Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 11171/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1241/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2008 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Stromkosten der Antragsteller in Höhe von 2.991,18 EUR als Darlehen zu übernehmen und diesen Betrag direkt an den Stromversorger V Europe Berlin AG & Co. KG zur Kundennummer zu überweisen. Das Darlehen wird ab 1. August 2008 durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 vom Hundert der an die Antragsteller jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den sinngemäß auch von ihnen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auf Übernahme der rückständigen Stromkosten im Darlehenswege weiter verfolgen, ist begründet. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren richtet, ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Anordnungsanspruch folgt aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Danach kann im Einzelfall ein – wie hier – von den Regelleistungen umfasster (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II) und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis im Wege einer Sach- oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind vorliegend – was das Sozialgericht verkannt hat – erfüllt. Denn die Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs folgt bereits aus der vom Stromversorger vorgenommenen Abschaltung der elektrischen Anlage in der Wohnung der Antragsteller. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist aber unabdingbar, um den Antragstellern eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Es ist in Anbetracht der Höhe der vom Stromversorger geltend gemachten Nachzahlung den Antragstellern auch nicht möglich, die Zahlungsrückstände aus einer Mittelumschichtung innerhalb der ihnen gewährten Regelleistungen zu erbringen. Dass der jetzt aufgelaufene unabweisbare Bedarf von den Antragstellern gegebenenfalls selbst verschuldet wurde, ist ohne Belang. Denn die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rz. 29, 34). Im Hinblick auf die tatsächliche Stromsperre, deren Aufhebung nach der Erklärung des Stromversorgers vom 24. April 2008 von der vorherigen Zahlung des aufgelaufenen Betrages von 2.991,18 EUR abhängt, liegt auch ohne weiteres ein Anordnungsgrund vor, der zudem eine sofortige Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne vorherige erneute Anhörung des Antragsgegners rechtfertigt.
Allerdings war bei der gesetzlich vorgesehenen Tilgung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen, dass die dort vorgesehene Obergrenze für die vorzunehmende monatliche Aufrechnung von 10 % der jeweils (!) an die Antragsteller zu zahlenden Regelleistungen auch ausgeschöpft wird. Denn die Antragsteller haben über Jahre den in der Regelleistung enthaltenen anteiligen Leistungsbetrag für Haushaltsenergie (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II) für offensichtlich andere Zwecke verbraucht.
Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren wenden, ist diese nicht begründet. Denn wegen der getroffenen Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner insoweit zwischenzeitlich an einer Bedürftigkeit der Antragsteller (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den sinngemäß auch von ihnen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auf Übernahme der rückständigen Stromkosten im Darlehenswege weiter verfolgen, ist begründet. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren richtet, ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Anordnungsanspruch folgt aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Danach kann im Einzelfall ein – wie hier – von den Regelleistungen umfasster (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II) und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis im Wege einer Sach- oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind vorliegend – was das Sozialgericht verkannt hat – erfüllt. Denn die Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs folgt bereits aus der vom Stromversorger vorgenommenen Abschaltung der elektrischen Anlage in der Wohnung der Antragsteller. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist aber unabdingbar, um den Antragstellern eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Es ist in Anbetracht der Höhe der vom Stromversorger geltend gemachten Nachzahlung den Antragstellern auch nicht möglich, die Zahlungsrückstände aus einer Mittelumschichtung innerhalb der ihnen gewährten Regelleistungen zu erbringen. Dass der jetzt aufgelaufene unabweisbare Bedarf von den Antragstellern gegebenenfalls selbst verschuldet wurde, ist ohne Belang. Denn die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rz. 29, 34). Im Hinblick auf die tatsächliche Stromsperre, deren Aufhebung nach der Erklärung des Stromversorgers vom 24. April 2008 von der vorherigen Zahlung des aufgelaufenen Betrages von 2.991,18 EUR abhängt, liegt auch ohne weiteres ein Anordnungsgrund vor, der zudem eine sofortige Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne vorherige erneute Anhörung des Antragsgegners rechtfertigt.
Allerdings war bei der gesetzlich vorgesehenen Tilgung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen, dass die dort vorgesehene Obergrenze für die vorzunehmende monatliche Aufrechnung von 10 % der jeweils (!) an die Antragsteller zu zahlenden Regelleistungen auch ausgeschöpft wird. Denn die Antragsteller haben über Jahre den in der Regelleistung enthaltenen anteiligen Leistungsbetrag für Haushaltsenergie (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II) für offensichtlich andere Zwecke verbraucht.
Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren wenden, ist diese nicht begründet. Denn wegen der getroffenen Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner insoweit zwischenzeitlich an einer Bedürftigkeit der Antragsteller (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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