Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 1276/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1294/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2008 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Geschehen vom 19. September 2005 um einen Arbeitsunfall handelt.
Der 1967 geborene Kläger war bis 10. Oktober 2005 in einem Gipserbetrieb beschäftigt. Mit Durchgangsarztbericht vom 20. September 2005 teilte Dr. Z. mit, der Kläger habe sich am 20. September 2005 bei ihm vorgestellt und berichtet, dass ihm am 19. September 2005 ein schwerer Gegenstand auf den linken Arm gefallen sei. Die Abduktion sei bis 90 Grad möglich gewesen, es habe Druck- und Bewegungsschmerz an der Vorderseite des linken Schultergelenks bestanden. Er diagnostizierte eine Prellung der linken Schulter.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der ehemalige Arbeitgeber mit, nichts von einem Unfall zu wissen. Dem Kläger sei am 15. Juli 2005 zum 31. Oktober 2005 gekündigt worden, ab 15. Juli 2005 sei er arbeitsunfähig gewesen. Lediglich am 19. September 2005 habe er einen Tag gearbeitet. In dem von der Krankenkasse übersandten Vorerkrankungsverzeichnis findet sich u.a. eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 9. September 2005 wegen "Epicondylitis radialis humeri".
Auf Nachfrage benannte der Kläger zwei Kollegen als Zeugen des behaupteten Geschehens. Der Kollege W. teilte schriftlich mit, er habe keinen Unfall gesehen. Der Hausarzt Dr. H. teilte der Beklagten am 29. November 2005 mit, er habe den Kläger am 20. September 2005 behandelt, dem Kläger sei ein schwerer Gegenstand auf den linken Oberarm gefallen.
Mit Bescheid vom 2. März 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 19. September 2005 als Arbeitsunfall ab, da der behauptete Unfall nicht nachgewiesen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 3. März 2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 11. Oktober 2007 mit den Beteiligten erörtert. Im Termin hat der Kläger auch auf mehrmaliges Nachfragen darauf beharrt, sich an der rechten Schulter verletzt zu haben. Er habe noch heute Schmerzen in der rechten Schulter. Der linke Bereich sei nur in Form einer Drehbewegung des Handgelenks beteiligt gewesen. Der vom Kläger für den Unfallhergang benannte Zeuge W. hat ausgeführt, sich an einen Unfall nicht erinnern zu können. Es käme aber immer wieder mal vor, dass man kleinere Verletzungen bei der Arbeit erleide, das sei an der Tagesordnung. Vom Kläger wisse er aber, dass er immer wieder in ärztlicher Behandlung gewesen sei und Probleme in der Schulter gehabt habe. Ab wann das gewesen sei, könne er aber nicht mehr sagen. Er wisse aber noch, dass der Kläger zu ihm gesagt habe, als das Gerüst abgebaut gewesen sei, dass er Schulterschmerzen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch nach Vernehmung des Zeugen W. nicht zur Überzeugung der Kammer ein Unfall nachgewiesen sei. Darüber hinaus sei ein Gesundheitserstschaden nicht nachgewiesen, nachdem der Kläger trotz eingehender Erörterung darauf bestanden habe, sich rechts verletzt zu haben, während die ihn nach dem Unfall behandelnden Ärzte an der linken Schulter Beschwerden festgestellt hätten.
Gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde vom 1. Februar 2008, einem Freitag, zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. März 2008 per Fax an das Sozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe noch immer Schmerzen im rechten Arm. Dass Dr. Z. etwas über den linken Arm geschrieben habe, könne ihm nicht angelastet werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2008 und den Bescheid vom 2. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 19. September 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Den Beteiligten ist mit richterlicher Verfügung vom 19. Juni 2008 ein rechtlicher Hinweis zur Zulässigkeit der Berufung erteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die am 6. März 2008 eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat entscheiden können, ist bereits wegen Fristversäumnis unzulässig. Aber auch in der Sache hätte die Berufung keinen Erfolg.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Frist zur Einlegung der Berufung begann mit dem Tag nach der Zustellung des Gerichtsbescheids mittels Postzustellungsurkunde am 2. Februar 2008 zu laufen und dauerte gemäß §§ 202 SGG, 222 Zivilprozessordnung, 187-189 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis 1. März 2008, einem Samstag, so dass die Berufungsfrist am Montag, 3. März 2008 endete. Der Kläger hat jedoch erst am 6. März 2008 mit Fax die Berufung beim Sozialgericht Freiburg eingelegt und damit verfristet. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht - auch nicht nach der ihm mit Postzustellungsurkunde am 23. Juni 2008 über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG hat entscheiden können, zugestellten Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 19. Juni 2008 - ; solche sind auch nicht ersichtlich.
Darüber hinaus wäre zur Überzeugung des Senats der Berufung auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts der Behauptung des Klägers, die er auch in der Berufungsbegründung wiederholte, sich an der rechten Schulter verletzt zu haben, schon der von ihm geschilderte Unfallhergang und damit auch das behauptete Unfallereignis höchst zweifelhaft ist, zumal nicht nur Dr. Z., sondern auch Dr. H., den der Kläger auch am 20. September 2005 aufgesucht hat, über geklagte Beschwerden im Bereich der linken Schulter berichtet haben. Darüber hinaus konnte weder der ehemalige Arbeitgeber, noch der als Zeuge durch das SG vernommene ehemalige Arbeitskollege W. einen Unfall bestätigen. Zwar hat der Zeuge W. mitgeteilt, sich zu erinnern, dass der Kläger nach dem Abbau des Gerüsts über Schulterschmerzen geklagt habe. Allerdings hat der Zeuge weder einen Arbeitsunfall gesehen noch hat ihm der Kläger über einen Unfall berichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Geschehen vom 19. September 2005 um einen Arbeitsunfall handelt.
Der 1967 geborene Kläger war bis 10. Oktober 2005 in einem Gipserbetrieb beschäftigt. Mit Durchgangsarztbericht vom 20. September 2005 teilte Dr. Z. mit, der Kläger habe sich am 20. September 2005 bei ihm vorgestellt und berichtet, dass ihm am 19. September 2005 ein schwerer Gegenstand auf den linken Arm gefallen sei. Die Abduktion sei bis 90 Grad möglich gewesen, es habe Druck- und Bewegungsschmerz an der Vorderseite des linken Schultergelenks bestanden. Er diagnostizierte eine Prellung der linken Schulter.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der ehemalige Arbeitgeber mit, nichts von einem Unfall zu wissen. Dem Kläger sei am 15. Juli 2005 zum 31. Oktober 2005 gekündigt worden, ab 15. Juli 2005 sei er arbeitsunfähig gewesen. Lediglich am 19. September 2005 habe er einen Tag gearbeitet. In dem von der Krankenkasse übersandten Vorerkrankungsverzeichnis findet sich u.a. eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 9. September 2005 wegen "Epicondylitis radialis humeri".
Auf Nachfrage benannte der Kläger zwei Kollegen als Zeugen des behaupteten Geschehens. Der Kollege W. teilte schriftlich mit, er habe keinen Unfall gesehen. Der Hausarzt Dr. H. teilte der Beklagten am 29. November 2005 mit, er habe den Kläger am 20. September 2005 behandelt, dem Kläger sei ein schwerer Gegenstand auf den linken Oberarm gefallen.
Mit Bescheid vom 2. März 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 19. September 2005 als Arbeitsunfall ab, da der behauptete Unfall nicht nachgewiesen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 3. März 2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 11. Oktober 2007 mit den Beteiligten erörtert. Im Termin hat der Kläger auch auf mehrmaliges Nachfragen darauf beharrt, sich an der rechten Schulter verletzt zu haben. Er habe noch heute Schmerzen in der rechten Schulter. Der linke Bereich sei nur in Form einer Drehbewegung des Handgelenks beteiligt gewesen. Der vom Kläger für den Unfallhergang benannte Zeuge W. hat ausgeführt, sich an einen Unfall nicht erinnern zu können. Es käme aber immer wieder mal vor, dass man kleinere Verletzungen bei der Arbeit erleide, das sei an der Tagesordnung. Vom Kläger wisse er aber, dass er immer wieder in ärztlicher Behandlung gewesen sei und Probleme in der Schulter gehabt habe. Ab wann das gewesen sei, könne er aber nicht mehr sagen. Er wisse aber noch, dass der Kläger zu ihm gesagt habe, als das Gerüst abgebaut gewesen sei, dass er Schulterschmerzen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch nach Vernehmung des Zeugen W. nicht zur Überzeugung der Kammer ein Unfall nachgewiesen sei. Darüber hinaus sei ein Gesundheitserstschaden nicht nachgewiesen, nachdem der Kläger trotz eingehender Erörterung darauf bestanden habe, sich rechts verletzt zu haben, während die ihn nach dem Unfall behandelnden Ärzte an der linken Schulter Beschwerden festgestellt hätten.
Gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde vom 1. Februar 2008, einem Freitag, zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. März 2008 per Fax an das Sozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe noch immer Schmerzen im rechten Arm. Dass Dr. Z. etwas über den linken Arm geschrieben habe, könne ihm nicht angelastet werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2008 und den Bescheid vom 2. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 19. September 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Den Beteiligten ist mit richterlicher Verfügung vom 19. Juni 2008 ein rechtlicher Hinweis zur Zulässigkeit der Berufung erteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die am 6. März 2008 eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat entscheiden können, ist bereits wegen Fristversäumnis unzulässig. Aber auch in der Sache hätte die Berufung keinen Erfolg.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Frist zur Einlegung der Berufung begann mit dem Tag nach der Zustellung des Gerichtsbescheids mittels Postzustellungsurkunde am 2. Februar 2008 zu laufen und dauerte gemäß §§ 202 SGG, 222 Zivilprozessordnung, 187-189 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis 1. März 2008, einem Samstag, so dass die Berufungsfrist am Montag, 3. März 2008 endete. Der Kläger hat jedoch erst am 6. März 2008 mit Fax die Berufung beim Sozialgericht Freiburg eingelegt und damit verfristet. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht - auch nicht nach der ihm mit Postzustellungsurkunde am 23. Juni 2008 über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG hat entscheiden können, zugestellten Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 19. Juni 2008 - ; solche sind auch nicht ersichtlich.
Darüber hinaus wäre zur Überzeugung des Senats der Berufung auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts der Behauptung des Klägers, die er auch in der Berufungsbegründung wiederholte, sich an der rechten Schulter verletzt zu haben, schon der von ihm geschilderte Unfallhergang und damit auch das behauptete Unfallereignis höchst zweifelhaft ist, zumal nicht nur Dr. Z., sondern auch Dr. H., den der Kläger auch am 20. September 2005 aufgesucht hat, über geklagte Beschwerden im Bereich der linken Schulter berichtet haben. Darüber hinaus konnte weder der ehemalige Arbeitgeber, noch der als Zeuge durch das SG vernommene ehemalige Arbeitskollege W. einen Unfall bestätigen. Zwar hat der Zeuge W. mitgeteilt, sich zu erinnern, dass der Kläger nach dem Abbau des Gerüsts über Schulterschmerzen geklagt habe. Allerdings hat der Zeuge weder einen Arbeitsunfall gesehen noch hat ihm der Kläger über einen Unfall berichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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