Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2926/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1911/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.6.2007 wird als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 9 AS 898/07 hatte der Kläger, der mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bildet, unter Anfechtung des Bescheides vom 26.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2007 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren ... Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 2.4.2007 sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht B. verwiesen. Die Bedarfsgemeinschaft habe nach der Überzeugung des Gerichts ihren Wohnsitz in B ...
Der Kläger hat am 10.4.2007 (S 9 AS 1769/07) gegen den oben genannten Bescheid ebenso erneut Klage erhoben wie am 19.4.2000 (S 9 AS 2926/07). Die erste Klage hat das SG ebenfalls an das SG B. verwiesen, die zweite Klage hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 16.6.2007 abgewiesen. Die Klage verfolgte dasselbe Rechtsschutzziel wie die an das SG B. verwiesene Klage. Es handele sich daher eine zweite Klage in derselben Sache, die Klage sei damit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig
Mit einem am 23.4.2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben vom 22.4.2008 hat der Kläger sodann die Wiederaufnahme (u. a.) des Verfahrens S 9 AS 2926/07 beantragt. Er erhebe Restitutionsklage, weil es sich bei allen Entscheidungen um "Formelbescheide", nicht um "Nicht- bzw. Abhilfeentscheidungen" handele, denn in den Entscheidungen werde nicht auf seine Gründe eingegangen, damit werde gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen. Er beruft sich auf den Beschluss des OLG Thüringen vom 8.11.2001 - 7 W 203/01. Dieser Beschluss sei erst am 24.3.2008 in seinen Besitz gelangt, sodass er die Notfrist habe einhalten können. Er beantrage, die Entscheidung des SG aufzuheben und neu zu verhandeln.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe vom 16.6.2007 aufzuheben und das Verfahren vor dem SG fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahme des Verfahrens abzulehnen.
Es seien keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist unzulässig.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden.
Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen. Hier kommt nach Lage der Dinge die Restitutionsklage in Betracht, die der Kläger auch ausdrücklich genannt hat. Nach § 580 Nr. 7b ZPO findet die Restitutionsklage (u. a.) statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen im den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 ZPO), in der Regel also das SG. Hier wäre für die Wiederaufnahme des Verfahrens das SG zuständig. Eine Verweisung nach § 98 SGG an das sachlich zuständige SG kommt hier jedoch deswegen nicht in Betracht, weil auch das SG im Gerichtsbescheid vom 16.6.2007 die Klage ohne inhaltliche Prüfung und ohne Entscheidung in der Sache wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen hat. In diesem Fall ist die Wiederaufnahmeklage unzulässig. Im Hinblick auf den hier streitigen Gerichtsbescheid mit der Klageabweisung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit könnte ferner auch keinesfalls durch irgendeine "andere Urkunde" eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt werden.
Eine nicht nur wegen instanzieller Unzuständigkeit, sondern insgesamt nicht zulässige Wiederaufnahmeklage ist vom Senat nicht an das SG zu verweisen, sondern als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 9 AS 898/07 hatte der Kläger, der mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bildet, unter Anfechtung des Bescheides vom 26.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2007 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren ... Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 2.4.2007 sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht B. verwiesen. Die Bedarfsgemeinschaft habe nach der Überzeugung des Gerichts ihren Wohnsitz in B ...
Der Kläger hat am 10.4.2007 (S 9 AS 1769/07) gegen den oben genannten Bescheid ebenso erneut Klage erhoben wie am 19.4.2000 (S 9 AS 2926/07). Die erste Klage hat das SG ebenfalls an das SG B. verwiesen, die zweite Klage hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 16.6.2007 abgewiesen. Die Klage verfolgte dasselbe Rechtsschutzziel wie die an das SG B. verwiesene Klage. Es handele sich daher eine zweite Klage in derselben Sache, die Klage sei damit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig
Mit einem am 23.4.2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben vom 22.4.2008 hat der Kläger sodann die Wiederaufnahme (u. a.) des Verfahrens S 9 AS 2926/07 beantragt. Er erhebe Restitutionsklage, weil es sich bei allen Entscheidungen um "Formelbescheide", nicht um "Nicht- bzw. Abhilfeentscheidungen" handele, denn in den Entscheidungen werde nicht auf seine Gründe eingegangen, damit werde gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen. Er beruft sich auf den Beschluss des OLG Thüringen vom 8.11.2001 - 7 W 203/01. Dieser Beschluss sei erst am 24.3.2008 in seinen Besitz gelangt, sodass er die Notfrist habe einhalten können. Er beantrage, die Entscheidung des SG aufzuheben und neu zu verhandeln.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe vom 16.6.2007 aufzuheben und das Verfahren vor dem SG fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahme des Verfahrens abzulehnen.
Es seien keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist unzulässig.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden.
Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen. Hier kommt nach Lage der Dinge die Restitutionsklage in Betracht, die der Kläger auch ausdrücklich genannt hat. Nach § 580 Nr. 7b ZPO findet die Restitutionsklage (u. a.) statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen im den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 ZPO), in der Regel also das SG. Hier wäre für die Wiederaufnahme des Verfahrens das SG zuständig. Eine Verweisung nach § 98 SGG an das sachlich zuständige SG kommt hier jedoch deswegen nicht in Betracht, weil auch das SG im Gerichtsbescheid vom 16.6.2007 die Klage ohne inhaltliche Prüfung und ohne Entscheidung in der Sache wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen hat. In diesem Fall ist die Wiederaufnahmeklage unzulässig. Im Hinblick auf den hier streitigen Gerichtsbescheid mit der Klageabweisung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit könnte ferner auch keinesfalls durch irgendeine "andere Urkunde" eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt werden.
Eine nicht nur wegen instanzieller Unzuständigkeit, sondern insgesamt nicht zulässige Wiederaufnahmeklage ist vom Senat nicht an das SG zu verweisen, sondern als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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