Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 454/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 5650/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Im Streit steht die Veranlagung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung und seine daraus resultierende Beitragspflicht für die Beitragsjahre 2004 und 2005.
Der Kläger ist seit 1. Juli 1988 im Unternehmerverzeichnis der B. Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (künftig: Beklagte) eingetragen. Mit Bescheid vom 3. April 1997 veranlagte die Beklagte den Kläger ab 1. Oktober 1995 als landwirtschaftlichen Unternehmer und mit weiterem Bescheid vom 3. April 1997 setzte sie den Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Geschäftsjahr 1996 fest.
Aktenkundig ist des Weiteren der notarielle Hofübergabevertrag vom 15. August 1997 zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der ab 1. Juli 1997 bestehenden alleinigen Unternehmerschaft mit 76,18 ha Ackerland, 15,00 ha Zuckerrüben, 0,73 ha Grünland, 0,10 ha Weinbau, 0,05 ha Garten, 9 Stück Großvieh und 3 Schlepper veranlagt werde.
Nach jeweiliger Aktualisierung des veranlagten Bestands und der als Lohnunternehmen durchgeführten Tätigkeiten ergingen für die folgenden Beitragsjahre bestandskräftig gewordene Beitragsbescheide.
Mit Beitragsbescheid vom 28. Februar 2005 setzte die Beklagte die Beiträge für das landwirtschaftliche Unternehmen für das Geschäftsjahr 2004 mit insgesamt 4.585,78 EUR (Beitrag 7.434,37 EUR abzüglich Bundesmittel 2.848,59 EUR) fest. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 28. Februar 2005 setzte die Beklagte für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen (Unternehmen 30260766) den Beitrag mit 60,- EUR für das Geschäftsjahr 2004 fest.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch und führte zur Begründung sinngemäß aus, die Beiträge seien so hoch, dass sich für ihn die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr lohnen würde. Außerdem sei nicht der Flächenwert als Maßstab der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, sondern die Lohnsumme des Betriebs. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 2005 mit, dass die massive Erhöhung der Beiträge nicht von ihr zu vertreten sei, sondern auf einer drastischen Kürzung der Bundesmittel beruhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und führte darin die Berechnungsgrundlagen und die dahinter stehenden Überlegungen des Satzungsgebers auf. Ergänzend verwies er darauf, dass angesichts der im Bescheid über die Einkommenssteuer aufgeführten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2003 in Höhe von 121.000,- EUR die Zahlung des Jahresbeitrags keine unbillige Härte darstelle.
Mit Beitragsbescheid vom 28. Februar 2006 setzte die Beklagte den Beitrag für das Geschäftsjahr 2005 in Höhe von 4.243,05 EUR fest (Beitrag 7.125,14 EUR abzüglich Bundeszuschuss von 2882,09 EUR), den Beitrag für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen mit Beitragsbescheid vom 10. März 2006 mit 100,- EUR.
Gegen den Beitragsbescheid vom 28. Februar 2006 legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein und führte aus, er zahle statt des geforderten Betrags nur 1.300,- EUR, was in etwa dem Betrag entspreche, den er an die BG S. zahlen müsste. Dies geschehe zur Gleichbehandlung aller Landwirte.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 wurden die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 berichtigt, da eine abweichende Flächengröße der Berechnung zugrunde gelegt worden ist. Für 2004 wurde der Beitrag in Höhe von 4.458,78 EUR und für 2005 in Höhe von 4.243,05 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 wurden die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2001 bis 2005 berichtigt und für 2004 ein Beitrag in Höhe von 3.815,27 EUR und für 2005 in Höhe von 3.506,78 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat am 30. Januar 2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) gegen den Bescheid vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 (Geschäftsjahr 2004) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Beitragsberechnung nach Maßgabe der bewirtschafteten Fläche. Davon abweichend sei für Lohnunternehmer die Lohnsumme maßgebend. Selbst wenn ein Lohnunternehmer 280 Arbeitstage pro Jahr arbeite, müsse er dafür einen wesentlich geringeren Beitrag zahlen als ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der nach Fläche veranlagt werde, unabhängig davon, ob er diese bearbeite oder stillgelegt habe. Es sei auch rechtswidrig, den Flächenwert und den Flächenwertbeitrag nebeneinander zum Ansatz zu bringen, vielmehr sei nur die alternative Berücksichtigung zulässig. Die Beklagte habe die ihr zustehende Satzungskompetenz überschritten.
Die Beklagte hat erwidert, dass obergerichtlich die Rechtmäßigkeit der Kombination von Flächen- und Flächenwertbeitrag als rechtmäßig bewertet worden sei. Darüber hinaus könne der Beitrag eines Lohnunternehmens nicht als Vergleichsgrundlage herangezogen werden, da auch die Heranziehung eines Lohnunternehmers nichts an der Eigenschaft des Betriebsinhabers als landwirtschaftlicher Unternehmer ändere. Die Beitragsfestsetzung für Lohnunternehmer orientiere sich zur Vermeidung einer Doppelbelastung daher ausschließlich an dem zusätzlichen Risiko des Lohnunternehmers, verglichen mit den anderen landwirtschaftlichen Unternehmern, z.B. auf Anfahrtswegen.
Nach Anhörung der Beteiligten (der Kläger hat einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2007 die Klage abgewiesen. In das Klageverfahren einbezogen sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2005 vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. April 2006. Die Beitragsberechnung sei nicht zu beanstanden, dies habe auch das Bundessozialgericht so entschieden. Auch liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG mit einem Lohnunternehmer vor.
Gegen den am 2. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. November 2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass in den nördlichen Bundesländern ein abweichender Berechnungsmaßstab angelegt werde, in dem Arbeitseinheiten die maßgebliche Rolle spielten. Dem habe die Beklagte auch schon für die ab 1. Januar 2008 geltende Satzung Rechnung getragen und führe die Beitragsberechnung aus den für die Flächennutzungsgruppen zu entrichtenden Arbeitsbedarfsbeiträgen und einem Flächenwertbeitrag durch. Dies müsse auch rückwirkend für die streitigen Beitragsjahre erfolgen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und den Bescheid vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 28. Februar 2006, beide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 7. April 2006 und vom 19. Januar 2007, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen und führt ergänzend aus, dass die ab 1. Januar 2008 vorgenommenen Änderungen der Änderung des 221 b Abs. 1 und 2 SGB VII, in Kraft getreten am 22. Dezember 2007, Rechnung tragen würde. Für die Zeit davor habe der angewendete Maßstab das bestehende Unfallrisiko bereits angemessen berücksichtigt.
Ergänzend legte die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts den für die Geschäftsjahre 2001 bis 2005 berichtigten Beitragsbescheid vom 19. Januar 2007 vor und teilte ergänzend mit, dass der Kläger gegen die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 keine Einwendungen erhoben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat die Beiträge für die Geschäftsjahre 2004 und 2005, unter Berücksichtigung der Änderungsbescheide, zuletzt des Änderungsbescheids vom 19. Januar 2007, zutreffend festgesetzt.
Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist auch der Beitragsbescheid vom 28. Februar 2006 für das Geschäftsjahr 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. April 2006 und vom 19. Januar 2007. Dieser Beitragsbescheid ist in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, da er im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses vom selben Träger auf derselben rechtlichen Grundlage erlassen wurde und mit derselben Begründung angegriffen wird wie der Bescheid vom 28. Februar 2005 für das Geschäftsjahr 2004 (st. Rspr. BSG vgl. BSG vom 7. Dezember 2004 SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 mwN). Die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Änderung des § 96 Abs. 1 SGG (BGBl. Teil I, S.444 ff) führt zu keiner anderen Beurteilung.
Gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2007 vom 29. Februar 2008 und 7. März 2008, beide in der Fassung des Beitragsberichtigungsbescheids vom 14. April 2008 und gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2006 hat sich der Kläger nicht gewandt. Sie sind damit nicht nach § 96 SGG in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Der von der Beklagten für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 angewandte Beitragsmaßstab verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch wurde das Satzungsrecht zum Nachteil des Klägers in den Umlagejahren 2005 und 2006 unrichtig angewandt.
Nach § 152 Abs. 1 und 2 SGB VII werden in der gesetzlichen Unfallversicherung die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt, wobei diese den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken muss. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften zur Beitragsberechnung gelten nach § 182 Abs. 1 SGB VII für die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die Regelungen der §§ 182 ff SGB VII.
Die Beurteilung der Rechmäßigkeit der beitragsrechtlichen Entscheidungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 richtet sich dabei nach den Vorschriften des § 182 Abs. 2 SGB VII i.V.m. dem Satzungsrecht der Beklagten. Nach § 182 Abs. 2 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag oder Grundbeitrag bestimmen (§ 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann (§ 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII).
Die Satzungsbestimmungen, auf die die Beklagte ihre Beitragsforderungen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 gestützt hat, sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes Recht durch die Gerichte nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (vgl. BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 2/00 R = HVBG-Info 2001, 1152).
Maßgeblich für das hier streitige Geschäftsjahr 2004 und 2005 ist die Satzung der Beklagten, beschlossen von der Vertreterversammlung am 15. Juni 2000 in der Fassung des 3. Nachtrags zur Satzung vom 10. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2003, bzw. in der Fassung des 4. und 5. Nachtrags vom 8. Dezember 2004 bzw. 27. April 2005, gültig ab 1. Januar 2005
Für Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus ist nach § 40 Abs. 1 der Satzung ein Grundbeitrag (§ 41), ein Flächenwertbeitrag (§ 42) und ein Flächenbeitrag (§ 43) zu entrichten. Für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen und für Jagden sind feste Beiträge (§ 44) unter Berücksichtigung eines Mindestbeitrags (§ 41) zu entrichten. Das Gesamtbeitragsaufkommen setzt sich neben dem Aufkommen aus den Grundbeiträgen und den Beiträgen für die in 40 Abs. 3 bis 6 genannten Unternehmen zu 70 v.H. aus den Flächenwertbeiträgen und zu 30 v.H. aus den Flächenbeiträgen zusammen.
Der nach § 40 zu erhebende Grundbeitrag betrug für alle Unternehmen einheitlich 48,- EUR bzw. ab 1. Januar 2005 52,- EUR; für Lohnunternehmen 60,- EUR bzw. 100,- EUR (§ 41 Abs. 1 und 2 der Satzung in der jeweiligen Fassung).
Der Flächenwertbeitrag wird nach einem Hebesatz des Flächenwertes festgesetzt. Der Fächenwert wird aufgrund des nach den entsprechenden Regelungen des Bewertungsgesetzes weiterhin in Deutschen Mark festgestellten durchschnittlichen Gemeindehektarwertes auch über den 31. Dezember 2001 hinaus in der Einheit "Deutsche Mark" berechnet (§ 42 Abs. 1 der Satzung). Der Flächenwert wird aus der Summe der nach Absatz 3 bis 11 zu ermittelnden Einzelflächenwerte ermittelt. Für Unternehmen mit einem Flächenwert über 20.000,- DM wird der für das Unternehmen festgestellte Flächenwert nach Maßgabe des nachfolgenden Satzes anteilig verringert (§ 42 Abs. 2 Satz 1). Der Flächenbeitrag wird nach § 43 der Satzung durch eine Vervielfältigung der Unternehmensfläche mit einem Beitrag je Hektar (Hebesatz) ermittelt. Ein Fächenbeitrag wird nur für die in § 42 Abs. 3, 4, 6 und 8 genannten Kulturarten ermittelt. Hierbei wird für Unternehmen mit Flächen über 20 Hektar die Fläche zur Beitragsberechnung in Stufen verringert. Die u.a. für Lohnunternehmen zu erhebenden festen Beiträge werden nach § 44 Abs. 1 der Satzung unter Berücksichtigung der für die jeweiligen Unternehmen in den Absätzen 2 bis 8 beschriebenen Beitragsberechnungsgrundlagen und dem vom Vorstand unter ausreichender Berücksichtigung der in den jeweiligen Unternehmen anfallenden Aufwendungen festgelegten Hebesätze berechnet. Für landwirtschaftliche Lohnunternehmen sind die Lohnsummen Beitragsberechnungsgrundlage (§ 44 Abs. 3 der Satzung).
Die genannten Satzungsbestimmungen der Beklagten halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 182 Abs. 2 SGB VII und sind insoweit nicht zu beanstanden.
Keine Bedenken bestehen insbesondere in der vorgenommenen kumulativen Anwendung des Flächenwertbeitrags, errechnet aus dem Flächenwert und eines Hebesatzes für die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Flächenbeitrag) bei der Berechnung der Umlage für die Geschäftsjahre 2004 und 2005. Abweichend von der - im betreffenden Fall nicht entscheidungserheblichen - Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2006 (L 2 U 152/04, veröffentlicht in Juris) gibt es nach der Gesetzesbegründung keinen Grundsatz dergestalt, dass die in § 182 Abs. 2 SGB VII aufgeführten Bewertungsmaßstäbe nur alternativ zur Anwendung kommen könnten. Vielmehr wurde in § 182 Abs. 2 SGB VII die bis dahin geltende Regelung des § 803 der Reichsversicherungsordnung (RVO) lediglich fortgeschrieben (vgl. BT-Drucks 13/2204 S. 114), die wiederum dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumte, jedoch keine Maßgaben im Hinblick auf die zu verwendenden Maßstäbe vorgesehen hat (so letztlich auch BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 2/00 R, das ausgeführt hat, dass der Flächenwertmaßstab einzeln oder auch in Kombination mit anderen genannten Maßstäben geeignet ist, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen; vgl. auch Merle in LPK-SGB VII § 182 Rz. 4). Soweit § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als mögliche Berechnungsgrundlage die "Fläche" nennt, kann diese also selbständiger Beitragsmaßstab, aber auch - hinsichtlich der konkreten Nutzungsart - Komponente anderer Beitragsmaßstäbe sein (vgl. Merle aaO § 182 Rz.6 unter Verweis auf Wannagat SGB VII § 182 Rz. 5).
Die Satzung hat die Unfallrisiken in den Unternehmen "ausreichend" zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr für die Bemessung der Beiträge von Bedeutung ist (vgl. z.B. BSG vom 25. November 1977 - 2 RU 9/76; BSGE 54, 232). Ein bestimmender Faktor wie in der allgemeinen Unfallversicherung ist sie jedoch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach wie vor nicht (BSGE 54, 232; BSG, Beschluss vom 9. Dezember1993 = HVBG-Info 1994, 798; BSG vom 23. September 1997 - HVBG-Info 1997, 3097 und 1998, 381). Es genügt daher, dass die Unfallgefahr zumindest mittelbar im Rahmen der angewandten Bewertungsmaßstäbe zum Ausdruck kommt (Burchardt in Brackmann, Gesetzliche Unfallversicherung, § 182 Rz. 18 unter Verweis auf Kater/Leube SGB VII, § 182 Rz. 7). Eine Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr ist daher nicht vorzusehen; ebenso wenig muss ein Gefahrtarif aufgestellt werden.
Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 26. Mai 2006 gegenüber dem Sozialgericht schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, berücksichtigt der von der Vertreterversammlung beschlossene Modus der Beitragsberechnung angemessen die Unfalllast und das spezifische Unfallrisiko der Betriebe, ohne dass durch den erkennenden Senat angesichts der durch die Satzungsautonomie gesteckten Grenzen der gerichtlichen Überprüfung zu entscheiden wäre, ob es noch geeignetere Instrumente zur angemessenen Berücksichtigung der Unfallrisiken gäbe.
Bei der Bemessung des Flächenwertbeitrags wird in § 42 Abs. 4 der Satzung nach Kulturarten differenziert und je nach Kulturart und damit auch Unfallrisiko ein Multiplikator festgesetzt (vgl. z.B. Kulturart Feldgemüse 1,5 gegenüber Baum- und Rebschulen 10,0) und darüber hinaus zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung eine Hektarhöchstwertgrenze festgelegt. Damit trägt die Satzung der Beklagten insoweit der spezifischen typischen Unfallgefahr einzelner Bewirtschaftungsarten angemessen Rechnung.
Darüber hinaus werden die Unternehmensflächenwerte in § 42 Abs. 2 der Satzung je nach Größe degressiv gestaffelt verringert, was des weiteren dazu beiträgt, dass auch Unternehmen mit einem großen Unternehmensflächenwert nicht über Gebühr mit Beiträgen belastet werden, die sich allein an der Größe des Unternehmens und – wie der Kläger einwendet – nicht dem gezahlten Lohn oder der konkreten Unfallgefahr orientieren.
Auch die Zusammensetzung des Gesamtbeitragsaufkommens nach § 45 Abs. 1, wonach neben dem Aufkommen aus den Grundbeiträgen und den Beiträgen für die Unternehmen mit festen Beiträgen die Beiträge zu 70 v.H. aus den Flächenwertbeiträgen und zu 30 v.H. aus den Flächenbeiträgen berechnet werden, begegnet keinen Bedenken und berücksichtigt das in den Flächenwertbeiträgen zum Ausdruck kommende Unfallrisiko, demgegenüber der Flächenbeitrag allein auf die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche abstellt.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 GG damit begründet, dass für landwirtschaftliche Lohnunternehmen ein nach Arbeitsstunden berechneter Beitrag erhoben werde, wohingegen bei landwirtschaftlichen Unternehmern, die ihre eigenen Flächen bearbeiten, die Fläche als Maßstab herangezogen werde, vermochte auch dieser Einwand nicht zu überzeugen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor, denn für die Differenzierung der Beitragserhebung bestehen hinreichende sachgerechte Unterscheidungsmerkmale. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ob eine gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160). Hierbei ist eine typisierende Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen, sondern nach dem Zweck einer allgemeinen abstrakten Regelung, die in den verfassungsrechtlichen Grenzen einen weiten Anwendungsbereich eröffnet, sogar geboten. Danach sind landwirtschaftliche Unternehmen, die häufig durch den mitarbeitenden Unternehmer und Familienangehörige oder auch nur mit gelegentlich herangezogenen, gegen Entgelt Beschäftigte betrieben werden, typischerweise anders strukturiert als Lohnunternehmen. Von diesem Ausgangspunkt ist es sachgerecht, die für die Beitragsbemessung maßgebende Unfallgefahr der landwirtschaftlichen Unternehmen über die wenig Änderungen unterworfene landwirtschaftliche Fläche zu definieren, was für den landwirtschaftlichen Unternehmer auch mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Ansonsten müsste er für sich und die im Betrieb tätigen Personen Tätigkeitsnachweise durch Stundenzettel o. ä. führen. Einen vergleichbaren Ansatz beinhalten die in § 182 Abs. 2 SGB VII genannten Berechnungsgrundlagen nach dem Arbeitsbedarf oder Arbeitswert, die aber nach den obengenannten Voraussetzungen sich nicht zwingend allein oder in Kombination mit anderen Berechnungsmerkmalen in der Satzung niederschlagen müssen. Dagegen sind Lohnunternehmen, gegebenenfalls mit wechselnden Beschäftigten, je nach Auftragslage auf unterschiedlichen landwirtschaftlichen Flächen verschiedener landwirtschaftlicher Unternehmer tätig, was in seiner Struktur den sonstigen Mitgliedsunternehmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften entspricht. Deren Beitragsaufwand orientiert sich regelmäßig an der aufgewendeten Lohnsumme unter Berücksichtigung der Einstufung nach dem Gefahrtarif. Die unterschiedliche typische Betriebsstruktur ist auch ein hinreichend sachliches Differenzierungskriterium, weshalb ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln sind, nicht zu erkennen ist.
Im übrigen verkennt der Kläger bei seinem Einwand, dass auch für den Fall, dass er sein (gesamtes) Land durch ein Lohnunternehmen bestellen ließe, seine Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer bestehen bliebe. Das landwirtschaftliche Unternehmen besteht fort, wie auch eine unternehmerische Tätigkeit dadurch nicht aufgegeben ist. Organisatorische unternehmerische Tätigkeit wird nach wie vor entfaltet, landwirtschaftliche Betriebsflächen und Betriebsgebäude werden weiter unterhalten. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit der Beitragsermäßigung gem. § 47 Abs. 1 und 2 der Satzung. Daraus folgt, dass Lohnunternehmer hauptsächlich Tätigkeiten in Bereichen verrichten, für die bereits die landwirtschaftlichen Unternehmer Beiträge entrichten. Dies hat der Vorstand des Satzungsgebers bei der Festsetzung seiner Hebesätze zu berücksichtigen, um eine Doppelveranlagung zu vermeiden. Daher wird lediglich das zusätzliche Unfallrisiko des Lohnunternehmers, das typischerweise nicht schon durch die landwirtschaftliche Unfallversicherung des landwirtschaftlichen Unternehmers abgesichert ist, der Festsetzung der Umlage und damit des Hebesatzes zugrunde gelegt. Dies bedeutet aber auch, dass zwischen dem versicherten Risiko des landwirtschaftlichen Unternehmers und zwischen dem des Lohnunternehmers Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie als Vergleichsgruppen im Sinne des Art. 3 GG nicht in Betracht kommen.
Im Hinblick auf das vertiefte Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Beitragslast sei auch unverhältnismäßig hoch, ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht zu erkennen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vermochte der Senat bei der vergleichenden Gegenüberstellung der streitigen, vom Kläger aufzubringenden Beitragssumme und dem steuerwirksamen Einkommen aus 2003 in Höhe von 121.000,- EUR, das in der mündlichen Verhandlung in etwa auch für die Folgejahre unwidersprochen unterstellt worden ist, nicht festzustellen. Die Beitragserhebung macht nicht jede unternehmerische Betätigung wertlos, ihr kommt keine "erdrosselnde" Wirkung zu (vgl. BVerfG Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07- , veröffentlicht in Juris und Betriebsberater 2008, 1169). Der Senat kann auch keine Ungleichbehandlung durch die unterschiedlichen Beitragssätze zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erkennen. Die bereits beschriebene Satzungsautonomie gewährt auch zwischen den Berufsgenossenschaften Gestaltungsermessen, das die regional gegliederten Berufsgenossenschaften gerade nicht zwingt, die gleichen Maßstäbe für die Beitragsberechnung anzulegen. Deshalb ist es auch rechtlich unerheblich, ob der Kläger in S.H. bei derselben Nutzung seiner landwirtschaftlichen Flächen den gleichen oder einen niedrigeren Beitrag zu zahlen hätte.
Soweit in der Berufungsbegründung auch auf die Verpflichtung der Berufsgenossenschaften nach § 221 b SGB VII in der zum 22. Dezember 2007 in Kraft getretenen Fassung hingewiesen wird, tut dies hier nichts zur Sache, da eine Rückwirkung der Vorschrift nicht angeordnet ist und die darin niedergelegte verstärkte Berücksichtigung der Unfallrisiken bei der Satzungsgestaltung erst die zeitlich danach zu treffenden Entscheidung des Satzungsgebers erfassen kann. Ob die seit 1. Januar 2008 geltende Neufassung der Satzung der Beklagten diesen Anforderungen Rechnung trägt, musste daher nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Im Streit steht die Veranlagung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung und seine daraus resultierende Beitragspflicht für die Beitragsjahre 2004 und 2005.
Der Kläger ist seit 1. Juli 1988 im Unternehmerverzeichnis der B. Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (künftig: Beklagte) eingetragen. Mit Bescheid vom 3. April 1997 veranlagte die Beklagte den Kläger ab 1. Oktober 1995 als landwirtschaftlichen Unternehmer und mit weiterem Bescheid vom 3. April 1997 setzte sie den Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Geschäftsjahr 1996 fest.
Aktenkundig ist des Weiteren der notarielle Hofübergabevertrag vom 15. August 1997 zwischen dem Vater des Klägers und dem Kläger. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der ab 1. Juli 1997 bestehenden alleinigen Unternehmerschaft mit 76,18 ha Ackerland, 15,00 ha Zuckerrüben, 0,73 ha Grünland, 0,10 ha Weinbau, 0,05 ha Garten, 9 Stück Großvieh und 3 Schlepper veranlagt werde.
Nach jeweiliger Aktualisierung des veranlagten Bestands und der als Lohnunternehmen durchgeführten Tätigkeiten ergingen für die folgenden Beitragsjahre bestandskräftig gewordene Beitragsbescheide.
Mit Beitragsbescheid vom 28. Februar 2005 setzte die Beklagte die Beiträge für das landwirtschaftliche Unternehmen für das Geschäftsjahr 2004 mit insgesamt 4.585,78 EUR (Beitrag 7.434,37 EUR abzüglich Bundesmittel 2.848,59 EUR) fest. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 28. Februar 2005 setzte die Beklagte für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen (Unternehmen 30260766) den Beitrag mit 60,- EUR für das Geschäftsjahr 2004 fest.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch und führte zur Begründung sinngemäß aus, die Beiträge seien so hoch, dass sich für ihn die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr lohnen würde. Außerdem sei nicht der Flächenwert als Maßstab der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, sondern die Lohnsumme des Betriebs. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 2005 mit, dass die massive Erhöhung der Beiträge nicht von ihr zu vertreten sei, sondern auf einer drastischen Kürzung der Bundesmittel beruhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und führte darin die Berechnungsgrundlagen und die dahinter stehenden Überlegungen des Satzungsgebers auf. Ergänzend verwies er darauf, dass angesichts der im Bescheid über die Einkommenssteuer aufgeführten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2003 in Höhe von 121.000,- EUR die Zahlung des Jahresbeitrags keine unbillige Härte darstelle.
Mit Beitragsbescheid vom 28. Februar 2006 setzte die Beklagte den Beitrag für das Geschäftsjahr 2005 in Höhe von 4.243,05 EUR fest (Beitrag 7.125,14 EUR abzüglich Bundeszuschuss von 2882,09 EUR), den Beitrag für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen mit Beitragsbescheid vom 10. März 2006 mit 100,- EUR.
Gegen den Beitragsbescheid vom 28. Februar 2006 legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein und führte aus, er zahle statt des geforderten Betrags nur 1.300,- EUR, was in etwa dem Betrag entspreche, den er an die BG S. zahlen müsste. Dies geschehe zur Gleichbehandlung aller Landwirte.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 wurden die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 berichtigt, da eine abweichende Flächengröße der Berechnung zugrunde gelegt worden ist. Für 2004 wurde der Beitrag in Höhe von 4.458,78 EUR und für 2005 in Höhe von 4.243,05 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 wurden die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2001 bis 2005 berichtigt und für 2004 ein Beitrag in Höhe von 3.815,27 EUR und für 2005 in Höhe von 3.506,78 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat am 30. Januar 2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) gegen den Bescheid vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 (Geschäftsjahr 2004) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Beitragsberechnung nach Maßgabe der bewirtschafteten Fläche. Davon abweichend sei für Lohnunternehmer die Lohnsumme maßgebend. Selbst wenn ein Lohnunternehmer 280 Arbeitstage pro Jahr arbeite, müsse er dafür einen wesentlich geringeren Beitrag zahlen als ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der nach Fläche veranlagt werde, unabhängig davon, ob er diese bearbeite oder stillgelegt habe. Es sei auch rechtswidrig, den Flächenwert und den Flächenwertbeitrag nebeneinander zum Ansatz zu bringen, vielmehr sei nur die alternative Berücksichtigung zulässig. Die Beklagte habe die ihr zustehende Satzungskompetenz überschritten.
Die Beklagte hat erwidert, dass obergerichtlich die Rechtmäßigkeit der Kombination von Flächen- und Flächenwertbeitrag als rechtmäßig bewertet worden sei. Darüber hinaus könne der Beitrag eines Lohnunternehmens nicht als Vergleichsgrundlage herangezogen werden, da auch die Heranziehung eines Lohnunternehmers nichts an der Eigenschaft des Betriebsinhabers als landwirtschaftlicher Unternehmer ändere. Die Beitragsfestsetzung für Lohnunternehmer orientiere sich zur Vermeidung einer Doppelbelastung daher ausschließlich an dem zusätzlichen Risiko des Lohnunternehmers, verglichen mit den anderen landwirtschaftlichen Unternehmern, z.B. auf Anfahrtswegen.
Nach Anhörung der Beteiligten (der Kläger hat einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2007 die Klage abgewiesen. In das Klageverfahren einbezogen sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2005 vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. April 2006. Die Beitragsberechnung sei nicht zu beanstanden, dies habe auch das Bundessozialgericht so entschieden. Auch liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG mit einem Lohnunternehmer vor.
Gegen den am 2. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. November 2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass in den nördlichen Bundesländern ein abweichender Berechnungsmaßstab angelegt werde, in dem Arbeitseinheiten die maßgebliche Rolle spielten. Dem habe die Beklagte auch schon für die ab 1. Januar 2008 geltende Satzung Rechnung getragen und führe die Beitragsberechnung aus den für die Flächennutzungsgruppen zu entrichtenden Arbeitsbedarfsbeiträgen und einem Flächenwertbeitrag durch. Dies müsse auch rückwirkend für die streitigen Beitragsjahre erfolgen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und den Bescheid vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 28. Februar 2006, beide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 7. April 2006 und vom 19. Januar 2007, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen und führt ergänzend aus, dass die ab 1. Januar 2008 vorgenommenen Änderungen der Änderung des 221 b Abs. 1 und 2 SGB VII, in Kraft getreten am 22. Dezember 2007, Rechnung tragen würde. Für die Zeit davor habe der angewendete Maßstab das bestehende Unfallrisiko bereits angemessen berücksichtigt.
Ergänzend legte die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts den für die Geschäftsjahre 2001 bis 2005 berichtigten Beitragsbescheid vom 19. Januar 2007 vor und teilte ergänzend mit, dass der Kläger gegen die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 keine Einwendungen erhoben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat die Beiträge für die Geschäftsjahre 2004 und 2005, unter Berücksichtigung der Änderungsbescheide, zuletzt des Änderungsbescheids vom 19. Januar 2007, zutreffend festgesetzt.
Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist auch der Beitragsbescheid vom 28. Februar 2006 für das Geschäftsjahr 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. April 2006 und vom 19. Januar 2007. Dieser Beitragsbescheid ist in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, da er im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses vom selben Träger auf derselben rechtlichen Grundlage erlassen wurde und mit derselben Begründung angegriffen wird wie der Bescheid vom 28. Februar 2005 für das Geschäftsjahr 2004 (st. Rspr. BSG vgl. BSG vom 7. Dezember 2004 SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 mwN). Die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Änderung des § 96 Abs. 1 SGG (BGBl. Teil I, S.444 ff) führt zu keiner anderen Beurteilung.
Gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2007 vom 29. Februar 2008 und 7. März 2008, beide in der Fassung des Beitragsberichtigungsbescheids vom 14. April 2008 und gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2006 hat sich der Kläger nicht gewandt. Sie sind damit nicht nach § 96 SGG in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Der von der Beklagten für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 angewandte Beitragsmaßstab verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch wurde das Satzungsrecht zum Nachteil des Klägers in den Umlagejahren 2005 und 2006 unrichtig angewandt.
Nach § 152 Abs. 1 und 2 SGB VII werden in der gesetzlichen Unfallversicherung die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt, wobei diese den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken muss. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften zur Beitragsberechnung gelten nach § 182 Abs. 1 SGB VII für die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die Regelungen der §§ 182 ff SGB VII.
Die Beurteilung der Rechmäßigkeit der beitragsrechtlichen Entscheidungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 richtet sich dabei nach den Vorschriften des § 182 Abs. 2 SGB VII i.V.m. dem Satzungsrecht der Beklagten. Nach § 182 Abs. 2 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag oder Grundbeitrag bestimmen (§ 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann (§ 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII).
Die Satzungsbestimmungen, auf die die Beklagte ihre Beitragsforderungen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 gestützt hat, sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes Recht durch die Gerichte nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (vgl. BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 2/00 R = HVBG-Info 2001, 1152).
Maßgeblich für das hier streitige Geschäftsjahr 2004 und 2005 ist die Satzung der Beklagten, beschlossen von der Vertreterversammlung am 15. Juni 2000 in der Fassung des 3. Nachtrags zur Satzung vom 10. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2003, bzw. in der Fassung des 4. und 5. Nachtrags vom 8. Dezember 2004 bzw. 27. April 2005, gültig ab 1. Januar 2005
Für Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus ist nach § 40 Abs. 1 der Satzung ein Grundbeitrag (§ 41), ein Flächenwertbeitrag (§ 42) und ein Flächenbeitrag (§ 43) zu entrichten. Für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen und für Jagden sind feste Beiträge (§ 44) unter Berücksichtigung eines Mindestbeitrags (§ 41) zu entrichten. Das Gesamtbeitragsaufkommen setzt sich neben dem Aufkommen aus den Grundbeiträgen und den Beiträgen für die in 40 Abs. 3 bis 6 genannten Unternehmen zu 70 v.H. aus den Flächenwertbeiträgen und zu 30 v.H. aus den Flächenbeiträgen zusammen.
Der nach § 40 zu erhebende Grundbeitrag betrug für alle Unternehmen einheitlich 48,- EUR bzw. ab 1. Januar 2005 52,- EUR; für Lohnunternehmen 60,- EUR bzw. 100,- EUR (§ 41 Abs. 1 und 2 der Satzung in der jeweiligen Fassung).
Der Flächenwertbeitrag wird nach einem Hebesatz des Flächenwertes festgesetzt. Der Fächenwert wird aufgrund des nach den entsprechenden Regelungen des Bewertungsgesetzes weiterhin in Deutschen Mark festgestellten durchschnittlichen Gemeindehektarwertes auch über den 31. Dezember 2001 hinaus in der Einheit "Deutsche Mark" berechnet (§ 42 Abs. 1 der Satzung). Der Flächenwert wird aus der Summe der nach Absatz 3 bis 11 zu ermittelnden Einzelflächenwerte ermittelt. Für Unternehmen mit einem Flächenwert über 20.000,- DM wird der für das Unternehmen festgestellte Flächenwert nach Maßgabe des nachfolgenden Satzes anteilig verringert (§ 42 Abs. 2 Satz 1). Der Flächenbeitrag wird nach § 43 der Satzung durch eine Vervielfältigung der Unternehmensfläche mit einem Beitrag je Hektar (Hebesatz) ermittelt. Ein Fächenbeitrag wird nur für die in § 42 Abs. 3, 4, 6 und 8 genannten Kulturarten ermittelt. Hierbei wird für Unternehmen mit Flächen über 20 Hektar die Fläche zur Beitragsberechnung in Stufen verringert. Die u.a. für Lohnunternehmen zu erhebenden festen Beiträge werden nach § 44 Abs. 1 der Satzung unter Berücksichtigung der für die jeweiligen Unternehmen in den Absätzen 2 bis 8 beschriebenen Beitragsberechnungsgrundlagen und dem vom Vorstand unter ausreichender Berücksichtigung der in den jeweiligen Unternehmen anfallenden Aufwendungen festgelegten Hebesätze berechnet. Für landwirtschaftliche Lohnunternehmen sind die Lohnsummen Beitragsberechnungsgrundlage (§ 44 Abs. 3 der Satzung).
Die genannten Satzungsbestimmungen der Beklagten halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 182 Abs. 2 SGB VII und sind insoweit nicht zu beanstanden.
Keine Bedenken bestehen insbesondere in der vorgenommenen kumulativen Anwendung des Flächenwertbeitrags, errechnet aus dem Flächenwert und eines Hebesatzes für die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Flächenbeitrag) bei der Berechnung der Umlage für die Geschäftsjahre 2004 und 2005. Abweichend von der - im betreffenden Fall nicht entscheidungserheblichen - Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2006 (L 2 U 152/04, veröffentlicht in Juris) gibt es nach der Gesetzesbegründung keinen Grundsatz dergestalt, dass die in § 182 Abs. 2 SGB VII aufgeführten Bewertungsmaßstäbe nur alternativ zur Anwendung kommen könnten. Vielmehr wurde in § 182 Abs. 2 SGB VII die bis dahin geltende Regelung des § 803 der Reichsversicherungsordnung (RVO) lediglich fortgeschrieben (vgl. BT-Drucks 13/2204 S. 114), die wiederum dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumte, jedoch keine Maßgaben im Hinblick auf die zu verwendenden Maßstäbe vorgesehen hat (so letztlich auch BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 2/00 R, das ausgeführt hat, dass der Flächenwertmaßstab einzeln oder auch in Kombination mit anderen genannten Maßstäben geeignet ist, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen; vgl. auch Merle in LPK-SGB VII § 182 Rz. 4). Soweit § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als mögliche Berechnungsgrundlage die "Fläche" nennt, kann diese also selbständiger Beitragsmaßstab, aber auch - hinsichtlich der konkreten Nutzungsart - Komponente anderer Beitragsmaßstäbe sein (vgl. Merle aaO § 182 Rz.6 unter Verweis auf Wannagat SGB VII § 182 Rz. 5).
Die Satzung hat die Unfallrisiken in den Unternehmen "ausreichend" zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr für die Bemessung der Beiträge von Bedeutung ist (vgl. z.B. BSG vom 25. November 1977 - 2 RU 9/76; BSGE 54, 232). Ein bestimmender Faktor wie in der allgemeinen Unfallversicherung ist sie jedoch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach wie vor nicht (BSGE 54, 232; BSG, Beschluss vom 9. Dezember1993 = HVBG-Info 1994, 798; BSG vom 23. September 1997 - HVBG-Info 1997, 3097 und 1998, 381). Es genügt daher, dass die Unfallgefahr zumindest mittelbar im Rahmen der angewandten Bewertungsmaßstäbe zum Ausdruck kommt (Burchardt in Brackmann, Gesetzliche Unfallversicherung, § 182 Rz. 18 unter Verweis auf Kater/Leube SGB VII, § 182 Rz. 7). Eine Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr ist daher nicht vorzusehen; ebenso wenig muss ein Gefahrtarif aufgestellt werden.
Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 26. Mai 2006 gegenüber dem Sozialgericht schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, berücksichtigt der von der Vertreterversammlung beschlossene Modus der Beitragsberechnung angemessen die Unfalllast und das spezifische Unfallrisiko der Betriebe, ohne dass durch den erkennenden Senat angesichts der durch die Satzungsautonomie gesteckten Grenzen der gerichtlichen Überprüfung zu entscheiden wäre, ob es noch geeignetere Instrumente zur angemessenen Berücksichtigung der Unfallrisiken gäbe.
Bei der Bemessung des Flächenwertbeitrags wird in § 42 Abs. 4 der Satzung nach Kulturarten differenziert und je nach Kulturart und damit auch Unfallrisiko ein Multiplikator festgesetzt (vgl. z.B. Kulturart Feldgemüse 1,5 gegenüber Baum- und Rebschulen 10,0) und darüber hinaus zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung eine Hektarhöchstwertgrenze festgelegt. Damit trägt die Satzung der Beklagten insoweit der spezifischen typischen Unfallgefahr einzelner Bewirtschaftungsarten angemessen Rechnung.
Darüber hinaus werden die Unternehmensflächenwerte in § 42 Abs. 2 der Satzung je nach Größe degressiv gestaffelt verringert, was des weiteren dazu beiträgt, dass auch Unternehmen mit einem großen Unternehmensflächenwert nicht über Gebühr mit Beiträgen belastet werden, die sich allein an der Größe des Unternehmens und – wie der Kläger einwendet – nicht dem gezahlten Lohn oder der konkreten Unfallgefahr orientieren.
Auch die Zusammensetzung des Gesamtbeitragsaufkommens nach § 45 Abs. 1, wonach neben dem Aufkommen aus den Grundbeiträgen und den Beiträgen für die Unternehmen mit festen Beiträgen die Beiträge zu 70 v.H. aus den Flächenwertbeiträgen und zu 30 v.H. aus den Flächenbeiträgen berechnet werden, begegnet keinen Bedenken und berücksichtigt das in den Flächenwertbeiträgen zum Ausdruck kommende Unfallrisiko, demgegenüber der Flächenbeitrag allein auf die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche abstellt.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 GG damit begründet, dass für landwirtschaftliche Lohnunternehmen ein nach Arbeitsstunden berechneter Beitrag erhoben werde, wohingegen bei landwirtschaftlichen Unternehmern, die ihre eigenen Flächen bearbeiten, die Fläche als Maßstab herangezogen werde, vermochte auch dieser Einwand nicht zu überzeugen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor, denn für die Differenzierung der Beitragserhebung bestehen hinreichende sachgerechte Unterscheidungsmerkmale. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ob eine gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160). Hierbei ist eine typisierende Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen, sondern nach dem Zweck einer allgemeinen abstrakten Regelung, die in den verfassungsrechtlichen Grenzen einen weiten Anwendungsbereich eröffnet, sogar geboten. Danach sind landwirtschaftliche Unternehmen, die häufig durch den mitarbeitenden Unternehmer und Familienangehörige oder auch nur mit gelegentlich herangezogenen, gegen Entgelt Beschäftigte betrieben werden, typischerweise anders strukturiert als Lohnunternehmen. Von diesem Ausgangspunkt ist es sachgerecht, die für die Beitragsbemessung maßgebende Unfallgefahr der landwirtschaftlichen Unternehmen über die wenig Änderungen unterworfene landwirtschaftliche Fläche zu definieren, was für den landwirtschaftlichen Unternehmer auch mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Ansonsten müsste er für sich und die im Betrieb tätigen Personen Tätigkeitsnachweise durch Stundenzettel o. ä. führen. Einen vergleichbaren Ansatz beinhalten die in § 182 Abs. 2 SGB VII genannten Berechnungsgrundlagen nach dem Arbeitsbedarf oder Arbeitswert, die aber nach den obengenannten Voraussetzungen sich nicht zwingend allein oder in Kombination mit anderen Berechnungsmerkmalen in der Satzung niederschlagen müssen. Dagegen sind Lohnunternehmen, gegebenenfalls mit wechselnden Beschäftigten, je nach Auftragslage auf unterschiedlichen landwirtschaftlichen Flächen verschiedener landwirtschaftlicher Unternehmer tätig, was in seiner Struktur den sonstigen Mitgliedsunternehmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften entspricht. Deren Beitragsaufwand orientiert sich regelmäßig an der aufgewendeten Lohnsumme unter Berücksichtigung der Einstufung nach dem Gefahrtarif. Die unterschiedliche typische Betriebsstruktur ist auch ein hinreichend sachliches Differenzierungskriterium, weshalb ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln sind, nicht zu erkennen ist.
Im übrigen verkennt der Kläger bei seinem Einwand, dass auch für den Fall, dass er sein (gesamtes) Land durch ein Lohnunternehmen bestellen ließe, seine Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer bestehen bliebe. Das landwirtschaftliche Unternehmen besteht fort, wie auch eine unternehmerische Tätigkeit dadurch nicht aufgegeben ist. Organisatorische unternehmerische Tätigkeit wird nach wie vor entfaltet, landwirtschaftliche Betriebsflächen und Betriebsgebäude werden weiter unterhalten. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit der Beitragsermäßigung gem. § 47 Abs. 1 und 2 der Satzung. Daraus folgt, dass Lohnunternehmer hauptsächlich Tätigkeiten in Bereichen verrichten, für die bereits die landwirtschaftlichen Unternehmer Beiträge entrichten. Dies hat der Vorstand des Satzungsgebers bei der Festsetzung seiner Hebesätze zu berücksichtigen, um eine Doppelveranlagung zu vermeiden. Daher wird lediglich das zusätzliche Unfallrisiko des Lohnunternehmers, das typischerweise nicht schon durch die landwirtschaftliche Unfallversicherung des landwirtschaftlichen Unternehmers abgesichert ist, der Festsetzung der Umlage und damit des Hebesatzes zugrunde gelegt. Dies bedeutet aber auch, dass zwischen dem versicherten Risiko des landwirtschaftlichen Unternehmers und zwischen dem des Lohnunternehmers Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie als Vergleichsgruppen im Sinne des Art. 3 GG nicht in Betracht kommen.
Im Hinblick auf das vertiefte Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Beitragslast sei auch unverhältnismäßig hoch, ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht zu erkennen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vermochte der Senat bei der vergleichenden Gegenüberstellung der streitigen, vom Kläger aufzubringenden Beitragssumme und dem steuerwirksamen Einkommen aus 2003 in Höhe von 121.000,- EUR, das in der mündlichen Verhandlung in etwa auch für die Folgejahre unwidersprochen unterstellt worden ist, nicht festzustellen. Die Beitragserhebung macht nicht jede unternehmerische Betätigung wertlos, ihr kommt keine "erdrosselnde" Wirkung zu (vgl. BVerfG Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07- , veröffentlicht in Juris und Betriebsberater 2008, 1169). Der Senat kann auch keine Ungleichbehandlung durch die unterschiedlichen Beitragssätze zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erkennen. Die bereits beschriebene Satzungsautonomie gewährt auch zwischen den Berufsgenossenschaften Gestaltungsermessen, das die regional gegliederten Berufsgenossenschaften gerade nicht zwingt, die gleichen Maßstäbe für die Beitragsberechnung anzulegen. Deshalb ist es auch rechtlich unerheblich, ob der Kläger in S.H. bei derselben Nutzung seiner landwirtschaftlichen Flächen den gleichen oder einen niedrigeren Beitrag zu zahlen hätte.
Soweit in der Berufungsbegründung auch auf die Verpflichtung der Berufsgenossenschaften nach § 221 b SGB VII in der zum 22. Dezember 2007 in Kraft getretenen Fassung hingewiesen wird, tut dies hier nichts zur Sache, da eine Rückwirkung der Vorschrift nicht angeordnet ist und die darin niedergelegte verstärkte Berücksichtigung der Unfallrisiken bei der Satzungsgestaltung erst die zeitlich danach zu treffenden Entscheidung des Satzungsgebers erfassen kann. Ob die seit 1. Januar 2008 geltende Neufassung der Satzung der Beklagten diesen Anforderungen Rechnung trägt, musste daher nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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