L 32 B 1012/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 1387/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1012/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 21. Mai 2008 ist unbegründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden:

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung –ZPO-).

Hier ist -nach wie vor- nicht von einem Anordnungsanspruch auszugehen.

Der geltend gemachte Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Schulden für die restliche Erbringung der Mietkaution scheitert nach Auffassung des Senats hier zwar nicht an der fehlenden zuvor eingeholten Zusicherung. Nach erfolgtem Einzug handelt es sich nämlich insoweit nicht mehr um Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II), sondern um Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1, Abs. 5 SGB II (vgl. B. v. 30.11.2007 –L 32 B 1912/07 ASER- ZFSH/SGB 2008, 93 = ZMR 2008, 306-307).

Ein Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II auf Schuldenübernahmen setzt aber laufenden Bezug von Leistungen für Unterkunft und Heizung voraus. Daran fehlt es hier.

Auch eine reine Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis: Von der Notwendigkeit einer dringlichen Regelung zur Vermeidung irreversibler Härten kann nicht ausgegangen werden. Die Sach- und Rechtslage kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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