Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 9 SB 56/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 39/08 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des zwischen dem 13. und 21. Juli 2007 verstorbenen Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Das Sozialgericht Potsdam hat den am 09. Mai 2006 gestellten PKH Antrag durch Beschluss vom 29. Januar 2008 abgelehnt, da der Antrag bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes in Ermangelung ausreichender Nachweise über Zahlungsverpflichtungen nicht bewilligungsreif gewesen sei. Gegen diesen am 31. Januar 2008 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 19. Februar 2008 eingegangene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Klägers, die ausführt, dass Bewilligungsreife jedenfalls im Hinblick auf eine Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bestanden hätte; auf diesen Zeitpunkt müsse die Bewilligung zurückwirken, da eine verspätete Entscheidung des Gerichtes keinen Nachteil mit sich bringen dürfe.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat keinen Erfolg, da der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Potsdam im Ergebnis rechtmäßig ist. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebe-dürftigen endet. Für einen Beteiligten kann deshalb nach dessen Tod im Regelfall Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Bundessozialgericht BSG , Beschluss vom 02. Dezember 1987, Az.: 1 RA 25/87, SozR 1750 § 114 Nr. 8, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2008, L 20 B 9/08 SO, www.sozialgerichtsbarkeit.de, m. w. N.; Keller/Leitherer in Meyer Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 73 a Rdnr. 11 a; Reichhold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2007, § 119 Rdnr. 4 m. w. N.).
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Antrages zu einem früheren Zeitpunkt noch zu Lebzeiten des Klägers über die Bewilligung von PKH positiv hätte entschieden werden können. Zunächst einmal ist eine Bewilligung von PKH mit Ratenzahlung nicht im Interesse des Klägers, wenn sich aus dessen Angaben die Möglichkeit einer PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlung ergibt. Weiter ist zweifelhaft, ob bei Verfahren über die Feststellung höchstpersönlicher Nachteilsausgleiche eine derartige nachträgliche Bewilligung überhaupt in Betracht kommt. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls bestand in der Sache kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung ZPO ). Vor-aussetzung für die Gewährung des Nachteilsausgleiches "RF" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass der Schwerbehinderte praktisch von der Teil-nahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist (vgl. insbesondere BSG, Urteile vom 10. August 1993, Breithaupt 1994, Seite 230). Der Beklagte hatte im angefochtenen Widerspruchsbescheid unter umfangreicher Auswertung ärztlicher Unterlagen begründet, weshalb er die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches nicht für gegeben erachtete; auf diese Ausführungen wird entsprechend § 136 Abs. 3 SGG Bezug genom-men. Ferner besaß der Kläger ausweislich seiner eigenen Angaben im PKH Antrag ein Kraftfahrzeug, welches er nach dem MDK Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) vom 22. Dezember 2006 bei Bedarf nutzte, um mit Begleitung in Arztpraxen zu fahren. Der Besitz eines selbst genutzten Kraftfahrzeuges spricht jedoch gegen die Annahme, dass die betreffende Person an das Haus gebunden ist, da sich die hiermit verbundenen erheblichen Kosten regelmäßig nur dann rentieren, wenn keine Bindung an das Haus besteht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des zwischen dem 13. und 21. Juli 2007 verstorbenen Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Das Sozialgericht Potsdam hat den am 09. Mai 2006 gestellten PKH Antrag durch Beschluss vom 29. Januar 2008 abgelehnt, da der Antrag bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes in Ermangelung ausreichender Nachweise über Zahlungsverpflichtungen nicht bewilligungsreif gewesen sei. Gegen diesen am 31. Januar 2008 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 19. Februar 2008 eingegangene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Klägers, die ausführt, dass Bewilligungsreife jedenfalls im Hinblick auf eine Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bestanden hätte; auf diesen Zeitpunkt müsse die Bewilligung zurückwirken, da eine verspätete Entscheidung des Gerichtes keinen Nachteil mit sich bringen dürfe.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat keinen Erfolg, da der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Potsdam im Ergebnis rechtmäßig ist. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebe-dürftigen endet. Für einen Beteiligten kann deshalb nach dessen Tod im Regelfall Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Bundessozialgericht BSG , Beschluss vom 02. Dezember 1987, Az.: 1 RA 25/87, SozR 1750 § 114 Nr. 8, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2008, L 20 B 9/08 SO, www.sozialgerichtsbarkeit.de, m. w. N.; Keller/Leitherer in Meyer Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 73 a Rdnr. 11 a; Reichhold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2007, § 119 Rdnr. 4 m. w. N.).
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Antrages zu einem früheren Zeitpunkt noch zu Lebzeiten des Klägers über die Bewilligung von PKH positiv hätte entschieden werden können. Zunächst einmal ist eine Bewilligung von PKH mit Ratenzahlung nicht im Interesse des Klägers, wenn sich aus dessen Angaben die Möglichkeit einer PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlung ergibt. Weiter ist zweifelhaft, ob bei Verfahren über die Feststellung höchstpersönlicher Nachteilsausgleiche eine derartige nachträgliche Bewilligung überhaupt in Betracht kommt. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls bestand in der Sache kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung ZPO ). Vor-aussetzung für die Gewährung des Nachteilsausgleiches "RF" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass der Schwerbehinderte praktisch von der Teil-nahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist (vgl. insbesondere BSG, Urteile vom 10. August 1993, Breithaupt 1994, Seite 230). Der Beklagte hatte im angefochtenen Widerspruchsbescheid unter umfangreicher Auswertung ärztlicher Unterlagen begründet, weshalb er die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches nicht für gegeben erachtete; auf diese Ausführungen wird entsprechend § 136 Abs. 3 SGG Bezug genom-men. Ferner besaß der Kläger ausweislich seiner eigenen Angaben im PKH Antrag ein Kraftfahrzeug, welches er nach dem MDK Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) vom 22. Dezember 2006 bei Bedarf nutzte, um mit Begleitung in Arztpraxen zu fahren. Der Besitz eines selbst genutzten Kraftfahrzeuges spricht jedoch gegen die Annahme, dass die betreffende Person an das Haus gebunden ist, da sich die hiermit verbundenen erheblichen Kosten regelmäßig nur dann rentieren, wenn keine Bindung an das Haus besteht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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