Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 KN 70/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 61/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenver¬sicherung Knappschaft – Bahn - See heißt, eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Men¬schen nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm § 236 a SGB VI.
Die am 1944 im Beitrittsgebiet geborene Klägerin begann nach Abschluss der P O in L am 01. September 1960 eine Lehrlingsausbil¬dung in der Betriebsberufsschule des V B L, welche sie am 28. Februar 1963 abschloss. Vom 01. März bis 17. August 1963 arbeitete sie als Lohn¬buchhalterin und ab 26. August 1963 bis 31. Juli 1964 als Sachbearbeiterin für Kohleersatzteile beim V FL. Vom 01. August 1964 bis 04. September 1964 war sie als Hilfsmaschinist beim V K S P beschäftigt. Das am 07. September 1964 begonnene Studium an der B E T in S schloss sie am 17. Juli 1967 mit der Berechtigung ab, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Kohlever¬edlung zu führen. Seit 07. August 1967 war die Klägerin wiederum im V K S P zunächst als Fachingenieur tätig. Am 1968 wurde ihr erster Sohn T geboren. Am 02. Dezember 1975 erwarb die Klägerin nach Abschluss eines Fernstu¬diums an der B F den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. Seit 1976 war die Klägerin beim V G S P im Stammbetrieb Abtei¬lungsleiterin Außenhandel. Vom 04. September 1978 bis 08. Juli 1979 war sie Studentin an der P der SED Bezirksleitung C und danach wiederum beim V G S P als Direktor tätig. Am 1981 wurde ihr zweiter Sohn J geboren. Gemäß Überleitungsvertrag vom 18. Mai 1990 war die Klägerin ab dem 01. April 1990 beim V VG als Leiter Gasabsatz beschäftigt.
Ab 01. Januar 1976 entrichtete sie – mit Unterbrechungen – Beiträge nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistung der Sozial¬versicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZRVO 1971, GBl II Nr. 17, 121).
Im Sozialversicherungsausweis ist für ihre Arbeit beim V S P ab 07. August 1967 sowie für die davor liegende Ausbildungszeit an der B L sowie vom 01. August bis 04. September 1964 ein Stempel mit "30% Bergm.-Verein" enthalten. Nach einer Bescheinigung der D GmbH vom 06. März 2000 sind auch für die Zeit vom 01. März 1963 bis 17. August 1963 Beiträge zur bergbaulichen Versicherung gezahlt worden.
Die Klägerin war ab 01. Juli 1990 bei verschiedenen Unternehmen versicherungspflichtig be¬schäftigt. Vom 01. Dezember 1995 bis 01. Dezember 1998 war sie selbständig und entrichtete in dieser Zeit freiwillige Beiträge an die Beklagte. Ab 01. Dezember 1998 bezog sie Arbeits¬losengeld und ab 01. Dezember 2000 Arbeitslosenhilfe.
Auf den Antrag der Klägerin vom 26. Mai 2000 stellte die Bundesversicherungsanstalt für An¬gestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Klägerin die Zeit vom 07. August 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungs¬system und die entsprechenden Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 11. November 2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Bescheid vom 05. August 2000 hatte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Versorgungsamt Berlin bei der Kläge¬rin einen Grad der Behinderung von 50 % festgestellt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. Februar 2004 antragsgemäß den Anspruch der Klä¬gerin auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend am 01. März 2004 in Höhe von 1.697,62 Euro brutto fest. Dabei setzte die Beklagte die Rentenhöhe unter Berück-sichtigung der knapp¬schaftsrechtlichen Besonderheiten, der Besonderheiten der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sowie unter Berücksichtigung von Bei¬tragszeiten nach 1990, dh aus vier Monatsteilbeträge fest. Außerdem wurde die Veränderung des Auszahlungsbetrages durch die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitra¬ges zum 01. April 2004 mitgeteilt.
Mit ihrem Widerspruch rügte die Klägerin ua die fehlende Erläuterung ihrer Ansprüche aus dem 30 % Stempel, die fehlende Berücksichtigung der Lehrlings- und Studiumszeit und die Anrechnung der eigenen Zusatzleistungen. Sie habe in der Zeit vom 04. September 1978 bis 08. Juli 1979 an einer politischen Weiterbildung teilgenommen und in dieser Zeit ihr Gehalt er¬halten. In dieser Zeit habe sie sowohl die Zusatzversicherung als auch die normale Rentenver¬sicherung bezahlt. Auch im Babyjahr habe sie ihr volles Gehalt bezogen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 erläuterte die Beklagte den angegriffenen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Leis¬tungszuschlag sei nicht zu gewähren, da die Klägerin die Voraussetzungen für die zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage nicht erfülle.
Hiergegen richtet sich die am 28. Dezember 2004 erhobene Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin, mit der die Klägerin zunächst eine erneute Rentenberechnung unter Berücksichtigung der erschwerten Arbeit im Bergbau (dokumentiert durch den 30 % Stempel), die Ansprüche aus der Zusatzversorgung "ohne Abzug der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)" und die eigenständige Berücksichtigung der FZR begehrt hat. Nach Wechsel des Prozessbevoll¬mächtigten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 die Gewährung einer höheren Rente begehrt unter Berücksichtigung des garantierten Zahlbetrages, der Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung, der Außerachtlassung der – so ihre Auffassung – verfassungs-widrig abgesenkten beson¬deren Beitragsbemessungsgrenze Ost und der Rechte aus der Tätigkeit im Bergbau. Außerdem hat sie sich erstmals mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 gegen die Beitragsänderung zum 01. April 2004 sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2005 gewandt. Sie hat wörtlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Versicherten unter Abänderung der seit dem 11. Feb¬ruar 2004 erteilten Rente- und der Widerspruchsbescheide über die Altersrente und un¬ter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung seit dem 01. Juli 2000 (zunächst fiktiv) eine höhere Rente – zunächst fiktiv – zu gewähren. Dazu sind insbesondere der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31. Dezember 1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1ff) zu bestimmen und ab 01. Juli 1990 zu berechnen sowie gemäß der Lohn und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01. Juli 1990 (zunächst fiktiv) und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 1. Ja¬nuar 1992 (zunächst fiktiv) anzupassen; eine Vergleichsrente nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 1000, 1 ff, 104 ff) zu die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemes¬sungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssiche¬rungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungs¬grenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen; der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01. April 2004 sowie die Anpassungs¬mitteilung zum 01. Juli 2005 über die Änderung der Beitragszahlung in der Kranken¬versicherung aufzuheben und die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2003 (fiktiv) zum 01. Juli 2004 sowie zum 01. Juli 2005 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "An¬passung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentums¬schutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)); die Rechte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit im Bergbau (30% Stempel) anzuerkennen; der Versicherten für die ihr in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 21. November 2005 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Altersrente sei zutreffend berechnet worden. Die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin die Überprüfung der Beitragsänderung zum 01. April 2004 und die Ren¬tenanpassungen in den Jahren 2001 – 2005 begehre. Diese Anpassungen enthielten selbstän¬dige Verwaltungsakte, die nicht Gegenstand des Verfahrens werden würden. Eine Klageände¬rung könne nicht als sachdienlich angesehen werden, da es an dem erforderlichen Vorverfahren fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die mit dem Stempel im Sozialversicherungs¬ausweis versehenen Zeiten seien bereits der knappschaftlichen Rentenversicherung mit der Folge eines höheren Zugangsfaktors zugeordnet worden. Soweit die ungekürzte Berücksichti¬gung ihrer verdienten Arbeitsentgelte ohne Anwendung der besonderen Beitragsbemessungs¬grenze der §§ 256 a, 228 a SGB VI begehrt werde, sei festzustellen dass für die Zeiten vom 01. Januar 1968 bis 30. Juni 1990 die Vorschrift des § 256a SGB VI bei der Rentenberechnung keine Anwendung finde. Aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sei für diese Zeit zutreffend § 259 b SGB VI angewandt worden. Die während der Zeiten der Zugehörig¬keit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 erzielten Entgelte habe die Beklagte ledig¬lich auf die Werte der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 AAÜG begrenzt. Diese Begrenzung auf die all¬gemeine Beitragsbemessungsgrenze sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinsicht¬lich der Zeiten seit dem 01. Juli 1990 bzw. seit dem 01. Januar 1992 stehe dem Begehren entge¬gen, dass die Vorschrift des § 228 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI keine Anwendung gefunden habe, da die verdienten Entgelte nicht über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Gleiches gelte für die Zeiten vor dem 01. Januar 1968 und der Begrenzung nach § 256 a SGB VI. Soweit die Klägerin begehre, dass ihr die (dynamisierte) Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages zu gewähren und eine Vergleichsberechung nach § 307 b SGB VI durchzuführen sei, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Dies sei allein bei Bestandsrentnern und Zugangsrentnern vorge¬sehen. Der Anspruch der Klägerin sei indes erstmals am 01. März 2004 entstanden. Schließlich könne auch dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen werden, die Ansprüche anzuerken¬nen, die sie durch den Abschluss eines Einzelvertrages über den Beitritt zur FZR und die Ein¬zahlung in die Versicherung sowie die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz erlangt habe. Es bestehe allein ein einheitlicher Anspruch auf eine nach dem SGB VI berechneten Rente. Diese so genannte Systementscheidung begegne auch keinen verfassungs¬rechtlichen Bedenken.
Mit der am 12. Januar 2006 erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Zusatzversorgungsträger wegen der Anerkennung weiterer Entgelte ermittle.
Ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen, den Gerichtsbescheid vom 21. November 2005 und nach den Anträgen aus der 1. Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die von ihr vorgenommene Rentenhöchstwertfestsetzung für zutreffend.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 19. Juni 2008 im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungen des Zusatzversorgungsträgers bereit erklärt, die Altersrente der Klägerin in Abhängigkeit des Antragsdatums beim Zusatzversorgungsträger die Rente gemäß § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren neu zu berechnen. Insoweit hat sie den Bescheid vom 11. Februar 2004 bezüglich des Rentenhöchstwertes für vorläufig erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der münd¬lichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Kläge¬rin mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Dem von der Klägerin gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.
Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet. Die Klage gegen die Renten¬höchstwertfeststellung im Bescheid vom 11. Februar 2004, die bereits mit der Klageschrift erhoben worden war, ist unbegründet. Die mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 erhobene Klage gegen die zum 1. Juli 2005 ergangene Rentenanpassungs¬mitteilung (RAP-Mit) ist unzulässig, ebenso wie die Klage gegen die im Bescheid vom 11. Februar 2004 enthaltene Beitragsänderung zum 01. April 2004.
Die Klägerin kann von der Beklagten im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) die Feststellung eines höheren Wertes der monatlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI), dh die Feststellung eines höheren Bruttobetrages ihrer SGB VI-Rente, nicht verlangen. Die Renten¬höchstwertfestsetzung ist derzeit nicht zu beanstanden. Auch wenn nach den Angaben der Klägerin beim Zusatzversorgungsträger derzeit weitere Ermittlungen angestellt werden, steht das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (vgl. BSG Urteil vom 29. Oktober 2002, - B 4 RA 22/02 R -) der Entscheidung des Senats über den von der Klägerin geltend gemachten An¬spruch auf Gewährung einer höheren SGB VI-Rentenleistung nicht entgegen, denn die Be¬klagte hat im Hinblick auf das von der Klägerin betriebene Verwaltungsverfahren betreffend die Feststellungen des Versorgungsträgers nach §§ 5 bis 8 AAÜG den Rentenbescheid vom 11. Februar 2004 insoweit für vorläufig erklärt.
Die Beklagte hat in dem zuvor genannten Bescheid zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente der Klägerin - und damit auch die Anzahl der Entgeltpunkte (EP) – ua unter Berücksich¬tigung der Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen EP der monatlichen Altersrente der Klägerin ist hier § 70 ff SGB VI, § 79 ff SGB VI für die knappschaftlichen Besonderheiten, für die Beitragszeiten im Bei¬trittsgebiet § 256a SGB VI und § 259b SGB VI. Die zuletzt genannten Vorschriften ergänzen §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente auf Beitragszeiten im Beitritts¬gebiet beruht. Denn ohne die Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 259b, 248 SGB VI wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI-Rente) unbeachtlich, zumal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger dieser gesetzlichen Rentenver¬sicherung erfolgten.
Die Höhe der Altersrente der Klägerin bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI. Die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversiche¬rung einschließlich der FZR nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl I Nr 38 S 401) sind nicht mehr anzuwenden, da diese Regelungen - mit bestimmten Modifikationen - nur bis zum 31. Dezember 1991 fort galten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Ab¬schnitt III Nr. 6 des EV vom 31. August 1990), der Altersrentenanspruch der Klägerin jedoch erst nach dem 31. Dezember 1991 nämlich am 01. März 2004 entstanden ist.
Die Beklagte hat den (Brutto-) Monatsbetrag der Altersrente der Klägerin (§ 64 SGB VI) in vier Teilbeträgen errechnet unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 (§ 77 Abs. 1 SGB VI): a) Für den Monatsteilbetrag aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell¬ten bei persönlichen Entgeltpunkten von 0,3206 einem Rentenartfaktor von 1,0 und dem aktu¬ellen Rentenwert von 26,13 Euro einen Monatsteilbetrag von 8,38 Euro. b) Für den Monats¬teilbetrag aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Ost) bei persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 11,5166 einem Rentenartfaktor von 1,0, dem aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro einen Monatsteilbetrag von 264,54 Euro. c) Für den Monatsteilbetrag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung bei persönlichen Entgeltpunkten 0,0336, einem Rentenartfaktor von 1,3333 und einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro ein Monatsteilbe¬trag von 1,17 Euro. d) Für den Monatsteilbetrag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) bei persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 46,4812 und einem Rentenartfaktor von 1,3333 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro ein Monatsteilbetrag von 1,423,53 Euro. Insgesamt ergeben die Monatsteilbeträge eine (Brutto-) Rente von 1.697,62 Euro.
Soweit die Klägerin allgemein die vollständige Überführung ihrer Sozialversicherungs- und FZR-Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass sich aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine Pflicht des Gesetzgebers ergibt, sie rück¬wirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung einer westdeutschen Berufskollegin, die neben den gesetzlichen Rentenan¬wartschaften auch Anwartschaften auf eine Betriebsrente oder privatversicherungsrechtliche Rentenanwartschaften erworben hat, abhängt (vgl. BSG Urteil vom 23. März 2000 - B 13 RJ 35/99 R - in SozR 3-2600 § 256 a SGB VI Nr. 7 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1, 45). So¬weit im Rentenbescheid vom 11. Februar 2004 für gleichgestellte Beitragszeiten vor (und nach) dem 01. März 1971 die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 Satz 2 SGB VI Anwendung fand, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BSG, Urteile vom 9. No¬vember 1999 - B 4 RA 2/99 R - , 29. Juni 2000 - B 4 RA 42/99 R – und 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R- in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1; BVerG Beschluss vom 13. Dezember 2002 – 1 BvR 1144/00 - in SozR 3 -2600 § 256a Nr. 9).
Soweit die Klägerin im Rahmen der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leis¬tungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) von der Beklagten die Anpassung einer nach Art 2 RÜG berechneten Vergleichsrente und damit die Zahlung eines zu dynamisierenden Übergangszu¬schlages nach § 319b SGB VI begehrt, ist die Klage unbegründet, da es für die begehrte An¬passung einer nach Art 2 RÜG berechneten Vergleichsrente bzw. des Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI an einer gesetzlichen Regelung mangelt und dieser Zustand auch nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 319b SGB VI Nrn 1 und 2; BSG Urteil vom 30. Januar 2003 –B 4 RA 9/02 R-; BVerfG bzgl. des für Bestandsrentner vorgesehe¬nen Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI Beschluss 11. Mai 2005 -1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00-). Ebenso kann sich die Klägerin nicht auf einen vom Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag berufen, da sie weder dem Kreis der Be¬stands- noch der Zugangsrentner angehört.
Die Berufung ist auch unbegründet, soweit die Klägerin sich sinngemäß dagegen wendet, dass das SG Klagen als unzulässig abgewiesen hat. Die Klägerin hat im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 die Ände¬rung der nach Erlass des Rentenhöchstwertfest-stellungsbescheides vom 11. Februar 2004 er¬gangenen RAP–Mit zum 01. Juli 2005 begehrt. Dabei handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteile vom 30. August 2000 -B5/4 RA 87/97- und vom 23. März 1999 -B 4 RA 41/98 R- in SozR 3-1300 § 31 SGB X Nr. 13 mwN) und damit um einen selb¬ständigen prozessualen Anspruch mit der Folge, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden selbständigen Anspruch gesondert zu prüfen sind. Die RAP-Mit zum 01. Juli 2005 wird nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung geführten Ver¬fahrens. Denn die von der Klägerin angegriffene RAP-Mit beinhaltet nur eine Teilregelung hinsichtlich der zukunftsgerichteten Wertfortschreibung eines anderweitig bereits zuerkannten Rechts, sie setzt insofern ein vollständig ausgestaltetes Rentenstammrecht bereits begrifflich und logisch voraus. Diese Ausgestaltung wird in dem - hier angefochtenen - Altersrentenbe¬scheid vorgenommen, in die aber von der RAP-Mit nicht ändernd eingegriffen wird. Geht es bei der ursprünglichen Entscheidung darum, den Wert des Rentenrechts neben den Festlegun¬gen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung - als künftig dynamisierbare Größe - überhaupt festzulegen, beschränken sich die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen isoliert darauf, den Änderungen der allgemeinen Bemessungs¬grundlagen, insbesondere des aktuellen Rentenwerts (vgl. § 65 SGB VI iVm den hierzu nach § 69 Abs1 Satz 1 SGB VI jeweils erlassenen Rechtsverordnungen), Rechnung zu tragen. Das SG hat zutreffend unter Hinweis auf die Bestandskraft der RAP-Mit, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden ist, und damit auf die Unzulässigkeit der dagegen erhobenen Klage, die Sachdienlichkeit der in der Klageerweiterung liegenden Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG verneint. Hingegen sind RAP-Mit früherer Jahre nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da die Klägerin lediglich eine bestimmte Dynamisierung der Rente (fiktiv) begehrt und sich offenkundig nicht gegen noch nicht ergangene RAP-Mit wenden wollte.
Schließlich hat sich die Klägerin im Wege der Klageerweiterung gegen den im Bescheid vom 11. Februar 2004 enthaltenen Verfügungssatz über die Beitragsänderung zum 01. April 2004 gewandt. Grundlage der Regelung dürfte allein die Änderung der Beitragstragung der Beklag¬ten zur Pflegeversicherung der Klägerin durch ersatzloses Streichen des den Zuschuss zur Pfle¬geversicherung regelnden § 106 a SGB VI aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 mit Wirkung zum 01. April 2004 gewesen sein. Sie betrifft damit lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt davon aber unberührt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 10. März 2006, Az.: L 4 RA 49/03, und vom 30. März 2006, L 3 RJ 84/03). Auch dabei handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt und einen weiteren selbständigen prozessualen Anspruch, den die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 2005 geltend gemacht hat. Zwar hat die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 2004 gewandt. Das Widerspruchs- und anschließende Klagebegehren ist aber da¬hingehend auszulegen, dass zunächst nur die Rentenhöchstwertfestsetzung angegriffen werden sollte. Auch insoweit hat das SG daher die Sachdienlichkeit der Klageänderung im Hinblick auf die Bestandskraft der Entscheidung zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenver¬sicherung Knappschaft – Bahn - See heißt, eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Men¬schen nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm § 236 a SGB VI.
Die am 1944 im Beitrittsgebiet geborene Klägerin begann nach Abschluss der P O in L am 01. September 1960 eine Lehrlingsausbil¬dung in der Betriebsberufsschule des V B L, welche sie am 28. Februar 1963 abschloss. Vom 01. März bis 17. August 1963 arbeitete sie als Lohn¬buchhalterin und ab 26. August 1963 bis 31. Juli 1964 als Sachbearbeiterin für Kohleersatzteile beim V FL. Vom 01. August 1964 bis 04. September 1964 war sie als Hilfsmaschinist beim V K S P beschäftigt. Das am 07. September 1964 begonnene Studium an der B E T in S schloss sie am 17. Juli 1967 mit der Berechtigung ab, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Kohlever¬edlung zu führen. Seit 07. August 1967 war die Klägerin wiederum im V K S P zunächst als Fachingenieur tätig. Am 1968 wurde ihr erster Sohn T geboren. Am 02. Dezember 1975 erwarb die Klägerin nach Abschluss eines Fernstu¬diums an der B F den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. Seit 1976 war die Klägerin beim V G S P im Stammbetrieb Abtei¬lungsleiterin Außenhandel. Vom 04. September 1978 bis 08. Juli 1979 war sie Studentin an der P der SED Bezirksleitung C und danach wiederum beim V G S P als Direktor tätig. Am 1981 wurde ihr zweiter Sohn J geboren. Gemäß Überleitungsvertrag vom 18. Mai 1990 war die Klägerin ab dem 01. April 1990 beim V VG als Leiter Gasabsatz beschäftigt.
Ab 01. Januar 1976 entrichtete sie – mit Unterbrechungen – Beiträge nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistung der Sozial¬versicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZRVO 1971, GBl II Nr. 17, 121).
Im Sozialversicherungsausweis ist für ihre Arbeit beim V S P ab 07. August 1967 sowie für die davor liegende Ausbildungszeit an der B L sowie vom 01. August bis 04. September 1964 ein Stempel mit "30% Bergm.-Verein" enthalten. Nach einer Bescheinigung der D GmbH vom 06. März 2000 sind auch für die Zeit vom 01. März 1963 bis 17. August 1963 Beiträge zur bergbaulichen Versicherung gezahlt worden.
Die Klägerin war ab 01. Juli 1990 bei verschiedenen Unternehmen versicherungspflichtig be¬schäftigt. Vom 01. Dezember 1995 bis 01. Dezember 1998 war sie selbständig und entrichtete in dieser Zeit freiwillige Beiträge an die Beklagte. Ab 01. Dezember 1998 bezog sie Arbeits¬losengeld und ab 01. Dezember 2000 Arbeitslosenhilfe.
Auf den Antrag der Klägerin vom 26. Mai 2000 stellte die Bundesversicherungsanstalt für An¬gestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Klägerin die Zeit vom 07. August 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungs¬system und die entsprechenden Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 11. November 2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Bescheid vom 05. August 2000 hatte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Versorgungsamt Berlin bei der Kläge¬rin einen Grad der Behinderung von 50 % festgestellt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. Februar 2004 antragsgemäß den Anspruch der Klä¬gerin auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend am 01. März 2004 in Höhe von 1.697,62 Euro brutto fest. Dabei setzte die Beklagte die Rentenhöhe unter Berück-sichtigung der knapp¬schaftsrechtlichen Besonderheiten, der Besonderheiten der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sowie unter Berücksichtigung von Bei¬tragszeiten nach 1990, dh aus vier Monatsteilbeträge fest. Außerdem wurde die Veränderung des Auszahlungsbetrages durch die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitra¬ges zum 01. April 2004 mitgeteilt.
Mit ihrem Widerspruch rügte die Klägerin ua die fehlende Erläuterung ihrer Ansprüche aus dem 30 % Stempel, die fehlende Berücksichtigung der Lehrlings- und Studiumszeit und die Anrechnung der eigenen Zusatzleistungen. Sie habe in der Zeit vom 04. September 1978 bis 08. Juli 1979 an einer politischen Weiterbildung teilgenommen und in dieser Zeit ihr Gehalt er¬halten. In dieser Zeit habe sie sowohl die Zusatzversicherung als auch die normale Rentenver¬sicherung bezahlt. Auch im Babyjahr habe sie ihr volles Gehalt bezogen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 erläuterte die Beklagte den angegriffenen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Leis¬tungszuschlag sei nicht zu gewähren, da die Klägerin die Voraussetzungen für die zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage nicht erfülle.
Hiergegen richtet sich die am 28. Dezember 2004 erhobene Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin, mit der die Klägerin zunächst eine erneute Rentenberechnung unter Berücksichtigung der erschwerten Arbeit im Bergbau (dokumentiert durch den 30 % Stempel), die Ansprüche aus der Zusatzversorgung "ohne Abzug der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)" und die eigenständige Berücksichtigung der FZR begehrt hat. Nach Wechsel des Prozessbevoll¬mächtigten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 die Gewährung einer höheren Rente begehrt unter Berücksichtigung des garantierten Zahlbetrages, der Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung, der Außerachtlassung der – so ihre Auffassung – verfassungs-widrig abgesenkten beson¬deren Beitragsbemessungsgrenze Ost und der Rechte aus der Tätigkeit im Bergbau. Außerdem hat sie sich erstmals mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 gegen die Beitragsänderung zum 01. April 2004 sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2005 gewandt. Sie hat wörtlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Versicherten unter Abänderung der seit dem 11. Feb¬ruar 2004 erteilten Rente- und der Widerspruchsbescheide über die Altersrente und un¬ter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung seit dem 01. Juli 2000 (zunächst fiktiv) eine höhere Rente – zunächst fiktiv – zu gewähren. Dazu sind insbesondere der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31. Dezember 1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1ff) zu bestimmen und ab 01. Juli 1990 zu berechnen sowie gemäß der Lohn und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01. Juli 1990 (zunächst fiktiv) und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 1. Ja¬nuar 1992 (zunächst fiktiv) anzupassen; eine Vergleichsrente nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 1000, 1 ff, 104 ff) zu die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemes¬sungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssiche¬rungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungs¬grenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen; der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01. April 2004 sowie die Anpassungs¬mitteilung zum 01. Juli 2005 über die Änderung der Beitragszahlung in der Kranken¬versicherung aufzuheben und die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01. Juli 2000, zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2003 (fiktiv) zum 01. Juli 2004 sowie zum 01. Juli 2005 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "An¬passung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentums¬schutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)); die Rechte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit im Bergbau (30% Stempel) anzuerkennen; der Versicherten für die ihr in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 21. November 2005 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Altersrente sei zutreffend berechnet worden. Die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin die Überprüfung der Beitragsänderung zum 01. April 2004 und die Ren¬tenanpassungen in den Jahren 2001 – 2005 begehre. Diese Anpassungen enthielten selbstän¬dige Verwaltungsakte, die nicht Gegenstand des Verfahrens werden würden. Eine Klageände¬rung könne nicht als sachdienlich angesehen werden, da es an dem erforderlichen Vorverfahren fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die mit dem Stempel im Sozialversicherungs¬ausweis versehenen Zeiten seien bereits der knappschaftlichen Rentenversicherung mit der Folge eines höheren Zugangsfaktors zugeordnet worden. Soweit die ungekürzte Berücksichti¬gung ihrer verdienten Arbeitsentgelte ohne Anwendung der besonderen Beitragsbemessungs¬grenze der §§ 256 a, 228 a SGB VI begehrt werde, sei festzustellen dass für die Zeiten vom 01. Januar 1968 bis 30. Juni 1990 die Vorschrift des § 256a SGB VI bei der Rentenberechnung keine Anwendung finde. Aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sei für diese Zeit zutreffend § 259 b SGB VI angewandt worden. Die während der Zeiten der Zugehörig¬keit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 erzielten Entgelte habe die Beklagte ledig¬lich auf die Werte der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 AAÜG begrenzt. Diese Begrenzung auf die all¬gemeine Beitragsbemessungsgrenze sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinsicht¬lich der Zeiten seit dem 01. Juli 1990 bzw. seit dem 01. Januar 1992 stehe dem Begehren entge¬gen, dass die Vorschrift des § 228 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI keine Anwendung gefunden habe, da die verdienten Entgelte nicht über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Gleiches gelte für die Zeiten vor dem 01. Januar 1968 und der Begrenzung nach § 256 a SGB VI. Soweit die Klägerin begehre, dass ihr die (dynamisierte) Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages zu gewähren und eine Vergleichsberechung nach § 307 b SGB VI durchzuführen sei, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Dies sei allein bei Bestandsrentnern und Zugangsrentnern vorge¬sehen. Der Anspruch der Klägerin sei indes erstmals am 01. März 2004 entstanden. Schließlich könne auch dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen werden, die Ansprüche anzuerken¬nen, die sie durch den Abschluss eines Einzelvertrages über den Beitritt zur FZR und die Ein¬zahlung in die Versicherung sowie die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz erlangt habe. Es bestehe allein ein einheitlicher Anspruch auf eine nach dem SGB VI berechneten Rente. Diese so genannte Systementscheidung begegne auch keinen verfassungs¬rechtlichen Bedenken.
Mit der am 12. Januar 2006 erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Zusatzversorgungsträger wegen der Anerkennung weiterer Entgelte ermittle.
Ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen, den Gerichtsbescheid vom 21. November 2005 und nach den Anträgen aus der 1. Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die von ihr vorgenommene Rentenhöchstwertfestsetzung für zutreffend.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 19. Juni 2008 im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungen des Zusatzversorgungsträgers bereit erklärt, die Altersrente der Klägerin in Abhängigkeit des Antragsdatums beim Zusatzversorgungsträger die Rente gemäß § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren neu zu berechnen. Insoweit hat sie den Bescheid vom 11. Februar 2004 bezüglich des Rentenhöchstwertes für vorläufig erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der münd¬lichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Kläge¬rin mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Dem von der Klägerin gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.
Die frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet. Die Klage gegen die Renten¬höchstwertfeststellung im Bescheid vom 11. Februar 2004, die bereits mit der Klageschrift erhoben worden war, ist unbegründet. Die mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 erhobene Klage gegen die zum 1. Juli 2005 ergangene Rentenanpassungs¬mitteilung (RAP-Mit) ist unzulässig, ebenso wie die Klage gegen die im Bescheid vom 11. Februar 2004 enthaltene Beitragsänderung zum 01. April 2004.
Die Klägerin kann von der Beklagten im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) die Feststellung eines höheren Wertes der monatlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI), dh die Feststellung eines höheren Bruttobetrages ihrer SGB VI-Rente, nicht verlangen. Die Renten¬höchstwertfestsetzung ist derzeit nicht zu beanstanden. Auch wenn nach den Angaben der Klägerin beim Zusatzversorgungsträger derzeit weitere Ermittlungen angestellt werden, steht das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (vgl. BSG Urteil vom 29. Oktober 2002, - B 4 RA 22/02 R -) der Entscheidung des Senats über den von der Klägerin geltend gemachten An¬spruch auf Gewährung einer höheren SGB VI-Rentenleistung nicht entgegen, denn die Be¬klagte hat im Hinblick auf das von der Klägerin betriebene Verwaltungsverfahren betreffend die Feststellungen des Versorgungsträgers nach §§ 5 bis 8 AAÜG den Rentenbescheid vom 11. Februar 2004 insoweit für vorläufig erklärt.
Die Beklagte hat in dem zuvor genannten Bescheid zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente der Klägerin - und damit auch die Anzahl der Entgeltpunkte (EP) – ua unter Berücksich¬tigung der Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen EP der monatlichen Altersrente der Klägerin ist hier § 70 ff SGB VI, § 79 ff SGB VI für die knappschaftlichen Besonderheiten, für die Beitragszeiten im Bei¬trittsgebiet § 256a SGB VI und § 259b SGB VI. Die zuletzt genannten Vorschriften ergänzen §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente auf Beitragszeiten im Beitritts¬gebiet beruht. Denn ohne die Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 259b, 248 SGB VI wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI-Rente) unbeachtlich, zumal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger dieser gesetzlichen Rentenver¬sicherung erfolgten.
Die Höhe der Altersrente der Klägerin bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI. Die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversiche¬rung einschließlich der FZR nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl I Nr 38 S 401) sind nicht mehr anzuwenden, da diese Regelungen - mit bestimmten Modifikationen - nur bis zum 31. Dezember 1991 fort galten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Ab¬schnitt III Nr. 6 des EV vom 31. August 1990), der Altersrentenanspruch der Klägerin jedoch erst nach dem 31. Dezember 1991 nämlich am 01. März 2004 entstanden ist.
Die Beklagte hat den (Brutto-) Monatsbetrag der Altersrente der Klägerin (§ 64 SGB VI) in vier Teilbeträgen errechnet unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 (§ 77 Abs. 1 SGB VI): a) Für den Monatsteilbetrag aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell¬ten bei persönlichen Entgeltpunkten von 0,3206 einem Rentenartfaktor von 1,0 und dem aktu¬ellen Rentenwert von 26,13 Euro einen Monatsteilbetrag von 8,38 Euro. b) Für den Monats¬teilbetrag aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Ost) bei persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 11,5166 einem Rentenartfaktor von 1,0, dem aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro einen Monatsteilbetrag von 264,54 Euro. c) Für den Monatsteilbetrag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung bei persönlichen Entgeltpunkten 0,0336, einem Rentenartfaktor von 1,3333 und einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro ein Monatsteilbe¬trag von 1,17 Euro. d) Für den Monatsteilbetrag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) bei persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 46,4812 und einem Rentenartfaktor von 1,3333 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro ein Monatsteilbetrag von 1,423,53 Euro. Insgesamt ergeben die Monatsteilbeträge eine (Brutto-) Rente von 1.697,62 Euro.
Soweit die Klägerin allgemein die vollständige Überführung ihrer Sozialversicherungs- und FZR-Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass sich aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine Pflicht des Gesetzgebers ergibt, sie rück¬wirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung einer westdeutschen Berufskollegin, die neben den gesetzlichen Rentenan¬wartschaften auch Anwartschaften auf eine Betriebsrente oder privatversicherungsrechtliche Rentenanwartschaften erworben hat, abhängt (vgl. BSG Urteil vom 23. März 2000 - B 13 RJ 35/99 R - in SozR 3-2600 § 256 a SGB VI Nr. 7 unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1, 45). So¬weit im Rentenbescheid vom 11. Februar 2004 für gleichgestellte Beitragszeiten vor (und nach) dem 01. März 1971 die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 Satz 2 SGB VI Anwendung fand, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BSG, Urteile vom 9. No¬vember 1999 - B 4 RA 2/99 R - , 29. Juni 2000 - B 4 RA 42/99 R – und 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R- in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1; BVerG Beschluss vom 13. Dezember 2002 – 1 BvR 1144/00 - in SozR 3 -2600 § 256a Nr. 9).
Soweit die Klägerin im Rahmen der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leis¬tungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) von der Beklagten die Anpassung einer nach Art 2 RÜG berechneten Vergleichsrente und damit die Zahlung eines zu dynamisierenden Übergangszu¬schlages nach § 319b SGB VI begehrt, ist die Klage unbegründet, da es für die begehrte An¬passung einer nach Art 2 RÜG berechneten Vergleichsrente bzw. des Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI an einer gesetzlichen Regelung mangelt und dieser Zustand auch nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 319b SGB VI Nrn 1 und 2; BSG Urteil vom 30. Januar 2003 –B 4 RA 9/02 R-; BVerfG bzgl. des für Bestandsrentner vorgesehe¬nen Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI Beschluss 11. Mai 2005 -1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00-). Ebenso kann sich die Klägerin nicht auf einen vom Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag berufen, da sie weder dem Kreis der Be¬stands- noch der Zugangsrentner angehört.
Die Berufung ist auch unbegründet, soweit die Klägerin sich sinngemäß dagegen wendet, dass das SG Klagen als unzulässig abgewiesen hat. Die Klägerin hat im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 die Ände¬rung der nach Erlass des Rentenhöchstwertfest-stellungsbescheides vom 11. Februar 2004 er¬gangenen RAP–Mit zum 01. Juli 2005 begehrt. Dabei handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteile vom 30. August 2000 -B5/4 RA 87/97- und vom 23. März 1999 -B 4 RA 41/98 R- in SozR 3-1300 § 31 SGB X Nr. 13 mwN) und damit um einen selb¬ständigen prozessualen Anspruch mit der Folge, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden selbständigen Anspruch gesondert zu prüfen sind. Die RAP-Mit zum 01. Juli 2005 wird nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung geführten Ver¬fahrens. Denn die von der Klägerin angegriffene RAP-Mit beinhaltet nur eine Teilregelung hinsichtlich der zukunftsgerichteten Wertfortschreibung eines anderweitig bereits zuerkannten Rechts, sie setzt insofern ein vollständig ausgestaltetes Rentenstammrecht bereits begrifflich und logisch voraus. Diese Ausgestaltung wird in dem - hier angefochtenen - Altersrentenbe¬scheid vorgenommen, in die aber von der RAP-Mit nicht ändernd eingegriffen wird. Geht es bei der ursprünglichen Entscheidung darum, den Wert des Rentenrechts neben den Festlegun¬gen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung - als künftig dynamisierbare Größe - überhaupt festzulegen, beschränken sich die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen isoliert darauf, den Änderungen der allgemeinen Bemessungs¬grundlagen, insbesondere des aktuellen Rentenwerts (vgl. § 65 SGB VI iVm den hierzu nach § 69 Abs1 Satz 1 SGB VI jeweils erlassenen Rechtsverordnungen), Rechnung zu tragen. Das SG hat zutreffend unter Hinweis auf die Bestandskraft der RAP-Mit, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden ist, und damit auf die Unzulässigkeit der dagegen erhobenen Klage, die Sachdienlichkeit der in der Klageerweiterung liegenden Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG verneint. Hingegen sind RAP-Mit früherer Jahre nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da die Klägerin lediglich eine bestimmte Dynamisierung der Rente (fiktiv) begehrt und sich offenkundig nicht gegen noch nicht ergangene RAP-Mit wenden wollte.
Schließlich hat sich die Klägerin im Wege der Klageerweiterung gegen den im Bescheid vom 11. Februar 2004 enthaltenen Verfügungssatz über die Beitragsänderung zum 01. April 2004 gewandt. Grundlage der Regelung dürfte allein die Änderung der Beitragstragung der Beklag¬ten zur Pflegeversicherung der Klägerin durch ersatzloses Streichen des den Zuschuss zur Pfle¬geversicherung regelnden § 106 a SGB VI aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 mit Wirkung zum 01. April 2004 gewesen sein. Sie betrifft damit lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt davon aber unberührt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 10. März 2006, Az.: L 4 RA 49/03, und vom 30. März 2006, L 3 RJ 84/03). Auch dabei handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt und einen weiteren selbständigen prozessualen Anspruch, den die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 2005 geltend gemacht hat. Zwar hat die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 2004 gewandt. Das Widerspruchs- und anschließende Klagebegehren ist aber da¬hingehend auszulegen, dass zunächst nur die Rentenhöchstwertfestsetzung angegriffen werden sollte. Auch insoweit hat das SG daher die Sachdienlichkeit der Klageänderung im Hinblick auf die Bestandskraft der Entscheidung zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt dieser.
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