Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 9 SO 34/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 37.762,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.04.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 37.762,05 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von EUR 37.762,05 nebst Zinsen für Aufwendungen im Rahmen der Hilfe zur Arbeit zugunsten des Herrn V. OZ ...
Herr V. OZ., geb. 1961, reiste am 04.05.2001 von Kasachstan aus kommend zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik ein. Er zog zu seiner Ehefrau, Frau E. UH., und der gemeinsamen Tochter nach RW ... Mit Verfügung vom 05.06.2001 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten nach § 108 Abs. 1 BSHG zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 17.05.2001 bewilligte der Landkreis A-Stadt Herrn OZ. und seiner Familie, nachdem diese versichert hatten, sie seien einkommens- und vermögenslos, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei die Leistungen für Herrn OZ. am 09.05.2001 begannen. Nachdem der Landkreis A-Stadt beim Beklagten mit Schreiben vom 07.06.2001 einen Erstattungsanspruch nach § 108 BSHG geltend gemacht hatte, erkannte dieser mit Schreiben vom 12.07.2001 seine Kostenerstattungspflicht aufgrund des § 108 BSHG ab dem 09.05.2001 an.
Mit Schreiben vom 21.08.2001 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass Herr OZ. zum 01.06.2001 in ihren Zuständigkeitsbereich verzogen sei. Die Klägerin nimmt die Aufgaben der Sozialhilfe auf ihrem Gebiet im Wege der Delegation für den Landkreis A-Stadt wahr. Nachdem die Klägerin mit Vorlage des Bescheides vom 24.07.2001 gegenüber dem Beklagten dargelegt hatte, dass Herr OZ. von ihr ab dem 01.06.2001 weiter Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, erkannte der Beklagte auch gegenüber der Klägerin seine Pflicht zur Kostenerstattung nach § 108 BSHG (ab dem 01.06.2001) an.
Aufgrund der von der Klägerin nachgewiesenen Zahlungen erstattete der Beklagte der Klägerin im Folgenden Leistungen für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2002.
Mit Schreiben vom 18.08.2005 bat die Klägerin den Beklagten, unter Bezugnahme auf das Kostenanerkenntnis, um Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von EUR 39.832,83. Sie reichte zugleich eine Liste der Aufwendungen ein, nach der auf Herrn OZ. zwischen Mai und Oktober 2002 pro Monat Mietanteile in Höhe von EUR 52,61, ein monatlicher Regelsatz in Höhe von EUR 345, 12 (Mai 2002), EUR 352,20 (Juni und Juli 2002) bzw. EUR 235 (August bis Oktober 2002) und von November 2002 bis Januar 2004 Maßnahmekosten in Höhe von EUR 2.517,47 pro Monat entfielen. Die auf Herrn OZ. in dem Zeitraum Mai bis Oktober 2002 entfallenden Leistungen schlüsselte sie im Einzelnen auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 74 bis 83 der Behördenakte des Beklagten verwiesen. Weiter reichte sie Unterlagen ein, aus denen sich ergibt, dass Herrn OZ. für den Zeitraum von November 2002 bis Januar 2004 Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG in Form einer Arbeitsgelegenheit bei der Klägerin in deren Hochbauabteilung geleistet worden war. Dabei war mit Herrn OZ. ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden und die Klägerin hatte die entstehenden Bruttolohnkosten zu 100 % übernommen.
Mit Schreiben vom 31.08.2005 erklärte der Beklagte sich bereit, einen Betrag von EUR 2.070,78 (Leistungen für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2002) zu erstatten. Dagegen weigerte er sich, auch die Lohnkosten zu übernehmen, da diese nicht nach § 108 BSHG erstattungsfähig seien. Den anerkannten Betrag überwies er im Folgenden an die Klägerin. Auch im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs blieb der Beklagte bei seiner Weigerung, die weiteren Kosten zu übernehmen.
Die Klägerin hat am 28.04.2006 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe auch Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten. Auch insoweit handele es sich Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 108 BSHG, denn die Lohnkosten seien der Hilfe zur Arbeit, die der Hilfe zum Lebensunterhalt unterfalle, zuzurechnen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 37.762,05 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten zu. Ab Oktober 2002 habe Herr OZ. keine Sozialhilfe mehr erhalten, so dass der Erstattungsanspruch nach § 108 Abs. 5 BSHG in diesem Zeitpunkt geendet habe.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.07.2006 wurden die Beteiligten darüber informiert, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht komme, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsätzen vom 24.07.2006 und 02.08.2006 erklärten die Beteiligten, gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestünden keine Einwände.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge der Beteiligten (zwei Ordner). Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurde gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vor der Entscheidung angehört.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 37.762,05 gemäß § 108 BSHG.
Die Voraussetzungen des § 108 BSHG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes) liegen grundsätzlich vor. Herr OZ., der in diesem Zeitpunkt weder im Ausland noch im Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, trat am 04.05.2001 aus dem Ausland (Kasachstan) in den Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes über und bedurfte innerhalb eines Monates, nämlich ab dem 09.05.2001, Leistungen der Sozialhilfe. Der Beklagte ist aufgrund der Verfügung des Bundesverwaltungsamtes als zuständiger Schiedsstelle, § 108 Abs. 2 S. 1 BSHG, der in diesem Fall erstattungspflichtige überörtliche Träger.
Die Erstattungspflicht ist nicht nach § 108 Abs. 5 BSHG erloschen, weil Herrn OZ. mit Bescheid der Klägerin vom 28.10.2002 im Rahmen der Hilfe zur Arbeit mit Wirkung zum 01.11.2002 eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen wurde, in deren Rahmen er, nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, nunmehr – bedarfsdeckende – von der Klägerin finanzierte Lohnzahlungen erhielt. Nach § 108 Abs. 5 BSHG fällt die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten weg, wenn ihm für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war. Auch die Kosten, die für Herrn OZ. ab November 2002 im Rahmen seiner Tätigkeit in der Hochbauabteilung der Klägerin angefallen sind, stellen jedoch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne des § 108 BSHG dar. Wie sich aus dem Bescheid vom 28.02.2002 (Bl. 84 der Behördenakte des Beklagten) ergibt, handelte es sich bei der Tätigkeit in der Hochbauabteilung um eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 19 BSHG. Kosten, die einem Sozialhilfeträger für eine solche Arbeitsgelegenheit entstehen, sind Kosten der Sozialhilfe (so auch u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007, Az. L 8 SO 38/06, Rdnr. 34f; Hess. VGH, Beschluss vom 29.06.2004, Az. Az. 10 UZ 1463/03, Rdnr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2004, Az. 12 A 11512/04, Rdnr. 20f; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2005, Az. 22 K 8735/03, Rdnr. 27f; VG ZG., Beschluss vom 29.06.2004, Az. 4 Bs 78/04; VG Münster, Urteil vom 27.10.2004, Az. 6 K 3834/00, S. 7, 8; VG Göttingen, Urteil vom 10.11.2004, Az. 2 A 410/03, Rdnr. 32). Dies folgt bereits aus der systematischen Einordnung des § 19 BSHG im zweiten Abschnitt des Gesetzes unter der Überschrift "Hilfe zum Lebensunterhalt". Mit der gegenteiligen Auffassung, wonach die Bezuschussung von Gehaltskosten keine Hilfegewährung sei, weil der Hilfeempfänger nicht die Gewährung von Sozialhilfe begehre, sondern seiner Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 S. 2 BSHG, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit nach §§ 19, 20 BSHG anzunehmen, Folge leiste (so VG Minden, Urteil vom 20.07.2004, Az. 6 K 3953/02, Rdnr. 19; auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2002, Az. 7 S 531/02, Rdnr. 2) wird verkannt, dass der Sozialhilfeempfänger sich durch die Aufnahme der Arbeitsgelegenheit in den Fällen, in denen er ein Arbeitsentgelt erhält, lediglich scheinbar aus der Sozialhilfeleistung löst, da die Bedürftigkeit nur aufgrund des – vom Sozialhilfeträger weiterhin finanzierten – Arbeitsentgeltes entfallen ist. Auch wenn der Arbeitsvertrag, der nach der Schaffung einer Arbeitsgelegenheit geschlossen wird, dem Arbeits- und nicht dem Sozialrecht zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990, Az. 5 C 63/86, Rdnr. 14), ändert dies nichts daran, dass die Maßnahme selbst eine solche des Sozial(hilfe)rechts bleibt. Da § 108 BSHG mit der allgemeinen Formulierung "Sozialhilfe" die Erstattung zudem nicht mit einer bestimmten Art der Sozialhilfeleistung verknüpft, gibt es auch insoweit keinen Grund, für den Fall, dass Leistungen nach § 19 BSHG erbracht wurden, eine Erstattungspflicht zu verneinen.
Zu erstatten sind nicht nur die entstandenen Lohnkosten (die hier, da Herr OZ. unmittelbar für die Klägerin tätig war, dieser selbst entstanden sind), sondern auch alle weiteren durch die Beschäftigung angefallenen Ausgaben, wie z.B. der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oder sonstige Betreuungs- und Verwaltungskosten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2005, Rdnr. 33; VG Münster, Urteil vom 27.10.2004, S. 6, 8).
Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin zugunsten des Herrn OZ. erbrachte Leistung nicht rechtmäßig gewesen sein und die Leistungserbringung damit gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen haben könnte, sind nicht erkennbar.
Die Höhe der aufgewendeten Kosten ergibt sich aus der Auflistung Bl. 50 – Rückseite – der Behördenakte der Klägerin sowie den Aufstellungen Bl. 47 und 48 der Behördenakte der Klägerin. Bei Addition der monatlichen Einzelbeträge ergibt sich eine Forderung in Höhe des mit der Klage verlangten Betrages.
Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X wurde gewahrt. Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch erstmalig bereits mit Schreiben vom 21.08.2001 geltend gemacht.
Der Anspruch auf die geforderten Zinsen folgt aus §§ 288, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1, 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Da es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelt, war der Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 37.762,05 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von EUR 37.762,05 nebst Zinsen für Aufwendungen im Rahmen der Hilfe zur Arbeit zugunsten des Herrn V. OZ ...
Herr V. OZ., geb. 1961, reiste am 04.05.2001 von Kasachstan aus kommend zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik ein. Er zog zu seiner Ehefrau, Frau E. UH., und der gemeinsamen Tochter nach RW ... Mit Verfügung vom 05.06.2001 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten nach § 108 Abs. 1 BSHG zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 17.05.2001 bewilligte der Landkreis A-Stadt Herrn OZ. und seiner Familie, nachdem diese versichert hatten, sie seien einkommens- und vermögenslos, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei die Leistungen für Herrn OZ. am 09.05.2001 begannen. Nachdem der Landkreis A-Stadt beim Beklagten mit Schreiben vom 07.06.2001 einen Erstattungsanspruch nach § 108 BSHG geltend gemacht hatte, erkannte dieser mit Schreiben vom 12.07.2001 seine Kostenerstattungspflicht aufgrund des § 108 BSHG ab dem 09.05.2001 an.
Mit Schreiben vom 21.08.2001 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass Herr OZ. zum 01.06.2001 in ihren Zuständigkeitsbereich verzogen sei. Die Klägerin nimmt die Aufgaben der Sozialhilfe auf ihrem Gebiet im Wege der Delegation für den Landkreis A-Stadt wahr. Nachdem die Klägerin mit Vorlage des Bescheides vom 24.07.2001 gegenüber dem Beklagten dargelegt hatte, dass Herr OZ. von ihr ab dem 01.06.2001 weiter Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, erkannte der Beklagte auch gegenüber der Klägerin seine Pflicht zur Kostenerstattung nach § 108 BSHG (ab dem 01.06.2001) an.
Aufgrund der von der Klägerin nachgewiesenen Zahlungen erstattete der Beklagte der Klägerin im Folgenden Leistungen für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2002.
Mit Schreiben vom 18.08.2005 bat die Klägerin den Beklagten, unter Bezugnahme auf das Kostenanerkenntnis, um Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von EUR 39.832,83. Sie reichte zugleich eine Liste der Aufwendungen ein, nach der auf Herrn OZ. zwischen Mai und Oktober 2002 pro Monat Mietanteile in Höhe von EUR 52,61, ein monatlicher Regelsatz in Höhe von EUR 345, 12 (Mai 2002), EUR 352,20 (Juni und Juli 2002) bzw. EUR 235 (August bis Oktober 2002) und von November 2002 bis Januar 2004 Maßnahmekosten in Höhe von EUR 2.517,47 pro Monat entfielen. Die auf Herrn OZ. in dem Zeitraum Mai bis Oktober 2002 entfallenden Leistungen schlüsselte sie im Einzelnen auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 74 bis 83 der Behördenakte des Beklagten verwiesen. Weiter reichte sie Unterlagen ein, aus denen sich ergibt, dass Herrn OZ. für den Zeitraum von November 2002 bis Januar 2004 Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG in Form einer Arbeitsgelegenheit bei der Klägerin in deren Hochbauabteilung geleistet worden war. Dabei war mit Herrn OZ. ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden und die Klägerin hatte die entstehenden Bruttolohnkosten zu 100 % übernommen.
Mit Schreiben vom 31.08.2005 erklärte der Beklagte sich bereit, einen Betrag von EUR 2.070,78 (Leistungen für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2002) zu erstatten. Dagegen weigerte er sich, auch die Lohnkosten zu übernehmen, da diese nicht nach § 108 BSHG erstattungsfähig seien. Den anerkannten Betrag überwies er im Folgenden an die Klägerin. Auch im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs blieb der Beklagte bei seiner Weigerung, die weiteren Kosten zu übernehmen.
Die Klägerin hat am 28.04.2006 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe auch Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten. Auch insoweit handele es sich Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 108 BSHG, denn die Lohnkosten seien der Hilfe zur Arbeit, die der Hilfe zum Lebensunterhalt unterfalle, zuzurechnen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 37.762,05 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten zu. Ab Oktober 2002 habe Herr OZ. keine Sozialhilfe mehr erhalten, so dass der Erstattungsanspruch nach § 108 Abs. 5 BSHG in diesem Zeitpunkt geendet habe.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.07.2006 wurden die Beteiligten darüber informiert, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht komme, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsätzen vom 24.07.2006 und 02.08.2006 erklärten die Beteiligten, gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestünden keine Einwände.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge der Beteiligten (zwei Ordner). Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurde gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vor der Entscheidung angehört.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten in Höhe von EUR 37.762,05 gemäß § 108 BSHG.
Die Voraussetzungen des § 108 BSHG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes) liegen grundsätzlich vor. Herr OZ., der in diesem Zeitpunkt weder im Ausland noch im Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, trat am 04.05.2001 aus dem Ausland (Kasachstan) in den Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes über und bedurfte innerhalb eines Monates, nämlich ab dem 09.05.2001, Leistungen der Sozialhilfe. Der Beklagte ist aufgrund der Verfügung des Bundesverwaltungsamtes als zuständiger Schiedsstelle, § 108 Abs. 2 S. 1 BSHG, der in diesem Fall erstattungspflichtige überörtliche Träger.
Die Erstattungspflicht ist nicht nach § 108 Abs. 5 BSHG erloschen, weil Herrn OZ. mit Bescheid der Klägerin vom 28.10.2002 im Rahmen der Hilfe zur Arbeit mit Wirkung zum 01.11.2002 eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen wurde, in deren Rahmen er, nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, nunmehr – bedarfsdeckende – von der Klägerin finanzierte Lohnzahlungen erhielt. Nach § 108 Abs. 5 BSHG fällt die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten weg, wenn ihm für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war. Auch die Kosten, die für Herrn OZ. ab November 2002 im Rahmen seiner Tätigkeit in der Hochbauabteilung der Klägerin angefallen sind, stellen jedoch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne des § 108 BSHG dar. Wie sich aus dem Bescheid vom 28.02.2002 (Bl. 84 der Behördenakte des Beklagten) ergibt, handelte es sich bei der Tätigkeit in der Hochbauabteilung um eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 19 BSHG. Kosten, die einem Sozialhilfeträger für eine solche Arbeitsgelegenheit entstehen, sind Kosten der Sozialhilfe (so auch u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007, Az. L 8 SO 38/06, Rdnr. 34f; Hess. VGH, Beschluss vom 29.06.2004, Az. Az. 10 UZ 1463/03, Rdnr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2004, Az. 12 A 11512/04, Rdnr. 20f; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2005, Az. 22 K 8735/03, Rdnr. 27f; VG ZG., Beschluss vom 29.06.2004, Az. 4 Bs 78/04; VG Münster, Urteil vom 27.10.2004, Az. 6 K 3834/00, S. 7, 8; VG Göttingen, Urteil vom 10.11.2004, Az. 2 A 410/03, Rdnr. 32). Dies folgt bereits aus der systematischen Einordnung des § 19 BSHG im zweiten Abschnitt des Gesetzes unter der Überschrift "Hilfe zum Lebensunterhalt". Mit der gegenteiligen Auffassung, wonach die Bezuschussung von Gehaltskosten keine Hilfegewährung sei, weil der Hilfeempfänger nicht die Gewährung von Sozialhilfe begehre, sondern seiner Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 S. 2 BSHG, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit nach §§ 19, 20 BSHG anzunehmen, Folge leiste (so VG Minden, Urteil vom 20.07.2004, Az. 6 K 3953/02, Rdnr. 19; auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2002, Az. 7 S 531/02, Rdnr. 2) wird verkannt, dass der Sozialhilfeempfänger sich durch die Aufnahme der Arbeitsgelegenheit in den Fällen, in denen er ein Arbeitsentgelt erhält, lediglich scheinbar aus der Sozialhilfeleistung löst, da die Bedürftigkeit nur aufgrund des – vom Sozialhilfeträger weiterhin finanzierten – Arbeitsentgeltes entfallen ist. Auch wenn der Arbeitsvertrag, der nach der Schaffung einer Arbeitsgelegenheit geschlossen wird, dem Arbeits- und nicht dem Sozialrecht zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990, Az. 5 C 63/86, Rdnr. 14), ändert dies nichts daran, dass die Maßnahme selbst eine solche des Sozial(hilfe)rechts bleibt. Da § 108 BSHG mit der allgemeinen Formulierung "Sozialhilfe" die Erstattung zudem nicht mit einer bestimmten Art der Sozialhilfeleistung verknüpft, gibt es auch insoweit keinen Grund, für den Fall, dass Leistungen nach § 19 BSHG erbracht wurden, eine Erstattungspflicht zu verneinen.
Zu erstatten sind nicht nur die entstandenen Lohnkosten (die hier, da Herr OZ. unmittelbar für die Klägerin tätig war, dieser selbst entstanden sind), sondern auch alle weiteren durch die Beschäftigung angefallenen Ausgaben, wie z.B. der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oder sonstige Betreuungs- und Verwaltungskosten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2005, Rdnr. 33; VG Münster, Urteil vom 27.10.2004, S. 6, 8).
Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin zugunsten des Herrn OZ. erbrachte Leistung nicht rechtmäßig gewesen sein und die Leistungserbringung damit gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen haben könnte, sind nicht erkennbar.
Die Höhe der aufgewendeten Kosten ergibt sich aus der Auflistung Bl. 50 – Rückseite – der Behördenakte der Klägerin sowie den Aufstellungen Bl. 47 und 48 der Behördenakte der Klägerin. Bei Addition der monatlichen Einzelbeträge ergibt sich eine Forderung in Höhe des mit der Klage verlangten Betrages.
Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X wurde gewahrt. Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch erstmalig bereits mit Schreiben vom 21.08.2001 geltend gemacht.
Der Anspruch auf die geforderten Zinsen folgt aus §§ 288, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1, 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Da es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelt, war der Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.
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