Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 193/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 11.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 wird insoweit aufgehoben, als er für die Zeit ab 01.01.2005 Beitragsanteile unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit des beitragserhöhenden Bescheides der Beklagten unter Miteinbeziehung von Ehegatteneinkommen.
Die Klägerin bezog im Jahre 2005 Rente und Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 1.396,80 Euro. Sie war seit 01.06.2004 freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten und zahlte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 174,60 Euro (Bescheid vom 11.06.2004) und nach einer späteren Beitragssatzerhöhung bis zum 31.12.2004 in Höhe von 185,78 Euro, und zwar unter Zugrundelegung ihres eigenen Einkommens.
Mit Bescheid vom 11.04.2005 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab 01.01.2005 aufgrund einer zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Satzungsänderung neu fest, nach der nun auch das Einkommen des Ehegatten (4.548,53 Euro) - vorliegend bis zur Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (3.525 Euro: 2 = 1.762,50 Euro) - zu berücksichtigen sei. Die von der Beklagten mit diesem Bescheid festgesetzten monatlichen Beiträge zur Kranken-versicherung ergaben eine Höhe von 406,10 Euro (220,32 Euro aus dem Einkommen des Ehemannes - 1.762,50 Euro - und 185,78 aus dem Einkommen der Klägerin). Des Weiteren stellte die Beklagte aufgrund der rückwirkenden Umstellung zum 01.01.2005 einen Gesamtrückstand des Beitragskontos in Höhe von 919,64 Euro fest (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchs- ausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2005 zurück.
Die Klägerin kündigte das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten zum 30.11.2005.
Gegen die Bescheide der Beklagten hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Rechtswidrigkeit der erfolgten Beitragsfestsetzung geltend macht. Zunächst dürfe das Einkommen ihres Ehegatten keine Berücksichtigung finden, da sie über ausreichend eigenes Einkommen verfüge, mit dem sie ihren Unterhalt alleine bestreiten könne und würde. Des Weiteren sei das Zugrundelegen des vollen Beitragssatzes anstatt des ermäßigten rechtswidrig, da ihr als Rentnerin keinen Anspruch auf Krankengeld zustehe. Die Beitragserhöhung hätte auch nicht rückwirkend verfügt werden dürfen. So sei sie an einer früheren fristgemäßen Kündigung gehindert worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 aufzuheben und die Beitragsforde- rung in der Weise zu errechnen und von der Klägerin geltend zu machen, dass lediglich die Einnahmen der Klägerin unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Beitragssatzes betreffend einer Krankenversicherung ohne Krankengeldan- spruch zugrundegelegt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entspräche die satzungsgemäße Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen den gesetzlichen Vorgaben.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet. Hinsichtlich der angefochtenen Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen ist sie begründet, hinsichtlich der Beanstandung des vollen anstatt des ermäßigten Beitragssatzes unbegründet.
I. Die Klage ist begründet, soweit sie die Klägerin die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes anficht.
Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig, da die zugrunde-liegende Satzungsregelung in ihrem Ausmaß nicht von der gesetzlichen Ermächtigungs- grundlage gedeckt ist. Denn gemäß § 240 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetz-buches (SGB V) ist sicherzustellen, dass bei der Beitragsbemessung durch Satzungsregelung die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dies bedeutet, dass einerseits nicht weniger aber andererseits auch nicht mehr als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigungsfähig ist. Diese Begrenzung durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds hält die dem angefochtenen Beitragsbemessungsbescheid zugrundeliegende Satzungsregelung vom 13.12.2004 nicht ein. Mit dem In-Kraft-Treten zum 01.01.2005 bestimmt § 8 Abs. 3 d):
"Bei freiwillig versicherten Ehegatten/Lebenspartnern ohne eigene Einnahmen ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von der Hälfte der Brutto- einnahmen des anderen Ehegatten/Lebenspartners auszugehen, soweit diese die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ... ist ... auszugehen.
Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte über eigene Einnahmen, sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen, die Einnahmen des Ehegatten/ Lebenspartners nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe d zu addieren. Ist der Ehegatte/Lebenspartner des freiwilligen Mitglieds bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt."
Diese im dritten Absatz vorgeschriebene Addition des Einkommens der Versicherten mit der Hälfte des Einkommens des Ehegatten bzw. der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze führt in den meisten aller Fälle sowie auch im vorliegenden Fall dazu, dass im Ergebnis mehr als die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten (im Folgenden: Familieneinkommen) zur Beitragsbemessung herangezogen wird. Denn beim klägerischen Familieneinkommen in Höhe von 5.945,33 Euro (1.396,80 Euro - Einkommen Klägerin - zuzüglich 4.548,53 Euro - Einkommen Ehemann -) beträgt die Hälfte lediglich 2.972,67 Euro, während zur Beitragsbemessung von der Beklagten tatsächlich 3.159,30 Euro (1.396,80 - Einkommen Klägerin - zuzüglich 1.762,50 - Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze -) zugrundegelegt wurden. Dieses Ergebnis ist nicht nur durch die individuelle Handhabung der Beklagten begründet, sondern bereits in der Satzungsbestimmung angelegt. Denn ein Zusammenfassen des Einkommens der Versicherten mit dem hälftigen Einkommen der Ehegatten muss in der Regel zu einem höheren als dem halben Familieneinkommen führen. Ausnahmefälle sind lediglich für die Sachverhalte denkbar, bei denen der Versicherte geringes und der Ehegatte ein über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen hat oder in den wohl seltenen Fällen, in den der Ehegatte ein mehr als deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen hat, wenn der Versicherte selber über ein nicht unerhebliches Einkommen verfügt. Eine Begrenzung auf das hälftige Familieneinkommen enthält die Satzung der Beklagten nicht.
Es kann weder im Allgemeinen noch für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass Versicherte über eine stärkere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als die Hälfte des Familieneinkommens verfügen. Da dann aber nur die Hälfte des Familieneinkommens die Grundlage für die Beitragsbemessung sein kann, stellt sich § 8 Abs. 3 d) Abs. 3 der Satzung der Beklagten als rechtswidrig da (wohl auch für die Heranziehung lediglich des hälftigen Familieneinkommens: BSG, Urteil vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R -, Rn. 35, 38; in: BSGE 89, 213 f., SozR 3-2500 § 240 Nr. 42).
Die rechtswidrige Satzungsregelung der Beklagten scheidet als Rechtsgrundlage für die angefochtene Beitragsfestsetzung im kassatorischen Sinne aus. Eine andere Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ist nicht ersichtlich. Sie kann nicht - auch nicht in beschränktem Maße - unmittelbar auf § 240 SGB V gestützt werden. Denn für die Ausnahme vom Grundsatz, dass lediglich eigenes Einkommen des Versicherten beitragspflichtig ist, bedarf es einer entsprechenden klaren satzungsrechtlichen Grundlage (BSG, SozR 3-2500 § 240 Nr. 38).
Da die Satzungsregelung bereits aus den ausgeführten Gründen mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist, kommt es auf die von der Klägerin betonte Frage, ob die Heranziehung von Ehegatteneinkommen überhaupt in dem Fall rechtmäßig sein kann, in dem die Versicherte ihren Unterhalt allein durch eigene Einkünfte sicherstellen kann, oder die Frage, ob das Heranziehen von Ehegatteneinkommen bei mehr als geringfügigen Einkünften zulässig ist, nicht mehr an. Des Weiteren kann dahin gestellt bleiben, ob das Errechnen der Beitragshöhe durch die Beklagte in zutreffender Weise erfolgt ist. Denn das Ermitteln von zwei isolierten Krankenversicherungsbeiträgen aus dem Einkommen der Klägerin einerseits und dem Einkommen des Ehemannes andererseits - unter Zugrundelegung von zwei verschiedenen Beitragssätzen -, um sie nur letztendlich zu addieren, erscheint zweifelhaft. Ebenfalls konnte dahingestellt bleiben, ob die rückwirkende Beitragserhöhung rechtmäßig war oder ob es an den erforderlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X fehlt.
II. Hinsichtlich des von der Klägerin beanstandeten Beitragssatzes ist die Klage unbegründet.
Unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 240, 247, 248 SGB V war die Beklagte berechtigt und verpflichtet, bei der Bemessung der Beiträge aus der Rente und den Ver-sorgungsbezügen der Klägerin den allgemeinen Beitragssatz zugrundezulegen. Dem steht nicht die von der Klägerin geltend gemachte Tatsache entgegen, dass sie als Rentnerin keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Es handelt sich bei dieser gesetzlichen Vorgabe nicht um eine verfassungs- oder systemwidrige Sonderlast der Rentner (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 -1 BvR 2137/06 -, Rn. 35; www.bundesverfassungsgericht.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit des beitragserhöhenden Bescheides der Beklagten unter Miteinbeziehung von Ehegatteneinkommen.
Die Klägerin bezog im Jahre 2005 Rente und Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 1.396,80 Euro. Sie war seit 01.06.2004 freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten und zahlte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 174,60 Euro (Bescheid vom 11.06.2004) und nach einer späteren Beitragssatzerhöhung bis zum 31.12.2004 in Höhe von 185,78 Euro, und zwar unter Zugrundelegung ihres eigenen Einkommens.
Mit Bescheid vom 11.04.2005 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab 01.01.2005 aufgrund einer zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Satzungsänderung neu fest, nach der nun auch das Einkommen des Ehegatten (4.548,53 Euro) - vorliegend bis zur Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (3.525 Euro: 2 = 1.762,50 Euro) - zu berücksichtigen sei. Die von der Beklagten mit diesem Bescheid festgesetzten monatlichen Beiträge zur Kranken-versicherung ergaben eine Höhe von 406,10 Euro (220,32 Euro aus dem Einkommen des Ehemannes - 1.762,50 Euro - und 185,78 aus dem Einkommen der Klägerin). Des Weiteren stellte die Beklagte aufgrund der rückwirkenden Umstellung zum 01.01.2005 einen Gesamtrückstand des Beitragskontos in Höhe von 919,64 Euro fest (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchs- ausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2005 zurück.
Die Klägerin kündigte das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten zum 30.11.2005.
Gegen die Bescheide der Beklagten hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Rechtswidrigkeit der erfolgten Beitragsfestsetzung geltend macht. Zunächst dürfe das Einkommen ihres Ehegatten keine Berücksichtigung finden, da sie über ausreichend eigenes Einkommen verfüge, mit dem sie ihren Unterhalt alleine bestreiten könne und würde. Des Weiteren sei das Zugrundelegen des vollen Beitragssatzes anstatt des ermäßigten rechtswidrig, da ihr als Rentnerin keinen Anspruch auf Krankengeld zustehe. Die Beitragserhöhung hätte auch nicht rückwirkend verfügt werden dürfen. So sei sie an einer früheren fristgemäßen Kündigung gehindert worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 aufzuheben und die Beitragsforde- rung in der Weise zu errechnen und von der Klägerin geltend zu machen, dass lediglich die Einnahmen der Klägerin unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Beitragssatzes betreffend einer Krankenversicherung ohne Krankengeldan- spruch zugrundegelegt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entspräche die satzungsgemäße Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen den gesetzlichen Vorgaben.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet. Hinsichtlich der angefochtenen Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen ist sie begründet, hinsichtlich der Beanstandung des vollen anstatt des ermäßigten Beitragssatzes unbegründet.
I. Die Klage ist begründet, soweit sie die Klägerin die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes anficht.
Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig, da die zugrunde-liegende Satzungsregelung in ihrem Ausmaß nicht von der gesetzlichen Ermächtigungs- grundlage gedeckt ist. Denn gemäß § 240 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetz-buches (SGB V) ist sicherzustellen, dass bei der Beitragsbemessung durch Satzungsregelung die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dies bedeutet, dass einerseits nicht weniger aber andererseits auch nicht mehr als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigungsfähig ist. Diese Begrenzung durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds hält die dem angefochtenen Beitragsbemessungsbescheid zugrundeliegende Satzungsregelung vom 13.12.2004 nicht ein. Mit dem In-Kraft-Treten zum 01.01.2005 bestimmt § 8 Abs. 3 d):
"Bei freiwillig versicherten Ehegatten/Lebenspartnern ohne eigene Einnahmen ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von der Hälfte der Brutto- einnahmen des anderen Ehegatten/Lebenspartners auszugehen, soweit diese die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ... ist ... auszugehen.
Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte über eigene Einnahmen, sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen, die Einnahmen des Ehegatten/ Lebenspartners nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe d zu addieren. Ist der Ehegatte/Lebenspartner des freiwilligen Mitglieds bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt."
Diese im dritten Absatz vorgeschriebene Addition des Einkommens der Versicherten mit der Hälfte des Einkommens des Ehegatten bzw. der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze führt in den meisten aller Fälle sowie auch im vorliegenden Fall dazu, dass im Ergebnis mehr als die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten (im Folgenden: Familieneinkommen) zur Beitragsbemessung herangezogen wird. Denn beim klägerischen Familieneinkommen in Höhe von 5.945,33 Euro (1.396,80 Euro - Einkommen Klägerin - zuzüglich 4.548,53 Euro - Einkommen Ehemann -) beträgt die Hälfte lediglich 2.972,67 Euro, während zur Beitragsbemessung von der Beklagten tatsächlich 3.159,30 Euro (1.396,80 - Einkommen Klägerin - zuzüglich 1.762,50 - Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze -) zugrundegelegt wurden. Dieses Ergebnis ist nicht nur durch die individuelle Handhabung der Beklagten begründet, sondern bereits in der Satzungsbestimmung angelegt. Denn ein Zusammenfassen des Einkommens der Versicherten mit dem hälftigen Einkommen der Ehegatten muss in der Regel zu einem höheren als dem halben Familieneinkommen führen. Ausnahmefälle sind lediglich für die Sachverhalte denkbar, bei denen der Versicherte geringes und der Ehegatte ein über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen hat oder in den wohl seltenen Fällen, in den der Ehegatte ein mehr als deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen hat, wenn der Versicherte selber über ein nicht unerhebliches Einkommen verfügt. Eine Begrenzung auf das hälftige Familieneinkommen enthält die Satzung der Beklagten nicht.
Es kann weder im Allgemeinen noch für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass Versicherte über eine stärkere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als die Hälfte des Familieneinkommens verfügen. Da dann aber nur die Hälfte des Familieneinkommens die Grundlage für die Beitragsbemessung sein kann, stellt sich § 8 Abs. 3 d) Abs. 3 der Satzung der Beklagten als rechtswidrig da (wohl auch für die Heranziehung lediglich des hälftigen Familieneinkommens: BSG, Urteil vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R -, Rn. 35, 38; in: BSGE 89, 213 f., SozR 3-2500 § 240 Nr. 42).
Die rechtswidrige Satzungsregelung der Beklagten scheidet als Rechtsgrundlage für die angefochtene Beitragsfestsetzung im kassatorischen Sinne aus. Eine andere Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ist nicht ersichtlich. Sie kann nicht - auch nicht in beschränktem Maße - unmittelbar auf § 240 SGB V gestützt werden. Denn für die Ausnahme vom Grundsatz, dass lediglich eigenes Einkommen des Versicherten beitragspflichtig ist, bedarf es einer entsprechenden klaren satzungsrechtlichen Grundlage (BSG, SozR 3-2500 § 240 Nr. 38).
Da die Satzungsregelung bereits aus den ausgeführten Gründen mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist, kommt es auf die von der Klägerin betonte Frage, ob die Heranziehung von Ehegatteneinkommen überhaupt in dem Fall rechtmäßig sein kann, in dem die Versicherte ihren Unterhalt allein durch eigene Einkünfte sicherstellen kann, oder die Frage, ob das Heranziehen von Ehegatteneinkommen bei mehr als geringfügigen Einkünften zulässig ist, nicht mehr an. Des Weiteren kann dahin gestellt bleiben, ob das Errechnen der Beitragshöhe durch die Beklagte in zutreffender Weise erfolgt ist. Denn das Ermitteln von zwei isolierten Krankenversicherungsbeiträgen aus dem Einkommen der Klägerin einerseits und dem Einkommen des Ehemannes andererseits - unter Zugrundelegung von zwei verschiedenen Beitragssätzen -, um sie nur letztendlich zu addieren, erscheint zweifelhaft. Ebenfalls konnte dahingestellt bleiben, ob die rückwirkende Beitragserhöhung rechtmäßig war oder ob es an den erforderlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X fehlt.
II. Hinsichtlich des von der Klägerin beanstandeten Beitragssatzes ist die Klage unbegründet.
Unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 240, 247, 248 SGB V war die Beklagte berechtigt und verpflichtet, bei der Bemessung der Beiträge aus der Rente und den Ver-sorgungsbezügen der Klägerin den allgemeinen Beitragssatz zugrundezulegen. Dem steht nicht die von der Klägerin geltend gemachte Tatsache entgegen, dass sie als Rentnerin keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Es handelt sich bei dieser gesetzlichen Vorgabe nicht um eine verfassungs- oder systemwidrige Sonderlast der Rentner (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 -1 BvR 2137/06 -, Rn. 35; www.bundesverfassungsgericht.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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