Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 4177/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5239/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten ab 01.01.1995 sowie die Höhe der Beiträge für das Jahr 1995.
Die klagende GmbH betreibt ein Bewachungsunternehmen und ist seit 15.07.1980 Mitglied der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt hat sie die Firma S. Überwachungsdienst übernommen, die seit 1975 Mitglied der Beklagten war. Mit Bescheid vom 29.09.1995 veranlagte die Beklagte die Klägerin zur Gefahrtarifstelle 20 (Unternehmensart: Bewachungsunternehmen) und der Gefahrklasse 7,10 des seit 01.01.1995 geltenden Gefahrtarifes. Mit dem Beitragsbescheid vom 22.05.1996 setzte die Beklagte den für 1995 zu zahlenden Gesamtbeitrag auf 2.002.874,83 DM fest. Sie berücksichtigte dabei ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 69.580.173 DM und einen Beitragsfuß von 3,55. Im Gesamtbeitrag waren auch Anteile am gemeinsamen Ausgleich sowie an der Insolvenzgeld-Umlage enthalten.
Die Klägerin legte gegen beide Bescheide mit der Begründung Widerspruch ein, die Abrechnung der Altlasten aus der ehemaligen DDR über den Gefahrtarif verstoße gegen das Verursacherprinzip als Grundprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch die Übernahme der rund 120 Millionen DM Altlasten durch die Beklagte erhöhe sich der Beitragsfuß jährlich um 0,30 DM und belaste somit das Wach- und Sicherheitsgewerbe mit dem mehrfachen Beitrag anderer Mitgliedsbranchen der Beklagten. Die Altlasten aus der ehemaligen DDR müssten richtigerweise ohne Berücksichtigung der Gefahrklasse solidarisch nach der gemeldeten Lohnsumme auf die Mitgliedsunternehmen verteilt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom "26.04.1996" (richtig: 22.05.1996) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 11.07.1996 Klage (S 3 U 2238/96) zum Sozialgericht Karlsruhe (SG).
Den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.1996 ebenfalls zurück. Hiergegen richtete sich die am 02.09.1996 beim SG erhobene Klage (S 3 U 2855/96). Wegen laufender Vergleichsverhandlungen bzw. anhängiger Musterverfahren beschloss das SG in beiden Klagesachen das Ruhen des Verfahrens (Beschlüsse vom 08.08.1996 bzw. 31.10.1996).
Mit Schriftsätzen vom 01.06.1999 rief die Beklagte beide Verfahren wieder an. Die Klägerin trug zur Begründung ihrer Klagen ergänzend vor, der von der Beklagten seit 01.01.1984 angewandte Gewerbezweigtarif sei rechtswidrig, da ohne nähere Begründung völlig unterschiedliche Unternehmen bzw. insbesondere im Bewachungsbereich die unterschiedlichsten Tätigkeiten in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst würden. Insbesondere habe es die Beklagte unterlassen, den Bewachungsunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, abgrenzbare Unternehmensteile in gesonderten Gefahrtarifstellen zu veranlagen. Aufgrund dieser fehlenden risikowirksamen Untergliederungen sei es der Klägerin nicht möglich, ihre im Büro beschäftigten Mitarbeiter einer gesonderten Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Eine solche Möglichkeit sei nach den gesetzlichen Vorgaben unverzichtbar und diene der individuellen Beitragsgerechtigkeit. Es liege auch keine ordnungsgemäße Gefahrklassenberechnung vor, da die Beklagte mit dem ab 01.01.1990 geltenden Gefahrtarif die Bewachungsunternehmen erstmals getrennt von den Detektivinstituten veranlagt habe. Hierzu hätte die Beklagte aus allen Mitgliedsakten der betreffenden Gefahrtarifstelle die Unfalllasten der Detektivinstitute und der Bewachungsunternehmen voneinander getrennt erfassen und den jeweiligen Lohnsummen gegenüberstellen müssen. Dies sei mit Sicherheit nicht geschehen. Der ab 01.01.1995 gültige Gefahrtarif beziehe auch Wegeunfälle in die Gefahrklassenberechnung mit ein, obwohl diese Unfälle im Gegensatz zu anderen Arbeitsunfällen dem Unternehmer nicht direkt anzulasten seien und daher von der sonstigen branchenbezogenen Unfalllast zu trennen seien. Zumindest seien Regresseinnahmen aus diesen Wegeunfällen der branchenbezogenen Unfalllast gegenüberzustellen. Die Beitragsveranlagung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für die Jahre 1995 bis 1997 auf ca. 2/3 der Beiträge der Gefahrtarifstelle 06.1 "Besonderer Sportverein" verzichtet habe. Dies habe Sportvereine mit Zugehörigkeit zur ersten oder zweiten Fußballbundesliga oder zur Fußballregionalliga betroffen.
Mit Beitragsbescheid vom 24.11.1999 änderte die Beklagte den Beitragsbescheid vom 22.05.1996 nach einer bei der Klägerin im Februar 1999 durchgeführten Prüfung insoweit ab, als nunmehr der Gesamtbeitrag für 1995 2.015.533,50 DM beträgt. Sie berücksichtigte dabei ein Bruttoarbeitsentgelt von 70.019.890 DM. Die Klägerin legte hiergegen am 08.12.1999 Widerspruch ein.
Mit Beschluss vom 02.09.2002 ordnete das SG wegen des beim BSG unter dem Aktenzeichen: B 2 U 21/02 R anhängigen Revisionsverfahrens auf Antrag der Beteiligten nochmals das Ruhen des Klageverfahrens gegen den Veranlagungsbescheid (S 3 U 2162/99) an. Das Klageverfahren gegen den Beitragsbescheid 1995 vom 22.05.1996 (S 3 U 2163/99) setzte es mit Beschluss vom 25.06.2001 bis zur Erledigung des Rechtsstreits S 3 U 2162/99 aus. Die Beklagte rief die Verfahren mit Schriftsatz vom 06.10.2004 wieder an und teilte mit, das BSG habe nunmehr die aufgeworfenen Fragen entschieden.
Zur weiteren Klagebegründung führte die Klägerin aus, die festgesetzten Beiträge seien deshalb zu hoch, weil die Beklagte haushaltsrechtliche Vorgaben missachtet habe. Der Verwaltungskostenanteil der Beklagten betrage gemessen an den Ausgaben für Unfallentschädigungen und Unfallprävention fast 20%. Entgegen gesetzlicher Vorgaben sei der Betriebsmittelstock 1997 auf bis zu 1,2 Milliarden Euro mit Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde aufgestockt worden. Dieser dürfe nach § 171 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) maximal das 1,5-fache des jährlichen Bedarfs betragen. Eine Aufstockung auf das 2-fache des jährlichen Bedarfes sei nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und nur bei wirtschaftlicher Notwendigkeit zulässig. Eine solche habe nicht bestanden, so dass die Aufstockung trotz der Ausnahmegenehmigung rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte erhebe von den Bewachungsunternehmen auch wesentlich mehr an Beiträgen, als sie für diese Bereiche an Unfalllasten und anteiligen Verwaltungskosten aufwenden müsse. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über die Beitragsforderungen und die jährlichen Unfallaufwendungen für die Klägerin bestehe ein auffallendes Missverhältnis zwischen Beitragsaufkommen und Unfallaufwendungen.
Zweifel an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bestünden auch in Bezug auf den Umgang der Beklagten mit selbstgenutzten Immobilien. Diese würden größtenteils nur zu maximal 60% genutzt und entsprächen allerhöchsten Komfortansprüchen, was einer sparsamen Haushaltsführung widerspreche.
In der mündlichen Verhandlung am 26.10.2005 beschloss das SG, die Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Mit Urteil vom 26.10.2005 wies es die Klagen ab. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 11.11.2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am 07.12.2005 hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, es bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Beitragsvolumen, das auf Bewachungsunternehmen entfiele, und den von der Beklagten gezahlten Unfallentschädigungsleistungen für diese Branche bezogen auf die Jahre 1989 bis 1993.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.10.2005, den Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1996 sowie den Beitragsbescheid vom 22.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Einführung eines Gewerbezweigtarifs ohne die Möglichkeit, Teile eines Unternehmens aus diesem Unternehmenszweig auszugliedern, entspreche der Gestaltungsfreiheit der Selbstverwaltung. Dies sei vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden. Entgegen der Mutmaßung der Klägerin habe sie die Detektivinstitute bereits seit dem Gefahrtarif 1984 hinsichtlich ihrer Entgeltsummen und Entschädigungslasten gesondert beobachtet. Da diese Unternehmensart ab 1990 für sich allein tragfähig geworden sei, sei ab diesem Zeitpunkt eine eigene Gefahrtarifstelle für Detektivinstitute gebildet worden. Die Entwicklung der Unternehmensart Bewachungsunternehmen stehe damit in keinem Zusammenhang. In Bezug auf die Berücksichtigung der Altlasten aus der ehemaligen DDR und der Beitragsnachlässe für Sportvereine beruft sie sich ebenfalls auf die Rechtsprechung des BSG. Zu dem klägerischen Vortrag, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum etwa elfmal so viel an Beiträgen eingenommen, wie sie für Leistungen aufgewandt habe, trägt die Beklagte vor, die auf zur Unternehmensart "Bewachungsunternehmen" veranlagten Unternehmen bzw. Unternehmensteile entfallenden rechnerischen BG-Beiträge hätten sich für die Beitragsjahre 1989 bis 1993 auf 248.828.749,93 DM belaufen. Die Höhe der endgültigen Forderungen sei allerdings häufig noch jahrelang später nach oben und unten zu korrigieren. Bei der Berechnung des Gefahrtarifs ab 1995 seien nur solche Versicherungsfälle berücksichtigt worden, die sich im Beobachtungszeitraum ereignet hätten und die im Beobachtungszeitraum erstmals zu einer Rentengewährung geführt hätten. Außerdem seien für die Jahre 1991 bis 1993 die Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet zu zahlen gewesen, die in die Umlagerechnung eingeflossen seien. Ferner seien bei der Beitragserhebung alle weiteren Ausgaben der Berufsgenossenschaft umzulegen wie Kosten für Prävention, Verwaltungskosten, Verfahrenskosten und Vermögensaufwendungen.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 24.11.1999 mit Bescheid vom 19.02.2008 aufgehoben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Akten des SG S 3 U 2238/96, S 3 U 2855/96, S 3 U 2162/99, S 3 U 2163/99 und S 3 U 4158/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Gegenstand des Rechtsstreits sind nachdem die Beklagte den Bescheid vom 24.11.1999 aufgehoben hat, zuletzt noch der Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995 und der Beitragsbescheid vom 22.05.1996, jeweils in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides.
Die Berufung ist unbegründet. Sowohl der Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995 als auch der Beitragsbescheid vom 22.05.1996 stehen mit dem geltenden Recht in Einklang und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel anzuwenden, da Beiträge für das Haushaltsjahr 1995 im Streit stehen. Die Vorschriften des SGB VII sind erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden (§ 219 Abs. 1 SGB VII). Durch das SGB VII ist im Übrigen keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt, sondern im Wesentlichen das bisher geltende Recht der RVO übernommen worden. Die zu der Bildung von Gefahrtarifen und der Veranlagung von Unternehmen in der Rechtsprechung und Literatur zur RVO herausgearbeiteten Grundsätze können regelmäßig auch zur Auslegung der entsprechenden Vorschriften des SGB VII herangezogen werden und umgekehrt ( BSG, Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R).
Die Höhe der Beiträge richtet sich vorbehaltlich des § 723 Abs. 2 und des § 728 RVO nach dem Entgelt der Versicherten und nach dem Grade der Unfallgefahr (§ 725 Abs. 1 RVO). Zur Abstufung nach dem Grad der Unfallgefahr hat die Vertreterversammlung durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden (§ 730 RVO). Der Vorstand hat den Gefahrtarif mindestens alle fünf Jahre mit Rücksicht auf die eingetretenen Arbeitsunfälle nachzuprüfen (§ 731 Abs. 1 RVO). Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den Gefahrklassen (§ 734 Abs. 1 RVO).
Nach der neuen Regelung des § 157 Abs. 2 SGB VII sind Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden. Dies ist entsprechend der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger so zu verstehen, dass danach bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen. Wegen der einfacheren Handhabung und geringeren Fehleranfälligkeit haben mittlerweile wohl alle gewerblichen Berufsgenossenschaften -wie die Beklagte - auf einen Gewerbezweigtarif umgestellt, was rechtlich zulässig ist. (BSG Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R = BSGE 91,128 ff.).
Der Gefahrtarif der Beklagten besteht aus zwei Teilen. Um die Beiträge nach der Unfallgefahr abzustufen, werden die Unternehmensarten in Teil I den Gefahrklassen zugeteilt. Hierdurch wird die Risikogemeinschaft "Berufsgenossenschaft" in kleinere Risikogemeinschaften, Gefahrtarifstellen gegliedert. Gefahrklassen zeigen den durchschnittlichen Grad der Unfallgefahr jeder Tarifstelle. Je höher das Unfallrisiko, desto höher die Gefahrklasse und damit der Beitrag. In den Gefahrtarifstellen sind jeweils Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammengestellt (Gefahrengemeinschaften). Die Gefahrklasse erfasst nicht das Risiko des einzelnen Unternehmens, sondern das Risiko aller in einer bestimmten Gefahrtarifstelle zusammengefassten Unternehmen. In Teil II des Gefahrtarifs 1995 hat die Beklagte eine Vorschrift aufgenommen, wonach sie die Gefahrklasse herabsetzen oder erhöhen konnte, wenn sich in Einzelfällen ergab, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise ein Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterlag, als die, für welche die Gefahrklasse im Teil I berechnet war.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gefahrtarif 1995 der Beklagten - insbesondere die Tarifstelle 20 - Bewachungsunternehmen - rechtmäßig. Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 730 RVO) ist der Gefahrtarif der Beklagten durch die Sozialgerichte nur daraufhin überprüfbar, ob er mit der RVO - bzw. jetzt mit dem SGB VII- und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Aufstellung des Gefahrtarifs ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung triff, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O. m. w. N.).
Innerhalb eines jeden Gewerbezweiges gibt es unterschiedliche Tätigkeiten und die Gefährdungsrisiken zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten eines Gewerbezweigs sind dementsprechend auch unterschiedlich. Diese Risikomischung auf der Ebene des jeweiligen Gewerbezweiges ist eine Konsequenz des Gewerbezweigtarifs - also einer Entscheidung, die der Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger vorbehalten ist. Der Gesichtspunkt, dass in einer Gefahrengemeinschaft nur annähernd gleiche Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden dürfen, kommt nur dann zum Tragen, wenn mehrere Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst werden (BSG vom 12.12.1985, SozR 2200 § 731 Nr. 2). Die Bewachungsunternehmen sind nach Überzeugung des Senats als ein Gewerbezweig anzusehen. Der Begriff des Gewerbezweiges, der gesetzlich nicht definiert ist, darf nicht zu eng verstanden werden und soll möglichst klar definiert werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Kriterien sind in erster Linie Art und Gegenstand der Unternehmen (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R = BSGE 91, 128 ff.). Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung und der Literatur ist es nicht erforderlich und im Rahmen des Gewerbezweigprinzips auch nicht möglich, die Bewachungsunternehmen in mehrere Gewerbezweige zu unterteilen. Als Anknüpfungspunkt für eine solche Unterteilung kämen nur die in den verschiedenen Bewachungsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten in Betracht, die möglicherweise ein unterschiedliches Gefährdungspotential beinhalten. Bei einem Gewerbezweigtarif erfolgt die Risikomischung jedoch nach der Art des Unternehmens und nicht - wie bei einem Tätigkeitstarif - nach den ausgeübten Tätigkeiten.
Teilweise enthalten die Gefahrtarife der gewerblichen Berufsgenossenschaften noch Elemente eines Tätigkeitstarifs -insbesondere für den kaufmännischen und verwaltenden Teil der Unternehmen - (z. B. der Gefahrtarif 1995 der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.). Eine Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, abgrenzbare Teile aus Unternehmen desselben Gewerbezweiges zu einer besonderen Bewertung im Gefahrtarif zusammenzufassen, besteht nach der RVO bzw. dem SGB VII nicht Die Beklagte war also nicht verpflichtet, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihre im Büro tätigen Mitarbeiter zu einer geringeren Gefahrklasse zu melden.
Der Gefahrtarif der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gewerbezweig der Detektivinstitute nicht mit demjenigen der Bewachungsunternehmen zusammengefasst ist. Eine Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, verschiedene Gewerbezweige zu einer Gefahrengemeinschaft zusammenzufassen, besteht grundsätzlich nicht. Bei der Frage, welche Unternehmen in einem Gewerbezweig und welche Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle als Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können und sollen, soll die Berufsgenossenschaft bestrebt sein, "annähernd gleiche Gefährdungsrisiken" in einer Gefahrtarifstelle zu vereinigen und andererseits einen "versicherungsmäßigen Risikoausgleich" herbeizuführen. Danach ist eine gewisse Größe der Gefahrengemeinschaft erforderlich, damit es sich um eine Versicherung handelt (vgl. Becker, Gefahrtarif und Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung, Die Berufsgenossenschaft 2004, S. 532). Der Gewerbezweig "Bewachungsgewerbe" ist nach Überzeugung des Senats klar definiert und ausreichend groß, um in einer eigenen Gefahrtarifstelle geführt zu werden. Die Frage, ob der Gewerbezweig "Detektivinstitute" groß genug ist, um - wie die Beklagte angibt - für sich allein "tragfähig" zu sein, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Gefahrklasse für den Gewerbezweig des Bewachungsgewerbes falsch berechnet hat, bestehen nicht. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Unfalllast die Wegeunfälle einbezogen wurden. Nach § 725 Abs. 2 RVO bleiben Wegeunfälle lediglich bei der Auferlegung von Zuschlägen und der Bewilligung von Nachlässen für einzelne Unternehmen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle außer Ansatz. Die Gefahrklassen werden dagegen aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle - also einschließlich der Wegeunfälle - zu den Arbeitsentgelten berechnet, wie dies nunmehr § 157 Abs. 3 SGB VII ausdrücklich vorsieht. Da das Wegeunfallrisiko im Verhältnis zu den gezahlten Arbeitsentgelten in den verschiedenen Gewerbezweigen keine wesentlichen Unterschiede aufweisen dürfte, ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch eine Benachteiligung der Klägerin bei der Berechnung ihrer Gefahrklasse ergeben könnte.
Auch bei der Festsetzung der Beiträge der Klägerin für das Jahr 1995 hat sich die Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehalten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung des Beitragsfußes für 1995 in Höhe von 3,55 DM greifen nicht durch. Insbesondere war die Beklagte berechtigt und ab 01.01.1995 gesetzlich sogar verpflichtet, die Entschädigungsleistungen für die bis zum 31.12. 1990 in der DDR eingetretenen Arbeitsunfälle (DDR-Altlasten) nach dem Grad der Unfallgefahr auf ihre Mitglieder umzulegen und somit bei der Ermittlung des Beitragsfußes zu berücksichtigen. (vgl. § 1157 RVO). Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes (GG), wenn der Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse. Die ungleiche Belastung der Unternehmen lässt sich nämlich aufgrund des besonderen Finanzierungssystems der gesetzlichen Unfallversicherung sachlich begründen und das Gewicht der Rechtfertigungsgründe steht zur Bedeutung dieser Belastung in einem angemessenen Verhältnis (BSG, Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R = BSGE 92, 190 ff. auch zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Finanzierung der DDR-Altlasten alleine durch die beitragspflichtigen Unternehmen der gesetzlichen Unfallversicherung m.w.N.) Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des BSG in dem genannten Urteil an. Das BSG weist insbesondere darauf hin, dass die Gefahrklassen von der Beklagten und wohl den meisten Berufsgenossenschaften nach einem Neulasttarif berechnet werden, der nur die Entschädigungsleistungen der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten eines Gefahrtarifs einbezieht. Bei der Feststellung des Umlagesolls sind dagegen notwendigerweise auch die Entschädigungsleistungen für länger zurückliegende Versicherungsfälle zu berücksichtigen (Altlasten). Dies führt dazu, dass Unternehmen, die im Beobachtungszeitraum ein höheres Unfallrisiko hatten, überproportional die Altlasten der Unternehmen tragen, die früher ein hohes Unfallrisiko hatten. Dies ist eine Folge der dem Beitragssystem der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden speziellen Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen, vor allem der Unternehmen untereinander. Wenn die heutigen Unternehmen auf diese Weise die Altlasten-West finanzieren, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, so ist nicht zu erkennen, wieso bei den DDR-Altlasten etwas anderes gelten sollte.
An den verfassungsrechtlichen Zweifeln in dem Urteil vom 18.04.2000 (B 2 U 13/99 R) hat das BSG nicht festgehalten. Offen gelassen wurde lediglich, ob die für die Umlage der DDR-Altlasten ab 1995 geltende Regelung ungeachtet ihrer prinzipiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Einzelfällen zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen könnte und deshalb eine Ergänzung durch Härtefallklauseln oder Billigkeitsregelungen erforderlich gewesen wäre. Derartige konkrete Umstände liegen im Fall der Klägerin nach Überzeugung des Senats nicht vor. Nach der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung würde sich der Beitrag der Klägerin für das Jahr 1995 bei einer 100%igen Umlegung der DDR-Altlasten über die Lohnsumme um 9,27% verringern. Eine unbillige Härte ist in dieser Differenz nicht zu sehen, zumal auch eine nur teilweise Umlegung über die Gefahrklasse zur Vermeidung unbilliger Härten bei anderen Unternehmen zulässig sein dürfte.
Soweit die Klägerin beanstandet, die Beklagte habe Ausgaben aus Beitragsnachlässen für Sportvereine getätigt und damit die übrigen Beitragszahler unrechtmäßig belastet, so führt dies ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide. Dies folgt schon daraus, dass es sich hier nur um eine mittelbare Erhöhung der Beitragsschuld der Klägerin handelt und der Vergleich zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund über einen teilweisen Erlass der Beiträge im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann. Ein Unternehmen kann - ebenso wie andere Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - seine Klage gegen die Heranziehung zu Beiträgen nicht auf Einwände gegen bestimmte Ausgaben des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers stützen. In solchen Fallgestaltungen besteht allenfalls die Möglichkeit einer Unterlassungsklage, sofern durch das Handeln des Unfallversicherungsträgers der Rechtskreis des Unternehmens berührt wird (BSG, Urteil vom 24.02.2004 a. a. O.). Im Übrigen hat auch die Klägerin nach ihren Angaben in der Vergangenheit mit der Beklagten Vergleiche über Beitragsnachlässe geschlossen und für die Jahre 1990 bis 1994 einen Nachlass von 42,80% erhalten.
Soweit die Klägerin sinngemäß die unwirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln durch die Beklagte beanstandet, so kann sie darauf die Klage gegen die Beitragsbescheide für 1995 nur insoweit stützen, als sie die Verletzung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 740 ff. RVO rügt. Diese sind jedoch auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens von der Beklagten eingehalten worden. Nach § 753 Abs. 3 RVO durften die Betriebsmittel den zweieinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht überschreiten. Dies hat die Beklagte nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Zahlen eingehalten, worauf bereits das SG hingewiesen hat. Ob die Beklagte die Vorgaben des ab 01.01.1997 geltenden § 171 SGB VII, wonach die Betriebsmittel den eineinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen dürfen, immer eingehalten hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Soweit die Klägerin geltend macht, es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Beiträgen, die die Beklagte von ihr und anderen Unternehmen ihres Gewerbezweiges erhebe und den geleisteten Unfallentschädigungen für diese Unternehmen, so führt dies ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht etwa elfmal soviel an Beiträgen eingenommen, wie sie für Leistungen aufgewendet hat. Wie die Beklagte klargestellt hat, sind bei der Gefahrklassenberechnung nicht alle Entschädigungsleistungen berücksichtigt worden, sondern nur solche für Versicherungsfälle, die sich im Beobachtungszeitraum ereignet haben und die in dieser Zeit erstmals zu einer Rentengewährung geführt haben. Zum anderen waren für die Jahre 1991 bis 1993 Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet zu zahlen, die ebenso wie die sonstigen Kosten wie Aufwendungen für Prävention, Verwaltungskosten, Verfahrenskosten und Vermögensaufwendungen in die Umlagerechnung einflossen. Im Übrigen ist eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in der RVO bzw. dem SGB VII nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Wesen einer Versicherung (vgl. auch BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.)
Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. § 197 a SGG war nicht anzuwenden, da die Klage vor dem 02.01.2002 rechtshängig war ( vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, vor § 183 Rdnr. 12 m. N.).
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind mittlerweile durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. Der Senat weicht hiervon nicht ab (vgl. § 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten ab 01.01.1995 sowie die Höhe der Beiträge für das Jahr 1995.
Die klagende GmbH betreibt ein Bewachungsunternehmen und ist seit 15.07.1980 Mitglied der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt hat sie die Firma S. Überwachungsdienst übernommen, die seit 1975 Mitglied der Beklagten war. Mit Bescheid vom 29.09.1995 veranlagte die Beklagte die Klägerin zur Gefahrtarifstelle 20 (Unternehmensart: Bewachungsunternehmen) und der Gefahrklasse 7,10 des seit 01.01.1995 geltenden Gefahrtarifes. Mit dem Beitragsbescheid vom 22.05.1996 setzte die Beklagte den für 1995 zu zahlenden Gesamtbeitrag auf 2.002.874,83 DM fest. Sie berücksichtigte dabei ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 69.580.173 DM und einen Beitragsfuß von 3,55. Im Gesamtbeitrag waren auch Anteile am gemeinsamen Ausgleich sowie an der Insolvenzgeld-Umlage enthalten.
Die Klägerin legte gegen beide Bescheide mit der Begründung Widerspruch ein, die Abrechnung der Altlasten aus der ehemaligen DDR über den Gefahrtarif verstoße gegen das Verursacherprinzip als Grundprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch die Übernahme der rund 120 Millionen DM Altlasten durch die Beklagte erhöhe sich der Beitragsfuß jährlich um 0,30 DM und belaste somit das Wach- und Sicherheitsgewerbe mit dem mehrfachen Beitrag anderer Mitgliedsbranchen der Beklagten. Die Altlasten aus der ehemaligen DDR müssten richtigerweise ohne Berücksichtigung der Gefahrklasse solidarisch nach der gemeldeten Lohnsumme auf die Mitgliedsunternehmen verteilt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom "26.04.1996" (richtig: 22.05.1996) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 11.07.1996 Klage (S 3 U 2238/96) zum Sozialgericht Karlsruhe (SG).
Den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.1996 ebenfalls zurück. Hiergegen richtete sich die am 02.09.1996 beim SG erhobene Klage (S 3 U 2855/96). Wegen laufender Vergleichsverhandlungen bzw. anhängiger Musterverfahren beschloss das SG in beiden Klagesachen das Ruhen des Verfahrens (Beschlüsse vom 08.08.1996 bzw. 31.10.1996).
Mit Schriftsätzen vom 01.06.1999 rief die Beklagte beide Verfahren wieder an. Die Klägerin trug zur Begründung ihrer Klagen ergänzend vor, der von der Beklagten seit 01.01.1984 angewandte Gewerbezweigtarif sei rechtswidrig, da ohne nähere Begründung völlig unterschiedliche Unternehmen bzw. insbesondere im Bewachungsbereich die unterschiedlichsten Tätigkeiten in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst würden. Insbesondere habe es die Beklagte unterlassen, den Bewachungsunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, abgrenzbare Unternehmensteile in gesonderten Gefahrtarifstellen zu veranlagen. Aufgrund dieser fehlenden risikowirksamen Untergliederungen sei es der Klägerin nicht möglich, ihre im Büro beschäftigten Mitarbeiter einer gesonderten Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Eine solche Möglichkeit sei nach den gesetzlichen Vorgaben unverzichtbar und diene der individuellen Beitragsgerechtigkeit. Es liege auch keine ordnungsgemäße Gefahrklassenberechnung vor, da die Beklagte mit dem ab 01.01.1990 geltenden Gefahrtarif die Bewachungsunternehmen erstmals getrennt von den Detektivinstituten veranlagt habe. Hierzu hätte die Beklagte aus allen Mitgliedsakten der betreffenden Gefahrtarifstelle die Unfalllasten der Detektivinstitute und der Bewachungsunternehmen voneinander getrennt erfassen und den jeweiligen Lohnsummen gegenüberstellen müssen. Dies sei mit Sicherheit nicht geschehen. Der ab 01.01.1995 gültige Gefahrtarif beziehe auch Wegeunfälle in die Gefahrklassenberechnung mit ein, obwohl diese Unfälle im Gegensatz zu anderen Arbeitsunfällen dem Unternehmer nicht direkt anzulasten seien und daher von der sonstigen branchenbezogenen Unfalllast zu trennen seien. Zumindest seien Regresseinnahmen aus diesen Wegeunfällen der branchenbezogenen Unfalllast gegenüberzustellen. Die Beitragsveranlagung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für die Jahre 1995 bis 1997 auf ca. 2/3 der Beiträge der Gefahrtarifstelle 06.1 "Besonderer Sportverein" verzichtet habe. Dies habe Sportvereine mit Zugehörigkeit zur ersten oder zweiten Fußballbundesliga oder zur Fußballregionalliga betroffen.
Mit Beitragsbescheid vom 24.11.1999 änderte die Beklagte den Beitragsbescheid vom 22.05.1996 nach einer bei der Klägerin im Februar 1999 durchgeführten Prüfung insoweit ab, als nunmehr der Gesamtbeitrag für 1995 2.015.533,50 DM beträgt. Sie berücksichtigte dabei ein Bruttoarbeitsentgelt von 70.019.890 DM. Die Klägerin legte hiergegen am 08.12.1999 Widerspruch ein.
Mit Beschluss vom 02.09.2002 ordnete das SG wegen des beim BSG unter dem Aktenzeichen: B 2 U 21/02 R anhängigen Revisionsverfahrens auf Antrag der Beteiligten nochmals das Ruhen des Klageverfahrens gegen den Veranlagungsbescheid (S 3 U 2162/99) an. Das Klageverfahren gegen den Beitragsbescheid 1995 vom 22.05.1996 (S 3 U 2163/99) setzte es mit Beschluss vom 25.06.2001 bis zur Erledigung des Rechtsstreits S 3 U 2162/99 aus. Die Beklagte rief die Verfahren mit Schriftsatz vom 06.10.2004 wieder an und teilte mit, das BSG habe nunmehr die aufgeworfenen Fragen entschieden.
Zur weiteren Klagebegründung führte die Klägerin aus, die festgesetzten Beiträge seien deshalb zu hoch, weil die Beklagte haushaltsrechtliche Vorgaben missachtet habe. Der Verwaltungskostenanteil der Beklagten betrage gemessen an den Ausgaben für Unfallentschädigungen und Unfallprävention fast 20%. Entgegen gesetzlicher Vorgaben sei der Betriebsmittelstock 1997 auf bis zu 1,2 Milliarden Euro mit Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde aufgestockt worden. Dieser dürfe nach § 171 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) maximal das 1,5-fache des jährlichen Bedarfs betragen. Eine Aufstockung auf das 2-fache des jährlichen Bedarfes sei nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und nur bei wirtschaftlicher Notwendigkeit zulässig. Eine solche habe nicht bestanden, so dass die Aufstockung trotz der Ausnahmegenehmigung rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte erhebe von den Bewachungsunternehmen auch wesentlich mehr an Beiträgen, als sie für diese Bereiche an Unfalllasten und anteiligen Verwaltungskosten aufwenden müsse. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über die Beitragsforderungen und die jährlichen Unfallaufwendungen für die Klägerin bestehe ein auffallendes Missverhältnis zwischen Beitragsaufkommen und Unfallaufwendungen.
Zweifel an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bestünden auch in Bezug auf den Umgang der Beklagten mit selbstgenutzten Immobilien. Diese würden größtenteils nur zu maximal 60% genutzt und entsprächen allerhöchsten Komfortansprüchen, was einer sparsamen Haushaltsführung widerspreche.
In der mündlichen Verhandlung am 26.10.2005 beschloss das SG, die Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Mit Urteil vom 26.10.2005 wies es die Klagen ab. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 11.11.2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am 07.12.2005 hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, es bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Beitragsvolumen, das auf Bewachungsunternehmen entfiele, und den von der Beklagten gezahlten Unfallentschädigungsleistungen für diese Branche bezogen auf die Jahre 1989 bis 1993.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.10.2005, den Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1996 sowie den Beitragsbescheid vom 22.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Einführung eines Gewerbezweigtarifs ohne die Möglichkeit, Teile eines Unternehmens aus diesem Unternehmenszweig auszugliedern, entspreche der Gestaltungsfreiheit der Selbstverwaltung. Dies sei vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden. Entgegen der Mutmaßung der Klägerin habe sie die Detektivinstitute bereits seit dem Gefahrtarif 1984 hinsichtlich ihrer Entgeltsummen und Entschädigungslasten gesondert beobachtet. Da diese Unternehmensart ab 1990 für sich allein tragfähig geworden sei, sei ab diesem Zeitpunkt eine eigene Gefahrtarifstelle für Detektivinstitute gebildet worden. Die Entwicklung der Unternehmensart Bewachungsunternehmen stehe damit in keinem Zusammenhang. In Bezug auf die Berücksichtigung der Altlasten aus der ehemaligen DDR und der Beitragsnachlässe für Sportvereine beruft sie sich ebenfalls auf die Rechtsprechung des BSG. Zu dem klägerischen Vortrag, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum etwa elfmal so viel an Beiträgen eingenommen, wie sie für Leistungen aufgewandt habe, trägt die Beklagte vor, die auf zur Unternehmensart "Bewachungsunternehmen" veranlagten Unternehmen bzw. Unternehmensteile entfallenden rechnerischen BG-Beiträge hätten sich für die Beitragsjahre 1989 bis 1993 auf 248.828.749,93 DM belaufen. Die Höhe der endgültigen Forderungen sei allerdings häufig noch jahrelang später nach oben und unten zu korrigieren. Bei der Berechnung des Gefahrtarifs ab 1995 seien nur solche Versicherungsfälle berücksichtigt worden, die sich im Beobachtungszeitraum ereignet hätten und die im Beobachtungszeitraum erstmals zu einer Rentengewährung geführt hätten. Außerdem seien für die Jahre 1991 bis 1993 die Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet zu zahlen gewesen, die in die Umlagerechnung eingeflossen seien. Ferner seien bei der Beitragserhebung alle weiteren Ausgaben der Berufsgenossenschaft umzulegen wie Kosten für Prävention, Verwaltungskosten, Verfahrenskosten und Vermögensaufwendungen.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 24.11.1999 mit Bescheid vom 19.02.2008 aufgehoben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Akten des SG S 3 U 2238/96, S 3 U 2855/96, S 3 U 2162/99, S 3 U 2163/99 und S 3 U 4158/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Gegenstand des Rechtsstreits sind nachdem die Beklagte den Bescheid vom 24.11.1999 aufgehoben hat, zuletzt noch der Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995 und der Beitragsbescheid vom 22.05.1996, jeweils in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides.
Die Berufung ist unbegründet. Sowohl der Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995 als auch der Beitragsbescheid vom 22.05.1996 stehen mit dem geltenden Recht in Einklang und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel anzuwenden, da Beiträge für das Haushaltsjahr 1995 im Streit stehen. Die Vorschriften des SGB VII sind erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden (§ 219 Abs. 1 SGB VII). Durch das SGB VII ist im Übrigen keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt, sondern im Wesentlichen das bisher geltende Recht der RVO übernommen worden. Die zu der Bildung von Gefahrtarifen und der Veranlagung von Unternehmen in der Rechtsprechung und Literatur zur RVO herausgearbeiteten Grundsätze können regelmäßig auch zur Auslegung der entsprechenden Vorschriften des SGB VII herangezogen werden und umgekehrt ( BSG, Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R).
Die Höhe der Beiträge richtet sich vorbehaltlich des § 723 Abs. 2 und des § 728 RVO nach dem Entgelt der Versicherten und nach dem Grade der Unfallgefahr (§ 725 Abs. 1 RVO). Zur Abstufung nach dem Grad der Unfallgefahr hat die Vertreterversammlung durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden (§ 730 RVO). Der Vorstand hat den Gefahrtarif mindestens alle fünf Jahre mit Rücksicht auf die eingetretenen Arbeitsunfälle nachzuprüfen (§ 731 Abs. 1 RVO). Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den Gefahrklassen (§ 734 Abs. 1 RVO).
Nach der neuen Regelung des § 157 Abs. 2 SGB VII sind Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden. Dies ist entsprechend der bisherigen Praxis der Unfallversicherungsträger so zu verstehen, dass danach bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen. Wegen der einfacheren Handhabung und geringeren Fehleranfälligkeit haben mittlerweile wohl alle gewerblichen Berufsgenossenschaften -wie die Beklagte - auf einen Gewerbezweigtarif umgestellt, was rechtlich zulässig ist. (BSG Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R = BSGE 91,128 ff.).
Der Gefahrtarif der Beklagten besteht aus zwei Teilen. Um die Beiträge nach der Unfallgefahr abzustufen, werden die Unternehmensarten in Teil I den Gefahrklassen zugeteilt. Hierdurch wird die Risikogemeinschaft "Berufsgenossenschaft" in kleinere Risikogemeinschaften, Gefahrtarifstellen gegliedert. Gefahrklassen zeigen den durchschnittlichen Grad der Unfallgefahr jeder Tarifstelle. Je höher das Unfallrisiko, desto höher die Gefahrklasse und damit der Beitrag. In den Gefahrtarifstellen sind jeweils Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammengestellt (Gefahrengemeinschaften). Die Gefahrklasse erfasst nicht das Risiko des einzelnen Unternehmens, sondern das Risiko aller in einer bestimmten Gefahrtarifstelle zusammengefassten Unternehmen. In Teil II des Gefahrtarifs 1995 hat die Beklagte eine Vorschrift aufgenommen, wonach sie die Gefahrklasse herabsetzen oder erhöhen konnte, wenn sich in Einzelfällen ergab, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise ein Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterlag, als die, für welche die Gefahrklasse im Teil I berechnet war.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gefahrtarif 1995 der Beklagten - insbesondere die Tarifstelle 20 - Bewachungsunternehmen - rechtmäßig. Als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 730 RVO) ist der Gefahrtarif der Beklagten durch die Sozialgerichte nur daraufhin überprüfbar, ob er mit der RVO - bzw. jetzt mit dem SGB VII- und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Aufstellung des Gefahrtarifs ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung triff, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O. m. w. N.).
Innerhalb eines jeden Gewerbezweiges gibt es unterschiedliche Tätigkeiten und die Gefährdungsrisiken zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten eines Gewerbezweigs sind dementsprechend auch unterschiedlich. Diese Risikomischung auf der Ebene des jeweiligen Gewerbezweiges ist eine Konsequenz des Gewerbezweigtarifs - also einer Entscheidung, die der Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger vorbehalten ist. Der Gesichtspunkt, dass in einer Gefahrengemeinschaft nur annähernd gleiche Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden dürfen, kommt nur dann zum Tragen, wenn mehrere Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst werden (BSG vom 12.12.1985, SozR 2200 § 731 Nr. 2). Die Bewachungsunternehmen sind nach Überzeugung des Senats als ein Gewerbezweig anzusehen. Der Begriff des Gewerbezweiges, der gesetzlich nicht definiert ist, darf nicht zu eng verstanden werden und soll möglichst klar definiert werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Kriterien sind in erster Linie Art und Gegenstand der Unternehmen (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R = BSGE 91, 128 ff.). Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung und der Literatur ist es nicht erforderlich und im Rahmen des Gewerbezweigprinzips auch nicht möglich, die Bewachungsunternehmen in mehrere Gewerbezweige zu unterteilen. Als Anknüpfungspunkt für eine solche Unterteilung kämen nur die in den verschiedenen Bewachungsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten in Betracht, die möglicherweise ein unterschiedliches Gefährdungspotential beinhalten. Bei einem Gewerbezweigtarif erfolgt die Risikomischung jedoch nach der Art des Unternehmens und nicht - wie bei einem Tätigkeitstarif - nach den ausgeübten Tätigkeiten.
Teilweise enthalten die Gefahrtarife der gewerblichen Berufsgenossenschaften noch Elemente eines Tätigkeitstarifs -insbesondere für den kaufmännischen und verwaltenden Teil der Unternehmen - (z. B. der Gefahrtarif 1995 der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.). Eine Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, abgrenzbare Teile aus Unternehmen desselben Gewerbezweiges zu einer besonderen Bewertung im Gefahrtarif zusammenzufassen, besteht nach der RVO bzw. dem SGB VII nicht Die Beklagte war also nicht verpflichtet, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihre im Büro tätigen Mitarbeiter zu einer geringeren Gefahrklasse zu melden.
Der Gefahrtarif der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gewerbezweig der Detektivinstitute nicht mit demjenigen der Bewachungsunternehmen zusammengefasst ist. Eine Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, verschiedene Gewerbezweige zu einer Gefahrengemeinschaft zusammenzufassen, besteht grundsätzlich nicht. Bei der Frage, welche Unternehmen in einem Gewerbezweig und welche Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle als Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können und sollen, soll die Berufsgenossenschaft bestrebt sein, "annähernd gleiche Gefährdungsrisiken" in einer Gefahrtarifstelle zu vereinigen und andererseits einen "versicherungsmäßigen Risikoausgleich" herbeizuführen. Danach ist eine gewisse Größe der Gefahrengemeinschaft erforderlich, damit es sich um eine Versicherung handelt (vgl. Becker, Gefahrtarif und Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung, Die Berufsgenossenschaft 2004, S. 532). Der Gewerbezweig "Bewachungsgewerbe" ist nach Überzeugung des Senats klar definiert und ausreichend groß, um in einer eigenen Gefahrtarifstelle geführt zu werden. Die Frage, ob der Gewerbezweig "Detektivinstitute" groß genug ist, um - wie die Beklagte angibt - für sich allein "tragfähig" zu sein, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Gefahrklasse für den Gewerbezweig des Bewachungsgewerbes falsch berechnet hat, bestehen nicht. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Unfalllast die Wegeunfälle einbezogen wurden. Nach § 725 Abs. 2 RVO bleiben Wegeunfälle lediglich bei der Auferlegung von Zuschlägen und der Bewilligung von Nachlässen für einzelne Unternehmen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle außer Ansatz. Die Gefahrklassen werden dagegen aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle - also einschließlich der Wegeunfälle - zu den Arbeitsentgelten berechnet, wie dies nunmehr § 157 Abs. 3 SGB VII ausdrücklich vorsieht. Da das Wegeunfallrisiko im Verhältnis zu den gezahlten Arbeitsentgelten in den verschiedenen Gewerbezweigen keine wesentlichen Unterschiede aufweisen dürfte, ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch eine Benachteiligung der Klägerin bei der Berechnung ihrer Gefahrklasse ergeben könnte.
Auch bei der Festsetzung der Beiträge der Klägerin für das Jahr 1995 hat sich die Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehalten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung des Beitragsfußes für 1995 in Höhe von 3,55 DM greifen nicht durch. Insbesondere war die Beklagte berechtigt und ab 01.01.1995 gesetzlich sogar verpflichtet, die Entschädigungsleistungen für die bis zum 31.12. 1990 in der DDR eingetretenen Arbeitsunfälle (DDR-Altlasten) nach dem Grad der Unfallgefahr auf ihre Mitglieder umzulegen und somit bei der Ermittlung des Beitragsfußes zu berücksichtigen. (vgl. § 1157 RVO). Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes (GG), wenn der Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse. Die ungleiche Belastung der Unternehmen lässt sich nämlich aufgrund des besonderen Finanzierungssystems der gesetzlichen Unfallversicherung sachlich begründen und das Gewicht der Rechtfertigungsgründe steht zur Bedeutung dieser Belastung in einem angemessenen Verhältnis (BSG, Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R = BSGE 92, 190 ff. auch zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Finanzierung der DDR-Altlasten alleine durch die beitragspflichtigen Unternehmen der gesetzlichen Unfallversicherung m.w.N.) Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des BSG in dem genannten Urteil an. Das BSG weist insbesondere darauf hin, dass die Gefahrklassen von der Beklagten und wohl den meisten Berufsgenossenschaften nach einem Neulasttarif berechnet werden, der nur die Entschädigungsleistungen der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten eines Gefahrtarifs einbezieht. Bei der Feststellung des Umlagesolls sind dagegen notwendigerweise auch die Entschädigungsleistungen für länger zurückliegende Versicherungsfälle zu berücksichtigen (Altlasten). Dies führt dazu, dass Unternehmen, die im Beobachtungszeitraum ein höheres Unfallrisiko hatten, überproportional die Altlasten der Unternehmen tragen, die früher ein hohes Unfallrisiko hatten. Dies ist eine Folge der dem Beitragssystem der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden speziellen Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen, vor allem der Unternehmen untereinander. Wenn die heutigen Unternehmen auf diese Weise die Altlasten-West finanzieren, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, so ist nicht zu erkennen, wieso bei den DDR-Altlasten etwas anderes gelten sollte.
An den verfassungsrechtlichen Zweifeln in dem Urteil vom 18.04.2000 (B 2 U 13/99 R) hat das BSG nicht festgehalten. Offen gelassen wurde lediglich, ob die für die Umlage der DDR-Altlasten ab 1995 geltende Regelung ungeachtet ihrer prinzipiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Einzelfällen zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen könnte und deshalb eine Ergänzung durch Härtefallklauseln oder Billigkeitsregelungen erforderlich gewesen wäre. Derartige konkrete Umstände liegen im Fall der Klägerin nach Überzeugung des Senats nicht vor. Nach der von der Beklagten vorgelegten Probeberechnung würde sich der Beitrag der Klägerin für das Jahr 1995 bei einer 100%igen Umlegung der DDR-Altlasten über die Lohnsumme um 9,27% verringern. Eine unbillige Härte ist in dieser Differenz nicht zu sehen, zumal auch eine nur teilweise Umlegung über die Gefahrklasse zur Vermeidung unbilliger Härten bei anderen Unternehmen zulässig sein dürfte.
Soweit die Klägerin beanstandet, die Beklagte habe Ausgaben aus Beitragsnachlässen für Sportvereine getätigt und damit die übrigen Beitragszahler unrechtmäßig belastet, so führt dies ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide. Dies folgt schon daraus, dass es sich hier nur um eine mittelbare Erhöhung der Beitragsschuld der Klägerin handelt und der Vergleich zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund über einen teilweisen Erlass der Beiträge im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann. Ein Unternehmen kann - ebenso wie andere Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - seine Klage gegen die Heranziehung zu Beiträgen nicht auf Einwände gegen bestimmte Ausgaben des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers stützen. In solchen Fallgestaltungen besteht allenfalls die Möglichkeit einer Unterlassungsklage, sofern durch das Handeln des Unfallversicherungsträgers der Rechtskreis des Unternehmens berührt wird (BSG, Urteil vom 24.02.2004 a. a. O.). Im Übrigen hat auch die Klägerin nach ihren Angaben in der Vergangenheit mit der Beklagten Vergleiche über Beitragsnachlässe geschlossen und für die Jahre 1990 bis 1994 einen Nachlass von 42,80% erhalten.
Soweit die Klägerin sinngemäß die unwirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln durch die Beklagte beanstandet, so kann sie darauf die Klage gegen die Beitragsbescheide für 1995 nur insoweit stützen, als sie die Verletzung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 740 ff. RVO rügt. Diese sind jedoch auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens von der Beklagten eingehalten worden. Nach § 753 Abs. 3 RVO durften die Betriebsmittel den zweieinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht überschreiten. Dies hat die Beklagte nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Zahlen eingehalten, worauf bereits das SG hingewiesen hat. Ob die Beklagte die Vorgaben des ab 01.01.1997 geltenden § 171 SGB VII, wonach die Betriebsmittel den eineinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen dürfen, immer eingehalten hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Soweit die Klägerin geltend macht, es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Beiträgen, die die Beklagte von ihr und anderen Unternehmen ihres Gewerbezweiges erhebe und den geleisteten Unfallentschädigungen für diese Unternehmen, so führt dies ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht etwa elfmal soviel an Beiträgen eingenommen, wie sie für Leistungen aufgewendet hat. Wie die Beklagte klargestellt hat, sind bei der Gefahrklassenberechnung nicht alle Entschädigungsleistungen berücksichtigt worden, sondern nur solche für Versicherungsfälle, die sich im Beobachtungszeitraum ereignet haben und die in dieser Zeit erstmals zu einer Rentengewährung geführt haben. Zum anderen waren für die Jahre 1991 bis 1993 Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet zu zahlen, die ebenso wie die sonstigen Kosten wie Aufwendungen für Prävention, Verwaltungskosten, Verfahrenskosten und Vermögensaufwendungen in die Umlagerechnung einflossen. Im Übrigen ist eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in der RVO bzw. dem SGB VII nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Wesen einer Versicherung (vgl. auch BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.)
Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. § 197 a SGG war nicht anzuwenden, da die Klage vor dem 02.01.2002 rechtshängig war ( vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, vor § 183 Rdnr. 12 m. N.).
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind mittlerweile durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. Der Senat weicht hiervon nicht ab (vgl. § 160 SGG).
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