Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 107/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 34/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Fest-stellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat.
Der 1945 geborene Kläger erwarb ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau Eisleben vom 20. Juli 1973 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurökonom. Danach blieb er beim Kombinat VEB Starkstrom-Anlagenbau Leipzig-Halle beschäftigt, nach seinen Angaben seit Juli 1973 als Fertigungstechnologe. Von Januar 1974 bis zum 31. August 1988 war er als verant-wortlicher Gruppenleiter und Fachgebietsleiter beim VEB Orbitaplast tätig. Von September 1988 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er als Gruppenleiter Angebote beim VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld (VEB IKR) beschäftigt. Jedenfalls im Zeitraum bis Februar 1975 und seit Februar 1980 versicherte er nicht sein gesamtes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die schriftliche Zusage einer Zu-satzversorgung erhielt der Kläger nicht.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung der Zeiten von Juli 1973 bis Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2004 mit der Begründung ab, nach § 1 Abs. 1 AAÜG sei dieses Gesetz nicht auf den Kläger anwendbar. Er habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der er dem Kreis der zwingend Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Denn er sei we-der in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 beschäftigt gewesen.
Den am 8. Oktober 2004 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb als Ingenieur beschäftigt gewesen, der auch einem Industrieministerium unterstellt gewe-sen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2005 wies die Widerspruchsstelle der Be-klagten den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige ein Reparatur- und Montagekombinat für Metallkonstruktionen gewesen.
Mit der am 16. Februar 2005 beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Klä-ger geltend gemacht, die Zuordnung des VEB IKR sei unzutreffend. Es habe sich so-wohl um einen Produktions- als auch einen Montagebetrieb gehandelt. Der Kombi-natsbetrieb VEB Rohrwerke Muldenstein sei zum Beispiel ein führender Herstellungs-betrieb für Stahlrohre in der DDR gewesen. Produktionszweck des VEB IKR sei die Planung und Herstellung von Rohrleitungssystemen als Baugruppen in Kraftwerks- und Chemieanlagen gewesen. Für die Planung seien etwa 1000, für die Herstellung etwa 14.000 Werktätige im Betrieb beschäftigt gewesen. Einzelteile von Rohrleitungssyste-men seien in insgesamt 9 Werken hergestellt worden. Auch habe die Beklagte im Falle von Kollegen bereits in deren Sinne entschieden und sei durch den Gleichheitssatz in seinem Fall daran gebunden. Der Betrieb habe Rohre und Formstücke hergestellt, für die Errichtung von Rohrleitungsanlagen aber auch Zulieferungsteile von anderen Be-trieben erhalten. Den Anteil der Montage einerseits und der Herstellung von Rohren und Formstücken andererseits am Gesamtumsatz könne er nicht beurteilen. Die Her-stellung von Konsumgütern dürfe etwa 5 bis 10 Prozent vom Umsatz ausgemacht ha-ben.
Das Sozialgericht hat Auskünfte früherer leitender Mitarbeiter des VEB IKR eingeholt, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 41 - 50 und 54 - 116 d. A. verwiesen wird.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG sei das Gesetz auf den Kläger nicht anwendbar. Er habe nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Ertei-lung einer Versorgungszusage gehabt. Er habe als Gruppenleiter Angebote nicht in dem erforderlichen Sinne unmittelbar Einfluss auf die Produktionsvorgänge genom-men. Nach § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung müsse durch die Arbeit bedeutender Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt worden sein. Auch nach der 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 müsse die für einen Anspruch in Betracht kommende technische Intelligenz konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig gewesen sein und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge genommen haben. Der Kläger habe aber vor allem ökonomische Aufgaben wahrgenommen. Die Tätigkeit sei der Abteilung Bilanzierung und Ab-satz zugeordnet gewesen, die nach der Rahmenrichtlinie vom 10. Dezember 1974 nicht den eigentlichen Produktionsbereichen unterfalle.
Gegen das ihm am 11. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangs-datum vom 1. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Er hat zunächst zu seiner Tätigkeit vorgetragen. Er hat ergänzt, die Beklagte räume selbst ein, eine Leitbetriebsfunktion könnten auch Produktionsbetriebe einnehmen. Der VEB IKR sei ein solcher Leitbetrieb gewesen. Die Erfassung unter der Wirtschaftsgruppe 15559 sei lediglich zu statisti-schen Zwecken erfolgt. Eine Begrenzung von Rentenansprüchen sei nicht der Gegen-stand gewesen. Der Betrieb sei dem Wirtschaftszweig 15550 – Bau von Metallkon-struktionen - zugeordnet gewesen. Die vom VEB IKR vorgenommene Montage sei Teil der Produktion. Dies ergebe sich aus entsprechenden Begriffsbestimmungen in einem ökonomischen Lexikon.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 7. Oktober 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 17. Januar 2005 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 20. Juli 1973 bis 28. Februar 1975 und 1. Februar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bleibt dabei, die betrieblichen Voraussetzungen seien beim VEB IKR nicht erfüllt. Sie verweist weiterhin auf die Wirtschaftsgruppenzuordnung und darauf, dass der VEB IKR nicht in der Liste der gleichgestellten Einrichtungen genannt ist.
Das Gericht hat die Statuten des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau als übergeord-netem Betrieb, Registerauszüge zum VEB IKR und als Nachfolgebetrieben zur IKR Bitterfeld GmbH und zu den Rohrwerken Bitterfeld GmbH, die Gründungsanweisung des Kombinates und Unterlagen zur Umwandlung des VEB IKR in die IKR Bitterfeld GmbH beigezogen.
Wegen des Beweisergebnisses im Einzelnen wird auf Bl. 189 - 251, 255 - 271 und 274 - 284 d. A. verwiesen. Weiterhin sind der Eintragungsantrag der IKR Bitterfeld GmbH vom 12. Juli 1990, ein Registerblatt der IKR Bitterfeld GmbH im Aufbau, die DM-Eröffnungsbilanz mit dem Bestätigungsvermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 20. Dezember 1990, die notarielle Urkunde vom 7. September 1990 sowie ein Auszug des Gesellschaftsvertrages der IKR Bitterfeld GmbH als Beiakte geführt worden.
Neben diesen Unterlagen hat die Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr.: – in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2005 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragten Feststellungen abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) und den insoweit unveränderten Fassungen der nachfolgenden Änderungen keinen Anspruch, weil er nach den am 30. Juni 1990 vorliegenden Gegebenheiten nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unter-stellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 62/01 R – JURIS; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließt.
Die Tatbestandsmerkmale der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487 – im weiteren 2. DB) müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine ge-setzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermes-sensentscheidung, sondern hier in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies ge-schieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erst-maligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausge-schlossen ist.
Für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbe-ziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er in Form einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auch nachteilige Folgen haben kann. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden Rechtsfolgen einer Rentenkürzung oder Rentenerhöhung gegenüber allgemeinen Regeln gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt.
Der VEB IKR ist nach den feststellbaren Umständen kein volkseigener Produktionsbe-trieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB in der Auslegung durch die angeführte Rechtsprechung. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zeit gem. § 1 Abs. 1 AAÜG aus unter-stellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt, schließt sich der Senat an, wobei er offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gege-ben hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Unerheblich ist, ob rechtlich unselbständige Teile des Betriebes (Abteilungen) wie die Rohrwerke Bitterfeld Produktionsaufgaben wahrgenommen haben; hier ist auf den VEB als Ganzes abzustellen. Denn angesprochen ist der Betrieb des Arbeitgebers; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 20/03 R – SozR 4–8570 § 1 Nr. 2).
Volkseigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Auf-gaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.67 (GBl. der DDR II S. 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden den allgemeinen volkseigenen Betrieben und den wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirt-schaft usw.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.79 - GBl. der DDR I S. 355; vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R, Rdnr. 23, zitiert nach Juris-Rechtsprechung).
Der Begriff des Produktionsbetriebes der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 14/03 R - zitiert nach Juris) Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urt. 27.7.04 – B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgear-beitet (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Die Voraussetzungen lagen bei dem VEB IKR nicht vor. Denn die Herstellung dort trug nicht hauptsächlich das Merkmal einer Serienfertigung. Der Kläger selbst trägt dazu vor, der Betrieb habe die Rohrleitungssysteme für ganze Industrieanlagen verschiedenster Art hergestellt, die projektiert wurden und nach Schlussfolgerung des Senates notwendig einzelfallbezogen auszuführen waren. Er hat auch eingeräumt, das dafür erforderliche Material sei teilweise zugeliefert worden. Von daher ist die Einstufung im Statistischen Betriebsregister der DDR mit der Schlüsselziffer 15559 als (Reparatur- und) Montagebetrieb für Metallkonstruktionen nachvollziehbar. Darin lag jedenfalls nicht überwiegend eine Serienherstellung von Sachgütern, wie aus der Darstellung des früheren Betriebsdirektors Arzt folgt. Danach hatte der Betrieb als Hauptauftragnehmer verschiedenste Leistungen zu erbringen, mit denen er sich schließlich zum größten Montagebetrieb der DDR entwickelt habe. Die Kennziffer der industriellen Warenproduktion sei aber im Vergleich zu anderen Großbetrieben im Raum Bitterfeld immer niedrig gewesen, weil der Betrieb nicht das eingebrachte Material, sondern nur die reine Montageleistung als industrielle Warenproduktion habe abrechnen können. Dies spricht dagegen, dass etwa die Serienherstellung von Rohren oder Leistungselementen eine prägende Rolle gespielt haben könnte, die im engsten Sinne industrielle Warenproduktion darstellt. Denn schmelzgeschweißte Stahlrohre und Rohrleitungselemente aus Stahl finden in der Kurzanalyse des Hauptbuchhalters zur Planerfüllung im Zeitraum Januar bis August 1988 unter der Überschrift "IWP" für industrielle Warenproduktion Erwähnung. Der Schwerpunkt des VEB IKR auf der Montageleistung folgt auch aus der Darstellung des früheren Hauptabteilungsleiters Absatz, Dr. Anger, der mitteilt, das neue "Erzeugnis" Rohrleitungs(teil)anlage entstehe durch die Produktion des VEB IKR in Form der Montage anderer Erzeugnisse, nämlich standardisierter und auftragsgebundener Einzelteile. Denn danach versteht dieser die seriengefertigten Einzelteile nicht als typisches Erzeugnis des VEB IKR.
Der VEB IKR ist auch nicht ein Betrieb der Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bau-wesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Eine solche Standardisierung und Komplettfertigung liegt bei den verschiedenartigen Anlagenmontagen des VEB IKR nicht vor.
Der Senat hat hier keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, ob für den Begriff des Produktionsbetriebes der Industrie eine hauptsächliche Serienfertigung notwendiges Kennzeichen sein muss. Schon die für einen engen Produktionsbegriff jedenfalls erforderliche Herstellung lässt sich hier nicht feststellen. Dies folgt aus der Mitteilung des früheren Betriebsdirektors Arzt, der VEB IKR habe nur die Montageleistung als industrielle Warenproduktion abrechnen können, damit gerade nicht die Herstellung eines Erzeugnisses.
Ob zeitweise neben einem auf Herstellung beschränkten Produktionsbegriff, möglicherweise auch überwiegend, im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe industrieller Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeb-lich. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten verwendeten Begriff zu stützen, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich nur bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei einer Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von der verbreitetsten wirtschaftswissenschaftlichen Lehrmeinung ausgegangen worden ist.
Der VEB IKR war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil keiner der dort genannten Typen von Einrichtungen ihn begrifflich erfasst.
Diese Auslegung steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfas-sungsgericht (Beschl. v. 4.8.04 - 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus ver-fassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis ... der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes be-fassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/ Schwitzer, DAngVers 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Ver-hältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich das Gericht an.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwal-tungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.79 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
Mit diesem Ergebnis war die Klage insgesamt, d. h. auch für die Zeiträume abzuweisen, in denen der Kläger in anderen Betrieben beschäftigt war, da nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bestanden haben muss.
Der Senat teilt die Auffassung, wonach zumindest am 30. Juni 1990 noch ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Allenfalls dies ergibt dessen Auslegung, weil "aufgrund einer Zugehörig-keit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer den Ansprüchen aus einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 RAG konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Solche konnten nur auf der Grundlage gültiger Versorgungszusagen bestehen. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Vor-aussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme mit dem 30. Juni 1990 (§ 22 Abs. 1 RAG) erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Das Versicherungsleben des Klägers ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen, denn er hat nicht im Sinne dieser Vor-schrift eine Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall verloren. Dazu fehlt es an einem tatsächlichen Einbeziehungsakt, der nicht durch die Unterstellung einer Einbeziehung auf Grund früherer, möglicherweise versorgungsberechtigender Tätigkeiten ersetzt werden kann (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 RdNr. 22). § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG stellt allein auf den Verlust der Anwartschaf-ten ab, die bereits nach den Regelungen der Versorgungssysteme selbst zuerkannt waren. Die Zuerkennung erfolgte nach dem in § 3 2. DB geregelten Einbeziehungsverfahren, das gemäß § 3 Abs. 5 2. DB mit der Übersendung eines "Dokuments" abgeschlossen wurde. Entsprechende Erklärungen sind im Falle des Klägers nicht ergangen.
Die dargestellte Rechtsprechung steht auch insoweit mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 26.10.05 – 1 BvR 1921/04 u.a.). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung unzulässig. Das Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 14.3.2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 – BVerfGE 102, 41, 54). Vergleichbar mit der Fallgruppe des Klägers, bei der die gesetzlichen Versorgungsvoraussetzungen vor dem 30. Juni 1990 zumindest entfallen waren, ist innerhalb des Geltungsbereiches des AAÜG nur die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, bei der dies ebenfalls der Fall war. Der Gesetzgeber muss die beiden Personengruppen aber nicht den gleichen Rechtsfolgen unterwerfen, weil die Tatbestände sich in für ihn wesentlichen Gesichtspunkten unterscheiden. § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Altersversorgungsprivileg an, das im Gegensatz zu einer für die Zusatzversorgung folgenlos gebliebenen Berufslaufbahn ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt.
Im Hinblick auf eine Rechtsfolgenbetrachtung erscheint bei der Bestimmung des An-wendungsbereiches des AAÜG die Unterscheidung zwischen den genannten Fallgrup-pen anhand der ausdrücklich erteilten Versorgungszusage gerechtfertigt. Die Bedeutung einer ausdrücklich erteilten Versorgungszusage für die Anwendbarkeit des AAÜG ergibt sich aus der Gesamtheit der im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen. Das Rechts-folgensystem des AAÜG geht in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der Beitragszahlung. Andererseits bewirken § 6 Abs. 2 sowie § 7 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nach diesen Regelungen des AAÜG ist eine gesetzlich typisierte Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung vorzunehmen. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen – durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten – Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeits-entgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden. Anders als im Fall des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG handelt es sich bei der Fallgruppe des Klägers um eine tatsächlich niemals durchgeführte Privi-legierung, die eine Sonderüberprüfung der Rentenwirksamkeit bestimmter vor dem 30. Juni 1990 erzielter Arbeitsentgelte nicht rechtfertigen kann.
Die Stichtagsregelung führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit der Personengruppe, die am 30. Juni 1990 die gesetzlichen Voraussetzungen zwingender Versorgungsregelungen erfüllten und denen bis dahin ebenfalls noch keine Versorgungszusage erteilt worden war. Für diese Gruppe unterstellt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung im Hin-blick auf eine gesetzlich gerechtfertigte Erwartung, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 117/00 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S. 36). Selbst wenn dieser Rechtsprechung gefolgt wird, ist dieser Gedanke nicht auf einen schon in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt übertragbar. Denn während die Verleihung einer in der Vergangenheit liegenden Anwartschaft schon sachlich nicht möglich ist, durften Personen, die zum Ende des Anwartschaftsaufbaus am 30. Juni 1990 gemäß § 22 Abs. 3 RAG noch die Voraussetzungen erfüllten, zukunftsbezogen darauf vertrauen, bei Eintritt eines Versorgungsfalles werde ungeachtet der bis dahin unterbliebenen Versorgungszusage die rechtsstaatlich maßgebliche Gesetzeslage Vorrang haben. Die auf einen Zeitpunkt, nämlich die Versorgungszusage oder den Versorgungsverlust abstellende Unterscheidung ist dabei durch das anzuwendende Zusatzversorgungsrecht schon vorgegeben, weil die Vollversorgung nach § 3 Abs. 5 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich die Zustellung der Versorgungszusage als "Dokument", erworben und ggf. nach § 2 Abs. 1 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich das Ende der letzten Tätigkeit in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb, vollständig verloren ging.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht. Die Lösung weicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in entscheidungserheblicher Weise ab.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Fest-stellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat.
Der 1945 geborene Kläger erwarb ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau Eisleben vom 20. Juli 1973 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurökonom. Danach blieb er beim Kombinat VEB Starkstrom-Anlagenbau Leipzig-Halle beschäftigt, nach seinen Angaben seit Juli 1973 als Fertigungstechnologe. Von Januar 1974 bis zum 31. August 1988 war er als verant-wortlicher Gruppenleiter und Fachgebietsleiter beim VEB Orbitaplast tätig. Von September 1988 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er als Gruppenleiter Angebote beim VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld (VEB IKR) beschäftigt. Jedenfalls im Zeitraum bis Februar 1975 und seit Februar 1980 versicherte er nicht sein gesamtes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die schriftliche Zusage einer Zu-satzversorgung erhielt der Kläger nicht.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung der Zeiten von Juli 1973 bis Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2004 mit der Begründung ab, nach § 1 Abs. 1 AAÜG sei dieses Gesetz nicht auf den Kläger anwendbar. Er habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der er dem Kreis der zwingend Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Denn er sei we-der in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 beschäftigt gewesen.
Den am 8. Oktober 2004 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb als Ingenieur beschäftigt gewesen, der auch einem Industrieministerium unterstellt gewe-sen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2005 wies die Widerspruchsstelle der Be-klagten den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige ein Reparatur- und Montagekombinat für Metallkonstruktionen gewesen.
Mit der am 16. Februar 2005 beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Klä-ger geltend gemacht, die Zuordnung des VEB IKR sei unzutreffend. Es habe sich so-wohl um einen Produktions- als auch einen Montagebetrieb gehandelt. Der Kombi-natsbetrieb VEB Rohrwerke Muldenstein sei zum Beispiel ein führender Herstellungs-betrieb für Stahlrohre in der DDR gewesen. Produktionszweck des VEB IKR sei die Planung und Herstellung von Rohrleitungssystemen als Baugruppen in Kraftwerks- und Chemieanlagen gewesen. Für die Planung seien etwa 1000, für die Herstellung etwa 14.000 Werktätige im Betrieb beschäftigt gewesen. Einzelteile von Rohrleitungssyste-men seien in insgesamt 9 Werken hergestellt worden. Auch habe die Beklagte im Falle von Kollegen bereits in deren Sinne entschieden und sei durch den Gleichheitssatz in seinem Fall daran gebunden. Der Betrieb habe Rohre und Formstücke hergestellt, für die Errichtung von Rohrleitungsanlagen aber auch Zulieferungsteile von anderen Be-trieben erhalten. Den Anteil der Montage einerseits und der Herstellung von Rohren und Formstücken andererseits am Gesamtumsatz könne er nicht beurteilen. Die Her-stellung von Konsumgütern dürfe etwa 5 bis 10 Prozent vom Umsatz ausgemacht ha-ben.
Das Sozialgericht hat Auskünfte früherer leitender Mitarbeiter des VEB IKR eingeholt, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 41 - 50 und 54 - 116 d. A. verwiesen wird.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG sei das Gesetz auf den Kläger nicht anwendbar. Er habe nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Ertei-lung einer Versorgungszusage gehabt. Er habe als Gruppenleiter Angebote nicht in dem erforderlichen Sinne unmittelbar Einfluss auf die Produktionsvorgänge genom-men. Nach § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung müsse durch die Arbeit bedeutender Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt worden sein. Auch nach der 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 müsse die für einen Anspruch in Betracht kommende technische Intelligenz konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig gewesen sein und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge genommen haben. Der Kläger habe aber vor allem ökonomische Aufgaben wahrgenommen. Die Tätigkeit sei der Abteilung Bilanzierung und Ab-satz zugeordnet gewesen, die nach der Rahmenrichtlinie vom 10. Dezember 1974 nicht den eigentlichen Produktionsbereichen unterfalle.
Gegen das ihm am 11. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangs-datum vom 1. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Er hat zunächst zu seiner Tätigkeit vorgetragen. Er hat ergänzt, die Beklagte räume selbst ein, eine Leitbetriebsfunktion könnten auch Produktionsbetriebe einnehmen. Der VEB IKR sei ein solcher Leitbetrieb gewesen. Die Erfassung unter der Wirtschaftsgruppe 15559 sei lediglich zu statisti-schen Zwecken erfolgt. Eine Begrenzung von Rentenansprüchen sei nicht der Gegen-stand gewesen. Der Betrieb sei dem Wirtschaftszweig 15550 – Bau von Metallkon-struktionen - zugeordnet gewesen. Die vom VEB IKR vorgenommene Montage sei Teil der Produktion. Dies ergebe sich aus entsprechenden Begriffsbestimmungen in einem ökonomischen Lexikon.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 7. Oktober 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 17. Januar 2005 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 20. Juli 1973 bis 28. Februar 1975 und 1. Februar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bleibt dabei, die betrieblichen Voraussetzungen seien beim VEB IKR nicht erfüllt. Sie verweist weiterhin auf die Wirtschaftsgruppenzuordnung und darauf, dass der VEB IKR nicht in der Liste der gleichgestellten Einrichtungen genannt ist.
Das Gericht hat die Statuten des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau als übergeord-netem Betrieb, Registerauszüge zum VEB IKR und als Nachfolgebetrieben zur IKR Bitterfeld GmbH und zu den Rohrwerken Bitterfeld GmbH, die Gründungsanweisung des Kombinates und Unterlagen zur Umwandlung des VEB IKR in die IKR Bitterfeld GmbH beigezogen.
Wegen des Beweisergebnisses im Einzelnen wird auf Bl. 189 - 251, 255 - 271 und 274 - 284 d. A. verwiesen. Weiterhin sind der Eintragungsantrag der IKR Bitterfeld GmbH vom 12. Juli 1990, ein Registerblatt der IKR Bitterfeld GmbH im Aufbau, die DM-Eröffnungsbilanz mit dem Bestätigungsvermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 20. Dezember 1990, die notarielle Urkunde vom 7. September 1990 sowie ein Auszug des Gesellschaftsvertrages der IKR Bitterfeld GmbH als Beiakte geführt worden.
Neben diesen Unterlagen hat die Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr.: – in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2005 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragten Feststellungen abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) und den insoweit unveränderten Fassungen der nachfolgenden Änderungen keinen Anspruch, weil er nach den am 30. Juni 1990 vorliegenden Gegebenheiten nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unter-stellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 62/01 R – JURIS; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließt.
Die Tatbestandsmerkmale der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487 – im weiteren 2. DB) müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine ge-setzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermes-sensentscheidung, sondern hier in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies ge-schieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erst-maligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausge-schlossen ist.
Für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbe-ziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er in Form einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auch nachteilige Folgen haben kann. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden Rechtsfolgen einer Rentenkürzung oder Rentenerhöhung gegenüber allgemeinen Regeln gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt.
Der VEB IKR ist nach den feststellbaren Umständen kein volkseigener Produktionsbe-trieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB in der Auslegung durch die angeführte Rechtsprechung. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zeit gem. § 1 Abs. 1 AAÜG aus unter-stellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt, schließt sich der Senat an, wobei er offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gege-ben hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Unerheblich ist, ob rechtlich unselbständige Teile des Betriebes (Abteilungen) wie die Rohrwerke Bitterfeld Produktionsaufgaben wahrgenommen haben; hier ist auf den VEB als Ganzes abzustellen. Denn angesprochen ist der Betrieb des Arbeitgebers; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 20/03 R – SozR 4–8570 § 1 Nr. 2).
Volkseigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Auf-gaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.67 (GBl. der DDR II S. 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden den allgemeinen volkseigenen Betrieben und den wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirt-schaft usw.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.79 - GBl. der DDR I S. 355; vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R, Rdnr. 23, zitiert nach Juris-Rechtsprechung).
Der Begriff des Produktionsbetriebes der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 14/03 R - zitiert nach Juris) Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urt. 27.7.04 – B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgear-beitet (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Die Voraussetzungen lagen bei dem VEB IKR nicht vor. Denn die Herstellung dort trug nicht hauptsächlich das Merkmal einer Serienfertigung. Der Kläger selbst trägt dazu vor, der Betrieb habe die Rohrleitungssysteme für ganze Industrieanlagen verschiedenster Art hergestellt, die projektiert wurden und nach Schlussfolgerung des Senates notwendig einzelfallbezogen auszuführen waren. Er hat auch eingeräumt, das dafür erforderliche Material sei teilweise zugeliefert worden. Von daher ist die Einstufung im Statistischen Betriebsregister der DDR mit der Schlüsselziffer 15559 als (Reparatur- und) Montagebetrieb für Metallkonstruktionen nachvollziehbar. Darin lag jedenfalls nicht überwiegend eine Serienherstellung von Sachgütern, wie aus der Darstellung des früheren Betriebsdirektors Arzt folgt. Danach hatte der Betrieb als Hauptauftragnehmer verschiedenste Leistungen zu erbringen, mit denen er sich schließlich zum größten Montagebetrieb der DDR entwickelt habe. Die Kennziffer der industriellen Warenproduktion sei aber im Vergleich zu anderen Großbetrieben im Raum Bitterfeld immer niedrig gewesen, weil der Betrieb nicht das eingebrachte Material, sondern nur die reine Montageleistung als industrielle Warenproduktion habe abrechnen können. Dies spricht dagegen, dass etwa die Serienherstellung von Rohren oder Leistungselementen eine prägende Rolle gespielt haben könnte, die im engsten Sinne industrielle Warenproduktion darstellt. Denn schmelzgeschweißte Stahlrohre und Rohrleitungselemente aus Stahl finden in der Kurzanalyse des Hauptbuchhalters zur Planerfüllung im Zeitraum Januar bis August 1988 unter der Überschrift "IWP" für industrielle Warenproduktion Erwähnung. Der Schwerpunkt des VEB IKR auf der Montageleistung folgt auch aus der Darstellung des früheren Hauptabteilungsleiters Absatz, Dr. Anger, der mitteilt, das neue "Erzeugnis" Rohrleitungs(teil)anlage entstehe durch die Produktion des VEB IKR in Form der Montage anderer Erzeugnisse, nämlich standardisierter und auftragsgebundener Einzelteile. Denn danach versteht dieser die seriengefertigten Einzelteile nicht als typisches Erzeugnis des VEB IKR.
Der VEB IKR ist auch nicht ein Betrieb der Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bau-wesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Eine solche Standardisierung und Komplettfertigung liegt bei den verschiedenartigen Anlagenmontagen des VEB IKR nicht vor.
Der Senat hat hier keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, ob für den Begriff des Produktionsbetriebes der Industrie eine hauptsächliche Serienfertigung notwendiges Kennzeichen sein muss. Schon die für einen engen Produktionsbegriff jedenfalls erforderliche Herstellung lässt sich hier nicht feststellen. Dies folgt aus der Mitteilung des früheren Betriebsdirektors Arzt, der VEB IKR habe nur die Montageleistung als industrielle Warenproduktion abrechnen können, damit gerade nicht die Herstellung eines Erzeugnisses.
Ob zeitweise neben einem auf Herstellung beschränkten Produktionsbegriff, möglicherweise auch überwiegend, im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe industrieller Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeb-lich. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten verwendeten Begriff zu stützen, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich nur bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei einer Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von der verbreitetsten wirtschaftswissenschaftlichen Lehrmeinung ausgegangen worden ist.
Der VEB IKR war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil keiner der dort genannten Typen von Einrichtungen ihn begrifflich erfasst.
Diese Auslegung steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfas-sungsgericht (Beschl. v. 4.8.04 - 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus ver-fassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis ... der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes be-fassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/ Schwitzer, DAngVers 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Ver-hältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich das Gericht an.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwal-tungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.79 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
Mit diesem Ergebnis war die Klage insgesamt, d. h. auch für die Zeiträume abzuweisen, in denen der Kläger in anderen Betrieben beschäftigt war, da nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bestanden haben muss.
Der Senat teilt die Auffassung, wonach zumindest am 30. Juni 1990 noch ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Allenfalls dies ergibt dessen Auslegung, weil "aufgrund einer Zugehörig-keit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer den Ansprüchen aus einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 RAG konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Solche konnten nur auf der Grundlage gültiger Versorgungszusagen bestehen. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Vor-aussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme mit dem 30. Juni 1990 (§ 22 Abs. 1 RAG) erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Das Versicherungsleben des Klägers ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen, denn er hat nicht im Sinne dieser Vor-schrift eine Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall verloren. Dazu fehlt es an einem tatsächlichen Einbeziehungsakt, der nicht durch die Unterstellung einer Einbeziehung auf Grund früherer, möglicherweise versorgungsberechtigender Tätigkeiten ersetzt werden kann (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 RdNr. 22). § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG stellt allein auf den Verlust der Anwartschaf-ten ab, die bereits nach den Regelungen der Versorgungssysteme selbst zuerkannt waren. Die Zuerkennung erfolgte nach dem in § 3 2. DB geregelten Einbeziehungsverfahren, das gemäß § 3 Abs. 5 2. DB mit der Übersendung eines "Dokuments" abgeschlossen wurde. Entsprechende Erklärungen sind im Falle des Klägers nicht ergangen.
Die dargestellte Rechtsprechung steht auch insoweit mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 26.10.05 – 1 BvR 1921/04 u.a.). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung unzulässig. Das Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 14.3.2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 – BVerfGE 102, 41, 54). Vergleichbar mit der Fallgruppe des Klägers, bei der die gesetzlichen Versorgungsvoraussetzungen vor dem 30. Juni 1990 zumindest entfallen waren, ist innerhalb des Geltungsbereiches des AAÜG nur die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, bei der dies ebenfalls der Fall war. Der Gesetzgeber muss die beiden Personengruppen aber nicht den gleichen Rechtsfolgen unterwerfen, weil die Tatbestände sich in für ihn wesentlichen Gesichtspunkten unterscheiden. § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Altersversorgungsprivileg an, das im Gegensatz zu einer für die Zusatzversorgung folgenlos gebliebenen Berufslaufbahn ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt.
Im Hinblick auf eine Rechtsfolgenbetrachtung erscheint bei der Bestimmung des An-wendungsbereiches des AAÜG die Unterscheidung zwischen den genannten Fallgrup-pen anhand der ausdrücklich erteilten Versorgungszusage gerechtfertigt. Die Bedeutung einer ausdrücklich erteilten Versorgungszusage für die Anwendbarkeit des AAÜG ergibt sich aus der Gesamtheit der im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen. Das Rechts-folgensystem des AAÜG geht in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der Beitragszahlung. Andererseits bewirken § 6 Abs. 2 sowie § 7 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nach diesen Regelungen des AAÜG ist eine gesetzlich typisierte Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung vorzunehmen. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen – durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten – Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeits-entgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden. Anders als im Fall des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG handelt es sich bei der Fallgruppe des Klägers um eine tatsächlich niemals durchgeführte Privi-legierung, die eine Sonderüberprüfung der Rentenwirksamkeit bestimmter vor dem 30. Juni 1990 erzielter Arbeitsentgelte nicht rechtfertigen kann.
Die Stichtagsregelung führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit der Personengruppe, die am 30. Juni 1990 die gesetzlichen Voraussetzungen zwingender Versorgungsregelungen erfüllten und denen bis dahin ebenfalls noch keine Versorgungszusage erteilt worden war. Für diese Gruppe unterstellt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung im Hin-blick auf eine gesetzlich gerechtfertigte Erwartung, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 117/00 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S. 36). Selbst wenn dieser Rechtsprechung gefolgt wird, ist dieser Gedanke nicht auf einen schon in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt übertragbar. Denn während die Verleihung einer in der Vergangenheit liegenden Anwartschaft schon sachlich nicht möglich ist, durften Personen, die zum Ende des Anwartschaftsaufbaus am 30. Juni 1990 gemäß § 22 Abs. 3 RAG noch die Voraussetzungen erfüllten, zukunftsbezogen darauf vertrauen, bei Eintritt eines Versorgungsfalles werde ungeachtet der bis dahin unterbliebenen Versorgungszusage die rechtsstaatlich maßgebliche Gesetzeslage Vorrang haben. Die auf einen Zeitpunkt, nämlich die Versorgungszusage oder den Versorgungsverlust abstellende Unterscheidung ist dabei durch das anzuwendende Zusatzversorgungsrecht schon vorgegeben, weil die Vollversorgung nach § 3 Abs. 5 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich die Zustellung der Versorgungszusage als "Dokument", erworben und ggf. nach § 2 Abs. 1 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich das Ende der letzten Tätigkeit in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb, vollständig verloren ging.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht. Die Lösung weicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in entscheidungserheblicher Weise ab.
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