Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 4249/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3951/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld (Krg) vom 05. März bis 14. September 2000 im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig.
Der am 25.07.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 01.12.1999 wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) pflichtversichert. Während der streitbefangenen Zeit hielt er sich im Anschluss an einen von der Bundesanstalt (heute: Bundesagentur) für Arbeit bis 23.01.2000 genehmigten Urlaub, den er auch der Beklagten mitgeteilt hatte, in seiner Heimat im Kosovo auf. Dort war er seit 23.01.2000 arbeitsunfähig erkrankt.
Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 28.08.2000 bei der Beklagten erhielt diese das seitens des jugoslawischen Krankenversicherungsträgers ausgestellt Formularblatt JU-4 nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit. Darin wurde am 22.08.2000 bescheinigt, dass bei dem Kläger seit dem 23.01.2000 Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen Lungenentzündung und Magengeschwür bestehe. Nach der am 22.08.2000 durchgeführten Kontrolluntersuchung bestehe diese AU bis voraussichtlich bis 25.08.2000 fort. Der Kläger legte darüber hinaus eine AU-Bescheinigung von Dr. M. vom 31.01.2000 vor, mit der AU seit 23.01.2000 bestätigt wurde, sowie die Folgebescheinigungen vom 29.02., 31.03., 30.04., 31.05., 30.06. sowie 01.08. und 21.08.2000, mit denen das Fortbestehen von AU jeweils für die davorliegende Zeit bescheinigt wurde. Ferner legte er die AU-Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. E. vom 28.08.2000 vor, nach der er seit 26.08. bis voraussichtlich 30.09.2000 AU sei, sowie dessen am selben Tag ausgestellte Verordnung von Krankenhausbehandlung wegen "Leistenhernie links (zur OP)" und den entsprechenden Überweisungsschein.
Mit Bescheid vom 07.09.2000 und Widerspruchsbescheid vom 11.10.2000 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krg im Ausland vom 23.01.2000 bis 25.08.2000 mit der Begründung ab, der Kläger habe die AU nicht unverzüglich gemeldet.
Im nachfolgenden Klageverfahren beim Sozialgericht Ulm (S 10 KR 2318/00) vernahm das SG - nach Beiladung der Bundesanstalt für Arbeit - zur Klärung der Behauptung des Klägers, sein Sohn habe am 21.01.2000 beim Arbeitsamt U. persönlich vorgesprochen und die im Kosovo bestehende Arbeits- und Reiseunfähigkeit gemeldet, den Sohn des Klägers E. B. sowie die Mitarbeiterin der Beigeladenen Bundesanstalt für Arbeit E. als Zeugen und wertete dienstliche Stellungnahmen weiterer Mitarbeiter der Beigeladenen aus. Die Beigeladene hatte den Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 23.01.2000 für sechs Wochen anerkannt. Mit Urteil vom 28.05.2002 hat das SG die (nunmehr auf die Gewährung von Krg ab 05.03.2000 begrenzte) Klage abgewiesen, weil das Krg nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geruht habe, und das Gericht nicht überzeugt war, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig der Beklagten oder der Beigeladenen gemeldet hatte. Auch die Berufung des Klägers (L 4 KR 2877/02) hatte keinen Erfolg, da auch dort eine rechtzeitige Meldung nicht feststellbar war. Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Sohn des Klägers gegenüber der Zeugin erklärt habe, der Kläger sei arbeitsunfähig und könne nicht rechtzeitig zum 23.01.2000 die Heimreise antreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V anderweitig Kenntnis von der AU des Klägers erhalten habe, seien nicht ersichtlich; es sei nachvollziehbar, dass es sich bei der Angabe der Beklagten in einem Schreiben vom 27.03.2000, sie habe jetzt für ihn eine Krankmeldung erhalten, um einen versehentlich aufgenommenen Textbaustein gehandelt habe; soweit die Beklagte am 17.03.2000 durch den Anruf eines Sanitätshauses von der AU Kenntnis erlangt haben solle, so sei dies jedenfalls außerhalb der Wochenfrist erfolgt. Eine Krg-Gewährung ab der Meldung am 28.08.2000 (oder ggf. 17.03.2000) scheide aus, da der Kläger damals nicht mehr Mitglied der Beklagten gewesen sei (Urteil vom 19.09.2003). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 21.09.2004 vom Bundessozialgericht (BSG) verworfen (B 1 KR 76/03 B).
Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens beim LSG Baden-Württemberg, das durch Rücknahme des Klägers endete, beantragte der Kläger im anberaumten Erörterungstermin vom 13.09.2005 die Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 07.09.2000 nach § 44 SGB X (L 4 KR 4941/04).
Mit Bescheid vom 23.09.2005 und Widerspruchsbescheid vom 23.12.2005 wies die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 07.09.2000 nach § 44 SGB X mit der Begründung ab, das Gesetz sei rechtmäßig angewandt worden. Es hätten sich keinerlei, nicht bereits schon bei der damaligen Entscheidung zu berücksichtigende Erkenntnisse ergeben.
Mit seiner dagegen erneut beim SG am 29.12.2005 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe ein Gespräch mit Herrn Z., vormaliges Arbeitsamt U., geführt, der bestätigen könne, dass er sich krank gemeldet habe.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG Herrn Z. als Zeugen vernommen. Dieser bestätigte im Wesentlichen, dass ihm aufgrund eines Gesprächs mit dem Sohn des Klägers nach der Verhandlung beim SG U. in Erinnerung gekommen sei, dass es schon sein könne, dass sein Sohn damals von einer Krankmeldung erzählt habe. Er könne heute jedoch nicht mehr 100%-ig sagen, was damals gesprochen worden wäre. Von der Arbeitsvermittlung, in der er tätig gewesen sei, werde eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit normalerweise an die Krankenkasse nicht weitergeleitet, ggfs. aber von der Leistungsabteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Niederschrift vom 20.06.2006 verwiesen.
Mit Urteil vom gleichen Tag, dem Kläger zugestellt am 31.07.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 07.09.2000. Dies scheitere bereits daran, dass eine nachträgliche Korrektur der Entscheidung über Rechte wegen Arbeitsunfähigkeit nur in den zeitlichen Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X in Betracht käme, der nicht durch spezielle Regelungen über das Krg ausgeschlossen sei. Da der Kläger den Antrag auf Rücknahme aber erst im September 2005 gestellt habe, könnten deswegen keine Sozialleistungen mehr erbracht werden. Darüber hinaus habe sich das Gericht auch nicht von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 07.09.2000 überzeugen können. Der hierzu vernommene Zeuge Z. habe zwar nicht mehr ganz ausgeschlossen, dass der Sohn des Klägers damals von der klägerischen Erkrankung erzählt habe, habe dies aber nicht hundertprozentig bestätigen können. Vor diesem Hintergrund sei eine Krankmeldung zwar möglich, jedoch nicht nachgewiesen. Es verblieben zahlreiche Zweifel, die zum einen im Erinnerungsvermögen des Zeugen lägen, aber auch in dem zeitlichen Ablauf, wie er vom Zeugen geschildert worden sei. Deswegen sei nicht nachgewiesen, dass das Recht falsch angewendet worden sei oder dass ein anderer Sachverhalt nachweislich vorgelegen habe.
Mit seiner dagegen am 07.08.2006 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, seine Erkrankung sei damals beim Arbeitsamt U. am 21.01.2000 gemeldet und die Beklagte durch seine Frau informiert worden. Er hat sich erneut auf die Angaben des Zeugen Z. berufen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 07. September 2000 Krankengeld vom 05. März 2000 bis 14. September 2000 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, den Rechtsstreit im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt Berufung des Klägers, über die der Senat durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheidet, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR überschritten wird.
Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 07.09.2000 und Gewährung von Krg vom 05.03.2000 bis 14.09.2000 in gesetzlicher Höhe.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Wie das SG zutreffend festgestellt hat, steht der Gewährung von Krg für das Jahr 2000 bereits entgegen, dass eine nachträgliche Korrektur der Entscheidung über Rechte wegen Arbeitsunfähigkeit nur in den zeitlichen Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X in Betracht kommt, da die Anwendung des § 44 SGB X nicht durch spezielle Regelungen über das Krg ausgeschlossen ist (so BSG SozR 4 - 2500 § 46 Nr. 1). Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen aber nur nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Da der Antrag des Klägers auf Rücknahme aber erst am 13.09.2005 gestellt wurde, scheidet eine nachträgliche Gewährung von Krg für das Jahr 2000 aus.
Darüber hinaus hat das SG in Würdigung der Zeugenaussage Z. zu Recht sich nicht von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 07.09.2000 überzeugen können. Einer erneuten Vernehmung des Zeugen bedurfte es insoweit nicht, der Senat erachtet ihn - ebenso wie die Beteiligten - auch im Abgleich mit den anderen vorliegenden Beweisunterlagen für glaubwürdig. Der Zeuge war sich nicht sicher, was damals gesprochen worden ist, hielt aber eine Krankmeldung des Klägers durch seinen Sohn am 21.01.2000 für möglich. Die bloße Möglichkeit eines Geschehensablaufs reicht indessen nicht aus, um zu einem Nachweis der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom 07.09.2000 zu gelangen. Der Kläger ist im Rahmen des § 44 SGB X beweispflichtig für die Voraussetzungen einer Rücknahme, so dass nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rdnr. 13 a) dies zu Lasten des Klägers geht.
Nach alledem ist deshalb die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld (Krg) vom 05. März bis 14. September 2000 im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig.
Der am 25.07.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 01.12.1999 wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) pflichtversichert. Während der streitbefangenen Zeit hielt er sich im Anschluss an einen von der Bundesanstalt (heute: Bundesagentur) für Arbeit bis 23.01.2000 genehmigten Urlaub, den er auch der Beklagten mitgeteilt hatte, in seiner Heimat im Kosovo auf. Dort war er seit 23.01.2000 arbeitsunfähig erkrankt.
Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 28.08.2000 bei der Beklagten erhielt diese das seitens des jugoslawischen Krankenversicherungsträgers ausgestellt Formularblatt JU-4 nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit. Darin wurde am 22.08.2000 bescheinigt, dass bei dem Kläger seit dem 23.01.2000 Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen Lungenentzündung und Magengeschwür bestehe. Nach der am 22.08.2000 durchgeführten Kontrolluntersuchung bestehe diese AU bis voraussichtlich bis 25.08.2000 fort. Der Kläger legte darüber hinaus eine AU-Bescheinigung von Dr. M. vom 31.01.2000 vor, mit der AU seit 23.01.2000 bestätigt wurde, sowie die Folgebescheinigungen vom 29.02., 31.03., 30.04., 31.05., 30.06. sowie 01.08. und 21.08.2000, mit denen das Fortbestehen von AU jeweils für die davorliegende Zeit bescheinigt wurde. Ferner legte er die AU-Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. E. vom 28.08.2000 vor, nach der er seit 26.08. bis voraussichtlich 30.09.2000 AU sei, sowie dessen am selben Tag ausgestellte Verordnung von Krankenhausbehandlung wegen "Leistenhernie links (zur OP)" und den entsprechenden Überweisungsschein.
Mit Bescheid vom 07.09.2000 und Widerspruchsbescheid vom 11.10.2000 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krg im Ausland vom 23.01.2000 bis 25.08.2000 mit der Begründung ab, der Kläger habe die AU nicht unverzüglich gemeldet.
Im nachfolgenden Klageverfahren beim Sozialgericht Ulm (S 10 KR 2318/00) vernahm das SG - nach Beiladung der Bundesanstalt für Arbeit - zur Klärung der Behauptung des Klägers, sein Sohn habe am 21.01.2000 beim Arbeitsamt U. persönlich vorgesprochen und die im Kosovo bestehende Arbeits- und Reiseunfähigkeit gemeldet, den Sohn des Klägers E. B. sowie die Mitarbeiterin der Beigeladenen Bundesanstalt für Arbeit E. als Zeugen und wertete dienstliche Stellungnahmen weiterer Mitarbeiter der Beigeladenen aus. Die Beigeladene hatte den Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 23.01.2000 für sechs Wochen anerkannt. Mit Urteil vom 28.05.2002 hat das SG die (nunmehr auf die Gewährung von Krg ab 05.03.2000 begrenzte) Klage abgewiesen, weil das Krg nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geruht habe, und das Gericht nicht überzeugt war, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig der Beklagten oder der Beigeladenen gemeldet hatte. Auch die Berufung des Klägers (L 4 KR 2877/02) hatte keinen Erfolg, da auch dort eine rechtzeitige Meldung nicht feststellbar war. Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Sohn des Klägers gegenüber der Zeugin erklärt habe, der Kläger sei arbeitsunfähig und könne nicht rechtzeitig zum 23.01.2000 die Heimreise antreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V anderweitig Kenntnis von der AU des Klägers erhalten habe, seien nicht ersichtlich; es sei nachvollziehbar, dass es sich bei der Angabe der Beklagten in einem Schreiben vom 27.03.2000, sie habe jetzt für ihn eine Krankmeldung erhalten, um einen versehentlich aufgenommenen Textbaustein gehandelt habe; soweit die Beklagte am 17.03.2000 durch den Anruf eines Sanitätshauses von der AU Kenntnis erlangt haben solle, so sei dies jedenfalls außerhalb der Wochenfrist erfolgt. Eine Krg-Gewährung ab der Meldung am 28.08.2000 (oder ggf. 17.03.2000) scheide aus, da der Kläger damals nicht mehr Mitglied der Beklagten gewesen sei (Urteil vom 19.09.2003). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 21.09.2004 vom Bundessozialgericht (BSG) verworfen (B 1 KR 76/03 B).
Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens beim LSG Baden-Württemberg, das durch Rücknahme des Klägers endete, beantragte der Kläger im anberaumten Erörterungstermin vom 13.09.2005 die Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 07.09.2000 nach § 44 SGB X (L 4 KR 4941/04).
Mit Bescheid vom 23.09.2005 und Widerspruchsbescheid vom 23.12.2005 wies die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 07.09.2000 nach § 44 SGB X mit der Begründung ab, das Gesetz sei rechtmäßig angewandt worden. Es hätten sich keinerlei, nicht bereits schon bei der damaligen Entscheidung zu berücksichtigende Erkenntnisse ergeben.
Mit seiner dagegen erneut beim SG am 29.12.2005 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe ein Gespräch mit Herrn Z., vormaliges Arbeitsamt U., geführt, der bestätigen könne, dass er sich krank gemeldet habe.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG Herrn Z. als Zeugen vernommen. Dieser bestätigte im Wesentlichen, dass ihm aufgrund eines Gesprächs mit dem Sohn des Klägers nach der Verhandlung beim SG U. in Erinnerung gekommen sei, dass es schon sein könne, dass sein Sohn damals von einer Krankmeldung erzählt habe. Er könne heute jedoch nicht mehr 100%-ig sagen, was damals gesprochen worden wäre. Von der Arbeitsvermittlung, in der er tätig gewesen sei, werde eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit normalerweise an die Krankenkasse nicht weitergeleitet, ggfs. aber von der Leistungsabteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Niederschrift vom 20.06.2006 verwiesen.
Mit Urteil vom gleichen Tag, dem Kläger zugestellt am 31.07.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 07.09.2000. Dies scheitere bereits daran, dass eine nachträgliche Korrektur der Entscheidung über Rechte wegen Arbeitsunfähigkeit nur in den zeitlichen Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X in Betracht käme, der nicht durch spezielle Regelungen über das Krg ausgeschlossen sei. Da der Kläger den Antrag auf Rücknahme aber erst im September 2005 gestellt habe, könnten deswegen keine Sozialleistungen mehr erbracht werden. Darüber hinaus habe sich das Gericht auch nicht von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 07.09.2000 überzeugen können. Der hierzu vernommene Zeuge Z. habe zwar nicht mehr ganz ausgeschlossen, dass der Sohn des Klägers damals von der klägerischen Erkrankung erzählt habe, habe dies aber nicht hundertprozentig bestätigen können. Vor diesem Hintergrund sei eine Krankmeldung zwar möglich, jedoch nicht nachgewiesen. Es verblieben zahlreiche Zweifel, die zum einen im Erinnerungsvermögen des Zeugen lägen, aber auch in dem zeitlichen Ablauf, wie er vom Zeugen geschildert worden sei. Deswegen sei nicht nachgewiesen, dass das Recht falsch angewendet worden sei oder dass ein anderer Sachverhalt nachweislich vorgelegen habe.
Mit seiner dagegen am 07.08.2006 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, seine Erkrankung sei damals beim Arbeitsamt U. am 21.01.2000 gemeldet und die Beklagte durch seine Frau informiert worden. Er hat sich erneut auf die Angaben des Zeugen Z. berufen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 07. September 2000 Krankengeld vom 05. März 2000 bis 14. September 2000 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, den Rechtsstreit im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt Berufung des Klägers, über die der Senat durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheidet, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR überschritten wird.
Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 07.09.2000 und Gewährung von Krg vom 05.03.2000 bis 14.09.2000 in gesetzlicher Höhe.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Wie das SG zutreffend festgestellt hat, steht der Gewährung von Krg für das Jahr 2000 bereits entgegen, dass eine nachträgliche Korrektur der Entscheidung über Rechte wegen Arbeitsunfähigkeit nur in den zeitlichen Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X in Betracht kommt, da die Anwendung des § 44 SGB X nicht durch spezielle Regelungen über das Krg ausgeschlossen ist (so BSG SozR 4 - 2500 § 46 Nr. 1). Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen aber nur nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Da der Antrag des Klägers auf Rücknahme aber erst am 13.09.2005 gestellt wurde, scheidet eine nachträgliche Gewährung von Krg für das Jahr 2000 aus.
Darüber hinaus hat das SG in Würdigung der Zeugenaussage Z. zu Recht sich nicht von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 07.09.2000 überzeugen können. Einer erneuten Vernehmung des Zeugen bedurfte es insoweit nicht, der Senat erachtet ihn - ebenso wie die Beteiligten - auch im Abgleich mit den anderen vorliegenden Beweisunterlagen für glaubwürdig. Der Zeuge war sich nicht sicher, was damals gesprochen worden ist, hielt aber eine Krankmeldung des Klägers durch seinen Sohn am 21.01.2000 für möglich. Die bloße Möglichkeit eines Geschehensablaufs reicht indessen nicht aus, um zu einem Nachweis der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom 07.09.2000 zu gelangen. Der Kläger ist im Rahmen des § 44 SGB X beweispflichtig für die Voraussetzungen einer Rücknahme, so dass nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 103 Rdnr. 13 a) dies zu Lasten des Klägers geht.
Nach alledem ist deshalb die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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