L 25 B 1031/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 896/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1031/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2008 und die Beschwerde des Antragstellers vom 29. Mai 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. April 2008 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts war als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444, ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der vorgenannten Fassung ist eine Berufung unstatthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes u. a. betreffend eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt 750,- EUR nicht übersteigt. Vorgenannter Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR wird vorliegend nicht erreicht. Denn mit der stattgebenden Entscheidung des Sozialgerichts ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, die Kosten der Unterkunft des Antragsstellers für die Monate März und April 2008 in Höhe von insgesamt weiteren 267,46 EUR (2 x 133,73 EUR) zu zahlen; sie ist daher nur in diesem Umfang durch die Entscheidung beschwert.

Die vorgenannten Regelungen sind gemäß Artikel 5 des oben genannten Gesetzes zur Änderung des SGG und des ArbGG am 01. April 2008 in Kraft getreten. Sie sind auf den vorliegenden Fall auch unter Beachtung der Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts (hierzu grundlegend Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 87, 48) anzuwenden, weil der hier angefochtene Beschluss des Sozialgerichts erst unter Geltung des neuen Rechts gefasst worden ist und deshalb ein Rechtsmittel unter Geltung alten Rechts ohnehin nicht hätte eingelegt werden können.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts war ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Auch sie ist nach § 172 Abs. 3 SGG unstatthaft. Dies folgt einerseits aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Denn der Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR wird nicht erreicht, weil der Antragsteller mit der Beschwerde keine über den erstinstanzlichen Ausspruch hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Geldleistungen begehrt. Vielmehr erhebt der Antragsteller die Beschwerde, wie sich aus der Begründung des diesbezüglichen Beschwerdeschriftsatzes vom 28. Mai 2008 ergibt, weil er sich mit der von dem Sozialgericht getroffenen Kostenentscheidung nicht einverstanden erklären kann. Die Beschwerde ist aber auch insoweit andererseits gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht statthaft. Denn sie richtet sich damit gegen eine von dem Sozialgericht getroffene Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die angefochtene Kostenentscheidung des Sozialgerichts rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Denn eine Kostenquotelung erweist sich als gerechtfertigt, weil mit dem in der Antragsschrift vom 6. März 2008 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft "bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache" und damit weit über den stattgebenden Inhalt des Beschusses des Sozialgerichts hinaus begehrt worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin, die über 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hinausgeht, mehr als unangemessen.

Die Kostenentscheidungen hinsichtlich der Beschwerdeverfahren beruhen auf § 193 SGG analog und folgen dem Ausgang in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved