Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 7 SF 1409/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 150/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist auch im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich, wenn die Beschwerde unzulässig ist oder die Rechtsverfolgung sich als offensichtlich haltlos (d.h. offensichtlich unbegründet) erweist.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. November 2006 wird verworfen.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz (Absatz 1 S. 1). Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt (Absatz 2 S. 1) oder sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (Absatz 6 S. 1). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Absatz 6 S. 2). Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Nachdem im vorliegenden Fall der Einzelrichter des Sozialgerichts über die Erinnerung entschieden hat, ist der Vorsitzende des erkennenden Senats für die Beschwerdeentscheidung allein zuständig (Senatsbeschluss über die interne Geschäftsverteilung vom 18. Dezember 2006). Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Übertragung auf den Senat bestehen nicht.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt unter 200,00 Euro, denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle forderte den Beschwerdeführer unter dem 18. Januar 2005 auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von 105,00 Euro zu zahlen. Die Vorinstanz hat die Beschwerde in ihrem Beschluss nicht zugelassen; eine nachträgliche Zulassung durch das Sozialgericht oder den Senat wäre angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 66 Abs. 2 S. 2 GKG nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 – Az.: L 6 B 13/07 SF, L 6 B 14/07 SF).
Unerheblich ist der Vortrag des Beschwerdeführers, wegen seiner Krankheit solle Rechtsanwalt K. als sein vom Amtsgericht Jena bestellter Vertreter von Amts wegen in das Verfahren einbezogen werden. Nach § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte außer dem Empfang von Zahlungen zustehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich prozessunfähig ist. Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn eine Klage unzulässig ist (vgl. LSG Berlin, Beschluss vom 23. August 1994 – Az.: L 15 Z-A 19/94, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 72 Rdnr. 2c; Hk-SGG/Littmann, § 72 Rdnr. 4) oder die Rechtsverfolgung sich als offensichtlich haltlos (d.h. offensichtlich unbegründet) erweist (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – Az.: B 7 AL 216/02 B, nach juris). Für das Beschwerdeverfahren muss Entsprechendes gelten. Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde ist im vorliegenden Verfahren die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht erforderlich.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz (Absatz 1 S. 1). Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt (Absatz 2 S. 1) oder sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (Absatz 6 S. 1). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Absatz 6 S. 2). Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Nachdem im vorliegenden Fall der Einzelrichter des Sozialgerichts über die Erinnerung entschieden hat, ist der Vorsitzende des erkennenden Senats für die Beschwerdeentscheidung allein zuständig (Senatsbeschluss über die interne Geschäftsverteilung vom 18. Dezember 2006). Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Übertragung auf den Senat bestehen nicht.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt unter 200,00 Euro, denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle forderte den Beschwerdeführer unter dem 18. Januar 2005 auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von 105,00 Euro zu zahlen. Die Vorinstanz hat die Beschwerde in ihrem Beschluss nicht zugelassen; eine nachträgliche Zulassung durch das Sozialgericht oder den Senat wäre angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 66 Abs. 2 S. 2 GKG nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 – Az.: L 6 B 13/07 SF, L 6 B 14/07 SF).
Unerheblich ist der Vortrag des Beschwerdeführers, wegen seiner Krankheit solle Rechtsanwalt K. als sein vom Amtsgericht Jena bestellter Vertreter von Amts wegen in das Verfahren einbezogen werden. Nach § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte außer dem Empfang von Zahlungen zustehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich prozessunfähig ist. Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn eine Klage unzulässig ist (vgl. LSG Berlin, Beschluss vom 23. August 1994 – Az.: L 15 Z-A 19/94, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 72 Rdnr. 2c; Hk-SGG/Littmann, § 72 Rdnr. 4) oder die Rechtsverfolgung sich als offensichtlich haltlos (d.h. offensichtlich unbegründet) erweist (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – Az.: B 7 AL 216/02 B, nach juris). Für das Beschwerdeverfahren muss Entsprechendes gelten. Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde ist im vorliegenden Verfahren die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht erforderlich.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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