Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 118 AS 5406/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 842/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Beschwerdeführer wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2008 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt W bewilligt.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.
Gründe:
Der Arbeitslosengeld II beziehende Antragsteller hatte - anwaltlich vertreten - am 28. Dezember 2007 beim Sozialgericht eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 444,78 Euro und die Auszahlung des Betrages an seinen Stromlieferanten - im Folgenden S. - beantragt. Zur Begründung seines Antrages hatte der Antragsteller eine an ihn gerichtete Kontoinformation von S. vom 9. Oktober 2007 zum Verfahren gereicht, wonach sein Zahlungsrückstand 492,71 Euro betrug. Weiterhin hatte er Bezug genommen auf eine Ankündigung des S. vom 6. Dezember 2007, in der es heißt, es werde am 12. Dezember 2007 ein weiterer Inkassoversuch unternommen und bei Nichtzahlung der Forderung in Höhe von 444,78 Euro die Stromversorgung eingestellt. In diesem Verfahren hatte das Sozialgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe - PKH - bewilligt und seinem Sachantrag durch Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 444,78 Euro entsprochen (Beschluss vom 17. Januar 2008).
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 hatte S. dem Antragsteller mitgeteilt, die wegen Zahlungsrückständen eingestellte Stromlieferung werde erst bei Begleichung einer am 17. Dezember 2007 fällig gewordenen Abrechnungsforderung in Höhe von 134,98 Euro nebst Wiedereinschaltungskosten von mindestens 51,11 Euro wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 (Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008) wurde vom Antragsgegner die Übernahme dieser Forderungen durch Gewährung eines Darlehens an den Antragsteller abgelehnt. Daraufhin beantragte er durch Erklärung gegenüber der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Berlin am 12. Februar 2008 zum bereits anhängigen Verfahren die Übernahme auch dieser Kosten. Für den Fall, dass eine Bearbeitung im bereits abgeschlossenen Verfahren nicht mehr möglich sein sollte, bat er um Aufnahme eines neuen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. In dem sodann neu registrierten Verfahren hat das Sozialgericht einen - ergebnislos verlaufenen - Erörterungstermin anberaumt, zu dem sich der Rechtsanwalt des Klägers, der ihn bereits im ersten Verfahren vertreten hatte, unter Beantragung von PKH gemeldet hat. Mit Beschluss vom 11. April 2008 hat das Sozialgericht den Antragsgegner unter Antragsablehnung im Übrigen vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller weitere 80 Euro als Darlehen zur Tilgung seiner Stromschulden zu gewähren. Die Bewilligung von PKH hat es mit der Begründung abgelehnt, dem Antragsteller sei bereits im vorangegangenen Verfahren unter Gewährung von PKH der bevollmächtigte Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die insuffiziente Geltendmachung von Ansprüchen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes könne die nochmalige Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht begründen.
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde ist zulässig. Dem steht die Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - nicht entgegen. Danach ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht möglich, wenn der Streitwert der Hauptsache (wie hier - siehe § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ein Berufungsverfahren nicht eröffnet. Ob diese Regelung aufgrund der Verweisung in § 73a Abs. 1 SGG auch entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, war bisher umstritten (für eine entsprechende Anwendung beispielsweise LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008, L 20 B 1778/07 AS PKH; dagegen der 10. Senat des gleichen Gerichts, Beschluss vom 14. Mai 2007, L 10 B 217/07 AS PKH; beide Entscheidungen - hier zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de - mit weiteren Nachweisen zur uneinheitlichen Rechtsprechung). Der erkennende Senat, der die streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, geht davon aus, dass durch das Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444), mit dem eine Neufassung des § 172 SGG durch Anfügung eines dritten Absatzes mit Wirkung zum 1. April 2008 erfolgte, nunmehr eine Rechtslage entstanden ist, nach der die Auffassung, die - mit guten Gründen - eine entsprechende Anwendung von § 127 ZPO befürwortete, nicht mehr haltbar ist. Mit der Rechtsänderung wurde nämlich durch § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Da der Gesetzgeber mithin im SGG eine ausdrückliche Regelung über die beschränkte Anfechtbarkeit von erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeentscheidungen getroffen hat, fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, eine weitere Beschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. ausführlich dazu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 6. Mai 2008, L 6 B 48/08 AS). Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in der ausdrücklich und ohne jede Einschränkung die Anfechtbarkeit von Prozesskostenhilfeentscheidungen bei Verneinung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache angeführt wird (BT-Drs. 16/7716 Seite 27 zu Buchstabe b).
Die nach alledem zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes liegen vor (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Anbringung des weiteren Verfahrens kann nicht als mutwillige Prozessführung angesehen werden. Der vom Antragsteller im ersten Anordnungsverfahren geltend gemachte Betrag beruhte ersichtlich auf der Benennung einer Forderung dieser Höhe in der Ankündigung des S. über die Einstellung der Stromversorgung vom 6. Dezember 2007. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob dem Antragsteller möglicherweise zumindest hätte bewusst sein können, dass der von ihm gegenüber S. auszugleichende Betrag bereits bei Anbringung des ersten Antrages bei Gericht höher war. Denn Schulden bei einem Stromversorger allein rechtfertigen nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Es fehlt an einem Anordnungsgrund, denn allein der Bestand offener Forderungen führt nicht zu unzumutbaren und durch ein späteres Hauptsacheverfahren nicht wieder gut zu machenden wesentlichen Beeinträchtigungen. Derartige Beeinträchtigungen bringt aber regelmäßig der Ausschluss von der Stromversorgung in Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten mit sich. Da von S. die Ankündigung, die Stromversorgung einzustellen, - nur - wegen einer Forderung in Höhe von 444,78 Euro erfolgte, hätte einem weitergehenden Antrag vom Sozialgericht das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegen gehalten werden können. Damit kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, er hätte im ersten Verfahren einen höheren - nämlich den nunmehr zusätzlich geltend gemachten - Betrag einstweilen einklagen müssen.
Dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann auch nicht mangelnde Erforderlichkeit im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO entgegen gehalten werden. Abgesehen davon, dass es sich nicht um eine einfache Sach- und Rechtslage handeln dürfte (dagegen spricht bereits das nur teilweise Obsiegen des Antragstellers), darf im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Anatragsteller offenbar beabsichtigte, ohne anwaltlichen Beistand eine weitere Verpflichtung des Antragsgegners zu erzielen. Die weitergehenden Anträge wurden von ihm nämlich unvertreten bei Gericht angebracht. Erst als vom Gericht - anders als im ersten Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt und Streitgegenstand - die Anberaumung eines Erörterungstermins erfolgte, hat sich der Antragsteller sodann anwaltlich vertreten lassen. Bei dieser Sachlage kann eine mangelnde Erforderlichkeit seinem Begehren nicht entgegen gehalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.
Gründe:
Der Arbeitslosengeld II beziehende Antragsteller hatte - anwaltlich vertreten - am 28. Dezember 2007 beim Sozialgericht eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 444,78 Euro und die Auszahlung des Betrages an seinen Stromlieferanten - im Folgenden S. - beantragt. Zur Begründung seines Antrages hatte der Antragsteller eine an ihn gerichtete Kontoinformation von S. vom 9. Oktober 2007 zum Verfahren gereicht, wonach sein Zahlungsrückstand 492,71 Euro betrug. Weiterhin hatte er Bezug genommen auf eine Ankündigung des S. vom 6. Dezember 2007, in der es heißt, es werde am 12. Dezember 2007 ein weiterer Inkassoversuch unternommen und bei Nichtzahlung der Forderung in Höhe von 444,78 Euro die Stromversorgung eingestellt. In diesem Verfahren hatte das Sozialgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe - PKH - bewilligt und seinem Sachantrag durch Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 444,78 Euro entsprochen (Beschluss vom 17. Januar 2008).
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 hatte S. dem Antragsteller mitgeteilt, die wegen Zahlungsrückständen eingestellte Stromlieferung werde erst bei Begleichung einer am 17. Dezember 2007 fällig gewordenen Abrechnungsforderung in Höhe von 134,98 Euro nebst Wiedereinschaltungskosten von mindestens 51,11 Euro wieder aufgenommen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 (Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008) wurde vom Antragsgegner die Übernahme dieser Forderungen durch Gewährung eines Darlehens an den Antragsteller abgelehnt. Daraufhin beantragte er durch Erklärung gegenüber der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Berlin am 12. Februar 2008 zum bereits anhängigen Verfahren die Übernahme auch dieser Kosten. Für den Fall, dass eine Bearbeitung im bereits abgeschlossenen Verfahren nicht mehr möglich sein sollte, bat er um Aufnahme eines neuen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. In dem sodann neu registrierten Verfahren hat das Sozialgericht einen - ergebnislos verlaufenen - Erörterungstermin anberaumt, zu dem sich der Rechtsanwalt des Klägers, der ihn bereits im ersten Verfahren vertreten hatte, unter Beantragung von PKH gemeldet hat. Mit Beschluss vom 11. April 2008 hat das Sozialgericht den Antragsgegner unter Antragsablehnung im Übrigen vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller weitere 80 Euro als Darlehen zur Tilgung seiner Stromschulden zu gewähren. Die Bewilligung von PKH hat es mit der Begründung abgelehnt, dem Antragsteller sei bereits im vorangegangenen Verfahren unter Gewährung von PKH der bevollmächtigte Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die insuffiziente Geltendmachung von Ansprüchen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes könne die nochmalige Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht begründen.
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde ist zulässig. Dem steht die Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - nicht entgegen. Danach ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht möglich, wenn der Streitwert der Hauptsache (wie hier - siehe § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ein Berufungsverfahren nicht eröffnet. Ob diese Regelung aufgrund der Verweisung in § 73a Abs. 1 SGG auch entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, war bisher umstritten (für eine entsprechende Anwendung beispielsweise LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008, L 20 B 1778/07 AS PKH; dagegen der 10. Senat des gleichen Gerichts, Beschluss vom 14. Mai 2007, L 10 B 217/07 AS PKH; beide Entscheidungen - hier zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de - mit weiteren Nachweisen zur uneinheitlichen Rechtsprechung). Der erkennende Senat, der die streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, geht davon aus, dass durch das Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444), mit dem eine Neufassung des § 172 SGG durch Anfügung eines dritten Absatzes mit Wirkung zum 1. April 2008 erfolgte, nunmehr eine Rechtslage entstanden ist, nach der die Auffassung, die - mit guten Gründen - eine entsprechende Anwendung von § 127 ZPO befürwortete, nicht mehr haltbar ist. Mit der Rechtsänderung wurde nämlich durch § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Da der Gesetzgeber mithin im SGG eine ausdrückliche Regelung über die beschränkte Anfechtbarkeit von erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeentscheidungen getroffen hat, fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, eine weitere Beschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. ausführlich dazu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 6. Mai 2008, L 6 B 48/08 AS). Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in der ausdrücklich und ohne jede Einschränkung die Anfechtbarkeit von Prozesskostenhilfeentscheidungen bei Verneinung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache angeführt wird (BT-Drs. 16/7716 Seite 27 zu Buchstabe b).
Die nach alledem zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes liegen vor (§§ 114, 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Anbringung des weiteren Verfahrens kann nicht als mutwillige Prozessführung angesehen werden. Der vom Antragsteller im ersten Anordnungsverfahren geltend gemachte Betrag beruhte ersichtlich auf der Benennung einer Forderung dieser Höhe in der Ankündigung des S. über die Einstellung der Stromversorgung vom 6. Dezember 2007. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob dem Antragsteller möglicherweise zumindest hätte bewusst sein können, dass der von ihm gegenüber S. auszugleichende Betrag bereits bei Anbringung des ersten Antrages bei Gericht höher war. Denn Schulden bei einem Stromversorger allein rechtfertigen nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Es fehlt an einem Anordnungsgrund, denn allein der Bestand offener Forderungen führt nicht zu unzumutbaren und durch ein späteres Hauptsacheverfahren nicht wieder gut zu machenden wesentlichen Beeinträchtigungen. Derartige Beeinträchtigungen bringt aber regelmäßig der Ausschluss von der Stromversorgung in Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten mit sich. Da von S. die Ankündigung, die Stromversorgung einzustellen, - nur - wegen einer Forderung in Höhe von 444,78 Euro erfolgte, hätte einem weitergehenden Antrag vom Sozialgericht das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegen gehalten werden können. Damit kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, er hätte im ersten Verfahren einen höheren - nämlich den nunmehr zusätzlich geltend gemachten - Betrag einstweilen einklagen müssen.
Dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann auch nicht mangelnde Erforderlichkeit im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO entgegen gehalten werden. Abgesehen davon, dass es sich nicht um eine einfache Sach- und Rechtslage handeln dürfte (dagegen spricht bereits das nur teilweise Obsiegen des Antragstellers), darf im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Anatragsteller offenbar beabsichtigte, ohne anwaltlichen Beistand eine weitere Verpflichtung des Antragsgegners zu erzielen. Die weitergehenden Anträge wurden von ihm nämlich unvertreten bei Gericht angebracht. Erst als vom Gericht - anders als im ersten Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt und Streitgegenstand - die Anberaumung eines Erörterungstermins erfolgte, hat sich der Antragsteller sodann anwaltlich vertreten lassen. Bei dieser Sachlage kann eine mangelnde Erforderlichkeit seinem Begehren nicht entgegen gehalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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