L 18 B 1113/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 15241/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1113/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Übernahme (weiterer) Unterkunftskosten für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 29. Februar 2008 in Höhe von 430,- EUR und ab 1. März 2008 in Höhe von 184,96 EUR (Differenz zwischen den tatsächlichen Unterkunftskosten von 430,- EUR und den von dem Antragsgegner bewilligten Leistungen von 245,04 EUR) zu verpflichten, ist nicht begründet.

Ein Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Anordnung ist nicht ersichtlich. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers ist jedenfalls derzeit nicht zu besorgen, und zwar ungeachtet der zwischenzeitlich vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietschulden zum 30. Juni 2006. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt dem Antragsteller noch geraume Zeit, sich um Ersatzwohnraum mit einer angemessenen Miethöhe zu bemühen. Dies hat er zwischenzeitlich auch getan und der Antragsgegner hat für die in Aussicht genommene Wohnung in der M P, B, auch eine Zusicherung zu den Aufwendungen für diese Wohnung mit Bescheid vom 29. Mai 2008 erteilt. Dass die Vermieterin der genannten Wohnung diese jedoch nur gegen Vorlage einer Bestätigung des derzeitigen Vermieters über eine Mietschuldenfreiheit zu vermieten bereit ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Begehren des Antragstellers ist damit zwar letztlich auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der seit 1. Februar 2008 aufgelaufenen Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gerichtet, um nach einer entsprechenden Schuldentilgung in den Besitz der gewünschten Erklärung seines derzeitigen Vermieters zu kommen. Auch für eine derartige Schuldenübernahme besteht jedoch kein Anordnungsgrund, zumal diese im Hinblick auf die Anmietung nicht angemessenen Wohnraums iS von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Februar 2008 gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II weder gerechtfertigt noch notwendig erscheint und auch eine Wohnungslosigkeit derzeit nicht droht. Es ist allgemein bekannt, dass auf dem B Wohnungsmarkt auch Mietwohnungen angeboten werden, deren Mietzins sich im Rahmen der von dem Antragsgegner angesetzten Obergrenzen bewegt und bei denen die Vermieter keine Bestätigung des vorhergehenden Vermieters über eine Mietschuldenfreiheit fordern, sofern – wie hier - eine Zusicherung des Antragsgegners zu den Aufwendungen der Wohnung erteilt worden ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Hinzu kommt, dass auch bei einer Mietschuldenübernahme (im Darlehenswege) durch den Antragsgegner nicht ohne weiteres sichergestellt ist, dass der derzeitige Vermieter noch rechtzeitig, d.h. solange die in Aussicht genommene Vermieterin das Wohnungsangebot aufrecht erhält, eine entsprechende Erklärung abgeben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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