Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 5445/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 872/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die Mietkaution für die Wohnung A, B, in Höhe von 1.200,- EUR im Wege eines Darlehens zu übernehmen, ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung fehlt es jedenfalls mangels eines eiligen Regelungsbedürfnisses an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende, unzumutbare Nachteile drohten. Ein Verlust der soeben bezogenen Wohnung oder gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers ist nicht zu besorgen. Das Mietverhältnis ist nicht gekündigt und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller wegen des von ihm geltend gemachten Unvermögens, die zum 1. Juni 2008 fällige Rate der mietvertraglich vereinbarten Kaution zu zahlen, fristlos gekündigt werden könnte. Allein die Nichtzahlung einer Kaution reicht im allgemeinen nicht aus, die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter als unzumutbar im Sinne von § 543 BGB erscheinen zu lassen (vgl. OlG Karlsruhe, Urteil vom 11. Mai 2006 - 9 U 204/05 -, veröffentlicht in juris). Eine Kündigung und anschließende Räumungsklage ist vorerst auch deshalb nicht zu erwarten, weil der Vermieter in Kenntnis der Mietkostenübernahme sowie der Weigerung des Antragsgegners, die Kaution zu übernehmen (vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom 28. Februar 2008 an die I G), dem Antragsteller ungeachtet seines Zurückbehaltungsrechts die Wohnung übergeben hat. Unter diesen Umständen ist auch nicht ernstlich zu besorgen, dass sich der Vermieter in absehbarer Zeit dazu veranlasst sieht, den vom Antragsteller nicht bestrittenen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate der Kaution titulieren zu lassen. Aber auch wenn der Vermieter den derzeit angesichts der vom Antragsteller angegebenen Vermögenslosigkeit ohnehin nicht durchsetzbaren Anspruch titulieren ließe, läge darin kein nicht mehr rückgängig zu machender, unzumutbarer Nachteil für den Antragsteller. Denn einer - kostenträchtigen - Verteidigung gegen die Feststellung des bestehenden Anspruchs auf Zahlung der Kaution bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die Mietkaution für die Wohnung A, B, in Höhe von 1.200,- EUR im Wege eines Darlehens zu übernehmen, ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung fehlt es jedenfalls mangels eines eiligen Regelungsbedürfnisses an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende, unzumutbare Nachteile drohten. Ein Verlust der soeben bezogenen Wohnung oder gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers ist nicht zu besorgen. Das Mietverhältnis ist nicht gekündigt und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller wegen des von ihm geltend gemachten Unvermögens, die zum 1. Juni 2008 fällige Rate der mietvertraglich vereinbarten Kaution zu zahlen, fristlos gekündigt werden könnte. Allein die Nichtzahlung einer Kaution reicht im allgemeinen nicht aus, die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter als unzumutbar im Sinne von § 543 BGB erscheinen zu lassen (vgl. OlG Karlsruhe, Urteil vom 11. Mai 2006 - 9 U 204/05 -, veröffentlicht in juris). Eine Kündigung und anschließende Räumungsklage ist vorerst auch deshalb nicht zu erwarten, weil der Vermieter in Kenntnis der Mietkostenübernahme sowie der Weigerung des Antragsgegners, die Kaution zu übernehmen (vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom 28. Februar 2008 an die I G), dem Antragsteller ungeachtet seines Zurückbehaltungsrechts die Wohnung übergeben hat. Unter diesen Umständen ist auch nicht ernstlich zu besorgen, dass sich der Vermieter in absehbarer Zeit dazu veranlasst sieht, den vom Antragsteller nicht bestrittenen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate der Kaution titulieren zu lassen. Aber auch wenn der Vermieter den derzeit angesichts der vom Antragsteller angegebenen Vermögenslosigkeit ohnehin nicht durchsetzbaren Anspruch titulieren ließe, läge darin kein nicht mehr rückgängig zu machender, unzumutbarer Nachteil für den Antragsteller. Denn einer - kostenträchtigen - Verteidigung gegen die Feststellung des bestehenden Anspruchs auf Zahlung der Kaution bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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