L 6 U 533/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 2912/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 533/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.12.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Ereignisses vom 10.10.2006 als Arbeitsunfall.

Der 1960 geborene Kläger ist Elektromeister und als externer Berater im Elektrosicherheitsbereich selbstständig tätig. Am Dienstag, dem 10.10.2006, erlitt er einen Unfall, als er zwischen der S. und H. mit dem Motorrad ins Rutschen kam und mit einem PKW zusammenstieß. Dabei zog er sich unter anderem Lungenkontusionen und Frakturen im Bereich der linken Schulter und des linken Beines zu. Gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten M. gab der Kläger bei dessen Besuch im Städtischen Klinikum K. am 18.10.2006 an, er sei auf dem direkten Weg zwischen zwei Kunden mit dem Motorrad ins Rutschen gekommen und mit einem PKW zusammengestoßen. Im Durchgangsarztbericht vom 31.10.2006 führte Privatdozent Dr. M. zum Unfallhergang aus, der Kläger sei als Motorradfahrer mit einem PKW kollidiert, er sei mit dem Hubschrauber transportiert, intubiert und beatmet worden. Bei dem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten K. vom 07.11.2006 teilte der Kläger mit, der Unfall habe sich ca. um 17:00 Uhr ereignet. Er habe sich auf dem Weg von D., Firma S., zur Firma E., K., befunden. Dort habe er keinen festen Termin gehabt. Er habe die Firma zur Kundenakquise besuchen wollen. Er sei von D. über F., B und F zur S. gefahren. Dort habe er sich mit seinem Schwager getroffen, der ihn nach K. habe begleiten wollen. Der weitere Weg habe ihn über H., M. und B. nach K. führen sollen. Dieser Weg durch den Sch. sei wesentlich kürzer als über die Autobahn. Nach dem Gespräch bei der Firma E. habe er nach O. nach Hause fahren wollen. Der Anruf der Beklagten unter der Telefonnummer der Firma E. vom 20.11.2006 ergab, dass Herr H. seit Juni 2005 im Ruhestand ist und die Firma jetzt B. heißt. Durch ein weiteres Telefonat vom 13.04.2007 ermittelte die Beklagte, dass die Firma B. Öffnungszeiten von 09:00 bis 17:00 Uhr mit Ausnahme am Mittwochnachmittag hat. Der Kläger gab im Telefonat vom 20.11.2006 an, er habe am Unfalltag etwa um 15:30 Uhr die Firma S. verlassen und sei gegen 15:45 Uhr losgefahren. Er habe auf dem Weg noch Geld von der Bank abgehoben, da er sich bei der Firma A. in K. eine neue Festplatte für den PC habe kaufen wollen. Die bisherige Festplatte habe nicht mehr richtig funktioniert. Dass Herr H. nicht mehr Inhaber der Firma sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er wisse aber, dass der Sohn von Herrn H. einen Meisterbrief habe. Deshalb wundere er sich, dass die Firma jetzt nicht mehr H. heiße. Er sei zum letzten Mal etwa vor zehn Jahren bei der Firma H. gewesen. Sein Schwager habe ihn zu einem weiteren Kunden in K. führen wollen, der neu den Betrieb eröffnet habe. Dort wäre er nach dem Besuch bei der früheren Firma H. mit seinem Schwager zusammen hingegangen. Danach hätten sie zusammen nach O. zurückfahren wollen, um beim Kläger eine Gefriertruhe in den Keller zu tragen. Im Telefonat vom 21.11.2006 führte er weiter aus, der Bekannte seines Schwagers habe inzwischen die Gründung des Unternehmens aufgegeben. Der Mitarbeiter der Firma S. K. bestätigte der Beklagten am 21.11.2006 telefonisch, dass der Kläger die Firma zwischen 15:30 und 16:00 Uhr verlassen hatte. Die Beklagte zog Unterlagen aus der Akte der Bußgeldstelle des Landratsamts R. bei. Darunter befindet sich die Zeugenvernehmung des Schwagers des Klägers, K., vom 11.10.2006. Der Zeuge K. gab an, er habe sich mit dem Kläger nach Feierabend etwa um 16:45 Uhr an der S. getroffen. Sie hätten über den Sch. nach O. fahren wollen, da sie beim Kläger zu Hause noch etwas hätten erledigen wollen. Mit Schreiben vom 27.12.2006 wies die Beklagte den Kläger auf die beabsichtigte Ablehnung des Versicherungsschutzes für das Ereignis vom 10.10.2006 unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen K. hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 24.01.2007 lehnte sie die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 10.10.2006 ab, da ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, die Aussage des Zeugen K. sei aus dem Zusammenhang gerissen, eine komplexe Befragung habe nicht stattgefunden. Im Übrigen sei der Zeuge über sein Vorhaben bis zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vollständig informiert gewesen. Wenn er nicht vorgehabt hätte, die Termine - wie bereits geschildert - in K. wahrzunehmen, hätte er für die Fahrt nach O. eine andere Strecke gewählt. Der Kläger legte hierzu den kopierten Auszug aus einer Karte vor. Der Kläger wies ferner darauf hin, dass es sich nicht um eine defekte Festplatte, sondern um einen defekten CD-Brenner gehandelt habe, den er bei der Firma A. in K. habe ersetzen wollen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 zurück.

Am 23.05.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er trug vor, er habe für den beabsichtigten Kauf eines neuen CD-Brenners in K. hinter B. bei der V. Geld abgehoben. Den entsprechenden Kontoauszug über die Abbuchung von 505,00 EUR (einschließlich 5,00 EUR Gebühren) am 10.10.2006, 16:05 Uhr legte er vor. Zur gefahrenen Strecke wies der Kläger darauf hin, dass er den Weg über die S. gewählt habe, weil es auf der B 462 im Feierabendverkehr häufiger längere Rückstaus gebe und daher die Strecke über die S. zur Autobahnauffahrt B. oder B. meist schneller sei als bei Fortführung der Fahrt auf der B 462 zur Anschlussstelle R. auf der Bundesautobahn 5. Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG führte am 11.10.2007 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme durch, in dem der Schwager des Klägers als Zeuge vernommen wurde. In dem Termin gab der Kläger an, er habe am 10.10.2006, als er festgestellt habe, dass sein Termin in D. schneller erledigt gewesen sei als geplant, um die Mittagszeit seinen Schwager angerufen, um sich mit ihm zu verabreden. Sein Entschluss, nach K. zu fahren, sei erst nach dem Telefonat mit dem Schwager entstanden. Er könne sich nicht erinnern, bei der Firma in D. mit jemandem über seine weitere Tagesplanung gesprochen zu haben. Er habe vorgehabt, die Firma H. in K. aufzusuchen. Ferner habe er sich während der Fahrt überlegt, einen CD-Brenner bei der Firma A. zu besorgen. Deshalb habe er Geld am Geldautomaten abgehoben. Der Zeuge K. führte aus, über das Ziel der gemeinsamen Fahrt sei vor dem Unfall nicht gesprochen worden. So sei es in der Regel bei gemeinsamen Motorradfahrten gehandhabt worden. Dies gelte auch für die Dauer der Fahrt. Grundsätzlich habe er den Kläger nicht zu Kunden begleitet. Es sei aber vereinzelt vorgekommen, dass der Kläger während der Fahrt einen Telefonanruf bekommen habe, weil zum Beispiel eine Störung aufgetreten sei. Sie seien dann zusammen oder der Kläger alleine zu der Firma gefahren. Zu Kunden habe er den Kläger nur begleitet, wenn sich etwas Unvorhergesehenes ereignet habe. Sein Bekannter in K. habe sich selbstständig machen und hierzu Informationen beim Kläger einholen wollen. Er habe erst bei einem Besuch im Krankenhaus erfahren, dass der Kläger vorgehabt habe, nach K. zu fahren. Warum sie sich an der S. getroffen hätten, könne er nicht sagen. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2007 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 02.01.2008 - ab.

Am 01.02.2008 hat der Kläger Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm aufgrund der besonderen Sachlage eine Beweiserleichterung zugute kommen müsse. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008 im Rahmen seiner Anhörung ergänzende Angaben zum Unfalltag gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 19.06.2008 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.12.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2007 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 10.10.2006 um einen Arbeitsunfall handelte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, eine Beweiserleichterung im Hinblick auf eine vorliegende atypische Situation komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil allein der Umstand, dass ein Sachverhalt nicht eindeutig feststehe, keine atypische Situation begründe.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und nach § 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 10.10.2006 um einen Arbeitsunfall handelte.

Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleidet. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang, vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92 S 257; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19), dass die Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSGE 94, 269). Die versicherte Tätigkeit, der Primärschaden und die eingetretene Gesundheitsstörung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - BSGE 58, 80, 82; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 129; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - HVBG-Info 2000, 2811).

Entscheidendes Kriterium für den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) ist die Frage, ob eine Handlung nach ihren Zwecken dem betroffenen Unternehmen dienen soll (vgl. BSG, Urteil vom 19.01.1995 - 2 RU 3/94 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 22 m. w. N.). Bestimmen mehrfache Zwecke eine Handlung (gemischte Tätigkeit) ist entscheidend, ob eine einzige die Versicherung begründende wesentliche Handlungstendenz vorliegt (vgl. Ricke in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 14). Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Unfall auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert ist. Entscheidend ist hier, ob der Weg konkret einer der in § 8 Abs. 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten rechtlich wesentlich dient (vgl. Ricke aaO, § 8 SGB VII Rdnr. 189). Wege vor und nach der versicherten Tätigkeit stehen im inneren Zusammenhang mit dieser, soweit sie notwendig sind, um die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder sich nach ihrem Ende wieder in den privaten Bereich zurückzubegeben. Nicht versichert sind dabei Umwege, die den direkten Weg aus privaten Gründen nicht ganz unerheblich verlängern (vgl. Ricke aaO, § 8 SGB VII Rdnr. 190, 205). Wege von einem Tätigkeitsort unmittelbar zu einem zweiten sind als Hinwege zu diesem versichert (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 30/04 R = SozR 4 - 2700 § 135 Nr. 1).

Im vorliegenden Fall ist nicht bewiesen, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit und damit auf einem Betriebsweg und nicht auf einer privat unternommenen Motorradtour befand. Für den Senat steht fest, dass der Kläger am 10.10.2006 ca. um 17:00 Uhr zwischen der S. und H. einen Motorradunfall erlitt, nachdem er ca. um 15:45 Uhr von seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma S. in D. abgefahren, um 16:05 Uhr in K. bei der V. 500,00 EUR abgehoben und sich ca. um 16:45 Uhr mit seinem Schwager, dem Zeugen K., an der S. getroffen hatte. Soweit der Kläger am 07.11.2006 allerdings angab, über F. gefahren zu sein, kann der Senat den Vortrag zu der gefahrenen Strecke nicht nachvollziehen, da F. - aus Richtung B. - hinter der Abzweigung auf die L 83 zur S. liegt. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger bereits bei R. von der B 462 auf die L 83 abbog.

Für das Vorliegen eines versicherten Weges spricht lediglich die Angabe des Klägers selbst, er habe nach K. fahren wollen, um aus beruflichen Gründen die Firma H. aufzusuchen und anschließend bei Firma A. einen CD-Brenner zu kaufen. Für diesen Vortrag des Klägers gibt es keinen Nachweis. Der Kläger hat vor dem Unfall mit niemandem über seine weiteren Pläne für diesen Tag gesprochen. Sein Verhalten am Unfalltag ist unter Berücksichtigung des angegebenen Vorhabens, in K. Berufliches zu erledigen, nicht plausibel. So hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008 nicht schlüssig darlegen können, weshalb er ausgerechnet an diesem Tag die frühere Firma H., mit der er nach seinen Angaben im Termin während der Facharbeiterprüfung vor 28 Jahren zu tun hatte, aufsuchen wollte. Der bloße Hinweis, dies sei spontan erfolgt, stellt kein Indiz für eine beruflich bedingte Handlungstendenz dar. Die Absprachen mit dem Zeugen K. erscheinen ebenfalls widersprüchlich. Der Senat geht davon aus, dass von einer Fahrt nach K. vor dem Unfall nicht die Rede war. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen K. im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und Beweisaufnahme vor dem SG vom 11.10.2007 und wurde vom Kläger in diesem Termin bestätigt. Weshalb er aber seinen Schwager, der aus K. kam, von der vor dem SG angegebenen Planänderung, nach K. zu fahren, nicht unterrichtete und mit ihm verabredete, sich dort zu treffen, hat der Kläger nicht schlüssig erklären können. Es war im Übrigen auch nicht üblich, dass der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen K. Kunden aufsuchte. Vielmehr erfolgte dies nur dann, wenn unvorhergesehen auf der gemeinsamen Tour ein Kundenbesuch notwendig wurde (Aussage des Zeugen K. im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme vom 11.10.2007). Auch der nach dem Vortrag des Klägers geplante Besuch bei der Firma A. erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der Tatsache nicht nachvollziehbar, dass er früher seine Bestellungen bei der Firma A. über das Internet tätigte und später sein Schwager die gekauften Gegenstände abholte. Warum er ausgerechnet am Unfalltag anders handeln wollte als es seinen sonstigen Gewohnheiten entsprach, konnte er auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008 nicht schlüssig erklären. Angesichts dieser Ungereimtheiten beweist auch der Umstand, dass er auf der Fahrt von D. zur S. 500,00 EUR abhob, nicht den von ihm angegebenen Plan, in K. einen beruflich benötigen CD-Brenner zu erwerben. Aus der gefahrenen Wegstrecke selbst ergibt sich ebenfalls kein eindeutiger Hinweis für die Handlungstendenz des Klägers. Der Unfall ereignete sich auf der L 83 zwischen der S. und H ... Der Vortrag des Klägers, er habe diese Route nach K. gewählt, um nicht die zur Zeit des Feierabendverkehrs stark befahrene B 462 weiter zur Autobahnauffahrt R. benutzen zu müssen, beinhaltet einen denkbaren Ablauf, spricht aber keineswegs eindeutig für das angegebene Ziel K ... Genauso gut denkbar ist, dass der Kläger und sein Schwager für eine privat veranlasste Motorradtour die landschaftlich schöne Strecke im Bereich der S. wählten. Allein aufgrund der - in sich nicht schlüssigen - Angaben des Klägers konnte sich der Senat auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass sich der Unfall am 10.10.2006 auf dem Weg zu einem Kunden und damit während einer versicherten Tätigkeit ereignete. Für die Annahme eines Beweisnotstandes und eine hieraus abzuleitende Notwendigkeit zur Beweiserleichterung ist hier kein Raum. Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG Eigentümlichkeiten des Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen. Dies kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht. Darüber hinaus sind typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 25/03 R). Ein Ausnahmefall, der die Annahme einer Beweiserleichterung im vorliegenden Fall rechtfertigen würde, ist nicht gegeben. Insbesondere ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar mit den vom BSG entschiedenen Fällen, in denen eine Beweiserleichterung für möglich gehalten wurde (unfallbedingte Erinnerungslücke des Verletzten: BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 58/89, zitiert nach Juris; Tod eines Seemanns auf See aus unklarer Ursache ohne Obduktionsmöglichkeit: BSG, Urteil vom 29.03.1963 - 2 RU 75/61 = BSGE 19, 52, 56). Vielmehr sind die typischen Beweisschwierigkeiten bei einem Sachverhalt gegeben, für den nur Angaben des Verletzten, jedoch keine Beweise vorliegen. Der Senat kommt auf Grund freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger angegebene Handlungstendenz - das Zurücklegen des Weges zu einer versicherten Tätigkeit in K. - nicht nur nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, sondern im Gegenteil unwahrscheinlich ist.

Ein Unfall auf dem Weg von der versicherten Tätigkeit nach Hause liegt bereits deshalb nicht vor, weil sich der Kläger - unstreitig - nicht auf dem Heimweg, sondern zumindest auf einem Umweg befand, der den direkten Weg nach O. nicht ganz unerheblich verlängerte. Ob dieser Umweg privat oder beruflich veranlasst war, steht - wie bereits ausgeführt - nicht fest, so dass die Zurechnung zu einer versicherten Tätigkeit nicht erfolgen kann.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved