Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1379/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 52/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. November 2007 wird aufgehoben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 7. Juni 2007 durch die Antragsgegnerin wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage und die Aufhebung der Vollziehung werden angeordnet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das gesamte einstweilige Rechtschutzverfahren; Kosten für das Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. November 2007 hat Erfolg.
Einstweiliger Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren beurteilt sich ausschließlich nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin die an den Antragsteller im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach in unstreitiger Höhe festgesetzt. Streitig ist allein, ob sie dabei berechtigt war, Kosten, die ihr nach ihren Angaben durch die Übermittlung der Geldleistung per Scheck entstanden sind, von den laufenden Leistungen einzubehalten. Die Pflicht, in bestimmten Fällen Kosten für die Übermittlung der Geldleistung, zu tragen und Möglichkeit zur Einbehaltung solcher Kosten ergibt sich in den im Gesetz in § 42 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorgesehenen Fällen. Es handelt sich um eine der Aufrechnung (vgl. § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I] und § 43 SGB II) ähnliche Vorgehensweise (Hengelhaupt in Hauck/Noftz § 42 SGB II RdNr. 17). Der Abzug der Kosten erfolgt durch Verwaltungsakt (Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage 2008, § 42 RdNr. 12). Im angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2007 ist dem entsprechend für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 der Abzug von Kosten in Höhe von 5,- Euro ausdrücklich monatlich im Voraus verfügt. Wie im Falle der Aufrechnung oder der Abzweigung nach § 48 SGB I greift diese Einbehaltung nicht in den Bestand des Bescheides ein, soweit hierin die rechtsbegründendene Bewilligung erfolgt ist. Der Anspruch als solcher wird weder entzogen noch gemindert, er bleibt vielmehr unberührt. Ein Fall des § 39 SGB II liegt daher nicht vor (Hölzer in Estelmann, SGB II, § 42 RdNr. 13; Conradis in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 42 RdNr. 7; zur Aufrechnung bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 - L 28 B 653/07 AS ER -). Ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt ebenfalls nicht vor, da die Kosten nicht anlässlich einer Entscheidung über die dort genannten Angelegenheiten entstanden sind (dazu ausführlich Peters/Sutter/Wolff, SGG 4. Auflage § 86 a RdNr. 32). Widerspruch und Klage haben damit grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 86 a Abs. 1 SGG.
Im vorliegenden Fall ist die nach § 86 a Abs. 1 SGG grundsätzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG im Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007 entfallen. Auf den entsprechenden Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG hin hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der Vollziehbarkeitsanordnung zu prüfen. Insbesondere die in § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG vorgesehene Begründung dieser Anordnung muss eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung des besonderen öffentlichen Interesses (oder eines Drittinteresses) an der sofortigen Vollziehung erkennen lassen und Gründe nennen, die in der Sache geeignet sind, die Anordnung zu tragen.
Die Begründungspflicht § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG dient dem Rechtsschutz des Bürgers und ermöglicht ihm aufgrund der Kenntnis der für die Verwaltung maßgeblichen Gründe, seine Rechte wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seiner Rechtsbehelfe zu beurteilen. Außerdem soll die Pflicht zur Begründung der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen, die zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen derselben zwingt (sog. Warnfunktion). Wegen der auch verfassungsrechtlich verankerten Bedeutung dieses Zweckes kann es nicht genügen, dass eine nach ihrer äußeren Form ausreichende Begründung lediglich vorhanden ist. Vorgebrachte Gründe müssen vielmehr auch die materiellen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung stützen (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 80 RdNr. 96 m.w.N.). Es bedarf somit einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde ein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ausnahmsweise zurückzutreten hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01, zitiert nach juris).
Zur Begründung eines solchen besonderen Vollziehungsinteresses genügt das allgemeine öffentliche Interesse an der Vollziehung rechtmäßiger Verwaltungsakte, auf das die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung zunächst verwiesen hat, und die damit in innerem Zusammenhang stehende Feststellung der Antragsgegnerin, die monatlich vom Antragsteller aufzubringenden Kosten in Höhe von 5 Euro seien noch angemessen, nicht. Dies folgt schon daraus, dass trotz eines solchen allgemeinen Vollzugsinteresses der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage der in § 86 a Abs. 1 SGG gesetzlich angeordnete Regelfall ist. Es ist ferner nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller nicht ohne weiteres möglich wäre, die geforderten Kosten nach erfolglos durchgeführtem Verfahren in der Hauptsache im Nachhinein zu zahlen, wie die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung meint. Es handelt sich selbst für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II um eine geringfügige Summe (30,- Euro), die für sich genommen ein Verfahren nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG gerade nicht erforderlich macht. Insbesondere die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die bei höheren Summen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit begründen könnten, ist bei der hier in Rede stehenden Summe nicht im Ansatz tangiert. Die Antragsgegnerin hat schließlich darauf verwiesen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle eine erzieherische Maßnahme darstellen, da der Antragsteller seinen Pflichten zum Nachweis, er könne kein Konto eröffnen, nicht nachgekommen sei. Auch diese Begründung vermag die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu begründen. Der fehlende Nachweis im Sinne des § 42 Satz 3 SGB II führt überhaupt erst dazu, dass die Antragsgegnerin zum Einbehalt der Kosten berechtigt ist. Die Folgen eines fehlenden Nachweises treffen den Antragsteller also ohnehin. Einen weitergehenden erzieherischen Auftrag kann der Senat dem SGB II jedenfalls an dieser Stelle nicht entnehmen. Selbst wenn es auch dem Senat möglich erscheint, dass der Antragsteller (unabhängig von der materiellen Rechtslage) durch Vorlage weiterer Unterlagen besser mit der Antragstellerin kooperieren könnte, kann dies nicht zu einem besonderen öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes führen.
Der Senat verkennt nicht, dass auch aus Sicht des Betroffenen ein besonderes Eilbedürfnis an der Klärung der vorliegenden Frage angesichts der in Rede stehenden Summe nicht bestehen kann. Darauf kann es allerdings im Rahmen der Prüfung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht ankommen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde muss nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Bereich des SGB II die Ausnahme bleiben; insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten wie der vorliegenden ist hierfür im Regelfall kein Raum. Eine fehlerhafte Begründung einer Anordnung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG führt nicht nur zu ihrer Aufhebung, sondern zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, weil nur diese Rechtsfolge gesetzlich vorgesehen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht ferner (aus dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) auf den entsprechenden Antrag hin die Aufhebung der Vollziehung nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG aussprechen (vgl. zum Ganzen Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, Seite 80 RdNr. 175 f sowie Seite 82 RdNr. 179 jeweils m.w.N.). Einer (summarischen) Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides bedarf es nicht, wenn es bereits an einer ausreichenden Begründung der Vollzugsanordnung fehlt (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - L 5 B 1556/07 AS ER - und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - L 10 B 2195/07 AS ER -; jeweils zitiert nach juris). Gerade weil die Beteiligten wegen der Höhe der streitigen Kosten zumutbar auf den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache verwiesen werden können, sieht der Senat keinerlei Anlass, zu deren Erfolgsaussichten Stellung zu nehmen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. September 2007 kann keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers für das gesamte einstweilige Rechtschutzverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verfahren hat sich insoweit erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. November 2007 hat Erfolg.
Einstweiliger Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren beurteilt sich ausschließlich nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin die an den Antragsteller im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach in unstreitiger Höhe festgesetzt. Streitig ist allein, ob sie dabei berechtigt war, Kosten, die ihr nach ihren Angaben durch die Übermittlung der Geldleistung per Scheck entstanden sind, von den laufenden Leistungen einzubehalten. Die Pflicht, in bestimmten Fällen Kosten für die Übermittlung der Geldleistung, zu tragen und Möglichkeit zur Einbehaltung solcher Kosten ergibt sich in den im Gesetz in § 42 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorgesehenen Fällen. Es handelt sich um eine der Aufrechnung (vgl. § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I] und § 43 SGB II) ähnliche Vorgehensweise (Hengelhaupt in Hauck/Noftz § 42 SGB II RdNr. 17). Der Abzug der Kosten erfolgt durch Verwaltungsakt (Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage 2008, § 42 RdNr. 12). Im angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2007 ist dem entsprechend für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 der Abzug von Kosten in Höhe von 5,- Euro ausdrücklich monatlich im Voraus verfügt. Wie im Falle der Aufrechnung oder der Abzweigung nach § 48 SGB I greift diese Einbehaltung nicht in den Bestand des Bescheides ein, soweit hierin die rechtsbegründendene Bewilligung erfolgt ist. Der Anspruch als solcher wird weder entzogen noch gemindert, er bleibt vielmehr unberührt. Ein Fall des § 39 SGB II liegt daher nicht vor (Hölzer in Estelmann, SGB II, § 42 RdNr. 13; Conradis in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 42 RdNr. 7; zur Aufrechnung bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 - L 28 B 653/07 AS ER -). Ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt ebenfalls nicht vor, da die Kosten nicht anlässlich einer Entscheidung über die dort genannten Angelegenheiten entstanden sind (dazu ausführlich Peters/Sutter/Wolff, SGG 4. Auflage § 86 a RdNr. 32). Widerspruch und Klage haben damit grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 86 a Abs. 1 SGG.
Im vorliegenden Fall ist die nach § 86 a Abs. 1 SGG grundsätzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG im Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007 entfallen. Auf den entsprechenden Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG hin hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der Vollziehbarkeitsanordnung zu prüfen. Insbesondere die in § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG vorgesehene Begründung dieser Anordnung muss eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung des besonderen öffentlichen Interesses (oder eines Drittinteresses) an der sofortigen Vollziehung erkennen lassen und Gründe nennen, die in der Sache geeignet sind, die Anordnung zu tragen.
Die Begründungspflicht § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG dient dem Rechtsschutz des Bürgers und ermöglicht ihm aufgrund der Kenntnis der für die Verwaltung maßgeblichen Gründe, seine Rechte wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seiner Rechtsbehelfe zu beurteilen. Außerdem soll die Pflicht zur Begründung der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen, die zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen derselben zwingt (sog. Warnfunktion). Wegen der auch verfassungsrechtlich verankerten Bedeutung dieses Zweckes kann es nicht genügen, dass eine nach ihrer äußeren Form ausreichende Begründung lediglich vorhanden ist. Vorgebrachte Gründe müssen vielmehr auch die materiellen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung stützen (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 80 RdNr. 96 m.w.N.). Es bedarf somit einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde ein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ausnahmsweise zurückzutreten hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01, zitiert nach juris).
Zur Begründung eines solchen besonderen Vollziehungsinteresses genügt das allgemeine öffentliche Interesse an der Vollziehung rechtmäßiger Verwaltungsakte, auf das die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung zunächst verwiesen hat, und die damit in innerem Zusammenhang stehende Feststellung der Antragsgegnerin, die monatlich vom Antragsteller aufzubringenden Kosten in Höhe von 5 Euro seien noch angemessen, nicht. Dies folgt schon daraus, dass trotz eines solchen allgemeinen Vollzugsinteresses der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage der in § 86 a Abs. 1 SGG gesetzlich angeordnete Regelfall ist. Es ist ferner nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller nicht ohne weiteres möglich wäre, die geforderten Kosten nach erfolglos durchgeführtem Verfahren in der Hauptsache im Nachhinein zu zahlen, wie die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung meint. Es handelt sich selbst für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II um eine geringfügige Summe (30,- Euro), die für sich genommen ein Verfahren nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG gerade nicht erforderlich macht. Insbesondere die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die bei höheren Summen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit begründen könnten, ist bei der hier in Rede stehenden Summe nicht im Ansatz tangiert. Die Antragsgegnerin hat schließlich darauf verwiesen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle eine erzieherische Maßnahme darstellen, da der Antragsteller seinen Pflichten zum Nachweis, er könne kein Konto eröffnen, nicht nachgekommen sei. Auch diese Begründung vermag die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu begründen. Der fehlende Nachweis im Sinne des § 42 Satz 3 SGB II führt überhaupt erst dazu, dass die Antragsgegnerin zum Einbehalt der Kosten berechtigt ist. Die Folgen eines fehlenden Nachweises treffen den Antragsteller also ohnehin. Einen weitergehenden erzieherischen Auftrag kann der Senat dem SGB II jedenfalls an dieser Stelle nicht entnehmen. Selbst wenn es auch dem Senat möglich erscheint, dass der Antragsteller (unabhängig von der materiellen Rechtslage) durch Vorlage weiterer Unterlagen besser mit der Antragstellerin kooperieren könnte, kann dies nicht zu einem besonderen öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes führen.
Der Senat verkennt nicht, dass auch aus Sicht des Betroffenen ein besonderes Eilbedürfnis an der Klärung der vorliegenden Frage angesichts der in Rede stehenden Summe nicht bestehen kann. Darauf kann es allerdings im Rahmen der Prüfung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht ankommen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde muss nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Bereich des SGB II die Ausnahme bleiben; insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten wie der vorliegenden ist hierfür im Regelfall kein Raum. Eine fehlerhafte Begründung einer Anordnung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG führt nicht nur zu ihrer Aufhebung, sondern zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, weil nur diese Rechtsfolge gesetzlich vorgesehen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht ferner (aus dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) auf den entsprechenden Antrag hin die Aufhebung der Vollziehung nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG aussprechen (vgl. zum Ganzen Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, Seite 80 RdNr. 175 f sowie Seite 82 RdNr. 179 jeweils m.w.N.). Einer (summarischen) Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides bedarf es nicht, wenn es bereits an einer ausreichenden Begründung der Vollzugsanordnung fehlt (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - L 5 B 1556/07 AS ER - und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - L 10 B 2195/07 AS ER -; jeweils zitiert nach juris). Gerade weil die Beteiligten wegen der Höhe der streitigen Kosten zumutbar auf den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache verwiesen werden können, sieht der Senat keinerlei Anlass, zu deren Erfolgsaussichten Stellung zu nehmen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. September 2007 kann keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers für das gesamte einstweilige Rechtschutzverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verfahren hat sich insoweit erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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