Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 2303/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 47/04 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.) Von einer willkürlichen und missbräuchlichen Geltendmachung weiterer Ansprüche mit dem Ziel, den Beschwerdewert in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu erreichen, kann nur dann die Rede sein, wenn mit der Klageerweiterung Ansprüche geltend gemacht werden, auf die der Kläger offensichtlich keinen Anspruch hat oder die zu dem Streitgegenstand schlechthin keinen Zusammenhang aufweisen.
2.) Hat das Sozialgericht irrtümlich eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung getroffen, obwohl die Berufung kraft Gesetzes zulässig ist, so ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde allein die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung aufzuheben.
3.) Das Beschwerdeverfahren wird nicht in analoger Anwendung von § 145 Abs. 5 SGG als Berufungsverfahren fortgeführt; es bedarf vielmehr der gesonderten Einlegung der Berufung.
2.) Hat das Sozialgericht irrtümlich eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung getroffen, obwohl die Berufung kraft Gesetzes zulässig ist, so ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde allein die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung aufzuheben.
3.) Das Beschwerdeverfahren wird nicht in analoger Anwendung von § 145 Abs. 5 SGG als Berufungsverfahren fortgeführt; es bedarf vielmehr der gesonderten Einlegung der Berufung.
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2004. Mit seiner Klage begehrte er zuletzt durch Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2004 die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten für eine ambulante Lasertonsillotomie (432,77 Euro), von Fahrtkosten (7,34 Euro), von Kosten für Arznei- und Verbandmittel (10,00 Euro) sowie von Kinderpflegekrankengeld (92,00 Euro; insgesamt 542,11 Euro).
Mit Urteil vom 20. Januar 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Außerdem hat es die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen, weil der Beschwerdewert nur 432,77 Euro betrage und die übrigen Posten willkürlich geltend gemacht worden seien, um den Berufungsstreitwert von 500,00 Euro zu erreichen. Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2004 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 hat der Berichterstatter dem Kläger mitgeteilt, dass gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 20. Januar 2004 die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft sei, weil es über eine Klageforderung von 542,11 Euro zu entscheiden gehabt habe. Die Rechtmittelbelehrung sei daher unrichtig, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unstatthaft. Es werde angeregt, die nicht in eine Berufung umdeutbare Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen und gegebenenfalls Berufung unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzulegen. Am 4. März 2008 hat der Kläger erklärt, in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 3. März 2004 sei auch eine Berufung zu sehen. Höchstvorsorglich werde erneut Berufung gegen das Urteil vom 20. Januar 2004 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet; sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts über die Nichtzulassung der Berufung. Denn die Berufung ist kraft Gesetzes nach § 143 SGG zulässig.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung u. a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Hiervon ist das Sozialgericht zu Unrecht ausgegangen, denn mit 542,11 Euro übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die gesetzliche Grenze von 500 Euro. Maßgeblich für die Ermittlung des Beschwerdewerts ist insoweit der Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird und der sich hier aus dem in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2004 gestellten Klageantrag ergibt. Eine Zusammenrechnung einzelner geltend gemachter Posten darf nur dann nicht erfolgen, wenn damit willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehener Anspruch verfolgt wird, um missbräuchlich Berufungsfähigkeit herbeizuführen (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 18 zu § 144). Von einer missbräuchlichen Klageerweiterung kann vorliegend indessen nicht die Rede sein. Die Klage war zunächst unbeziffert auf Erstattung der Kosten für die ambulante Lasertonsillotomie gerichtet (Schriftsätze vom 28. Oktober 2002 und 27. März 2003). Erst nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 15. August 2003, auf den hin mündliche Verhandlung beantragt wurde, spezifizierte der Kläger seinen Klageantrag auf 542,11 Euro. Weil damit schon der erste überhaupt einen Klageantrag beziffernde Schriftsatz 542,11 Euro zum Streitgegenstand machte und auch eine Erstattung der einzelnen geltend gemachten Posten nicht schlechthin abwegig erscheint, sie vielmehr in direktem Zusammenhang mit der ambulanten Operation stehen, hätte das Sozialgericht die Berufung nicht wegen "willkürlicher Geltendmachung weiterer Ansprüche" als unzulässig ansehen dürfen.
Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolglos bleiben muss, soweit sie hierauf gerichtet ist. Dem Ausspruch in dem Urteil des Sozialgerichts, dass die Berufung nicht zugelassen werde, kommt keine konstitutive Bedeutung zu (vgl. zu dem parallelen Problem in der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] in § 131 Abs. 8 Satz 1 VwGO a.F.: VGH München, BayVBl. 1993, 150; OVG Hamburg, NVwZ 1984, 803; OVG Berlin, Beschluss vom 27. August 1993, 4 N 5/93, zitiert jeweils nach juris). Auch wenn der Kläger somit nicht gehindert war, sogleich Berufung einzulegen, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweckt nämlich den Anschein, die Berufung gegen das Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und es bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht. Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (vgl. die oben zitierten Entscheidungen sowie den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2007, L 9 KR 205/04 NZB).
Mangels einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung tritt die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht ein (so wohl auch Bundessozialgericht, SozR 4-1500 § 144 Nr. 1; vgl. zur VwGO a.F.: VGH Kassel, Beschluss vom 23. Juni 1992, 9 TE 705/92, DVBl. 1993, 566 L). Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt, und die der Kläger nunmehr ausdrücklich am 4. März 2008 eingelegt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (ebenso OVG Berlin a.a.O. zu § 131 Abs. 8 Satz 1 VwGO a.F. sowie Beschluss des Senats vom 11. Mai 2007). Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1991, 3 C 26.89 , DÖV 1992, 166), wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Über Zulässigkeit und – gegebenenfalls – Begründetheit der Berufung des Klägers wird der Senat gesondert zu entscheiden haben.
Eine (auch nur teilweise) Erstattung der dem Kläger durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Entscheidung über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten einem anderen Beteiligten oder, was näher liegt, der Staatskasse aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004, L 9 KR 91/04, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991, 4 B 189/90, zitiert nach juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2004. Mit seiner Klage begehrte er zuletzt durch Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2004 die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten für eine ambulante Lasertonsillotomie (432,77 Euro), von Fahrtkosten (7,34 Euro), von Kosten für Arznei- und Verbandmittel (10,00 Euro) sowie von Kinderpflegekrankengeld (92,00 Euro; insgesamt 542,11 Euro).
Mit Urteil vom 20. Januar 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Außerdem hat es die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen, weil der Beschwerdewert nur 432,77 Euro betrage und die übrigen Posten willkürlich geltend gemacht worden seien, um den Berufungsstreitwert von 500,00 Euro zu erreichen. Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2004 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 hat der Berichterstatter dem Kläger mitgeteilt, dass gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 20. Januar 2004 die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft sei, weil es über eine Klageforderung von 542,11 Euro zu entscheiden gehabt habe. Die Rechtmittelbelehrung sei daher unrichtig, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unstatthaft. Es werde angeregt, die nicht in eine Berufung umdeutbare Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen und gegebenenfalls Berufung unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzulegen. Am 4. März 2008 hat der Kläger erklärt, in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 3. März 2004 sei auch eine Berufung zu sehen. Höchstvorsorglich werde erneut Berufung gegen das Urteil vom 20. Januar 2004 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet; sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts über die Nichtzulassung der Berufung. Denn die Berufung ist kraft Gesetzes nach § 143 SGG zulässig.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung u. a. der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Hiervon ist das Sozialgericht zu Unrecht ausgegangen, denn mit 542,11 Euro übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die gesetzliche Grenze von 500 Euro. Maßgeblich für die Ermittlung des Beschwerdewerts ist insoweit der Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird und der sich hier aus dem in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2004 gestellten Klageantrag ergibt. Eine Zusammenrechnung einzelner geltend gemachter Posten darf nur dann nicht erfolgen, wenn damit willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehener Anspruch verfolgt wird, um missbräuchlich Berufungsfähigkeit herbeizuführen (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 18 zu § 144). Von einer missbräuchlichen Klageerweiterung kann vorliegend indessen nicht die Rede sein. Die Klage war zunächst unbeziffert auf Erstattung der Kosten für die ambulante Lasertonsillotomie gerichtet (Schriftsätze vom 28. Oktober 2002 und 27. März 2003). Erst nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 15. August 2003, auf den hin mündliche Verhandlung beantragt wurde, spezifizierte der Kläger seinen Klageantrag auf 542,11 Euro. Weil damit schon der erste überhaupt einen Klageantrag beziffernde Schriftsatz 542,11 Euro zum Streitgegenstand machte und auch eine Erstattung der einzelnen geltend gemachten Posten nicht schlechthin abwegig erscheint, sie vielmehr in direktem Zusammenhang mit der ambulanten Operation stehen, hätte das Sozialgericht die Berufung nicht wegen "willkürlicher Geltendmachung weiterer Ansprüche" als unzulässig ansehen dürfen.
Da die Berufung danach kraft Gesetzes zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats über deren Zulassung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolglos bleiben muss, soweit sie hierauf gerichtet ist. Dem Ausspruch in dem Urteil des Sozialgerichts, dass die Berufung nicht zugelassen werde, kommt keine konstitutive Bedeutung zu (vgl. zu dem parallelen Problem in der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] in § 131 Abs. 8 Satz 1 VwGO a.F.: VGH München, BayVBl. 1993, 150; OVG Hamburg, NVwZ 1984, 803; OVG Berlin, Beschluss vom 27. August 1993, 4 N 5/93, zitiert jeweils nach juris). Auch wenn der Kläger somit nicht gehindert war, sogleich Berufung einzulegen, entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweckt nämlich den Anschein, die Berufung gegen das Urteil sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und es bedürfe zu ihrer Statthaftigkeit einer besonderen Zulassung durch das Gericht. Dieser Rechtsschein belastet denjenigen, der gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung anzuerkennen (vgl. die oben zitierten Entscheidungen sowie den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2007, L 9 KR 205/04 NZB).
Mangels einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung tritt die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht ein (so wohl auch Bundessozialgericht, SozR 4-1500 § 144 Nr. 1; vgl. zur VwGO a.F.: VGH Kassel, Beschluss vom 23. Juni 1992, 9 TE 705/92, DVBl. 1993, 566 L). Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt; es bedarf vielmehr der Einlegung einer Berufung, für die die wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht maßgebliche Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt, und die der Kläger nunmehr ausdrücklich am 4. März 2008 eingelegt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (ebenso OVG Berlin a.a.O. zu § 131 Abs. 8 Satz 1 VwGO a.F. sowie Beschluss des Senats vom 11. Mai 2007). Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte; denn den Beteiligten steht es bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung offen, gegen das Urteil entweder sogleich oder aber nach Aufhebung dieser Entscheidung Berufung einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1991, 3 C 26.89 , DÖV 1992, 166), wobei ihnen gegebenenfalls bei Versäumung der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Über Zulässigkeit und – gegebenenfalls – Begründetheit der Berufung des Klägers wird der Senat gesondert zu entscheiden haben.
Eine (auch nur teilweise) Erstattung der dem Kläger durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Entscheidung über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten einem anderen Beteiligten oder, was näher liegt, der Staatskasse aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004, L 9 KR 91/04, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991, 4 B 189/90, zitiert nach juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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