Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 13531/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1064/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BR-Drs 820/07, S 28) soll damit verhindert werden, dass die Rechtschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden. Die Beschwerde soll danach nur zulässig sein, wenn auch im Hauptsacheverfahren ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ist bei Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen und einen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigen, nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht der Fall, es sei denn, die Berufung wird in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen.
Hier wäre die Berufung unzulässig. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, dem mit Bescheid vom 21. Januar 2008 vom 01. März bis 31. August 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden waren, vorläufig von der Wirkung der mit Bescheid vom 08. April 2008 ausgesprochenen Kürzung der bewilligten Leistungen um 60 %, dh um monatlich 208,00 Euro, für den Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis 31. Juli 2008 verschont zu bleiben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nach § 86 bzw. § 96 Abs. 1 SGG die nachfolgenden weiteren an den Antragsteller gerichteten Kürzungsbescheide (Bescheid vom 16. April 2008: Kürzung um 60 %, Bescheid vom 20. Mai 2008: Kürzung um 30 % für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008, Bescheid vom 20. Mai 2008: Kürzung um 100% für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008), da zwar mit nachfolgenden Sanktionsbescheiden regelmäßig die Höhe der Sanktion verändert wird, diese weitere Belastung des Leistungsempfängers indes eigenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen unterliegt und lediglich an eine zuvor ergangene Sanktion anknüpft, ohne diese iSd §§ 86, 96 Abs. 1 SGG "abzuändern" oder zu "ersetzen". Bei dem Bescheid vom 08. April 2008 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der bereits bewilligte Leistungen entzieht und damit einen Verwaltungsakt, der eine Geldleistung betrifft iSd § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1). Der Beschwerdewert richtet sich nach der Höhe der vorgenommenen Kürzung, dh er beträgt 3 x 208,00 Euro, insgesamt 624,00 Euro, und übersteigt damit den Betrag von 750,00 Euro nicht. Dass eine ausgehend vom Beschwerdewert unzulässige Berufung durch Zulassung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts (auf eine Nichtzulassungsbeschwerde) zulässig werden kann, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die in der die Zulässigkeit der Beschwerde betreffende Vorschrift des § 172 SGG keine Entsprechung findet und für die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedeutung hat.
Außerhalb des zu entscheidenden Beschwerdeverfahrens sieht sich der Senat veranlasst auf Folgendes hinzuweisen: Mit weiterem Beschluss vom 15. Mai 2008 hat das SG Berlin (S 131 As 10005/08 ER) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Bescheid vom 08. April 2008 vorausgehende Sanktionsentscheidung, die mit Bescheid vom 18. Januar 2008 verhängt worden ist, angeordnet. Die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird die Antragsgegnerin auch bei einer darauf aufbauenden nachfolgenden Sanktion ("Zählwirkung bei Sanktion") nicht außer Acht lassen dürfen. Zudem schließt sich der Senat den vom 32. Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 (L 32 B 923/08 AS ER) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08. April 2008 an. Vor dem Hintergrund der bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 zu Recht geäußerten Bedenken des SG Berlin (S 61 AS 28910/07 ER) zur Frage der Bestimmtheit der mit den Sanktionsbescheiden vom 11. Oktober 2007 verfügten Kürzungen verwundert es, dass für den Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Juli 2008 wiederum vier zeitlich aufeinander folgende Sanktionsbescheide (Bescheid vom 08. April 2008: Kürzung um 60 %, Bescheid vom 16. April 2008: Kürzung um 60 %, Bescheid vom 20. Mai 2008: Kürzung um 30 % für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008, Bescheid vom 20. Mai 2008: Kürzung um 100% für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008) nach derzeitiger Aktenlage festzustellen sind, die nicht aufeinander Bezug nehmen, so dass sich das Ausmaß der Kürzungen wiederum nicht hinreichend bestimmen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BR-Drs 820/07, S 28) soll damit verhindert werden, dass die Rechtschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden. Die Beschwerde soll danach nur zulässig sein, wenn auch im Hauptsacheverfahren ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ist bei Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen und einen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigen, nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht der Fall, es sei denn, die Berufung wird in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen.
Hier wäre die Berufung unzulässig. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, dem mit Bescheid vom 21. Januar 2008 vom 01. März bis 31. August 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden waren, vorläufig von der Wirkung der mit Bescheid vom 08. April 2008 ausgesprochenen Kürzung der bewilligten Leistungen um 60 %, dh um monatlich 208,00 Euro, für den Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis 31. Juli 2008 verschont zu bleiben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nach § 86 bzw. § 96 Abs. 1 SGG die nachfolgenden weiteren an den Antragsteller gerichteten Kürzungsbescheide (Bescheid vom 16. April 2008: Kürzung um 60 %, Bescheid vom 20. Mai 2008: Kürzung um 30 % für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008, Bescheid vom 20. Mai 2008: Kürzung um 100% für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008), da zwar mit nachfolgenden Sanktionsbescheiden regelmäßig die Höhe der Sanktion verändert wird, diese weitere Belastung des Leistungsempfängers indes eigenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen unterliegt und lediglich an eine zuvor ergangene Sanktion anknüpft, ohne diese iSd §§ 86, 96 Abs. 1 SGG "abzuändern" oder zu "ersetzen". Bei dem Bescheid vom 08. April 2008 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der bereits bewilligte Leistungen entzieht und damit einen Verwaltungsakt, der eine Geldleistung betrifft iSd § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1). Der Beschwerdewert richtet sich nach der Höhe der vorgenommenen Kürzung, dh er beträgt 3 x 208,00 Euro, insgesamt 624,00 Euro, und übersteigt damit den Betrag von 750,00 Euro nicht. Dass eine ausgehend vom Beschwerdewert unzulässige Berufung durch Zulassung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts (auf eine Nichtzulassungsbeschwerde) zulässig werden kann, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die in der die Zulässigkeit der Beschwerde betreffende Vorschrift des § 172 SGG keine Entsprechung findet und für die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedeutung hat.
Außerhalb des zu entscheidenden Beschwerdeverfahrens sieht sich der Senat veranlasst auf Folgendes hinzuweisen: Mit weiterem Beschluss vom 15. Mai 2008 hat das SG Berlin (S 131 As 10005/08 ER) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Bescheid vom 08. April 2008 vorausgehende Sanktionsentscheidung, die mit Bescheid vom 18. Januar 2008 verhängt worden ist, angeordnet. Die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird die Antragsgegnerin auch bei einer darauf aufbauenden nachfolgenden Sanktion ("Zählwirkung bei Sanktion") nicht außer Acht lassen dürfen. Zudem schließt sich der Senat den vom 32. Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 (L 32 B 923/08 AS ER) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08. April 2008 an. Vor dem Hintergrund der bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 zu Recht geäußerten Bedenken des SG Berlin (S 61 AS 28910/07 ER) zur Frage der Bestimmtheit der mit den Sanktionsbescheiden vom 11. Oktober 2007 verfügten Kürzungen verwundert es, dass für den Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Juli 2008 wiederum vier zeitlich aufeinander folgende Sanktionsbescheide (Bescheid vom 08. April 2008: Kürzung um 60 %, Bescheid vom 16. April 2008: Kürzung um 60 %, Bescheid vom 20. Mai 2008: Kürzung um 30 % für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008, Bescheid vom 20. Mai 2008: Kürzung um 100% für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008) nach derzeitiger Aktenlage festzustellen sind, die nicht aufeinander Bezug nehmen, so dass sich das Ausmaß der Kürzungen wiederum nicht hinreichend bestimmen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved