Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3868/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1910/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.1.2007 wird als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 9 AS 3868/06 hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, warum er zu einer psychologischen Untersuchung vorgeladen werde. Das SG hat, nachdem die Beklagte dem Begehren entsprochen und dem Kläger die Beurteilung, warum eine psychologische Beurteilung für erforderlich gehalten werde, mitgeteilt hatte, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 23.1.2007 die Klage abgewiesen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger die Auskunft bereits erhalten habe. Ferner sei die isolierte Anfechtung behördlicher Verfahrenshandlungen ebenfalls unzulässig.
Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat durch Urteil vom 20.7.2007 - L 12 AS 1879/07 als unzulässig verworfen. Die am 16.4.2007 gegen den am 3.2.2007 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegte Berufung sei verfristet, Gründe für die Wiedereinsetzung seien nicht ersichtlich. Außerdem sei die Berufung unabhängig von ihrer Verfristung auch deswegen unzulässig, weil der Kläger auch im Berufungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis dafür habe, dass die Beklagte zur Erteilung einer bereits erfolgten Auskunft verurteilt werde. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Mit einem am 23.4.2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben vom 22.4.2008 hat der Kläger die Wiederaufnahme (u. a.) des Verfahrens S 9 AS 3868/07 beantragt. Er erhebe Restitutionsklage, weil es sich bei allen Entscheidungen um "Formelbescheide", nicht um "Nicht- bzw. Abhilfeentscheidungen" handele, denn in den Entscheidungen werde nicht auf seine Gründe eingegangen, damit werde gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen. Er beruft sich auf den Beschluss des OLG Thüringen vom 8.11.2001 - 7 W 203/01. Dieser Beschluss sei erst am 24.3.2008 in seinen Besitz gelangt, sodass er die Notfrist habe einhalten können. Er beantrage, die Entscheidung des SG aufzuheben und neu zu verhandeln.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Senats vom 20.7.2007 und den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe vom 23.1.2007 aufzuheben und das Verfahren vor dem SG fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahme des Verfahrens abzulehnen.
Es seien keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist unzulässig.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden.
Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen. Hier kommt nach Lage der Dinge die Restitutionsklage in Betracht, die der Kläger auch ausdrücklich genannt hat. Nach § 580 Nr. 7b ZPO findet die Restitutionsklage (u. a.) statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen im den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 ZPO), in der Regel also das SG. Das Berufungsgericht (LSG) ist zuständig, wenn es das angegriffene Urteil erlassen hat und dabei sachlich entschieden hat. Dabei genügt die Zurückweisung der Berufung, bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung ist aber das SG zuständig (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Aufl., Anm. 8 zu § 179).
Nachdem der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 23.1.2007 durch Urteil vom 20.7.2007 als unzulässig verworfen hat, wäre für die Wiederaufnahme des Verfahrens das SG zuständig. Eine Verweisung nach § 98 SGG an das sachlich zuständige SG kommt hier jedoch deswegen nicht in Betracht, weil auch das SG im Gerichtsbescheid vom 23.1.2007 die Klage als unzulässig abgewiesen hat. In diesem Fall bleibt die Wiederaufnahmeklage unzulässig, weil durch irgendeine "andere Urkunde" keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt werden könnte.
Vor allem fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederaufnahmeklage. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23.1.2007 die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte die vom Kläger erstrebte Auskunft bereits erteilt hatte. Der Senat hat die Berufung im Urteil vom 20.7.2007 auch mit der Begründung als unzulässig verworfen, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Rechtsverfolgung. Dann fehlt dem Kläger aber (erst recht) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Wiederaufnahmeklage.
Die Klage ist deswegen als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 9 AS 3868/06 hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, warum er zu einer psychologischen Untersuchung vorgeladen werde. Das SG hat, nachdem die Beklagte dem Begehren entsprochen und dem Kläger die Beurteilung, warum eine psychologische Beurteilung für erforderlich gehalten werde, mitgeteilt hatte, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 23.1.2007 die Klage abgewiesen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger die Auskunft bereits erhalten habe. Ferner sei die isolierte Anfechtung behördlicher Verfahrenshandlungen ebenfalls unzulässig.
Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat durch Urteil vom 20.7.2007 - L 12 AS 1879/07 als unzulässig verworfen. Die am 16.4.2007 gegen den am 3.2.2007 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegte Berufung sei verfristet, Gründe für die Wiedereinsetzung seien nicht ersichtlich. Außerdem sei die Berufung unabhängig von ihrer Verfristung auch deswegen unzulässig, weil der Kläger auch im Berufungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis dafür habe, dass die Beklagte zur Erteilung einer bereits erfolgten Auskunft verurteilt werde. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Mit einem am 23.4.2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben vom 22.4.2008 hat der Kläger die Wiederaufnahme (u. a.) des Verfahrens S 9 AS 3868/07 beantragt. Er erhebe Restitutionsklage, weil es sich bei allen Entscheidungen um "Formelbescheide", nicht um "Nicht- bzw. Abhilfeentscheidungen" handele, denn in den Entscheidungen werde nicht auf seine Gründe eingegangen, damit werde gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen. Er beruft sich auf den Beschluss des OLG Thüringen vom 8.11.2001 - 7 W 203/01. Dieser Beschluss sei erst am 24.3.2008 in seinen Besitz gelangt, sodass er die Notfrist habe einhalten können. Er beantrage, die Entscheidung des SG aufzuheben und neu zu verhandeln.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Senats vom 20.7.2007 und den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe vom 23.1.2007 aufzuheben und das Verfahren vor dem SG fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahme des Verfahrens abzulehnen.
Es seien keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist unzulässig.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden.
Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen. Hier kommt nach Lage der Dinge die Restitutionsklage in Betracht, die der Kläger auch ausdrücklich genannt hat. Nach § 580 Nr. 7b ZPO findet die Restitutionsklage (u. a.) statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen im den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 ZPO), in der Regel also das SG. Das Berufungsgericht (LSG) ist zuständig, wenn es das angegriffene Urteil erlassen hat und dabei sachlich entschieden hat. Dabei genügt die Zurückweisung der Berufung, bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung ist aber das SG zuständig (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Aufl., Anm. 8 zu § 179).
Nachdem der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 23.1.2007 durch Urteil vom 20.7.2007 als unzulässig verworfen hat, wäre für die Wiederaufnahme des Verfahrens das SG zuständig. Eine Verweisung nach § 98 SGG an das sachlich zuständige SG kommt hier jedoch deswegen nicht in Betracht, weil auch das SG im Gerichtsbescheid vom 23.1.2007 die Klage als unzulässig abgewiesen hat. In diesem Fall bleibt die Wiederaufnahmeklage unzulässig, weil durch irgendeine "andere Urkunde" keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt werden könnte.
Vor allem fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederaufnahmeklage. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23.1.2007 die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte die vom Kläger erstrebte Auskunft bereits erteilt hatte. Der Senat hat die Berufung im Urteil vom 20.7.2007 auch mit der Begründung als unzulässig verworfen, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Rechtsverfolgung. Dann fehlt dem Kläger aber (erst recht) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Wiederaufnahmeklage.
Die Klage ist deswegen als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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