S 7 KR 2483/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 2483/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Feststellung ob ein Ehegatte nach § 10 SGB V familienversichert ist, kann § 240 Abs. 3 Satz 5 SGB V nicht entsprechend angewandt werden.
2. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ist beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, wenn sie Miteigentümer des vermieteten Wohneigentums sind und beide als Vermieter im Rechtsverkehr auftreten.
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Familienversicherung der Beigeladenen bei der Beklagten.

Der Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seine im Jahre 1960 geborene Ehefrau, die Beigeladene, sowie die beiden im Jahre 1989 und 1994 geborenen Kinder des Klägers wurden bei der Beklagten als familienversicherte Mitglieder geführt. Im Rahmen der jährlichen Bestandspflege legte der Kläger im November 2006 einen Einkommensfragebogen vor, nach dem seine Ehefrau Einkommen in Höhe von 360 EUR monatlich aus Vermietung und Verpachtung habe. Im vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden 7.894 EUR Einnahmen aus Vermietung beim Kläger und 7.892 EUR bei der Beigeladenen berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 16.2.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Ehefrau des Klägers nur bis 28.2.2007 in der Familienversicherung versichert sei. Mit Ablauf des 28.2.2007 werde der Versicherungsschutz beendet. Die Beklagte bot dem Kläger eine freiwillige Versicherung seiner Ehefrau an. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 23.2.2007, zu dessen Begründung er anführte, dass das so genannte Einkommen seiner Ehefrau in Reparaturkosten, Instandhaltungskosten, Bausparfinanzierungen usw. des Hauses fließe. Die Einkommenssteuererklärung sei eine Fehleintragung und werde in der nächsten Steuererklärung abgeändert. Die Beklagte möge berücksichtigen, dass seine Frau nicht berufstätig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen richtet sich die am 18.5.2007 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, die Beklagte berücksichtige bei ihrer Entscheidung nicht, dass er im Innenverhältnis die Lasten aus dem vermieteten Grundbesitz allein zu tragen habe. Dazu gehörten die monatlichen Zahlungen an seinen Vater in Höhe der Hälfte der Mieteinnahmen. Im Steuerrecht sei es den Ehegatten gestattet gemeinsame Einkünfte aus Vermietung so aufzuteilen, dass jeder die Hälfte erhalte. Dazu hat er einen Auszug aus seiner Steuererklärung 2006 vorgelegt, aus dem sich ein Überschuss aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in ... und mehrere Wohnungen und Räume in Gebäuden in ... in Höhe von insgesamt 17.086 EUR ergeben. Die Mietverträge seien jeweils für den Kläger und seine Ehefrau als Vermieter geschlossen. Den Steuerbescheid für 2006 könne er nicht vorlegen, weil er nicht bestandskräftig sei. Er habe Einspruch dagegen erhoben. Dazu hat er im Einzelnen aufgelistet, welche Mieteinnahmen aus welchen Immobilien er hat. Das Haus in ... sei dem Kläger und der Beigeladenen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Eltern des Klägers übertragen worden. Der Vater des Klägers habe einen vertraglichen Anspruch auf einen Teil der Mieteinnahmen aus diesem Haus. Der Kläger überweise deshalb jährlich 9.172 EUR an seinen Vater. Das Finanzamt berücksichtige diesen Betrag als dauernde Last. Der Kläger und die Beigeladene hätten im Jahre 2006 einen Vertrag über die Verteilung der Einkünfte aus dem Grundvermögen aus dem Haus in ...geschlossen. Danach stünden die Einkünfte aus der Vermietung dieses Objekts dem Kläger alleine zu. Das Finanzamt habe diese Vereinbarung aber nicht anerkannt. Vielmehr habe es die Einkünfte entsprechend den Eigentumsverhältnissen dem Kläger und seiner Ehefrau je zur Hälfte zugerechnet. Das halte er nicht für richtig und habe deshalb Einspruch eingelegt.

Zum Beleg seiner Ausführungen hat der Kläger den notariellen Übernahmevertrag über zwei Grundstücke in ... vorgelegt, in dem neben einem Leibgeding und einem lebenslangen Wohnrecht seiner Eltern in einer Wohnung im Haus Nr. 17 bzw. 17A die Übergabe von zwei Grundstücken geregelt wird. Die Eltern erhielten darin das Nießbrauchsrecht an der Hälfte der Mieteinnahmen, die jeweils drei Tage nach Eingang den Eltern gutzuschreiben waren. Im Jahre 1999 wurde das lebenslange Nießbrauchsrecht auf eine Wohnung in Haus Nr. 15 umgeändert.

Er hat weiterhin eine schriftliche Vereinbarung mit der Beigeladenen datiert auf den 10.1.2006 vorgelegt, nach denen die Mieteinnahmen des Gebäudes Nr. 15 in ... allein dem Kläger zustanden. Der Kläger verpflichtete sich demgegenüber im Innenverhältnis, sämtliche Aufwendungen für die Gebäude mit den Nummern 15 und 17 allein zu tragen und die Beigeladene auch von Darlehensverpflichtungen betreffend diese beiden Häuser gegenüber Banken und Sparkassen freizustellen.

Der Kläger trägt weiter vor, die beiden Grundstücke seien mit zwei Häusern bebaut. Im Haus Nr. 17 wohnte er mit der Beigeladenen und den beiden Kindern. Das Haus habe eine weitere Wohnung, die mit der Hausnummer 17A gekennzeichnet sei. Darin wohne sein Vater. Außerdem gebe es das Haus Nr. 15, das vermietet sei. Daraus resultierten die Einnahmen.

Die Beigeladene ist zum 1.11.2007 aus der Krankenversicherung bei der Beklagten ausgetreten.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2007 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt aus, dass das Einkommen entsprechend dem Einkommenssteuerrecht zu bestimmen sei. Das Einkommenssteuerrecht behandele die Beigeladene aber so als habe sie im Jahr rund 7.800 EUR aus Vermietung verdient. Das lege sie zugrunde.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.6.2008 persönlich angehört. Betreffend die Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2008 verwiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG-), und der Kläger ist berechtigt, die Feststellung der Familienversicherung seiner Ehefrau im eigenen Namen zu betreiben (BSG, Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 13/93 zitiert nach Juris). Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beigeladene war in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2007 nicht mehr in der Familienversicherung des Klägers bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, denn sie hatte ein monatliches Gesamteinkommen von mehr als 350 EUR.

Nach § 10 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ist der Ehegatte versichert, wenn er oder sie kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) überschreitet. Bezugsgröße ist nach § 18 Abs. 1 SGB IV das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächst höheren durch 420 teilbaren Betrag. Das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) aufgeführt. Es betrug im Jahre 2005 29.202 EUR. Die monatliche Bezugsgröße wird ermittelt, indem die jährliche Bezugsgröße durch 12 geteilt wird. Danach ist hier für die Bezugsgröße das durchschnittliche Einkommen der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2005 (vorvergangenes Jahr zum hier streitigen Zeitraum 2007) auf den nächst höheren durch 420 teilbaren Betrag aufzurunden. Die Bezugsgröße beträgt für 2007 29.400 EUR. Die monatliche Bezugsgröße ist demnach 2.450 EUR. Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße sind 350 EUR.

Das Gesamteinkommen der Beigeladenen im Jahre 2007 überstieg diese Bezugsgröße. Der Begriff des Gesamteinkommens ist in § 16 SGB IV definiert. Es ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Der Einkommenssteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte sind insofern der Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten. Nicht von den Einkünften sind abzuziehen die außergewöhnlichen Belastungen, denn nach § 2 Abs. 3 und 4 EStG wird der Begriff der Summe der Einkünfte als Einkommen zuzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie Entlastungsbeträgen definiert (vgl. auch SG Aachen, Urteil vom 26.8.2003 - S 13 KR 17/02, SG Hamburg, Urteil vom 8.3.2002 - S 21 KR 384/99 zitiert nach Juris).

Als Einkommen des Familienmitglieds ist deshalb dasjenige Einkommen zu berücksichtigen, das er nach dem Einkommenssteuerrecht zu versteuern hat. Sofern zwei Familienmitglieder gemeinsam Einkommen aus Vermietung erzielen, so ist dieses Einkommen entsprechend des nach außen erkennbaren Verhältnisses der Eheleute zueinander zu verteilen, es sei denn das Einkommenssteuerrecht sieht eine andere Verteilung vor. §§ 10 Abs. 1 SGB V, 16 SGB IV verweisen auf das Einkommenssteuerrecht. Insofern ist das Einkommenssteuerrecht auch für die Verteilung der aus Vermietung und Verpachtung erzielten Einnahmen maßgeblich. Sofern das Einkommenssteuerrecht insofern keine eindeutige Regelung trifft, ist für die Ermittlung des Einkommens auf den Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften, hier des § 10 SGB V, abzustellen. § 10 SGB V soll sicherstellen, dass Ehegatten und Kinder, die selbst keine oder nur sehr geringfügige Einkünfte haben, nicht ohne Krankenversicherung bleiben. § 10 SGB V dient insofern auch dem Familienlastenausgleich. Ein solcher ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn einem Familienmitglied ausreichend Einkünfte zur Verfügung stehen, dass er selbst für seine Krankenversicherung sorgen kann. Solche Familienmitglieder sind nach der insofern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers nicht schutzwürdig.

Der Verweis auf das Steuerrecht dient - auch - der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei den Sozialversicherungsträgern. Die Sozialversicherungsträger dürfen deshalb zunächst die Bewertung der Finanzämter zugrunde legen. Sofern diese für den zu beurteilenden Zeitraum noch keine Wertung abgegeben haben, müssen andere Kriterien greifen. In diesem Fall ist auf andere Unterlagen zurückzugreifen. Das sind insbesondere Mietverträge, Grundbücher u.ä. Dokumente, die dazu geeignet sind, die Eigentumsverhältnisse und Vermieterstellung zu belegen. Es ist die nach außen erkennbare Rechtsmacht des Familienmitglieds über die erzielten Einkünfte zu ermitteln.

Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens darf die Krankenkasse den letzten Einkommenssteuerbescheid zugrunde legen, sofern sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass in den Folgejahren eine Änderung eingetreten ist und die steuerrechtliche Situation für das laufende Jahr anders zu beurteilen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten darf sie den letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid nicht solange zugrunde legen, bis der Stamm- oder der Familienversicherte einen neuen Steuerbescheid vorgelegt hat, sondern muss gegebenenfalls ermitteln, ob sich die Einkommenssituation zwischenzeitlich verändert hat, wenn sich dafür aus dem Vortrag des Versicherten oder des Familienmitglieds Anhaltspunkte ergeben. Die Beklagte stützt sich für ihre Auffassung auf § 240 Abs. 3 Satz 5 SGB V. Diese Vorschrift kann jedoch für die Ermittlung des Gesamteinkommens von Familienversicherten weder unmittelbar noch entsprechend angewandt werden. § 240 Abs. 3 SGB V regelt die Berechnung des Einkommens von freiwillig versicherten Selbständigen. Für diese Versichertengruppe wird ein regelmäßiger Beitragssatz aus Einkünften in Höhe des dreißigsten Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Als Ausnahme ist hier die Möglichkeit vorgesehen, eine Verringerung der Beitragslast zu erreichen, indem Nachweise über geringere Einkünfte vorgelegt werden. Diese Regelung ist nicht auf die Familienversicherten übertragbar. Zunächst ist die Situation eines Familienmitglieds, das Einkommen aus einer Beschäftigung, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielt, nicht mit der Situation eines Selbständigen zu vergleichen. Ein Selbständiger tritt im Rechtsverkehr geschäftsmäßig auf. Er übt eine Tätigkeit aus, die der Erzielung von Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts dient. Bei selbständig Erwerbstätigen kann typisierend davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer Geschäftsgewandtheit in der Lage sind, selbst für eine Verringerung ihrer Beiträge zu sorgen und rechtzeitig entsprechende Unterlagen bei der Krankenkasse vorzulegen. Anders verhält es sich aber bei Familienangehörigen, die Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen haben. Entsprechend wird in § 10 SGB V auch zwischen Familienmitgliedern unterschieden, die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, und solchen, die ein Gesamteinkommen haben, das die Aufnahme in die (kostenlose) Familienversicherung nicht mehr rechtfertigt. § 10 Abs. 1 SGB V enthält auch kein dem § 240 Abs. 3 SGB V entsprechendes Regel-Ausnahme-Verhältnis. Während § 240 Abs. 3 SGB V zunächst von Einnahmen ausgeht, die mindestens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze liegen und nur in Ausnahmefällen gegen Nachweis das Gegenteil anerkennt, trifft § 10 Abs. 1 SGB V eine umgekehrte Regelung vor. Ehegatten sind zunächst mitversichert. Nur in Ausnahmefällen, wenn sie ihrerseits pflichtversichert sind oder einen der Tatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB V erfüllen, tritt die Familienversicherung nicht ein.

Nach diesen Kriterien hatte die Beigeladene hier im Jahre 2007 ein Einkommen von mehr als 350 EUR monatlich. Sie war deshalb nicht mehr familienversichert. Nach dem letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid für 2005 hatte sie in diesem Jahr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.892 EUR (monatlich durchschnittlich 657,67 EUR). An diesem Einkommen hatte sich bis 2007 nichts Wesentliches geändert. Nach ihrem eigenen Vortrag im Verwaltungsverfahren und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung waren sich die Eheleute seit der Übertragung durch die Eltern des Klägers darüber einig, dass dem Kläger die Einkünfte aus der Vermietung des zweiten Hauses in ... im Innenverhältnis zur Verfügung stehen, damit er Investitionen tätigen und laufende Kredite bedienen konnte. Diese Vereinbarung haben sie Anfang 2006 schriftlich niedergelegt. Nach diesem Vertrag waren die Eheleute weiterhin Miteigentümer beider Häuser. Dem Kläger sollten die Einkünfte aus dem vermieteten Wohnhaus in ... zur Verfügung stehen, um die Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses zu decken und auf beider Namen abgeschlossene Kredite zu decken. Weder hat die Beigeladene ihre Stellung als Vermieterin des zweiten Wohnhauses noch ihr Eigentums daran verloren. Da sie kein weiteres Einkommen hatte, sollte sie auch von der Bedienung der Kredite freigestellt werden. Das ändert aber nichts daran, dass ihr nach den Mietverträgen die Miete ebenso zustand wie dem Kläger und sie insofern nach außen als Vermieterin der Wohnungen auftrat. Das gilt insbesondere als sie nach den Mitteilungen der Klägervertreterin auch die Verwaltung dieser Wohnungen tatsächlich übernommen hat. Entsprechend hat auch das Finanzamt die Einkünfte aus Miete je hälftig auf beide Eheleute verteilt. Insofern ist eine Änderung der Verhältnisse zwischen 2005 und 2007 nicht eingetreten.

Die Miete für das Wohnhaus Nr. 15 in ... war deshalb der Beigeladenen zur Hälfte als Einkommen anzurechnen. Von diesem Einkommen ist die Belastung durch die Zahlungen an den Vater des Klägers nicht abzuziehen. Diese sind - auch nach dem Vortrag der Kläger - als außergewöhnliche Belastungen für die Besteuerung zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Belastungen mindern aber nach § 2 Abs. 3 EStG die Summe der Einkünfte nicht.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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