L 7 SO 2982/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 4397/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2982/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Mai 2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 16. Juni 2008 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht Mannheim (SG) vom 7. Mai 2008, dem Antragsteller zugestellt am 16. Mai 2008, ist nicht zulässig. Auf die nach dem 31. März 2008 eingelegte Beschwerde finden die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) Anwendung. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Das SG hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller die laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der von ihm geltend gemachten Höhe, insbesondere hinsichtlich der Kosten der Unterkunft, bewilligt hatte (Bescheide vom 20. Dezember 2007 und 14. April 2008). Insoweit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der noch offenen Krankenversicherungsbeiträge für April und Mai 2007 fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die Beschwer des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss besteht daher allein in Höhe dieser zwei Monatsbeiträge, was einen Gesamtbetrag von EUR 130,92 ergibt. Der Beschwerdewert wird dadurch nicht erreicht. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, dass der Antragsteller diese Beiträge gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch weiter verfolgen will. Soweit er darauf verweist, dass SG habe seine Ausführungen im Schriftsatz vom 14. April 2008 unberücksichtigt gelassen, beziehen sich diese auf einen Anspruch seiner Ehefrau, nicht seinen eigenen. Die Ehefrau bezieht darüber hinaus Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Deren Ansprüche waren nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. Der gerügte Abzug einer Warmwasserpauschale i.H.v. EUR 6,53 monatlich war in den den Antragsteller betreffenden Bewilligungsbescheiden nicht erfolgt. Dem Schriftsatz vom 16. April 2008 lässt sich kein Sachantrag entnehmen, so dass sich keine weitere Beschwer ergibt. Die Beschwerde ist daher nicht statthaft.

Soweit der Antragsteller rügt, die Kostenentscheidung des SG begegne Bedenken, da er in der Sache im Großen und Ganzen obsiegt habe, vermag auch dies die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu begründen. Nach § 144 Abs. 4 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Dies gilt auch für die Beschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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