehrbedarf für die Klägerin 1 hinzugerechnet. Wegen der Details der Berechnung wird auf Bl. 105 der Gerichtsakte verwiesen. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. § 7 Abs.5 SGB II schließt die Klägerin 1 nicht aus der Bedarfsgemeinschaft aus, sondern führt lediglich dazu, dass sie - mit Ausnahme des von der Beklagten bewilligten Mehrbedarfs für Alleinerziehende - keinen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II hat. Die Berechungsweise der Beklagten begegnet bereits deshalb Bedenken, da sie im Falle eines zusätzlichen (den eigenen Bedarf übersteigenden) Verdienstes der Klägerin 1 versagen würde. Hätte die Klägerin 1 beispielsweise ein weiteres Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so müsste dieses gem. § 9 Abs. 1 SGB II zur Bedarfsdeckung der Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden. Die individuelle Bedarfsberechung wird im SGB II durch § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II vorgegeben. Hiernach ist der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen. Bei den Klägern 1 - 3 handelt es um eine Bedarfsgemeinschaft. Kann der Gesamtbedarf einer solchen Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt werden, gilt nach der Regelung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Nach dieser Regelung ist daher für die Ermittlung des persönlichen Leistungsanspruchs (pL) jedem Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ein Teil des ungedeckten Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen, indem der persönliche Bedarf (pB) durch den Gesamtbedarf (Gb) geteilt und mit dem ungedeckten Bedarf (uB) multipliziert wird. Als Formel dargestellt: pL = pB: Gb x uB (vgl. hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink, § 9, SGB II, Rn. 39). Inwieweit eine gesetzliche Regelung, die derartige komplexe Berechnungen nach sich zieht, im Bereich der Massenverwaltung des SGB II sinnvoll sein mag, obliegt nicht der Beurteilung des Gerichts. Ein striktes Abstellen auf die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II erweist sich jedenfalls wiederum dann als problematisch, wenn - wie vorliegend - ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch nach dem SGB II hat. In diesem Fall würde eine Anwendung des § 9 Abs.2 S. 3 SGB II dazu führen, dass der Gesamtbedarf nicht gedeckt würde. Die Regelung des § 9 Abs.2 S. 3 SGB II ist insoweit nicht mit den Regelungen des § 7 SGB II in Einklang zu bringen, wonach eine Bedarfsgemeinschaft auch Mitglieder aufweisen kann, die keinen eigenen Anspruch nach dem SGB II haben. Eine Berechnung - wie sie § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II eigentlich vorgibt - in der man dem Bedarf der Klägerin 1 zwar beim Gesamtbedarf berücksichtigt, weiterhin das Einkommen der Klägerin 1 berücksichtigt, dann aber infolge des § 7 Abs. 5 SGB II den Bedarf der Klägerin 1 nicht durch Leistungen deckt, ist mit der Konzeption des § 9 Abs.2 S. 3 nicht vereinbar. Kerngedanke des § 9 Abs.2 S. 3 SGB II ist gerade, dass der gesamte ungedeckte Bedarf und nur mittelbar der Gesamtleistungsanspruch unter den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt werden soll (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rn. 38 c).

Tatsächlich ist in Fällen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch nach dem SGB II, bei der Berechnung daher wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt ist der persönliche Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Für die Klägerin 1 ergibt sich ein (fiktiver) Bedarf von 693,49 EUR (s.o.) und bei den Klägern 2 und 3 ein tatsächlicher Bedarf von jeweils 431,47 ( 207 EUR Regelleistung + anteilige Kosten der Unterkunft von gerundet 224,47 EUR, s.o.).

Sodann ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen zu ermitteln. Für die Klägerin 1 ist - wie oben dargelegt - ein Einkommen von 266,80 EUR zu berücksichtigen und für die Kläger 2. und 3 jeweils Einkommen in Form von Kindergeld von 154 EUR.

In einem dritten Schritt ist nun zu prüfen, ob das über den (fiktiven) eigenen Bedarf hinausgehende Einkommen der Person, die von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen ist. Liegt - wie vorliegend - kein Einkommen vor, das den fiktiven eigenen Bedarf übersteigt, so ist anschließend nur mit den leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft weiterzurechnen. Dementsprechend ergibt sich vorliegend ein Gesamtbedarf der Kläger 2 und 3 von 862,94 EUR (2 x 431,47 EUR) und ein Gesamteinkommen von 308, 00 EUR (2 x 154 EUR), so dass ein ungedeckter Gesamtbedarf von 554,94 EUR verbleibt. Umgelegt auf den jeweiligen Individualanspruch der Kläger 2 und 3 entsprechend der o.g. Formel, ergibt dies einen individuellen Leistungsanspruch von 277,47 EUR.

Der Klägerin 1 wiederum kann maximal der von der Beklagten bewilligte Mehrbedarf von 124 EUR zustehen.

b.)

Ein höherer Anspruch der Klägerin 1 ergibt sich zuletzt auch nicht aus der ab 01.01.2007 geltenden Regelung des § 22 Abs. 7 SGB III. Hiernach erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Durch den Verweis auf § 13 Abs.1 BaföG wird festgelegt, dass nur Studierende einen Zuschuss erhalten können, soweit sie noch bei den Eltern wohnen. Diese Regelung ist abschließend, so dass Studierende, die - wie die Klägerin 1 - nicht mehr bei den Eltern wohnen und Ausbildungsleistungen nach § 13 Abs.2 Nr. 2 BaföG erhalten keinen Anspruch auf eine Zuschuss haben (Lang/Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 22, Rn. 121; SG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007, Az.: S 50 AS 153/07 ER).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hat hierbei das anteilige Obsiegen der Kläger 2 und 3 angemessen berücksichtigt. Hierbei hat auch die teilweise Klagerücknahme, soweit zunächst Leistungen ab 01.07.2006 begehrt wurden, Eingang in die Kostenentscheidung gefunden.

IV.

Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft in ... noch nicht einheitlich geklärt ist und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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