Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 11618/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 946/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren L 25 B 946/08 AS ER und L 25 B 951/08 AS PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2008 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren war auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen und die gemeinsame Entscheidung der beiden Beschwerdeverfahren tunlich ist.
2. Die im Beschwerdeverfahren durch anwaltliche Schriftsätze gestellten Anträge der Antragstellerinnen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2008 aufzuheben und
1. festzustellen, dass dem Antrag vom 07. 04. 2008 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe stattzugeben war,
2. hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner Anlass zum Verfahren gegeben hat und daher die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat,
3. festzustellen, dass den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren war,
haben sämtlich keinen Erfolg.
a) Der Antrag zu 1. war auszulegen, weil er in seiner wörtlichen Formulierung nicht dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen entspricht. In seiner wörtlichen Formulierung ist der Antrag zu 1. darauf gerichtet, eine Feststellung über eine Verpflichtung des erstinstanzlichen Gerichts zu treffen, die im geltenden Prozessrecht nicht vorgesehen ist. Der Senat versteht den Antrag indessen dahingehend, dass die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Leistungen durch den Antragsgegner festgestellt werden soll. In dieser Gestalt ist der Antrag als Antrag in einem Verfahren der Hauptsache im Rahmen einer so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage vorstellbar; in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingegen ist er nicht statthaft, weil in einem solchen, seiner Natur nach vorläufigen Verfahren keine endgültige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines behördlichen Verhaltens getroffen werden kann und für eine rein vorläufige Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar ist.
b) Die Anträge zu 2. und zu 3. waren ebenfalls auszulegen. Als Feststellungsanträge entsprechend ihrer wörtlichen Formulierung wären sie infolge des für Feststellungsanträge nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. Aber auch dann, wenn sie dahingehend verstanden werden, dass die Antragstellerinnen als Hauptentscheidung im vorliegenden Verfahren eine Kostenentscheidung sowie eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehren, können sie hiermit keinen Erfolg haben:
Hinsichtlich des Antrages zu 2. fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Kostenentscheidung vorliegend ohnehin als Nebenentscheidung von Amts wegen zu treffen ist.
Der Antrag zu 3. hingegen ist deswegen unbegründet, weil – wie unten zu 3. ausgeführt – den Antragstellerinnen ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner für das erstinstanzliche Verfahren zusteht und insoweit keine Bedürftigkeit für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) besteht.
3. Die Kostenentscheidung beruht für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf § 193 SGG. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsgegner durch eine sachwidrige Behandlung des Antrages der Antragstellerinnen auf Fortgewährung von Grundsicherungsleistungen in erheblichem Umfang Anlass zur Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben hatte. Insbesondere hätte der Antragsgegner keinesfalls gegenüber den Antragstellerinnen den Standpunkt einnehmen dürfen, es fehle an einem Fortgewährungsantrag, nachdem der Antragsgegner tatsächlich einen Antrag der Antragstellerinnen erhalten und dessen Eingang gegenüber den Antragstellerinnen sogar schriftlich bestätigt hatte.
Für das Beschwerdeverfahren bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung war hingegen nach § 193 SGG keine Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners auszusprechen, denn insoweit war die Beschwerde – wie oben ausgeführt – von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht die Kostenentscheidung auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
1. Die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren war auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen und die gemeinsame Entscheidung der beiden Beschwerdeverfahren tunlich ist.
2. Die im Beschwerdeverfahren durch anwaltliche Schriftsätze gestellten Anträge der Antragstellerinnen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2008 aufzuheben und
1. festzustellen, dass dem Antrag vom 07. 04. 2008 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe stattzugeben war,
2. hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner Anlass zum Verfahren gegeben hat und daher die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat,
3. festzustellen, dass den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren war,
haben sämtlich keinen Erfolg.
a) Der Antrag zu 1. war auszulegen, weil er in seiner wörtlichen Formulierung nicht dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen entspricht. In seiner wörtlichen Formulierung ist der Antrag zu 1. darauf gerichtet, eine Feststellung über eine Verpflichtung des erstinstanzlichen Gerichts zu treffen, die im geltenden Prozessrecht nicht vorgesehen ist. Der Senat versteht den Antrag indessen dahingehend, dass die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Leistungen durch den Antragsgegner festgestellt werden soll. In dieser Gestalt ist der Antrag als Antrag in einem Verfahren der Hauptsache im Rahmen einer so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage vorstellbar; in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingegen ist er nicht statthaft, weil in einem solchen, seiner Natur nach vorläufigen Verfahren keine endgültige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines behördlichen Verhaltens getroffen werden kann und für eine rein vorläufige Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar ist.
b) Die Anträge zu 2. und zu 3. waren ebenfalls auszulegen. Als Feststellungsanträge entsprechend ihrer wörtlichen Formulierung wären sie infolge des für Feststellungsanträge nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. Aber auch dann, wenn sie dahingehend verstanden werden, dass die Antragstellerinnen als Hauptentscheidung im vorliegenden Verfahren eine Kostenentscheidung sowie eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehren, können sie hiermit keinen Erfolg haben:
Hinsichtlich des Antrages zu 2. fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Kostenentscheidung vorliegend ohnehin als Nebenentscheidung von Amts wegen zu treffen ist.
Der Antrag zu 3. hingegen ist deswegen unbegründet, weil – wie unten zu 3. ausgeführt – den Antragstellerinnen ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner für das erstinstanzliche Verfahren zusteht und insoweit keine Bedürftigkeit für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) besteht.
3. Die Kostenentscheidung beruht für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf § 193 SGG. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsgegner durch eine sachwidrige Behandlung des Antrages der Antragstellerinnen auf Fortgewährung von Grundsicherungsleistungen in erheblichem Umfang Anlass zur Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben hatte. Insbesondere hätte der Antragsgegner keinesfalls gegenüber den Antragstellerinnen den Standpunkt einnehmen dürfen, es fehle an einem Fortgewährungsantrag, nachdem der Antragsgegner tatsächlich einen Antrag der Antragstellerinnen erhalten und dessen Eingang gegenüber den Antragstellerinnen sogar schriftlich bestätigt hatte.
Für das Beschwerdeverfahren bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung war hingegen nach § 193 SGG keine Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners auszusprechen, denn insoweit war die Beschwerde – wie oben ausgeführt – von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht die Kostenentscheidung auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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