L 13 R 3040/08 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3040/08 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten der Begutachtung durch Dr. H. werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Die Kosten des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens von Dr. H. vom 23. Oktober 2006 sind in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger Anspruch auf vollständige Übernahme der durch das Gutachten von Dr. H. verursachten Kosten. Der Senat sieht in dem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholten Gutachten einen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung. Das Gutachten von Dr. H. hat neue, im Verfahren bislang noch unberücksichtigt gebliebene medizinische Gesichtspunkte erbracht; der Sachverständige hat erstmals eine volle Erwerbsminderung angenommen und dies u. a. mit Erkrankungen des nervenärztlichen Fachgebiets begründet. Dies war Grundlage dafür, dass der Kläger mit seinem Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, teilweise Erfolg hatte.

Damit hat dieses Gutachten die Sachaufklärung wesentlich vorangebracht.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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