L 7 AS 2881/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 523/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2881/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 23. April 2008 abgeändert.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2008, längstens bis zur Bestandskraft der Bewilligungsbescheide, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung um EUR 81,90 monatlich höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Gründe:

Die am 5. Juni 2008 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Ulm (SG) eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der angefochtene Beschluss des SG vom 23. April 2008 wurde der Antragstellerin per Postzustellungsurkunde am 6. Mai 2008 zugestellt.

Die Beschwerde ist auch statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Kosten der Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von EUR 243.- zzgl. EUR 141,80 an Nebenkosten, somit EUR 113,90 mehr als bewilligt. Des Weiteren macht sie die Übernahme der monatlichen Stromabschlagszahlung i.H.v. EUR 22.- und Kosten der Müllentsorgung von EUR 10,14 geltend. Insgesamt ergibt sich somit ein Gesamtbegehren von EUR 147,90 monatlich über den bewilligten Leistungen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Zeitrum ab 14. Februar 2008, dem Tag des Eingangs des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin über den bis 30. April 2008 reichenden Bewilligungszeitraum entschieden. Bei zeitabschnittsweisen Bewilligungen unterliegt der gerichtlichen Prüfung allerdings nur der Zeitraum der Bewilligungsentscheidung; Entscheidungen über folgende Zeiträume werden nicht – auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG – Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Bundessozialgericht (BSG) SozR- 4/4200 § 22 Nr. 1). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem dem Antragsteller nicht mehr gewährt werden kann, als bei einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglich (Senatsbeschluss vom 28. April 2008 - L 7 AS 1707/08 ER-B). Das SG hat im angefochtenen Beschluss seine Entscheidung nicht ausdrücklich zeitlich beschränkt, insbesondere nicht auf den Bewilligungsabschnitt bis 30. April 2008. Des Weiteren lag bei der Entscheidung des SG vom 23. April 2008 bereits der Bescheid vom 17. April 2008 über den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008 vor, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die erstinstanzliche Entscheidung diesen Bewilligungszeitraum mit umfasst. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit der Zeitraum bis zum 31. Oktober 2008. Die Bewilligungsbescheide für diesen Zeitraum regeln die Kosten der Unterkunft und Heizung und die übrigen streitigen Punkte in gleichem Umfange. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist daher überschritten. Keiner der maßgeblichen Bewilligungsbescheide ist bislang bestandskräftig geworden.

Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 S. 2).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach Auffassung des Senats vorliegend auch insoweit zulässig, als er sich auf den Bewilligungszeitraum ab 1. Mai 2008 bezieht. Zwar wäre dieser im Hauptsacheverfahren aus den genannten Gründen nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden, was grundsätzlich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten ist. Anderes ergibt sich jedoch aus dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn die gerichtliche Entscheidung erst am Ende des Bewilligungszeitraumes ergeht oder ergehen kann. Ist - wie hier - aufgrund besonderer Umstände erkennbar, dass der Leistungsträger die begehrten Leistungen auch im unmittelbar bevorstehenden Bewilligungszeitraum nicht erbringen will, wäre eine Beschränkung des gerichtlichen Verfahrens auf den ersten, fast abgelaufenen Bewilligungszeitraum mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wenn - wie hier sinngemäß von der Antragstellerin geltend gemacht - der nachfolgende Zeitraum bereits Gegenstand des erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens war. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann in einem solchen Fall wegen der ablehnenden Haltung des Leistungsträgers nicht verneint werden.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (juris) und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (BSG a.a.O). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - (juris) und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).

Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 m² für einen Einpersonenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl S. 248). Den räumlichen Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Kosten bildet regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3).

Bezogen auf den aktuellen Wohnort der Antragstellerin ergibt sich nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin - bezogen auf die reine Grundmiete - unangemessen hoch sind. Maßgeblich ist daher zunächst die Angemessenheitsgrenze des örtlichen Wohnungsmarktes, wie er durch den Wohnort der Antragstellerin bestimmt wird. Dabei geht der Senat davon aus, dass hier auf das Gebiet der Gesamtstadt A. abzustellen ist, da die Antragstellerin in A.-U. wohnt. Zwar kann es gerade in ländlichen Gebieten notwendig werden, über die Grenzen der politischen Gemeinde hinaus den örtlichen Wohnungsmarkt zu bestimmen (vgl. o.); vorliegend hat aber auch die Antragsgegnerin selbst für die Gesamtstadt A. eine eigene Mietobergrenze aufgestellt. Ebenso wird A. im Preisspiegel des Immobilienverbandes Deutschland - IVD - (Bl. 17 der Senatsakten) geführt. Es ist also davon auszugehen, dass A. einen eigenen örtlichen Wohnungsmarkt darstellt, der sich von dem der Umlandgemeinden unterscheidet. Entsprechend wurde von der Antragsgegnerin die Mietobergrenze für diese abweichend, nämlich niedriger, ermittelt. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragstellerin ein Umzug in die Umlandgemeinde zugemutet werden kann. Denn die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft kann nicht dadurch begründet werden, dass der Umzug in einen anderen örtlichen Wohnungsmarkt als zumutbar angesehen wird. Dies liefe der Bestimmung der Angemessenheit bezogen auf den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt gerade zuwider.

Ausgehend vom IVD-Preisspiegel, den auch das SG herangezogen hatte, wäre für eine Mietwohnung mit einfacher Ausstattung ein m²-Preis von EUR 3,60 anzusetzen. Dies begegnet allerdings zumindest bei summarischer Prüfung Bedenken. Die im IVD-Preisspiegel angegeben m²-Preise beziehen sich auf Mietwohnungen mit einer Größe von 60-100m². Daher kann nicht zuverlässig abgeschätzt werden, ob dies auch für kleinere Wohnungen gilt. In erster Linie ist aber zu beachten, dass selbst die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass zu den im IVD-Preisspiegel ausgewiesenen m²-Beträgen Wohnungsangebote nicht zur Verfügung stehen. Die Heranziehung von Tabellenwerten aus dem Wohnungsförderungsrecht ist ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, die Angemessenheit anhand des konkreten Wohnungsmarktes zu bestimmen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Die Antragsgegnerin hat jedoch anschaulich vorgetragen, dass die von ihr herangezogenen Mietobergrenzen auf der Auswertung weiterer Erkenntnisquellen beruhen. Die Werte werden danach überprüft anhand der Angaben von Wohnungsbauunternehmen, der Auswertung von Zeitungsannoncen und der von der Antragsgegnerin geleisteten Mietzahlungen an Leistungsempfänger im laufenden Bezug oder anlässlich von Umzügen. Der Senat hält diese Erhebungen zumindest im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für ausreichend. Denn die Antragstellerin selbst hat nichts Abweichendes vorgetragen, insbesondere nicht anhand eigener Bemühungen um eine günstigere Wohnung vor oder nach dem Umzug in die jetzige aufgezeigt, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Werte zu niedrig angesetzt wären. Vielmehr hat sie im vorliegenden Verfahren selbst hinsichtlich der Grundmiete nicht die tatsächliche Höhe von EUR 280.- geltend gemacht, sondern ihr Begehren auf die von der Antragsgegnerin als angemessen erachteten EUR 243.- beschränkt. Demnach ist von angemessenen Kosten der Unterkunft i.H.v. EUR 243.- auszugehen. Die Grundmiete der jetzigen Wohnung der Antragstellerin i.H.v. EUR 280.- übersteigt diesen Betrag. Die Grundmiete ist somit nicht angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Nach dem eigenen Bekunden der Antragsgegnerin bezieht sich der Betrag von EUR 243.- jedoch allein auf die Grundmieten; nicht erfasst sind die umlagefähigen Betriebskosten, auch soweit sie nicht für Heizung oder die Warmwasserbereitung anfallen. Diese Betriebskosten gehören jedoch ebenfalls zu den Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II und sind daher mit einzubeziehen. Da sich keine Anhaltspunkte bieten, dass die bei der Antragstellerin anfallenden Betriebskosten unangemessen hoch sind, berücksichtigt der Senat diese in tatsächlicher Höhe. Soweit sie für die Heizkosten erhoben werden, sind sie nicht als Kosten der Unterkunft zu fassen, sondern getrennt zu prüfen (dazu unten). Die Kosten für die Warmwasserbereitung sind als Bedarf auf Haushaltsenergie nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 20 SGB II nicht von den Kosten der Unterkunft und Heizung erfasst, sondern der Regelleistung zugeordnet. Die Nebenkosten der Antragstellerin können daher nur i.H.v. EUR 54,80 als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

Dass die Antragstellerin vor dem Umzug in die jetzige Wohnung keine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II eingeholt hatte, bzw. eine solche nicht erteilt worden war, steht einem Anspruch auf Übernahme zumindest der angemessenen Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus. Die Zusicherung nach Abs. 2 ist keine Anspruchsvoraussetzung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Fehlt sie, entfällt lediglich der befristete "Bestandsschutz" nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt. Danach werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zutragenden Aufwendungen erbracht. Da der Umzug der Antragstellerin nach dem 31. Juli 2006 erfolgt ist, ist der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet. Auch war der Umzug nicht erforderlich in diesem Sinne. Eine Definition, wann ein Umzug "erforderlich" ist, enthält das Gesetz nicht. Derselbe Begriff wird jedoch in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Grundsätzen ausgeht (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl., § 22 Rdnr. 45). Maßgeblich ist danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit a.a.O. Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rdnr. 21b; OVG Lüneburg FEVS 36, 291 zum Bundessozialhilfegesetz). Dafür sprechen auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen. Solche Gründe sind bei der Antragstellerin nicht ersichtlich. Schon im Verwaltungsverfahren hatte die Antragstellerin zwar vorgetragen, der Umzug sei notwendig gewesen, da ihre vorherige Wohnung nur befristet als "Zwischenlösung" angemietet worden sei und sie spätestens zum 30. Juli 2007 diese habe räumen müssen. Dies unterstellt, steht der Erforderlichkeit des Umzuges gerade in die jetzige Wohnung jedenfalls deren unangemessenen Kosten entgegnen.

§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt jedoch nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs (vgl. o.), also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnortes (Lang/Link a.a.O. Rdnr. 47b; Gerenkamp a.a.O. § 22 Rdnr. 21a; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – L 13 AS 168/07 ER - (juris); offen gelassen in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diese Begrenzung ist zwar dem gesetzlichen Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen; sie ergibt sich jedoch aus dem mit der Regelung verfolgten Zweck (Lang/Link a.a.O.). In der amtlichen Begründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) wird ausgeführt: "Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen, auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen." Motiv der Neuregelung war es mithin, Kostensteigerungen zu Lasten des kommunalen Trägers entgegenzuwirken, die dadurch entstehen, dass Hilfebedürftige durch Umzug die maßgebliche Angemessenheitsgrenze "ohne Not" voll ausschöpfen, obwohl sie bereits in einer angemessenen - aber preiswerteren - Wohnung leben. Die Regelung bezieht sich auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten, zu deren Ermittlung in der Regel auf den Wohnortbereich abzustellen ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3). Jeder Leistungsträger hat demnach die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst zu ermitteln; es gelten – anders als beispielsweise im Wohngeldrecht – keine bundesweiten Vorgaben (Gerenkamp a.a.O.). Auch die Gesetzesbegründung bezieht sich nur auf die durch "den" kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen. Damit kann im Zusammenhang nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein. Maßgeblich ist also, dass die Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft werden sollte, die durch diesen Träger festgelegt ist. Zieht der Hilfebedürftige jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, bzw. in einen Wohnortbereich, für den eine abweichende Angemessenheitsgrenze gilt, kann die ursprünglich geltende gerade nicht mehr "ausgeschöpft" werden. Der vom Gesetzgeber in den Blick genommene "Missbrauchsfall" kann also nicht entstehen.

Gegen die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob die Regelung mit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung verfassungswidrig wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Gesetzesbegründung keinerlei Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bezügen, Grundrechtseingriffen und deren Rechtfertigung enthält. Dies wäre jedoch wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Regelung mit dem von der Antragsgegnerin angenommenen Inhalt zu erwarten gewesen. Gälte § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch bei einem Umzug in einen anderen Wohnortsbereich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, beeinträchtigte die Regelung das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieses umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen; hierzu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 2, 266; BVerfGE 110, 177). Zwar hinderte eine solche Regelung einen Hilfebedürftigen nicht unmittelbar an der freien Wahl des Wohnortes. Sie knüpfte aber an eine Wahl, die höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zur Folge hätte, eine sozialrechtlich nachteilige Rechtsfolge. Grundrechte können jedoch auch durch mittelbare Maßnahmen beeinträchtigt werden. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direktem Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Auch das Vorenthalten einer Sozialhilfeleistung, die an die Wahl des Wohnortes anknüpft, kann daher einen Eingriff in das Freizügigkeitsgrundrecht darstellen (BVerfGE 110, 177; Hess. VGH FEVS 35, 417). Folgte man der Auslegung der Antragsgegnerin, erhielte der Hilfebedürftige seinen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht in voller Höhe gedeckt, obwohl diese im – neuen - Wohnortbereich gerade angemessen sind. Er wäre somit darauf verwiesen, den Unterschiedsbetrag aus der Regelleistung zu decken, so dass ihm dieser Betrag nicht mehr für die Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Eine solche Regelung knüpfte daher an die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil, der je nach der Ausprägung der Unterschiede im Mietkostenniveau geeignet wäre, einen Hilfebedürftigen an den bisherigen Wohnort zu binden. Allein dies führte zwar noch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung, vielmehr wäre eine Rechtfertigung nach Art. 11 Abs. 2 GG zu prüfen. Eine solche Prüfung hat vorliegend jedoch nicht zu erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der ändernde Gesetzgeber in der amtlichen Begründung eine solche Rechtfertigung nicht ansatzweise für nötig gehalten und auch eine Bindung an den bisherigen Wohnort gerade nicht als Ziel der Neuregelung formuliert hat. Bereits nach der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 22 SGB II war das Recht des Hilfebedürftigen auf freie Ortswahl durch die leistungsrechtlichen Regelungen nicht beschränkt (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Daraus ist zu schließen, dass der gesetzgeberische Wille nicht auf eine so weitgehende Regelung gerichtet war, wie § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II durch eine Auslegung, wie von der Antragsgegnerin vorgenommen, gewinnen würde.

Demnach können die Kosten der Unterkunft und Heizung jedenfalls nicht auf den Betrag "gedeckelt" werden, der vor dem Umzug der Antragstellerin nach K. a.R. in Überlingen von einem anderen Grundsicherungsträger als angemessen geleistet worden war. Auch eine Deckelung auf die Kosten der vorherigen Wohnung in K. a.R. scheidet jedoch aus diesen Gründen aus. Zwar gehört K. a.R. zum Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, so dass die hierfür geltende Angemessenheitsgrenze nicht von einem anderen, sondern demselben Grundsicherungsträger festgelegt worden war. Wie bereits ausgeführt, findet § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II aber bereits dann keine Anwendung, wenn der Umzug in einen anderen Wohnortbereich i.S.d. örtlichen Wohnungsmarktes nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfolgt. Denn auch in einem solchen Fall ist der Missbrauchstatbestand, der von der gesetzlichen Regelung erfasst werden soll, nicht erfüllt. Denn der Hilfeempfänger schöpft nicht die für seine bisherige Wohnung geltende Angemessenheitsgrenze aus; vielmehr begibt er sich in einen anderen örtlichen Wohnungsmarkt. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist insbesondere im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin selbst aufgestellten unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich bei Gebiet der Gesamtstadt A. und dem früheren Wohnort der Antragstellerin, K. a.R., nicht um denselben Wohnortbereich, also örtlichen Wohnungsmarkt im genannten Sinne handelt.

Nach § 22 Abs. Abs. 1 S. 1 SGB II werden auch die Leistungen für die Kosten der Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das SGB II enthält keine näheren Regelungen zur Bestimmung der Angemessenheit. Deutlich wird jedoch bereits aus dem Wortlaut, dass die Leistungen für die Heizung zunächst an den tatsächlichen Aufwendungen zu orientieren sind. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bestimmung der "angemessenen" Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhängt: Lage und baulichem Zustand der Wohnung, Größe und Geschosshöhe der Wohnung, Wärmedämmung, Art der Energiequelle, Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage, meteorologischen Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen), besonderem Heizbedarf bestimmter Personengruppen und den Energiepreisen (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 66 ff. m.w.N.; LSG Schleswig-Holstein Breith. 2008, 130). Wegen der Bedeutung dieser individuellen kostenbildenden Faktoren können quadratmeterbezogene Richtlinien, in denen der Energiebedarf oder die Heizkosten aufgrund statistischer Erhebungen und Durchschnittsberechnungen ermittelt wird, allenfalls Anhaltspunkte bilden, die Hinweise auf ein nicht angemessenes Heizverhalten geben können. Eine Pauschalierung oder pauschalierte Deckelung der Heizkosten ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände und Prüfung eines verschwenderischen Heizverhaltens ist daher mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (LSG Niedersachsen-Bremen FEVS 59, 237 m.w.N.; LSG Sachsen, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - L 3 B 158/06 AS-ER - (juris); Berlit a.a.O. Rdnr. 67). Bereits zum Bundessozialhilfegesetz war entschieden worden, dass bei Angemessenheit der Wohnung grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen seien, wie sie sich aus den Voraussetzungsfestsetzungen des Vermieters oder des Versorgungsunternehmens ergäben, weil für die Angemessenheit dieser festgesetzten Kosten eine tatsächliche Vermutung streite; Abweichungen seien nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten des Hilfebedürftigen möglich (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 4 PA 2747/01 - (juris); ebenso Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 - L 7 SO 2007/06 ER-B - zu § 29 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch). Dies gilt in gleicher Weise für § 22 Abs. 1 SGB II. Denn es bestehen keine Hinweise, dass mit der Neuordnung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsrechts ab 1. Januar 2005 insoweit gesetzgeberisch eine Änderung beabsichtigt war. Umstände, die angemessenen Heizkosten abweichend von den tatsächlichen Aufwendungen zu bestimmen, liegen nach Ansicht des Senats hier nicht vor. Auch die Unangemessenheit der tatsächlichen Grundmiete führt nicht automatisch zur Unangemessenheit der Heizkosten. Die Höhe der Kosten der Unterkunft beruht im Falle der Antragstellerin auf einem hohen m²-Preis. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass die Heizkosten wegen einer unangemessenen Wohnungsgröße in der tatsächlichen Höhe anfallen. Vielmehr liegt diese mit 48m² nur gering über der nach den oben dargestellten Regelungen als angemessen anzusehenden Wohnungsgröße von 45m². Da keine Hinweise auf ein verschwenderisches Heizverhalten der Antragstellerin vorliegen, sind die Kosten der Heizung in tatsächlicher Höhe von EUR 55.- monatlich, wie mietvertraglich festgelegt, als angemessen anzusehen.

Ein Anordnungsanspruch auf monatlich um EUR 81,90 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung ist somit gegeben. Die Antragstellerin ist derzeit gezwungen den nicht bewilligten Anteil aus der Regelleistung zu bestreiten, die somit in diesem Umfange nicht mehr zur Deckung anderer Bedarfslagen i.S.d. § 20 SGB II zur Verfügung steht. Somit ist ein Anordnungsgrund ebenfalls gegeben.

Hinsichtlich der geltend gemachten Stromkosten besteht kein Anordnungsanspruch. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind die Kosten für die Stromversorgung, die im Falle der Antragstellerin zu keinem Anteil der Heizung dient, aus der monatlichen Regelleistung gem. § 20 Abs. 1 SGB II zu decken, wie der gesetzliche Wortlaut nunmehr ausdrücklich festlegt.

Mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, dass es hinsichtlich der Kosten für die Müllentsorgung am Anordnungsgrund i.S.e. besonderen Eilbedürftigkeit fehlt. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird insoweit Bezug genommen.

Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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